7 DRK-RTV genannten Schwellenwert lediglich anteilig, d. h im Verhältnis seiner Teilzeitbeschäftigung zur tariflichen Vollzeitbeschäftigung, erfülle. Die diesbezügliche Rechtsansicht des Arbeitsgerichts entspreche nicht der tariflichen Regelung und stehe im Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des BAG. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei den Nacht- Bereitschaftsdiensten nur höchst selten, in aller Regel gar nicht zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei. Die Ableistung vom Bereitschaftsdienst erfolge außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Stunden im nächtlichen Bereitschaftsdienst seien daher keine Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht gemäß § 14 Abs. 7 DRK-RTV. Randnummer 30 Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 22.05.2015 (Bl. 127 - 137 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 31 Die Beklagte beantragt, Randnummer 32 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 33 Der Kläger beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 29.06.2015 (Bl. 150 - 153 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 36 I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 37 II.1. Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 1.) ist unzulässig. Randnummer 38 Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bedarf allerdings im Hinblick auf seine Formulierung ("….bei Vorlage der arbeitszeitlichen tariflichen Voraussetzungen…..") der Auslegung. Wie sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm die tarifliche Wechselschichtzulage bereits dann zusteht,
7 DRK-RTV genannten Schwellenwert von 40 Arbeitsstunden lediglich zeitanteilig, d. h. im Verhältnis der von ihm geschuldeten Teilzeit von 20 Stunden wöchentlich zur tariflich vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich (§ 12 Abs. 1 DRK-RTV) erreicht. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt. Randnummer 39 Der Feststellungsantrag ist jedoch nach § 256 Abs.1 ZPO unzulässig. Zwar kann sich eine Feststellungsklage auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (BAG v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12 - EzA § 612 BGB 2002 Nr. 17; BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO bei einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse besteht bei einer Elementenfeststellungsklage jedoch nur dann, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (BAG v. 25.03.2015, a. a. O., m. w. N.). Randnummer 40 Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend am erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn zwischen den Parteien ist nicht ausschließlich streitig, ob der Kläger bereits dann Anspruch auf die tarifliche Wechselschichtzulage hat,
7 DRK-RTV genannten Schwellenwert von 40 Arbeitsstunden lediglich - entsprechend seiner Teilzeit - anteilig erreicht. Vielmehr besteht zwischen den Parteien auch Streit darüber, ob die vom Kläger während der nächtlichen Bereitschaftsdienste erbrachten Stunden bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen sind. Eine gerichtliche Entscheidung der Frage, ob der Kläger den betreffenden Schwellenwert als Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage nur anteilig erreichen muss, wäre nicht geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Die Rechtskraft einer diesbezüglichen Entscheidung könnte weitere gerichtliche Auseinandersetzungen der Parteien zu demselben Fragenkomplex (Wechselschichtzulage) gerade nicht ausschließen, da der Streit darüber, welche Stunden bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen sind, ungeklärt bliebe. Randnummer 41
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.