Betriebsübergang Orientierungssatz 1. Zur reine Funktionsnachfolge. (Rn.79) 2. Die bloße Übernahme von Buslinien stellt weder nach Unionsrecht, noch nach nationalem Recht einen Betriebsübergang dar. (
§ 613a BGB 2002 Nr.
23) hat insoweit ausgeführt: Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit (Betrieb) bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung der Betriebstätigkeit. Randnummer 77 Bei der Überprüfung ist vorliegend im tatsächlichen zu berücksichtigen, dass nicht die B. die zuvor von ihr wahrgenommenen Aufgaben an die Beklagte ganz oder teilweise übertragen hat, sondern eine dritte Rechtspersönlichkeit, nämlich die Vergabestelle. Diese hat die Beklagte mit den Aufgaben betraut, die zuvor von der Z. GmbH durchgeführt worden sind. Vor diesem Hintergrund kommt es vorliegend eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB überhaupt nur dann in Betracht, wenn unter dem Gesichtspunkt der "Funktionsnachfolge" Baubeauftragung durch einen Dritten an einen anderen/neuen Auftragnehmer die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vorliegen. Randnummer 78 Insoweit gelten folgende Grundsätze: Randnummer 79 Eine reine Funktionsnachfolge bzw. Aufgabenübertragung begründet keinen Betriebsübergang. Neben der Aufgabe muss stets auch die zugrundeliegende Organisation bzw. wirtschaftliche Einheit übertragen - wobei die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit nicht unbedingt notwendig ist - und fortgesetzt werden (BAG 13.11.1997,
§ 613aBGB Nr.
154; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Auflage 2016, S. 1247 ff.). Denn der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ist nur da geboten, wo die betriebliche Einheit fortbesteht. Die Neuvergabe eines Auftrags (Funktionsnachfolge) ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf einem freien Dienstleistungsmarkt (BAG 28.05.2009, AP BGB § 613a BGB Nr. 370; 22.01.2009
§ 613aBGB 2002 Nr.
107). Dies gilt auch dann, wenn der Dienstleistungsauftrag der einzige Auftrag eines Betriebes ist (BAG 28.05.2009 und 22.01.2009, jeweils a. a. O.). Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt also neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Eine Tätigkeit allein ist noch keine wirtschaftliche Einheit (BAG 14.08.2007,
§ 613aBGB 2002 Nr.
74). Zwar kann der Wegfall des einzigen Auftraggebers für ein Unternehmen und seine Arbeitsplätze existenzvernichtend sein. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt gleichwohl den Fortbestand der organisatorischen Zusammenfassung und ihrer funktionellen Verknüpfung voraus. Eine bloße Auftragsnachfolge erfüllt diese Voraussetzung nicht (BAG 28.05.2009 und 22.01.2009 a. a. O.). Randnummer 80 Für die Beurteilung der Frage, ob die bloße Funktionsnachfolge den Anforderungen an einen Betriebsübergang nach § 613a BGB genügt, können deshalb die insoweit entwickelten allgemeinen Kriterien unter Berücksichtigung des oben skizzierten abweichenden Prüfungsmaßstabes angewendet werden. Ein Betriebsübergang liegt folglich dann vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insoweit insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, die Gebäude und beweglichen Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft, die vorhandenen Beziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung des Betriebstätigkeit (EuGH 11.03.1997,
§ 613a BGB, Nr.
145; BAG 05,.02.2004,
§ 613a BGB 2002, Nr.
