und unterliegt als Erfüllungsanspruch nicht der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4
. (Rn.35) 3. Der Schadensersatzanspruch wegen aufgrund der zu geringen Lohnzahlung des Arbeitgebers eingetretener Verringerung des von der Krankenkasse geleisteten Krankengeldes unterfällt zweifellos der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4
. (Rn.36) Hinsichtlich des Fristbeginns, d.h. der Frage, wann Kenntniserlangung von der Benachteiligung vorliegt, kann auf die Maßstäbe des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Maßgabe zurückgegriffen werden, dass wegen des Wortlauts von § 15 Abs. 4 S. 2
eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht genügt. Kenntnis von der Benachteiligung hat der Arbeitnehmer daher dann, wenn er Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat. Für Schadensersatzansprüche ist anerkannt, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist darauf ankommt, ob der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - erheben kann, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist. Diese Grundsätze können im Wesentlichen auf den Fristbeginn des § 15 Abs. 4 S. 2
bzgl. eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2
übertragen werden. (Rn.37) 4. Zur Höhe des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2
. (Rn.51) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 452/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz,
geltend gemacht und die Beklagte darüber hinaus aufgefordert, "umfassend" Auskunft darüber zu erteilen, ob und inwieweit sie bereits vor dem 01.01.2009 hinsichtlich ihrer Arbeitsvergütung und sonstiger Vergütungsbestandteile aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert wurde. Im Rahmen eines zwischen den Parteien außergerichtlich geführten Schriftwechsels haben diese am 18.12.2012 eine Vereinbarung getroffen, nach deren Inhalt die Beklagte auf die Einrede der Verjährung diesbezüglicher Ansprüche verzichtete, die nicht bereits bei Abschluss der betreffenden Vereinbarung verjährt waren. Die von der Klägerin begehrte Auskunft über die Höhe der Arbeitsvergütung der Männer, die mit der gleichen Tätigkeit wie die Klägerin beschäftigt sind, hat die Beklagte für die Zeit ab Januar 2002 mit Schreiben vom 06.11.2013 erteilt, Randnummer 7 Mit einer am 28.01.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage (ArbG Koblenz, Az. 2 Ca 359/13; nachfolgend LAG Rheinland-Pfalz Az., 4 Sa 13/14) hat die Klägerin die Beklagte u.a. auf Nachzahlung für die Zeit ab dem 01.01.2009, auf Zahlung einer Entschädigung sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche überwiegend erfolgreich, die Klage auf Auskunftserteilung blieb hingegen erfolglos. Randnummer 8 Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 09.07.2013 forderte die Klägerin von der Beklagten wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung die Nachzahlung von Arbeitsvergütung, Anwesenheitsprämien sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld für die Zeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bis einschließlich 31.12.2008 und erklärte zugleich, dass sie die betreffenden Beträge für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als "Entgeltfortzahlungsansprüche, Krankengeld oder sonstige Lohnersatzleistungen" geltend mache. Randnummer 9 Mit ihrer am 09.10.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung, Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Anwesenheitsprämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Zeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einschließlich 31.12.2008 sowie darüber hinaus mit klageerweiternden Schriftsatz vom 30.05.2014 auch auf Zahlung von Schadensersatz wegen verminderter Krankengeldzahlungen ihrer Krankenkasse in Anspruch genommen. Randnummer 10 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Ansprüche der Klägerin seien nach § 15 Abs. 4
ausgeschlossen. Jedenfalls jedoch seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt. Die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich der Arbeitsvergütung sei bereits vor dem 01.01.2009 im Betrieb allgemein und auch der Klägerin bekannt gewesen. Randnummer 11 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.08.2014 (Bl. 491 - 501 d.A.). Randnummer 12 Die Klägerin hat erstinstanzlich (zuletzt, nach teilweiser Klagerücknahme) beantragt, Randnummer 13 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 35.946,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10.08.2013 zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.08.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht u.a. ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus den Zeiten vor 2009 seien verjährt, da spätestens zum 31.12.2008 zumindest von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin von den ihre Ansprüche begründenden Umständen auszugehen sei. Wegen aller Einzelheiten der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 501 - 513 d.A. verwiesen. Randnummer 17 Die Klägerin hat gegen das ihr am 16.10.2014 zugestellte Urteil am Montag, dem 17.11.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 16.12.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 16.01.2015 begründet. Randnummer 18 Die Klägerin, die im Berufungsverfahren ihre Klage auf den Zeitraum vom 01.12.2002 bis 31.12.2008 beschränkt hat, macht im Wesentlichen geltend, die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4
komme nicht zum Tragen, da es vorliegend nicht um Schadensersatz -, sondern um Erfüllungsansprüche gehe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien die geltend gemachten Ansprüche auch nicht verjährt. Dies gelte jedenfalls für die nunmehr noch weiterverfolgten Ansprüche aus der Zeit ab dem 01.12.2002, da die Beklagte (unstreitig) am 18.12.2012 auf die Einrede der Verjährung bezüglich solcher Ansprüche verzichtet habe, die nicht bereits bei Erklärung dieses Verzichts verjährt gewesen seien. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass die Beklagte nicht ansatzweise substantiiert dargetan habe, dass ihr - der Klägerin - bereits vor der Betriebsversammlung im September 2012 bekannt gewesen sei, dass sie die bei ihr beschäftigten Frauen generell schlechter vergüte als Männer. Erstmals in der Betriebsversammlung im September 2012 habe sie erfahren, dass dies - jedenfalls ab dem Jahr 2009 - der Fall gewesen sei. Sämtlicher Sachvortrag der Beklagten bezüglich einer früheren Kenntniserlangung sei unsubstantiiert bzw. unerheblich. Es treffe auch keineswegs zu, dass sie - die Klägerin - infolge grober Fahrlässigkeit von den anspruchsbegründenden Umständen keine Kenntnis genommen habe. Wegen ihrer geschlechtsbezogenen Diskriminierung habe sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung, Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung in Höhe von insgesamt 11.667,89 € brutto. Dieser Betrag errechne sich unter Zugrundelegung der in der von der Beklagten für den Monat Dezember 2002 für den betreffenden Monat und in den Dezemberabrechnungen der Jahre 2003 bis 2008 jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr ausgewiesenen, auf Stundenbasis bemessenen Gesamt-Vergütung (zusammengesetzt aus Arbeitslohn, Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und der diesen Beträgen jeweils zugrundeliegenden Anzahl vergüteter Stunden. Des Weiteren habe sie gegen die Beklagte für die Jahre 2003 bis 2008 infolge der Diskriminierung und auf Grundlage der unstreitigen Berechnungsformeln Anspruch auf Nachzahlung von Urlaubsgeld in Höhe von 778,08 € brutto und Weihnachtsgeld in Höhe von 437,57 € brutto. Auch bezüglich der von der Beklagten an ihre Mitarbeiter allmonatlich ausgezahlten Anwesenheitsprämie von 5 % der Summe aus Bruttogrundlohn und (eventuellem) Urlaubsentgelt stehe ihr ein Nachzahlungsanspruch zu. Diesbezüglich sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte diese Anwesenheitszulage in der Vergangenheit vollständig gestrichen habe, wenn der betreffende Arbeitnehmer auch nur einen Tag im Monat krankheitsbedingt gefehlt habe. Diese Verfahrensweise verstoße gegen § 3 EFZG, da es sich bei der Anwesenheitszulage um eine laufende Lohnleistung handele. Der auf der Diskriminierung beruhende Nachzahlungsanspruch sei daher ohne die krankheitsbedingte Kürzung zu berechnen und belaufe sich auf insgesamt 525,47 €. Letztlich habe sie gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von 1.479,45 Euro, der daraus resultiere, dass sie in den Jahren 2005 und 2008 von ihrer Krankenkasse ein lediglich auf Grundlage der von der Beklagten gezahlten, zu geringen Arbeitsvergütung errechnetes Krankengeld bezogen habe. Randnummer 19 Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 16.01.2015 (Bl. 610 - 673 d.A.), insbesondere auf die dort enthaltene Berechnung der geltend gemachten Ansprüche (Bl. 663 - 673 d.A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz der Klägerin vom 08.01.2016 (Bl. 1042 - 1061 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt (nach teilweiser Berufungsrücknahme), Randnummer 21 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.888,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 zu zahlen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 04.05.2015 (Bl. 888 - 907 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 25 I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg. Randnummer 26 II.
