GGVSEB nicht
gekommen ist. (Rn.34) 2. Ein Verantwortlicher für eine Wassergefahr kann zu den vollständigen Kosten der unmittelbar ausgeführten Gefahrenabwehr auch dann herangezogen werden, wenn noch ein weiterer Verantwortlicher herangezogen werden könnte, da er ermessenfehlerfrei auf die Möglichkeit des Ausgleichs im
G RP) öffentlich rechtlich besonders begründeten Gesamtschuldverhältnis verwiesen werden kann. (Rn.38) 3. Allgemeine Verwaltungs- oder Vorhaltekosten, die nicht unmittelbar durch die Gefahrenabwehrmaßnahme verursacht wurden, dürfen als Sowiesokosten nicht
G RP) auf den Verantwortlichen abgewälzt werden. (Rn.44) (Rn.47) Tenor Der Kostenbescheid der Beklagten vom
t vom
dem man von der BASF-Umweltzentrale erfahren hatte, dass die in die Kanalisation gelangten Gefahrstoffe nicht komplett in der Kläranlage verarbeitet werden und somit in den Rhein gelangen könnten, ergriff der EWF bis
dem aber auch
der Spülung intensiver benzinartiger Geruch und massive ölige Schlieren im Abwasserkanal oberhalb der Trockenwetterlinie festzustellen waren, befürchtete man, dass Verschmutzungen und Anhaftungen beim nächsten Starkregenereignis ausgeschwemmt werden könnten, und nahm vom
entsprechender Freimessung der Schadenstelle verfüllte die Firma M die Aushubstelle wieder mit unbelastetem Material. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 7. Mai 2014 bestätigte die untere Wasserbehörde der Beklagten die in der
t auf den 22. Juli 2013 getroffenen Anordnungen und verfügte, dass die Klägerin die Kosten der unmittelbaren Gefahrenabwehr in Höhe von 95.732,26 € zu erstatten habe. Randnummer 8 Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass sie als zuständige untere Wasserbehörde tätig geworden sei und die Klägerin als Verursacherin die Kosten der Maßnahmen als Gesamtschuldnerin zu tragen habe. Die Verantwortlichkeit ergebe sich daraus, dass die Klägerin die beiden LKW ohne ausreichende Überwachung und Sicherungsmaßnahmen auf dem Parkplatz bzw. dem Randstreifen abgestellt habe, obwohl dies
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) i. V. m. Abschnitt 8.4.1 des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) geboten gewesen sei. Sie hafte als Gesamtschuldnerin für die vollen Kosten, da ihr Verursachungsbeitrag am Schaden den Beitrag durch das aus dem weiteren Tanklastzug ausgelaufene Getriebeöl bei weitem überlagere. Randnummer 9 Gegen die ihr am
vollziehbar aufgeschlüsselt, die Personalkosten seien im Vergleich zu in der Privatwirtschaft gezahlten Personalkosten weit übersetzt. Die Rechnung von Firma F sei nur in Höhe von 2.654,56 € (statt 5.648,09 €) akzeptabel, da die berechnete Bürotätigkeit von 8,75 Stunden und die Preise für Probenentnahme, Analytik und Gutachten übersetzt seien. Die in Rechnung gestellten Reinigungsarbeiten der Fa. H seien nicht belegt. Die Rechnung der Fa. K über 208,90 € betreffe zwar ihr Kfz, sei aber überhöht. Nur 133,70 € seien da akzeptabel. Die Rechnung I für die Entsorgung von 17,25 t Sandfangrückstände betreffe Kosten (1.258,44 €), die nicht durch den Schadensfall verursacht, sondern üblicher Kanalreinigung geschuldet seien. Randnummer 10 Während des Widerspruchsverfahrens wurde gegen die Klägerin mit Beschluss des AG Frankenthal vom
gerechtfertigt. Randnummer 13 Gegen den am
gerechtfertigt (
1 LWG hat die Beklagte als
1 LWG zuständige untere Wasserbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei
dem POG, mithin auch die Befugnis zur unmittelbaren Ausführung einer Gefahrenabwehrmaßnahme
1 POG , so dass sie auch
2 POG die dadurch entstandenen Kosten von einem Verantwortlichen
Randnummer 26 Die Beklagte handelte bei den von ihr veranlassten Gefahrenabwehrmaßnahmen in Bezug auf das Schadensereignis vom 22. Juli 2013 im Rahmen ihrer Aufgaben als untere Wasserbehörde
Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die
oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes,
auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder
landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Sie hat gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG
pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anzuordnen, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen
1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Insoweit hat sie zu Recht im Rahmen ihrer Aufgaben als untere Wasserbehörde aufgrund des Schadensereignisses vom 22. Juli 2013 eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts durch ausgelaufenes Testbenzin, Isopropanol bzw. auch Getriebeöl im Wege der unmittelbaren Ausführung einer Gefahrenabwehrmaßnahme
1 LWG i. V. m. § 6 Abs. 1 POG vermieden oder beseitigt. Durch die ausgelaufenen und in den Boden bzw. in die Kanalisation eingedrungenen wassergefährdenden Flüssigkeiten Isopropanol, Testbenzin und Getriebeöl waren sowohl das Grundwasser als auch oberirdische Gewässer, nämlich der Vorfluter Isenach und daran anschließend letztlich der Rhein von einer schädlichen Kontamination bedroht. Insoweit beschränkte sich der Gefahrenzustand gerade nicht, wie die Klägerin meint, auf eine Kontamination des Abwasserkanals, der Straßenoberfläche oder der Kläranlage der BASF. Vielmehr drohten die ausgelaufenen Stoffe in beträchtlicher Menge über die Kanalisation in den Vorfluter zu gelangen, da sie in der an die Kanalisation wohl angeschlossenen Kläranlage der BASF nicht verarbeitet werden konnten, wie die Einsatzleitung der Feuerwehr der Beklagten schon am frühen Morgen des
reinigen ließ. Auch insoweit handelt es sich nicht um eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Abwasserkanals. Vielmehr waren diese
reinigungen erforderlich, weil auch
dem Auffangen des kontaminierten Abwassers und ersten Spülungen des Kanals dort weiterhin Benzingeruch wahrnehmbar war und ölige Schlieren oberhalb der Trockenwetterlinie zu erkennen waren. Mithin drohte bei einem jederzeit in der Sommerzeit zu erwartenden stärkeren Regenereignis ein entsprechender Wasseranstieg im Abwasserkanal und damit auch ein Austrag wassergefährdender Stoffe in den Vorfluter, den es weiterhin als Gefahr für den Wasserhaushalt abzuwehren galt. Randnummer 30 Waren damit die durch die untere Wasserbehörde veranlasste und insbesondere von dem EWF durchgeführten Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund einer wasserrechtlichen Gefahrensituation erforderlich, so durfte die Beklagte diese Maßnahmen auch im Wege der unmittelbaren Ausführung
1 POG selbst ergreifen, ohne die Klägerin oder einen sonstigen Verantwortlichen
Randnummer 31
1 LWG i. V. m. § 6 Abs. 1 POG durfte die Beklagte die notwendige Maßnahmen zur Sanierung des kontaminierten Boden und des kontaminierten Abwasserkanals zur Verhinderung eines Schadstoffeintrags unmittelbar selbst ergreifen, weil eine rechtzeitige Gefahrenabwehr insoweit durch die Inanspruchnahme eines verantwortlichen Handlungs- oder Zustandsstörers nicht möglich war.
dem die Personen, die die Ablasseinrichtungen an den betroffenen Tanklastzügen geöffnet hatten, unbekannt waren und daher auch nicht in Anspruch genommen werden konnten, war angesichts der konkreten Gefahrensituation, in der eine Kontamination des Grundwassers und des Vorfluters unmittelbar bevorstand, auch eine effektive Inanspruchnahme der Klägerin als mögliche Verantwortliche nicht in Betracht zu ziehen, da sie weder über die personellen noch sächlichen Mittel verfügte, um der Gefahrensituation wirksam und in der gebotenen Eile begegnen zu können. Die ergriffenen Maßnahmen duldeten keinerlei Aufschub, da die ausgelaufenen wassergefährdenden Stoffe bereits in die Kanalisation in den Boden gelangt waren und nun drohten, jederzeit in den