Trinkwasserrecht; Wasserversorgungsanlage einer Selbstversorgerhütte; dezentrales Wasserwerk Leitsatz Die Wasserversorgungsanlage einer Selbstversorgerhütte eines Vereins, deren 22 Schlafplätze nicht
§ 3Nr. 2 Buchst. c Trinkw
V - diese weitergehenden Untersuchungen des Trinkwassers jährlich durchzuführen oder durchführen zu lassen hat, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser der TrinkwV entspricht. Randnummer 18 Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom
- Dezember 2015 (Az. 4 L 1090/15.NW ), mit dem sie den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom
- Mai 2014 ablehnte, das Folgende ausgeführt: Randnummer 19 Nach § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkW sind Kleinanlagen zur Eigenversorgung Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser- Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden. Dezentrale kleine Wasserwerke sind hingegen nach § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkW Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass ein zentrales Wasserwerk nach Buchstabe a oder eine Kleinanlage zur Eigenversorgung nach Buchstabe c vorliegt. Dabei ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (§ 3 Nr. 11 TrinkwV). Während mithin Kleinanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkW nur der Eigenversorgung dienen, sind Wasserversorgungsanlagen, die - ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht - (auch) der Allgemeinheit Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden, als dezentrale kleine Wasserwerke im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkW einzustufen, sofern sie keine zentralen Wasserwerke (§ 3 Nr. 2 Buchst. a TrinkW) sind (vgl. hierzu auch die „Hinweise zur Umsetzung der TrinkwV und FAQ“ der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der für die Trinkwasserüberwachung zuständigen Länderbehörden unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Umweltbundesamtes vom
- September 2013 unter Ziffer 6). Randnummer 20 Dementsprechend ist die Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach keine Kleinanlage zur Eigenversorgung, sondern ein dezentrales kleines Wasserwerk, weil der Antragsteller dieser Anlage Trinkwasser nicht (nur) zur eigenen Nutzung entnimmt, sondern dieses Trinkwasser (auch) im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitstellt. Randnummer 21 Die Wasserversorgungsanlage dient der Versorgung der Ludwigshafener Hütte mit Trinkwasser. Diese Selbstversorgerhütte des Antragstellers wird als Stützpunkt für Wanderer, Kletterer und Mountainbiker sowie als Ausbildungsort genutzt. An den Wochenenden von März bis Oktober ist ein Hüttendienst anwesend. Die Hütte bietet für ca. 22 Übernachtungsgäste in verschiedenen Lagern Schlafplätze, die der Antragsteller entgeltlich nicht nur seinen Mitgliedern und sogenannten Gleichgestellten, sondern gegen erhöhtes Entgelt auch Nichtmitgliedern zur Verfügung stellt. Übernachtungsplätze können beim Hüttenwart reserviert werden. Zudem ist zelten auf dem Hüttengelände möglich (vgl. http://www.dav-lu.de/index.php?s=huettelu&page=1). Die fragliche Wasserversorgungsanlage dient in Folge dessen nicht nur der Eigenversorgung, sondern wird vom Antragsteller im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV genutzt. In der Ludwigshafener Hütte stellt er nämlich Trinkwasser für einen wechselnden, nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen und entgegen seiner Auffassung auch für einen unbestimmten Personenkreis bereit. Unbestimmt ist dieser Personenkreis deshalb, weil er nicht durch objektive Kriterien wie etwa die Vereinsmitgliedschaft determiniert ist. Die Hütte kann vielmehr von jedermann genutzt werden und steht daher - wenn auch ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht und deshalb nichtgewerblich - der Allgemeinheit zur Verfügung. Dies macht die Trinkwasserbereitstellung zu einer „öffentlichen Tätigkeit“ im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV, und zwar unabhängig davon, dass die Nutzer der Hütte dem Antragsteller namentlich bekannt sind. Maßgebliches Kriterium dafür, ob eine Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt oder nur der eigenen Nutzung dient, ist nicht, ob sich alle Nutzer gegenüber dem Inhaber der Wasserversorgungsanlage namentlich bekanntmachen. Denn alleine dadurch wird eine „öffentliche“, an die Allgemeinheit gerichtete Tätigkeit nicht zu einer der Eigenversorgung dienenden Nutzung. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Trinkwasser - wie in der Hütte des Antragstellers - einem offenen, nicht durch objektive Kriterien vor- und damit unbestimmten Personenkreis bereitgestellt wird. Randnummer 22 An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach einer nochmaligen Überprüfung im Hauptsacheverfahren fest. Sie findet ihre Bestätigung auch in der Begründung des Verordnungsgebers zu § 3 Nr. 11 TrinkwV (Bundesrats-Drucksache 530/10 vom
