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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer 4 Sa 176/15 Urteil Wechselschichtzulage § 1 TVG

Wechselschichtzulage Orientierungssatz Wechselschichtarbeit im Sinne des Reformtarifvertrages des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV) liegt nur dann vor, wenn zwischen zwei Nachtschichten ein Zeitraum v

§ 14Abs.

7 DRK-RTV genannten Schwellenwert lediglich anteilig, d. h im Verhältnis seiner Teilzeitbeschäftigung zur tariflichen Vollzeitbeschäftigung, erfülle. Die diesbezügliche Rechtsansicht des Arbeitsgerichts entspreche nicht der tariflichen Regelung und stehe im Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des BAG. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei den Nacht- Bereitschaftsdiensten nur höchst selten, in aller Regel gar nicht zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei. Die Ableistung vom Bereitschaftsdienst erfolge außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Stunden im nächtlichen Bereitschaftsdienst seien daher keine Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht gemäß § 14 Abs. 7 DRK-RTV. Randnummer 30 Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 22.05.2015 (Bl. 127 - 137 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 31 Die Beklagte beantragt, Randnummer 32 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 33 Der Kläger beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 29.06.2015 (Bl. 150 - 153 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 36 I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 37 II.1. Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 1.) ist unzulässig. Randnummer 38 Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bedarf allerdings im Hinblick auf seine Formulierung ("….bei Vorlage der arbeitszeitlichen tariflichen Voraussetzungen…..") der Auslegung. Wie sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm die tarifliche Wechselschichtzulage bereits dann zusteht,

§ 14Abs.

7 DRK-RTV genannten Schwellenwert von 40 Arbeitsstunden lediglich zeitanteilig, d. h. im Verhältnis der von ihm geschuldeten Teilzeit von 20 Stunden wöchentlich zur tariflich vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich (§ 12 Abs. 1 DRK-RTV) erreicht. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt. Randnummer 39 Der Feststellungsantrag ist jedoch nach § 256 Abs.1 ZPO unzulässig. Zwar kann sich eine Feststellungsklage auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (BAG v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12 - EzA § 612 BGB 2002 Nr. 17; BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO bei einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse besteht bei einer Elementenfeststellungsklage jedoch nur dann, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (BAG v. 25.03.2015, a. a. O., m. w. N.). Randnummer 40 Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend am erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn zwischen den Parteien ist nicht ausschließlich streitig, ob der Kläger bereits dann Anspruch auf die tarifliche Wechselschichtzulage hat,

§ 14Abs.

7 DRK-RTV genannten Schwellenwert von 40 Arbeitsstunden lediglich - entsprechend seiner Teilzeit - anteilig erreicht. Vielmehr besteht zwischen den Parteien auch Streit darüber, ob die vom Kläger während der nächtlichen Bereitschaftsdienste erbrachten Stunden bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen sind. Eine gerichtliche Entscheidung der Frage, ob der Kläger den betreffenden Schwellenwert als Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage nur anteilig erreichen muss, wäre nicht geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Die Rechtskraft einer diesbezüglichen Entscheidung könnte weitere gerichtliche Auseinandersetzungen der Parteien zu demselben Fragenkomplex (Wechselschichtzulage) gerade nicht ausschließen, da der Streit darüber, welche Stunden bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen sind, ungeklärt bliebe. Randnummer 41

  1. Die Zahlungsklage (Klageantrag zu 2.) ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der erstinstanzlich für die Monate Juli, Oktober und November 2014 ausgeurteilten Wechselschichtzulage. Randnummer 42 Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Wechselschichtzulage für den Monat Juli 2014 steht bereits die Ausschlussfrist des § 41 DRK-RTV entgegen. Nach dieser Vorschrift müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Eine schriftliche Geltendmachung der gemäß § 29 Abs. 1 DRK-RTV am 31.07.2014 fällig gewordenen Wechselschichtzulage für den Monat Juli 2014 erfolgte vorliegend - soweit ersichtlich - erstmals durch Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 23.01.2015 am 03.02.2015 und somit nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist. Der Umstand, dass der betreffende Schriftsatz noch vor Ablauf der Ausschlussfrist beim Arbeitsgericht eingegangen ist, ist insoweit ohne Belang. § 167 ZPO findet auf tarifliche Ausschlussfristen, die durch eine bloße schriftliche Geltendmachung gewahrt werden können, keine Anwendung (BAG v. 16.03.2016 - 4 AZR 421/15 - ). Randnummer 43 Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch auf Zahlung von Wechselschichtzulage für die Monate Oktober und November
  2. Die Klage ist insoweit unschlüssig, wobei offen bleiben kann, ob die vom Kläger erbrachten Nacht-Bereitschaftsdienste bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 14 Abs. 7 DRK-RTV zu berücksichtigen sind. Randnummer 44 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DRK-RTV leistet der Arbeitnehmer nur dann Wechselschichtarbeit, wenn er nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Dabei ist der Zeitmonat und nicht der Kalendermonat maßgebend. Der Monatszeitraum beginnt jeweils mit dem Ende einer Nachtschicht (Nachtschichtfolge), so dass Wechselschichtarbeit nur dann vorliegt, wenn zwischen zwei Nachtschichten ein Zeitraum von höchstens einem Monat liegt. Dabei muss nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 DRK-RTV der Monatsrhythmus - anders als etwa nach § 43 Nr. 4 TV-L - nicht nur durchschnittlich, sondern jeweils bezogen auf die einzelnen Nachtschichtfolgen eingehalten sein (vgl. hierzu BAG v. 05.06.1996 - 10 AZR 610/95 - AP Nr. 10 zu § 33 a BAT; LAG Rheinland-Pfalz v. 15.05.2013 - 8 Sa 570/12 - juris). Im Streitfall kann den vom Kläger geleisteten, im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils tabellarisch dargestellten Nachtdiensten und Nacht-Bereitschaftsdiensten nicht entnommen werden, ob und wann zwischen den betreffenden Schichten ein Zeitraum von höchstens einem Monat lag. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen, obwohl die Beklagte ihrerseits bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 10.12.2014 (dort Seite 8 = Bl. 46 d. A.) vorgetragen hat, der Kläger sei im Jahre 2014 nicht nach einem Schichtplan eingesetzt worden, welcher längstens nach Ablauf eines Monats die erneute Heranziehung des Klägers zu mindestens zwei Nachtschichten vorgesehen habe. Randnummer 45 III. Nach alledem waren unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klageantrag zu
  3. als unzulässig und der Klageantrag zu
  4. als unbegründet abzuweisen. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 47 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.