Vorfluter bzw. in das Grundwasser vorzudringen. Randnummer 32 Eine Inanspruchnahme der Klägerin gegebenenfalls mit einer sofort vollziehbar erklärten wasserrechtlichen Anordnung der Sanierung von Kanal und Boden hätte die Gefahrenbeseitigung naturgemäß verzögert, weil man der Klägerin auch bei verhältnismäßig kurzer Fristsetzung einen gewissen Zeitraum hätte zugestehen müssen, sich eine hierfür geeignete fachkundige Unterstützung zu verschaffen. Bis die Klägerin die Sanierung dann hätte veranlassen können, wäre der weitere Schadstoffeintrag in Grundwasser und Vorfluter in nicht hinnehmbarer Weise fortgeschritten. Angesichts der Tatsache, dass demgegenüber die Beklagte selbst über die zur Gefahrenabwehr erforderlichen personellen und sächlichen Mittel verfügt oder sich diese zeitnah verschaffen kann, wäre die Inkaufnahme eines weiteren Schadstoffeintrags in Grundwasser oder Vorfluter durch ein Zuwarten auf das Einschreiten durch die Klägerin mit dem Zweck einer effektiven Gefahrenabwehr letztlich nicht zu vereinbaren. Randnummer 33 Dies gilt auch, soweit die Beklagte im Zeitraum vom 30. Juli bis 10. September 2013 weitere Kanalreinigungen veranlasste, bis der Schadstoffeintrag auch durch ein stärkeres Regenereignis nicht mehr zu befürchten war. Zwar erscheint bei einem schon länger bekannten Sanierungsbedarf ein sofortiges Einschreiten der Behörde im Wege der unmittelbaren Ausführung nicht geboten (OVG RP, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08.OVG –, esovgrp ). Allerdings lag ein solcher Fall hier nicht vor: Die
träglichen Reinigungsmaßnahmen waren dadurch veranlasst, dass auch
den ergriffenen Erstmaßnahmen eine Kontamination des Kanalsystems mit entsprechender Gefahr des Schadstoffeintrags in den Vorfluter fortbestanden hatte, weil auch
der Erstreinigung sowohl ein benzinartiger Geruch als auch ölige Schlieren über Trockenwetterlinie im Kanal wahrzunehmen waren. Diese Gefahr hätte sich jederzeit durch ein im Sommer zu erwartendes stärkeres Regenereignis realisieren können. Mithin duldeten auch diese Maßnahmen keinen weiteren zeitlichen Aufschub durch Inanspruchnahme der Klägerin, zumal der Reinigungsbedarf
jedem Reinigungsvorgang erneut überprüft werden musste und sich mithin der Handlungsbedarf jeweils kurzfristig neu aktualisierte, sodass es nicht angezeigt gewesen war, jeweils mit neuerlich mit einer Anordnung die Klägerin als Verantwortliche in Anspruch zu nehmen. Ein länger schon bekannter Sanierungsbedarf, der einer unmittelbaren Ausführung entgegensteht, bestand daher nicht. Randnummer 34 Durfte die Beklagte als zuständige untere Wasserbehörde die Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren einer fortschreitenden Kontamination des Grundwassers und des Vorfluters mit Isopropanol und Testbenzin bzw. Getriebeöl im Wege der unmittelbaren Ausführung
1 POG ergreifen, so ist die Klägerin als Verantwortliche zum Ersatz der hierdurch entstandenen Kosten
2 Satz 1 POG verpflichtet. Die Klägerin ist
1 POG verantwortlich, da sie durch ihr Verhalten bzw. ihr Unterlassen entgegen einer sie treffenden Rechtspflicht die Kontaminationsgefahr durch die aus ihren Tanklastzügen ausgelaufenen Gefahrstoffe Isopropanol und Testbenzin verursacht hat. Sie hat nämlich entgegen ihrer Rechtspflicht als Beförderer von Gefahrgut
2 Nr. 18 i. V. m. Anlage 2 Nr. 3.3 GGVSEB und ADR Nr. 8.4.1 nicht dafür Sorge getragen, dass ihre Gefahrenguttransporter ausreichend überwacht oder ausreichend gesichert im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum in der
t zum 22. Juli 2013 geparkt wurden.
den vorgenannten Vorschriften hat die Klägerin nämlich die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die mit Isopropanol bzw. Testbenzin beladenen und deswegen kennzeichnungspflichtigen Tanklastwagen im ruhenden Verkehr überwacht werden.