23). Randnummer 81 Damit wird für die notwendige Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles die Prüfung folgender Kriterien gefordert: Randnummer 82
- Art des betreffenden Betriebes oder Unternehmens; Randnummer 83
- Übergang der materiellen Betriebsmittel; Randnummer 84
- Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation; Randnummer 85
- Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber; Randnummer 86
- Übernahme der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen; Randnummer 87
- Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten; Randnummer 88
- Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Randnummer 89 Diese Kriterien sind lediglich Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung. Beim Vorliegen eines Betriebsüberganges kommt es nicht darauf an, ob alle Merkmale gleichzeitig gegeben sind. Vielmehr können je nach Sachlage einzelne Merkmale besonderes Gewicht besitzen (Müller-Glöge, NZA 1999, 449; vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2011 - 5 Sa 558/10 -). Randnummer 90 Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen im vorliegenden Rechtsstreit ist entgegen der Auffassung des Klägers und des Arbeitsgerichts davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 BGB für die Annahme eines Betriebsübergangs von der Z. GmbH auf die Beklagte nicht gegeben sind. Dabei ist zunächst festzustellen, dass nach den zuvor dargestellten Grundsätzen im Falle einer Auftragsnachfolge, wie vorliegend, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 BGB aus den im einzelnen genannten Gründen nicht gegeben sein werden; etwas anderes kann allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände gelten, für die vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind. Randnummer 91 Dabei ist davon auszugehen, dass die bloße Übernahme von Buslinien weder nach Unionsrecht, noch nach nationalem Recht einen Betriebsübergang darstellt; auch kann der EG-VO Nr. 1370/2007 keineswegs der Wille des Europäischen Normgebers entnommen werden, dass die Neuvergabe einer bzw. mehrerer Buslinien automatisch die Rechtsfolgen der RL 2001-23-EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen auslösen soll. Im Gegenteil: Gerade die EG-VO Nr. 1370/2007 spricht hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausgestaltung eindeutig dafür, dass der Normgeber davon ausgeht, dass in den Fällen, die die EG-VO erfasst, gerade nicht die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges gem. § 613 a BGB bzw. der 2001/23/EG gegeben sind, weil anderenfalls das mit der EG-VO Nr. 1370/2007 beabsichtigte Schutzziel nicht nur nicht erreicht, sondern in sein Gegenteil verkehrt würde. Randnummer 92 Die Erwägungsgründe Nr. 16, 17 der VO/EG Nr. 1370/2070 vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße lauten wie folgt: Randnummer 93 "
(16)Kann der Abschluss eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu einem Wechsel des Betreibers eines öffentlichen Dienstes führen, so sollten die zuständigen Behörden den ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes verpflichten können, die Bestimmungen der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Übernehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen anzuwenden. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedsstaaten nicht daran, die Bedingungen für die Übertragung anderer Ansprüche der Arbeitnehmer als der durch die Richtlinie 2001/23/EG abgedeckten zu wahren und dabei gegebenenfalls die durch nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder zwischen den Sozialpartner geschlossene Tarifverträge oder Vereinbarungen festgelegten Sozialstandards zu berücksichtigen. Randnummer 94
(17)Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip steht es den zuständigen Behörden frei, soziale Kriterien und Qualitätsstandards festzulegen, um Qualitätsstandards für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufrechtzuerhalten und zu erhöhen, beispielsweise bezüglich der Mindestarbeitsbedingungen, der Fahrgastrechte, der Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität, des Umweltschutzes, der Sicherheit von Fahrgästen und Angestellten sowie bezüglich der aus Kollektivvereinbarungen ergebenden Verpflichtungen und anderer Vorschriften und Vereinbarungen in Bezug auf den Arbeitsplatz und den Sozialschutz an dem Ort, an dem der Dienst erbracht wird. Zur Gewährung transparenter und vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen zwischen den Betreibern und um das Risiko des Sozial-dumpings zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden besondere soziale Normen und Dienstleistungsqualitätsnormen vorschreiben können." Randnummer 95 Artikel, 4, 5, 6 der VO/EG Nr. 1370/2070 lauten wie folgt: Randnummer 96 "
(5)Unbeschadet des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, einschließlich Tarifverträge zwischen den Sozialpartnern, kann die zuständige Behörde den ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes verpflichten, den Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, die Rechte zu gewähren, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG erfolgt wäre. Verpflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines öffentlichen Dienstes, bestimmte Sozialstandards einzuhalten, so werden in den Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen die betreffenden Arbeitnehmer aufgeführt und transparente Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und zu den Bedingungen gemacht, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den betreffenden Diensten stehend gelten. Randnummer 97