ergibt sich, dass bei einer diesem Gesetz widersprechenden Diskriminierung eine Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeiten gegeben ist. Auch § 612 Abs. 3 BGB a.F. stellte, trotz seiner Formulierung als Verbotsnorm eine Anspruchsgrundlage für die vorenthaltenen Entgeltbestandteile dar (BAG v. 20.08.2002 - 9 AZR 710/00 - AP Nr. 39 zu § 611 BGB Teilzeit). Ebenso gibt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz den benachteiligten Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf die Leistungen, die ihnen aufgrund ihres Geschlechts vorenthalten wurden (BAG v. 11.02.2007 - 3 AZR 249/06 - AP Nr. 1 zu § 2
). Die Beseitigung der Diskriminierung bei der Entgeltzahlung kann nur durch eine "Anpassung nach oben" erfolgen. Randnummer 34 b) Die im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Ansprüche der Klägerin sind - mit Ausnahme des Anspruchs auf Zahlung von Schadensersatz wegen verminderten Krankengeldbezuges - nicht nach § 15 Abs. 4
verfallen. Randnummer 35 aa) Nach § 15 Abs. 4
muss ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1
innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Klägerin macht jedoch, soweit sie die Nachzahlung von Vergütungsdifferenzen begehrt, keinen Schadensersatz nach § 15 Abs. 1
, sondern einen Erfüllungsanspruch auf die ihr als Frau vorenthaltenen Leistungen geltend. Sie verlangt eine Gleichbehandlung mit den männlichen Produktionsmitarbeitern, denen die Beklagte bei gleicher Tätigkeit aufgrund ihres Geschlechts bis zum 31.12.2012 eine höhere Vergütung gezahlt hat als den Frauen. Dieser Erfüllungsanspruch unterliegt nicht der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4
(BAG v. 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 - AP Nr. 72 zu § 16 BetrAVG Nr. 72, Rz. 23; BAG v. 24.09.2009 - 8 AZR 636/08 - NzA 2010, 159, Rz. 37; MüKoBGB/Thüsing, 6. Aufl.,
OK ArbR/Roloff,
12). Randnummer 36 bb) Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen der aufgrund der zu geringen Lohnzahlung der Beklagten eingetretenen Verringerung des von der Krankenkasse geleisteten Krankengeldes. Dieser Anspruch unterfällt zweifellos der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4
. Die Klägerin hat diese Frist nicht gewahrt. Randnummer 37 Hinsichtlich des Fristbeginns, d.h. der Frage, wann Kenntniserlangung von der Benachteiligung vorliegt, kann auf die Maßstäbe des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Maßgabe zurückgegriffen werden, dass wegen des Wortlauts von § 15 Abs. 4 Satz 2
eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht genügt. Kenntnis von der Benachteiligung hat der Arbeitnehmer daher dann, wenn er Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat. Für Schadensersatzansprüche ist anerkannt, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist darauf ankommt, ob der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - erheben kann, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen soviel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist. Diese Grundsätze können im Wesentlichen auf den Fristbeginn des § 15 Abs. 4 Satz 2
bzgl. eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2
übertragen werden (BAG vom 15.03.2012 - 8 AZR 160/11 -, juris). Hiervon ausgehend begann die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4