Nr. 8.4.1 darf in den dort geregelten Fällen ausnahmsweise die Überwachung der Tanklastzüge außerhalb eines besonders bewachten Parkplatzes oder Werksgeländes unterbleiben, wenn geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden. Die mit der Überwachungspflicht des § 19 Abs. 2 Nr. 18 und Anlage 2 Nr. 3.3 GGVSEB verfolgten Sicherungszwecke werden aber nicht erfüllt, wenn sowohl die Überwachung eines Gefahrguttransporters unterbleibt als auch eine ausreichende Absicherung gegen einen unbefugten Zugriff nicht ergriffen wird. Auf eine Überwachung kann nämlich nur dann verzichtet werden, wenn durch eine geeignete Sicherheitsmaßnahme in gleicher Weise der Sicherungszweck der Überwachung erfüllt werden kann. Randnummer 35 Ausgehend von diesen Prämissen hat die Klägerin ihren Überwachungs- und Sicherungspflichten als Beförderer von Gefahrgut nicht genügt und damit auch die Schwelle einer Umweltgefährdung durch auslaufende Gefahrstoffe überschritten: So wurden beiden Tanklastzüge in der
t vom 22. Juli 2013 auf einem Parkplatzgelände bzw. im öffentlichen Verkehrsraum an Stellen geparkt, an denen zwar kein besonderes Unfallrisiko bestand und auf denen auch ausnahmsweise ein Gefahrguttransporter
Nr. 8.4.1 der ADR unbewacht abgestellt werden darf, wenn geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden. Allerdings hat die Klägerin als Beförderer nicht dafür Sorge getragen, dass die dort unbewacht gebliebenen Tanklastzüge in geeigneter Weise gesichert wurden. So waren die Armaturen der Ablasseinrichtungen nicht ausreichend gegen Sabotage oder einen unbefugten Zugriff gesichert, da die Ablassarmaturen in einem Kasten, der mit einem Vierkantschlüssel zu öffnen war, untergebracht waren. Ein handelsüblicher Vierkantschlüssel oder ein sonstiges zur Eröffnung eines solchen Vierkantschlosses geeignetes Werkzeug ist so leicht für jedermann verfügbar, dass diese Absicherung der Ablassarmaturen der Tanklastzüge kein ernsthaftes Hindernis für einen unbefugten Zugriff darstellt. Erfolgt die Absicherung eines Transporters aber mit Maßnahmen, die derartig leicht zu überwinden sind, wie dies bei einem Verschließen der Ablassarmaturen mit einem Vierkantschlüssel der Fall ist, dann genügt dies gerade nicht dem besonderen Sicherheitsbedürfnis, dem die Vorschriften der GGVSEB und ADR Rechnung tragen sollen. Dementsprechend ist die Klägerin auch als Beförderer von Gefahrgut wegen der Verletzung ihrer Überwachungspflichten in zwei Fällen (hinsichtlich beider Gefahrguttransporter) vom Amtsgericht Frankenthal mit Beschluss vom 23. März 2015 zu einem Bußgeld von 200 € verurteilt worden (Blatt 193 WA). Damit ist auch rechtskräftig festgestellt, dass sie ihre Überwachungs- und Sicherungspflichten als Beförderer von kennzeichnungspflichtigem Gefahrgut nicht erfüllt hat. Randnummer 36 Dieses Pflichtversäumnis ermöglichte es Dritten erst, ohne besonderes Hindernis die Ablassventile der Tanklastzüge zu öffnen und dadurch den Umweltschaden, dessen Beseitigung die Beklagte dann betreiben musste, anzurichten. Mithin verursachte die Klägerin durch ihr pflichtwidriges Verhalten gerade die Gefahr eines Sabotageakts und der damit eingetretenen Gefahren für den Wasserhaushalt in Bezug auf das Grundwasser und den Vorfluter. Sie hat daher durch ihre Versäumnisse die von der Beklagten dann abgewehrten Gefahren für den Wasserhaushalt verursacht und ist daher auch
1 POG verantwortlich. Als solche Verantwortliche hat sie
2 Satz 1 POG die durch die Gefahrenabwehrmaßnahme entstandenen Kosten zu erstatten. Randnummer 37 Insoweit kann daher offen bleiben, ob sie auch für den Zustand ihrer Tanklastzüge
Öffnung der Ablassventile durch Dritte gemäß § 5 POG als zustandsstörend verantwortlich ist (vgl. OVG RP, Urteil vom