(6)Verpflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines öffentlichen Dienstes im Einklang mit nationalem Recht dazu, bestimmte Qualitätsstandards einzuhalten, so werden diese Standards in die Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und die öffentlichen Dienstleistungsaufträge aufgenommen." Randnummer 98 Ziffer 2.8 Artikel 4 Absatz 5: Optionen für zuständige Behörden, wenn sie im Falle eines Betreiberwechsels Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz für angebracht halten der Leitlinien der Europäischen Kommission zu der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 29.03.2014 (AbL.2014 C 92, 1) lautet wie folgt: Randnummer 99 " Unbeschadet des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, einschließlich Tarifverträge zwischen den Sozialpartnern, kann die zuständige Behörde den ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes verpflichten, den Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, die Rechte zu gewähren, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen erfolgt wäre. Verpflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines öffentlichen Dienstes, bestimmte Sozialstandards einzuhalten, so werden in den Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen die betreffenden Arbeitnehmer aufgeführt und transparente Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und zu den Bedingungen gemacht, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den betreffenden Diensten stehend gelten." Randnummer 100 Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und gemäß den Erwägungsgründen 16 und 17 haben die zuständigen Behörden im Bereich des Arbeitnehmerschutzes bei einem Betreiberwechsel grundsätzlich folgende Optionen: Randnummer 101
- i)Sie ergreifen keine besonderen Maßnahmen. In diesem Fall müssen Arbeitnehmerrechte, wie ein Personalübergang, nur dann gewährt werden, wenn die Bedingungen für die Anwendung der Richtlinie 2001/23/EG erfüllt sind, z.B. wenn umfangreiche Sachanlagen wie Rollmaterial übertragen werden. Randnummer 102
- ii)Sie fordern, dass die Arbeitnehmer, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden - unabhängig davon, ob die Richtlinie 2001/23/EG Anwendung findet - nun mit den Rechten übernommen werden, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG erfolgt wäre. In Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist erklärt, dass "diese Richtlinie die Mitgliedsstaaten nicht daran (hindert), die Bedingungen für die Übertragung anderer Ansprüche der Arbeitnehmer als der durch die Richtlinie 2001/23/EG abgedeckten zu wahren und dabei gegebenenfalls die durch nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder zwischen den Sozialpartnern geschlossene Tarifverträge oder Vereinbarungen festgelegten Sozialstandards zu berücksichtigen. Randnummer 103 iii) Sie fordern, dass der Betreiber öffentlicher Verkehrsdienste "zur Gewährleistung transparenter und vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen zwischen den Betreibern und um das Risiko des Sozialdumpings zu verhindern" (siehe Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007), für alle an der Bereitstellung des öffentlichen Verkehrsdienstes beteiligten Arbeitnehmer bestimmte Sozialstandards einhält. Diese Standards können beispielsweise in einer Tarifvereinbarung auf Unternehmensebene oder einer Tarifvereinbarung für das betreffende Marktsegment geregelt sein. Randnummer 104
- iv)Sie kombinieren die Optionen ii und iii. Randnummer 105 Um transparente Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, wenn sie einen Arbeitnehmerübergang fordern oder bestimmte Sozialstandards vorschreiben, diese Verpflichtungen klar und detailliert in den Ausschreibungsunterlagen und den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen darzulegen." Randnummer 106 Diese Normen lassen in Verbindung mit den Leitlinien der Europäischen Kommission in erster Linie den Schluss zu, dass der europäische Normgeber in Übereinstimmung mit dem zuvor dargestellten Befund des § 613 a BGB davon ausgegangen ist, dass im Falle einer Funktions- bzw. Auftragsnachfolge gerade der Tatbestand eines Betriebsübergangs bzw. Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit nicht gegeben ist. Auch dies spricht von vornherein dagegen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 BGB im hier zu entscheidenden Rechtsstreit anzunehmen. Randnummer 107 Die Art des betreffenden Betriebs oder Unternehmens ist maßgeblich für die Gewichtung der übrigen Kriterien im Rahmen der Gesamtwertung. Den für das Vorliegen eines Betriebsübergangs relevanten Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG 25.06.2009
§ 613a BGB 2002 Nr.
111). Daraus ergibt sich z. B. der wesentliche Inhalt der Arbeitsorganisation, deren weitere Nutzung durch den Erwerber den Betriebsübergang charakterisiert. Je nach Art des Unternehmens stehen entweder die Betriebsmittel oder die Belegschaft im Vordergrund und sind im Rahmen der Gesamtabwägung von unterschiedlichen Gewichten (BAG 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 - NZA 2011, 1162). Nach der jeweiligen Eigenart des Betriebes richtet es sich, ob und ggf. welche materiellen Betriebsmittel identitätsprägend sind (BAG 15.02.2007
§ 613a BGB 2002 Nr.