vorliegend im Zeitpunkt der im September 2012 bei der Beklagten stattgefundenen Betriebsversammlung. Bei dieser hat die Klägerin - unter Zugrundelegung ihres eigenen Sachvortrages - Kenntnis davon erlangt, dass sie jedenfalls seit dem 01.01.2009 hinsichtlich der Arbeitsvergütung wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden war. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin davon ausgehen konnte, dass diese Diskriminierung nicht auch schon bereits vor dem Jahr 2009 stattgefunden hat, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Der Klägerin war es daher ab dem Tag der Betriebsversammlung zumutbar, ihren Schadensersatzanspruch zumindest - was ausreichend gewesen wäre - in unbezifferter Form schriftlich gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Randnummer 38 Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2012 enthält keine Geltendmachung der vorliegend auf das Krankengeld bezogenen streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche. Das betreffende Schreiben bezieht sich seinem Inhalt nach vielmehr ausschließlich auf die diskriminierungsbedingten Nachzahlungs- bzw. Erfüllungsansprüche der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2009. Zwar wurde die Beklagte zugleich aufgefordert, darüber Auskunft zu erteilen, ob die Klägerin auch bereits vor dem 01.01.2009 hinsichtlich des Lohnes und der übrigen Vergütungsbestandteile aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert wurde. Dies stellt jedoch keine Geltendmachung im Sinne von §§ 15 Abs. 4
des vorliegend streitbefangenen Schadensersatzanspruchs dar. Eine solche Geltendmachung erfordert zwar keine Bezifferung des Anspruchs. Notwendig ist jedoch dessen hinreichende Individualisierung (BeckOK Arbeitsrecht/Roloff,
14 m.w.N.). Diesem Erfordernis wird das Geltendmachungsschreiben vom 23.11.2012 hinsichtlich des von der Klägerin nunmehr geforderten Schadensersatzes nicht gerecht. Dem Schreiben lässt sich nicht ansatzweise der Wille der Klägerin entnehmen, neben den Erfüllungsansprüchen weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Randnummer 39 Eine erstmalige schriftliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erfolgte mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09.07.2013, in welchem dieser erklärte, die diskriminierungsbedingten Ansprüche für die Zeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses auch als "Krankengeld oder sonstige Lohnersatzleistungen" geltend zu machen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4
bereits abgelaufen. Randnummer 40
- dann, wenn sie weiß, dass ihr Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten Frauen generell schlechter vergütet als die Männer. Nicht ausreichend ist insoweit jedoch die Kenntnis davon, dass etwa nur einige, d. h. eine begrenzte Anzahl der beschäftigten Männer eine höhere Arbeitsvergütung erhalten als eine oder mehrere mit vergleichbaren Arbeitstätigkeiten betrauten Frauen, da sich hieraus noch nicht der Rückschluss ziehen lässt, dass die unterschiedliche Vergütung zwischen Männern und Frauen auf einem generalisierenden Prinzip beruht. Randnummer 44 Hiervon ausgehend erweist sich das Vorbringen der Beklagten bezüglich einer den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB bereits vor dem 01.01.2009 auslösenden Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen als unzureichend. Dem gesamten Vorbringen der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher konkreten Gespräche, Erklärungen, Ereignisse oder sonstigen Umständen gerade (auch) die Klägerin Kenntnis davon erlangt haben könnte, dass die im Betrieb beschäftigten Frauen generell eine geringere Arbeitsvergütung erhielten als Männer. Randnummer 45 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bereits im Rahmen ihres Einstellungsgesprächs auf die unterschiedliche Vergütung zwischen Männern und Frauen hingewiesen wurde. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, die Produktionsmitarbeiterinnen hiervon "in aller Regel" bereits bei der Einstellung in Kenntnis gesetzt zu haben. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass dies gerade auch bei der Einstellung der Klägerin der Fall war. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, die Lohnstrukturen im Unternehmen seien stets bekannt und Gegenstand zahlreicher Diskussionen und Konflikte gewesen, so lässt sich hieraus nichts für den konkreten Kenntnisstand der Klägerin ableiten. Entsprechendes gilt für die Behauptung der Beklagten, die Lohnstrukturen seien stets "offen kommuniziert" worden. Dieses Vorbringen steht im Übrigen in Widerspruch zu dem Umstand, dass die Beklagte (unstreitig) auch Arbeitsverträge verwendet, die hinsichtlich der Arbeitsvergütung eine Verschwiegenheitsklausel enthalten. Auch wenn es - wie von der Beklagten behauptet - Beschwerden einzelner Frauen, u. U. sogar der Klägerin selbst, darüber gab, weniger zu verdienen als ein oder mehrere vergleichbare Männer, so ergibt sich hieraus noch nicht, dass die Frauen Kenntnis davon hatten, dass diese Ungleichbehandlung auf einem generalisierenden Prinzip beruhte. Diese gilt erst Recht für die Behauptung der Beklagten, die Ungleichbehandlung sei Gegenstand einer Vielzahl von Gesprächen zwischen Mitarbeitern im Betrieb gewesen. Der Umstand, dass am Standort der Beklagten im Jahr 2006 anlässlich der Einführung des
eine Schulung gemäß § 12 Abs. 2
stattgefunden hat, ist für die Beurteilung des Kenntnisstandes der Klägerin ohne Belang. Zum einen ist die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin nicht entgegengetreten, wonach diese an der betreffenden Schulung selbst überhaupt nicht teilgenommen hat. Zum anderen kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern im Betrieb der Beklagten Gegenstand dieser Schulung war. Völlig unerheblich ist auch der Hinweis der Beklagten auf einen Zeitungsartikel aus der Wochenzeitung "Die Zeit" aus dem Jahr 1996, dessen Inhalt Rückschlüsse auf eine Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen innerhalb der der Beklagten zugehörigen Unternehmensgruppe zulässt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von diesem Zeitungsartikel vor dem 01.01.2009 Kenntnis erlangt hat. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Erklärungen anderer Mitarbeiterinnen berufen, wonach die Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen "allen" Beschäftigten "stets" bekannt gewesen sei. Aus den betreffenden Erklärungen ergibt sich nämlich weder, auf welche konkreten Tatsachen bzw. Informationen die Mitarbeiterinnen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, ihre Erkenntnis stützen, noch, wann und auf welche Weise der Klägerin das Wissen von der generellen Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen vermittelt worden sein soll. Eine diesbezügliche Wissensvermittlung lässt sich auch ansonsten dem gesamten Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen. Randnummer 46 Dem Antrag der Beklagten, die Klägerin als Partei zu der Behauptung zu vernehmen, sie - die Klägerin - habe aus zahlreichen Gesprächen mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen seit ihrer Einstellung Kenntnis davon, dass weibliche Produktionsmitarbeiter im Betrieb grundsätzlich niedrigere Löhne erhielten als männliche Produktionsmitarbeiter, war nicht zu entsprechen. Denn bei diesem, auf die Feststellung einer inneren Tatsachen bezogenen Beweisantrag handelt es sich in Ermangelung jeglicher Angaben, aufgrund welcher konkreten Gespräche die Klägerin die behauptete Kenntnis erhalten haben soll, sowie in Ermangelung ausreichender Indizien, die für eine solche Kenntniserlangung sprechen könnten, um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag. Erst aufgrund der Erhebung des angebotenen Beweises, d. h. der Parteivernehmung der Klägerin könnte die Beklagte möglicherweise in die Lage versetzt werden, den ihr obliegenden substantiierten Tatsachenvortrag zu liefern. Randnummer 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.