2 Satz 2 POG im vollen Umfang unabhängig davon, ob auch die Halterin des weiteren mit Getriebeöl befüllten und vom Sabotageakt betroffenen Tanklastzugs verantwortlich für die Kontaminationsgefahr für Grundwasser und Vorfluter gewesen ist. Selbst wenn nämlich die Halterin dieses mit Getriebeöl befüllten Tanklastzugs in gleicher Weise wie die Klägerin verantwortlich sein sollte, mithin eine Mehrheit von Verantwortlichen, die zur Erstattung der Kosten der unmittelbaren Ausführung der Gefahrenabwehrmaßnahme
2 Satz 1 POG verpflichtet ist, besteht, dann schuldet jeder dieser Verantwortlichen – also gerade auch die Klägerin – die vollständige Kostenerstattung als Gesamtschuldnerin
2 Satz 2 POG . Randnummer 39 Insoweit behauptet die Klägerin zu Unrecht, ihr werde die Verantwortung für die von einem Dritten verursachte Gefahr auferlegt, soweit es um die Beseitigung von Gefahren durch eine Kontamination mit Getriebeöl gehe. Das ausgelaufene Getriebeöl hat sich mit dem Testbenzin, das im Tanklastzug der Klägerin befördert worden war, vermischt und war in gleicher Weise ursächlich für die dann zu beseitigenden Kontaminationen von Boden und Kanalisation. Damit stellen das ausgelaufene Getriebeöl ebenso wie die ausgelaufenen Gefahrstoffe aus den Tanklastzügen der Klägerin jeweils einzelne Verursachungsbeiträge für dieselbe Gefahrensituation für Vorfluter und Grundwasser dar, die durch den Sabotageakt aufgrund desselben Lebenssachverhalts geschaffen wurde. Das ausgetretene Getriebeöl verursachte keine andere von der Beklagten abgewehrte Gefahr für den Wasserhaushalt als die von der Klägerin zu verantwortenden Gefahrstoffe, die im Gegensatz zum Getriebeöl darüber hinaus auch leicht entzündlich und damit brandgefährlich waren. Randnummer 40 Auch wendet die Klägerin zu Unrecht ein, dass die Beklagte ihr Ermessen bei der Auswahl des Kostenpflichtigen nicht oder fehlerhaft ausgeübt habe, weil der Verursachungsbeitrag durch das Getriebeöl im Vergleich zu ihrem eigenen Verursachungsbeitrag nicht unerheblich sei. Eine maßgebliche Erwägung, die Kosten vollständig von der Klägerin zu verlangen, war letztlich, dass die Klägerin als Gesamtschuldnerin
2 Satz 2 POG für die vollständigen Kosten haftet und deswegen auch im Wege der §§ 421, 426 BGB einen Teil der Kosten ggf. von der weiteren verantwortlichen Halterin anfordern könne. Diese Erwägung begegnet keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei mehreren Verantwortlichen für eine Gefahr nicht ohne weiteres ein Gesamtschuldenverhältnis bestehe, wenn die Gefahrenabwehrbehörde gerade aufgrund einer Ermessensentscheidung nur einen Störer in Anspruch genommen hat (BGH, Urteil vom
Juli 2014 – III ZR 441/13 –, juris). Die in § 6 Abs. 2 Satz 2 POG geregelte Gesamtschuld mehrerer Verantwortlicher begründet aber ein solches Gesamtschuldverhältnis, das auch einen entsprechenden Ausgleich
, 426 BGB eröffnet, sodass eine Heranziehung eines Verantwortlichen für die Folgenkosten dem Gedanken der Lastengerechtigkeit genügt, da die Möglichkeit des Gesamtschuldnerausgleichs gerade besteht. Die Ermessenserwägung, die die Beklagte daher angestellt hat, als sie die Klägerin für die vollständigen Kosten herangezogen hat, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 41 Dies gilt erst recht, soweit die Beklagte darüber hinaus zur Begründung ihres Auswahlermessens auch die Verursachungsbeiträge der betroffenen Fahrzeughalter sogar gewichtet hat, wenn sie darauf verweist, dass das ausgelaufene Getriebeöl kein kennzeichnungspflichtiger Gefahrstoff sei, der zudem nicht wie Isopropanol leicht entzündlich sei und damit auch keinen besonderen Gefahrenbeseitigungsaufwand hinsichtlich einer Explosionsgefahr mit sich gebracht habe. Randnummer 42 c) Die von der Klägerin geforderten Kosten erweisen sich auch ganz überwiegend ihrer Höhe
nicht als unverhältnismäßig. Randnummer 43 Die Beklagte darf als Gefahrenabwehrbehörde die ihr von Dritten für die im Rahmen der Gefahrenabwehr erbrachten Leistungen in Rechnung gestellten Kosten nicht ungeprüft auf einen kostenpflichtigen Verantwortlichen abwälzen. Sie hat vielmehr unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob die kostenpflichtigen Maßnahmen im Einzelnen zum Zwecke der Gefahrenabwehr geboten waren und die jeweils hierfür geltend gemachten Kosten unmittelbar durch die Maßnahmen entstanden sind und ihrer Höhe