64). Randnummer 108 Insoweit ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich beim Linienbusverkehr um eine betriebsmittelgeprägte Tätigkeit handelt; der Linienbusverkehr wird charakterisiert durch die Zurverfügungstellung von Transportmöglichkeiten gegen Entgelt nach Maßgabe eines bestimmten Fahrplans anhand vorbestimmter Fahrtrouten. Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB kommt es folglich entscheidend auf die Übernahme materieller Betriebsmittel an. Dabei handelt es sich in allererster Linie um die Busse, mit denen der Linienverkehr betrieben wird. Ohne Busse können die vorgeschriebenen Fahrten im Linienbündel nicht durchgeführt werden. Werden keine Busse oder Busse nur in nicht nennenswerten Umfang vom alten auf den neuen Auftragnehmer des Vergabeträgers übernommen, ist die Einheit und Identität des vormaligen Betriebes nicht gewahrt (vgl. EuGH 25.02.2001 - C 172/99 -). Randnummer 109 Insoweit hat die Beklagte keine bzw. nicht in nennenswertem Umfang Busse übernommen. Dies hat die Beklagte in beiden Rechtszügen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt; der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten, so dass das Vorbringen der Beklagten als zugestanden gilt. Allein aus der nur für eine vorübergehende Dauer angelegten Vermietung von Bussen der vormaligen Betreiberin folgt keineswegs die Übernahme wesentlicher Betriebsmittel. Randnummer 110 Die Übernahme von Arbeitnehmern kommt vorliegend ebenso wenig als maßgebliches Kriterium für einen Betriebsübergang in Betracht. Denn zum einen handelt es sich, wie dargelegt, um eine betriebsmittelintensive Tätigkeit, die Arbeitsplätze sind an das Vorhandensein entsprechender Busse gebunden. Um den Busverkehr in der bisherigen Weise fortsetzen zu können, benötigt der neue Betreiber der Linie diese materiellen Betriebsmittel (BAG 28.04.2011 - 8 AZR 709/09). Insoweit kann ein Betriebsübergang nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Beschäftigten vom "Erwerber" übernommen werden. Hinzu kommt vorliegend, dass die Übernahme von Arbeitnehmern vorliegend auf den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und ihrem Vertragspartner beruht, dies wiederum in Vollzug von Unionsrecht. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, dem - vertragsgemäßen - Verhalten der Beklagten hinsichtlich der beschäftigten Busfahrer im hier maßgeblichen Zusammenhang eine rechtlich relevante Bedeutung einzuräumen. Randnummer 111 Soweit das Arbeitsgericht auf den Betriebshof in der K.-straße, A-Stadt, abgestellt hat, und es als entscheidungserheblich angesehen hat, dass die Beklagte dem Betriebshof als zentrale Schaltstelle übernommen hat, folgt die Kammer dem nicht. Dies gilt zum einen schon deshalb, weil dem Betriebshof die Funktion einer zentralen Schaltstelle in diesem Sinne nicht beizumessen ist. Des Weiteren hat die Beklagte den Betriebshof auch nicht "übernommen". Prägend für den Geschäftsgegenstand der Beklagten im hier maßgeblichen Sinne ist, wie dargelegt, der Transport von Fahrgästen mit Bussen, nicht aber der Ort, an dem die Busse nach dem Fahrbetrieb bzw. vor dem Fahrbetrieb abgestellt werden bzw. abgestellt sind. Zum anderen hat die Beklagte mit dem Grundstückseigentümer, der E. AG entsprechende Verträge abgeschlossen, um das Gelände nutzen zu können. Dass die Z. GmbH dieses Gelände zuvor gleichfalls zum gleichen Zweck genutzt hatte, aufgrund entsprechender Verträge, ganz oder teilweise, führt zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen der zahlreichen Teilaspekte, die gerade dazu führen, dass die Funktionsnachfolge nicht als Betriebsübergang zu qualifizieren ist. Gleiches gilt auch für das vom Arbeitsgericht berücksichtigte Kriterium des Grades der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, denn das insoweit Identität besteht, ist der Funktionsnachfolge gerade immanent. Allein die Ähnlichkeit der von dem alten und dem neuen Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen erlaubt hier gerade nicht den Schluss, dass der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit vorliegt. Eine solche Einheit darf nämlich nicht mit der von ihr zu verrichtenden Tätigkeit gleichgestellt werden. Ihre Identität ergibt sich aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihre Betriebsmethoden und ggf. der ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (EuGH 25.01.2001 - C 172/99 -). In einem Bereich wie dem des öffentlichen Linienbusverkehrs, in dem die materiellen Betriebsmittel von erheblicher Bedeutung für die Ausübung der Tätigkeit sind, schließt die Tatsache, dass diese für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einheit unerlässlichen Mitteln nicht in nennenswertem Umfang vom alten auf den neuen Auftraggeber übergehen, es aus, dass diese Einheit ihre Identität bewahrt (EuGH a.a.O.). Randnummer 112 Vor diesem Hintergrund fehlt es an hinreichenden konkreten Umständen, die im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung im Einzelfall im Sinne einer Gesamtbewertung zum Vorliegen eines Betriebsübergangs führen. Randnummer 113 Folglich war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 114 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 115 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.