- September 2010, Seite 63), wo ausgeführt wird: Randnummer 23 „Wie die „gewerbliche Tätigkeit“ wird auch die „öffentliche Tätigkeit“ verschiedentlich als Unterscheidungsmerkmal in der Verordnung herangezogen. Gemeint sind Einrichtungen, die - ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht - der Allgemeinheit vorrangig in sozialen Bereichen Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden. Beispiele hierfür sind - wie auch bereits im § 18 Abs. 1 der TrinkwV 2001 ausgeführt - Schulen, Kindergärten oder auch Justizvollzugsanstalten.“ Randnummer 24 Die vom Verordnungsgeber aufgeführten Beispiele verdeutlichen, dass für eine „öffentliche Tätigkeit“ im Sinne von § 3 Nr. 11 und Nr. 2 Buchst. b TrinkwV entgegen der Auffassung des Klägers nicht entscheidend ist, ob die Nutzer dem Inhaber der Wasserversorgungsanlage namentlich bekannt sind, denn dies ist auch bei Schulen, Kindergärten und Justizvollzugsanstalten regelmäßig der Fall. Randnummer 25 Handelt es sich mithin bei der Wasserversorgungsanlage des Klägers in Bruchweiler-Bärenbach nicht um eine Kleinanlage
§ 3Nr. 2 Buchst. c Trinkw
V, sondern um ein dezentrales kleines Wasserwerk nach § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV, so ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Mai 2014 aufgegeben hat, bei dieser Wasserversorgungsanlage bis auf weiteres jährlich neben der routinemäßige Untersuchung und der mikrobiologische Untersuchung auch eine umfassende Untersuchung vornehmen zu lassen. Während nämlich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 TrinkwV bei Anlagen nach § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV das Gesundheitsamt bestimmt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 durchzuführen sind, hat der Inhaber einer Anlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV gemäß § 14 Abs. 1 TrinkwV die dort in den Nr. 1 bis 5 genannten Untersuchungen zwingend durchzuführen, wobei sich Umfang und Häufigkeit dieser Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV sinngemäß nach Anlage 4 bestimmen. Gegenstand dieser umfassenden Untersuchungen sind daher gemäß Teil I Buchst. b Satz 1 der Anlage 4 grundsätzlich alle in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter der routinemäßigen Untersuchung aufgeführt sind, und durchzuführen sind diese umfassenden Untersuchungen bei Wasserversorgungsanlagen, die - wie die Anlage des Klägers - bis zu 10 m³ Wasser pro Tag liefern, gemäß Teil II Buchst. a der Anlage 4 einmal pro Jahr. Randnummer 26 Es begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Kläger auf Grund des angefochtenen Bescheids „bis auf weiteres“ im Rahmen der umfassenden Untersuchungen alle in Teil I Buchst. b Satz 1 der Anlage 4 aufgeführten Parameter analysieren lassen muss. Zwar gilt dies nach Teil I Buchst. b Satz 2 der Anlage 4 u.a. ausnahmsweise dann nicht, wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden können. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte über eine solche Reduzierung von Parametern nach Teil I Buchst. b Satz 2 der Anlage 4 erst nach Durchführung von drei umfassenden Untersuchungen entscheiden will. Diese Verfahrensweise steht nicht in einem unzulässigen Widerspruch zur bisherigen Behandlung der Wasserversorgungsanlage des Klägers durch den Beklagten. Sie lässt zudem weder Ermessensfehler erkennen noch verstößt sie gegen das Gleichbehandlungsgebot. Randnummer 27 Die Verpflichtung des Klägers, bei seiner Wasserversorgungsanlage umfassende Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 4 der TrinkwV durchzuführen, beruht auf einer Veränderung der Rechtslage im Jahr 2011 durch die erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung. Bis zu dieser Rechtsänderung stufte die Trinkwasserverordnung vom