im Verhältnis zum Gefahrenabwehraufwand angemessen sind. Dabei sind die Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme nicht schon deswegen als unangemessen zu erachten, weil es vielleicht auf dem Markt der entsprechenden Dienstleister auch Anbieter geben mag, die die betreffende Leistung zu einem günstigeren Preis anbieten. Zum einen ist im Interesse einer effektiven und naturgemäß rasch gebotenen Gefahrenabwehr der Beauftragung von Hilfeleistenden Kräften eine zeitaufwendige Suche
dem günstigsten Anbieter nicht geboten. Zum anderen stehen die Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme nur dann außer Verhältnis zum Gefahrenabwehrzweck, wenn sie im groben Missverhältnis zu den marktüblichen Preisen stehen. Mithin sind Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme dann angemessen, wenn sie nicht wesentlich von den marktüblichen Preisen ortsnah zur Verfügung stehender Anbieter, die in der konkreten Gefahrensituation die Gefahrenabwehrmaßnahme in gleicher Weise durchführen können, abweichen (Urteil der Kammer vom
Tarifgruppen der jeweils zum Einsatz gekommenen personellen Kräfte (Meister, Facharbeiter, Hilfsarbeiter etc.) und Geräte bzw. Fahrzeuge (z. B. Kanalreinigungsfahrzeug) in der Verwaltungsakte detailliert enthalten ist (Bl. 79 bis 84 VA), lässt sich anhand des vom Sachbearbeiter des EWF dargestellten Leistungsumfangs sehr gut
vollziehen. Das gilt sowohl für die vom
reinigungen des Kanals. Der insoweit unsubstantiiert bleibende Einwand der Klägerin setzt sich mit dieser Auflistung und der Beschreibung des Leistungsumfangs in keiner Weise auseinander und bietet der Kammer daher auch keinen Anlass zur weiteren Überprüfung. Vielmehr scheinen die abgerechneten Einsatzzeiten (z. B. 268 Stunden insgesamt für Hilfsarbeiter) angesichts des beträchtlichen Schadenumfangs durchaus
vollziehbar und angemessen. Randnummer 46 Allerdings dringt der Einwand der Klägerin insoweit durch, als man sich gegen zu hohe Personalkostenansätze beim EWF wendet. Die abgerechneten Personalkosten beinhalten zunächst die durchschnittlichen Brutto-Personalkosten für die Lohngruppen der jeweils zum Einsatz gekommenen personellen Kräfte
dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Gegen einen so pauschalierten Personalkostenansatz ist nichts einzuwenden, sofern die für die Pauschalierung maßgebenden Faktoren erkennen lassen, dass sie sich an dem tatsächlichen Kostenaufwand orientieren. Die Veranschlagung des durchschnittlichen Bruttostundenlohns von zum Einsatz gekommenen Mitarbeitern der jeweiligen Tarifgruppe trägt diesem Erfordernis Rechnung. Die tatsächlich durch die Maßnahmen des EWF angefallenen Kosten werden so sachgerecht und gerade im Interesse des Kostenschuldners ohne größeren Verwaltungsaufwand ermittelt. So erscheint es der Kammer aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerade nicht geboten, die präzisen Personalkosten eines jeden zum Einsatz gekommenen Mitarbeiters des EWF zu ermitteln und zu veranschlagen. Der damit zu betreibende und letztlich vom Kostenschuldner auch über Verwaltungsgebühren zu zahlende Verwaltungsaufwand dürfte bei weitem ein mögliches Einsparpotential durch eine personengenaue Abrechnung deutlich überschreiten, zumal es recht zweifelhaft erscheint, ob sich im Vergleich zur Anforderung von durchschnittlichen Lohnkosten einer Lohngruppe für das eingesetzte Personal ein Einsparpotential ergeben wird. Dies dürfte nämlich nur dann der Fall sein, wenn überwiegend jüngeres, weniger erfahrenes Personal eingesetzt wurde, dessen Arbeitszeit
einer niedrigen Stufe in der jeweiligen Lohngruppe
dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes vergütet wird. Dass dies hier der Fall gewesen ist, ist für die Kammer gerade nicht ersichtlich. Randnummer 47 Die Beklagte legte jedoch nicht nur die durchschnittlichen Tariflöhne einer jeden Tarifgruppe zugrunde, sondern erhob auf diese Brutto-Personalkosten jeweils noch pauschale Zuschläge von 10 % für Sachkosten (Instandsetzung und Instandhaltung, Raumkosten, Schutzkleidung) und 15 % Gemeinkosten (Verwaltungsoverhead, Bl. 146 und 147 WA). Diese Zuschläge sind unangemessen. Ersatzfähig sind als Kosten der Gefahrenabwehrmaßnahme nämlich nur die Kosten, die in einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, nicht hingegen Sowieso- oder Fixkosten, die ohnehin anfallen. Damit sind abrechnungsfähig nur solche Kosten, die ohne die unmittelbare Ausführung der Gefahrenabwehrmaßnahme gar nicht angefallen wären und sich rechnerisch ohne weiteres von den allgemeinen Sach- und Personalkosten der Verwaltung deutlich abgrenzen lassen. Die allgemeinen und hier pauschaliert durch Zuschläge erhobenen Sach- und Gemeinkosten sind daher nicht erstattungsfähig (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
WG darf die Betreiberin einer solchen zugelassenen Anlage solche der Andienungspflicht unterliegenden (Sonder-)Abfälle nur annehmen, wenn sie ihr von der SAM zugewiesen worden sind. Die Beklagte trägt daher zu der Notwendigkeit der Zwischenlagerung
vollziehbar vor, dass eine solche Andienung und Zuweisung der Sonderabfälle an die Firma I zur Entsorgung auf der Sondermülldeponie in Heßheim am Morgen des 22. Juli 2013, als diese
der ersten Kanalreinigung angefallen waren, nicht möglich gewesen sei. Hiermit setzt sich die Klägerin in keiner Weise auseinander. Für die erkennende Kammer erscheint es aber durchaus
vollziehbar, dass es tatsächlich nicht möglich gewesen ist, das angefallene, kontaminierte Abwasser aus der Kanalisation direkt zur Sondermülldeponie der Firma I in Heßheim zu transportieren. Vielmehr war in Befolgung des Andienungsverfahrens
WG das angefallene Abwasser zunächst zwischenzulagern, bis eine entsprechende Zuweisung dieses Sonderabfalls an die Firma I erfolgte. Mithin hat die Kammer keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Zwischenlagerung unmittelbar durch die Gefahrenabwehrmaßnahme veranlasst ist und die dadurch entstandenen Kosten auch angemessen sind. Randnummer 51 Soweit die Klägerin sich schließlich gegen eine Rechnung der Firma K vom
1 Nr. 2 LBKG hat der Halter eines Kraftfahrzeuges dem Aufgabenträger die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zu erstatten, wenn die Gefahr beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden ist. Demgemäß hat die Klägerin als Halterin der beiden im Schadensfall vom 22. Juli 2013 involvierten und mit Isopropanol und Testbenzin befüllten Tanklastzüge die Kosten des Feuerwehreinsatzes für die Abwehr der durch die ausgelaufenen Gefahrstoffe verursachten Gefahren zu tragen. Denn durch das ausgelaufene und hochentzündliche Isopropanol bzw. durch das ebenso gefährliche Testbenzin ist beim Betrieb der Tanklastzüge eine Brand- bzw. Explosionsgefahr sowie die Gefahr der Kontamination von Boden, Grundwasser und Vorfluter entstanden. Zum Betrieb der Tanklastzüge gehört jeder Einsatz des Fahrzeugs als Verkehrsmittel, damit aber auch die Teilnahme am ruhenden Verkehr, in dem sich die betankten Tanklastzüge in der
t zum
dem sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Abwehr der angetroffenen akuten Gefahrenlage, die von einer fortschreitenden Kontamination des Bodens und der Kanalisation durch auslaufende Gefahrenstoffe geprägt war, die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Gefahrstoffausbreitung (Abdichten des Kanals und Schließen der Ablassventile der Tanklastzüge) ergriffen hatte. Randnummer 58 Die danach von der Feuerwehr durchgeführten und in Abrechnung gestellten Maßnahmen beschränkten sich dann aber allein auf die Sicherung der Kanalabsaugung und -sanierung sowie der Bodendekontaminierung, da aufgrund der ausgelaufenen, leicht entzündlichen Stoffe Isopropanol und Testbenzin eine hohe Brand- bzw. Explosionsgefahr