- Mai 2001 - TrinkwV 2001 - die Wasserversorgungsanlage des Klägers als Kleinanlage ein, da aus ihr nicht mehr als 1000 m³ Wasser pro Jahr für den menschlichen Verbrauch abgegeben werden (§ 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV 2001). Diese Kleinanlage unterlag nach der damaligen Rechtslage nicht zwingend den aus § 14 Abs. 1 TrinkwV 2001 folgenden Untersuchungspflichten. Vielmehr hatte gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 6 TrinkwV 2001 i.V.m. der Anlage 4 das Gesundheitsamt zu bestimmen, welche Untersuchungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 TrinkwV 2001 durchzuführen waren und in welchen Zeitabständen sie zu erfolgen hatten. Damit entsprachen die Untersuchungspflichten des Klägers bis zur Änderung der TrinkwV im Jahr 2011 im Wesentlichen den Pflichten, die auf Grund der heutigen Rechtslage gemäß § 14 Abs. 2 Sätze 3 und 4 TrinkwV den Inhaber einer Kleinanlage
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V treffen. Demgegenüber hat der Kläger seit der Änderung der TrinkwV im Jahr 2011 als Inhaber eines dezentralen kleinen Wasserwerks im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV erhöhte Untersuchungspflichten, da bei seiner Wasserversorgungsanlage nunmehr die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 TrinkwV genannten Untersuchungen nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV i.v.m. der Anlage 4 zwingend durchzuführen sind. Randnummer 28 Da sich mithin die Rechtslage in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach mit der ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung im Jahr 2011 maßgeblich verändert hat, kann der Kläger aus der Verwaltungspraxis des Beklagten in der Vergangenheit insoweit nichts zu seinen Gunsten herleiten. Der Beklagte war vielmehr von Rechts wegen gehalten, sein Verwaltungshandeln und damit verbunden die gesetzlichen Untersuchungspflichten des Klägers - wenn auch mit über zweijähriger Verzögerung - der geänderten Rechtslage anzupassen. Randnummer 29 Bei dieser Anpassung der Untersuchungspflichten an die verschärfte Rechtslage ist es auch nicht zu beanstanden, dass dem Kläger mit der angefochtenen Verfügung aufgeben wurde, „bis auf weiteres“ die nunmehr jährlich vorgeschriebenen umfassenden Untersuchungen in dem in Teil I Buchst. b Satz 1 der Anlage 4 vorgesehenen Umfang vornehmen zu lassen. Dies entspricht dem Willen des Verordnungsgebers, kleine dezentrale Wasserwerke im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV - anders als Kleinanlagen zur Eigenversorgung nach § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV oder bis 2011 bestimmte Kleinanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV 2001 - strengeren Untersuchungspflichten zu unterwerfen. Im Hinblick darauf erscheint es der Kammer nicht sachwidrig, dass der Beklagte bei Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV im Rahmen der neu vorgeschriebenen umfassenden Untersuchungen zunächst alle in Teil I Buchst. b Satz 1 der Anlage 4 vorgesehenen Parameter analysieren lässt, um dann nach drei solchen Untersuchungen anhand der gefundenen Ergebnisse über eine Reduzierung der Parameter nach Teil I Buchst. b Satz 2 der Anlage 4 zu entscheiden. Insoweit ist es nämlich nachvollziehbar, dass es für die Entscheidung, ob das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden können, einer ausreichenden Datengrundlage bedarf. Randnummer 30 Der Beklagte verstößt mit dieser Verfahrensweise auch nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gleichbehandlungsgebot. Der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich. Eine Behörde verletzt daher das Gleichbehandlungsgebot nicht deshalb, weil eine andere Behörde den gleichen Sachverhalt anders behandelt (vgl. BVerfGE 75, 329, 347; BVerwGE 70, 127, 132). Es ist daher vorliegend unbeachtlich, ob andere Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Reduzierung von Parametern nach Teil I Buchst. b Satz 2 der Anlage 4 zur TrinkwV andere Maßstäbe anlegen. Für den Zuständigkeitsbereich des Beklagten ist hingegen insoweit eine sachwidrige Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO. Randnummer 32 Beschluss Randnummer 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).