bestand, deren Abwehr gerade zur Kernkompetenz der Feuerwehr gehört. Insoweit spielt es dann auch keine Rolle, dass es letztendlich nicht zum Brand oder zu einer Explosion gekommen ist. Das Vorhalten von Feuerwehreinsatzkräften bei den durchgeführten Sanierungs-maßnahmen ist auch erforderlich, wenn sich die Brandgefahr letztlich nicht realisiert. So ist es nicht hinnehmbar, angesichts des brandgefährlichen Zustandes mit dem Einsatz der Feuerwehr zuzuwarten, bis es erst zu einem Brand bzw. einer Explosion gekommen ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 4 ZB 15.230 –, NVwZ-RR 2016, 302). Eine Gefahrenabwehrmaßnahme zum Schutz des Wasserhaushalts führte die Feuerwehr
dem akut erforderlichen Abdichten der Kanaleingänge gerade nicht mehr durch. Randnummer 59 Zu Recht hat die Beklagte die Klägerin auch für alle durch den Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten herangezogen. Ermessensfehler bei der Auswahl der Klägerin als (alleinige) Kostenschuldnerin sind auch insoweit nicht erkennbar, als die Halterin des anderen involvierten mit Getriebeöl beladenen Tanklastzugs nicht herangezogen wurde. Zwar kann die Beklagte ihre Ermessenserwägung insoweit nicht auf die Möglichkeit des Gesamtschuldnerausgleichs stützen, weil eine solche Gesamtschuld mehrerer Kostenschuldner
1 LBKG im Gegensatz zu § 6 Abs. 2 S. 2 POG im LBKG in der zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung noch nicht geregelt war (inzwischen § 36 Abs. 4 LBKG i.d.F. vom 8. März 2016). Allerdings hat die Beklagte hierauf ihre Erwägungen gerade in Bezug auf die im Zentrum des Feuerwehreinsatzes stehenden Brandschutzmaßnahmen nicht gestützt. Vielmehr hat sie zutreffend erkannt, dass der ganz überwiegende Teil des Feuerwehreinsatzes durch die Brand- und Explosionsgefahr infolge der aus den klägerischen Tanklastzügen ausgelaufenen leichtentzündlichen Stoffe Isopropanol und Testbenzin verursacht wurde. Das ausgelaufene Getriebeöl machte gerade keine Absicherung der Sanierungsmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr erforderlich. Das hat die Beklagte zumindest im Rahmen ihrer Erwägungen im Widerspruchsbescheid deutlich zum Ausdruck gebracht. Soweit dann noch im Rahmen der Akutzuständigkeit der Gefahr weiterer Ausbreitung nicht nur der Schadstoffe aus den klägerischen Tanklastzügen sondern auch des Getriebeöls aus dem anderen Lastzug von der Feuerwehr durch Abdichten der Kanalzuläufe und Schließen der Ablassventile entgegengewirkt wurde, treten diese Gefahrenabwehrleistungen doch soweit gegenüber der Sicherung vor Brand- und Explosionsgefahr in den Hintergrund. Daher war auch aus Gründen der Lastengerechtigkeit (VGH BW s.o. Nr. 1 b) hier keine anteilige Kostenreduzierung zugunsten der Klägerin geboten war, zumal die Beklagte auch zutreffend erkannte, dass deren Verursachungsbeitrag mengenmäßig den des anderen Halters weit überwog. Randnummer 60 Der insoweit vor allem zur Sicherung der Kanal-, aber auch zur Bodensanierung in Bezug auf die Explosionsgefahr mittels Messungen betriebene Aufwand ist anhand der detaillierten Einsatzprotokolle der Feuerwehreinsatzleitung plausibel dargelegt. An der Angemessenheit des zur Gefahrenabwehr von der Feuerwehr betriebenen Aufwands bestehen keine vernünftigen Zweifel, zumal die Klägerin hiergegen auch keine Einwände erhoben hat. Die Höhe der geltend gemachten Personal- und Sachmittelkosten ergeben sich aus der von der Beklagten auch zugrunde gelegten Feuerwehrgebührensatzung, gegen die die Klägerin auch keine Einwände erhebt. Randnummer 61 Mithin ergeben sich keine weiteren Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Kostenforderung. Es verbleibt dabei, dass lediglich die vom EWF vorgenommenen Sach- und Gemeinkostenzuschläge von insgesamt 25 % auf die Brutto-Personalkosten in Höhe von 4.814,73 € abzusehen sind, sodass eine berechtigte Kostenforderung der Beklagten in Höhe von 82.609,60 € verbleibt. Randnummer 62 Die Klage war daher zum ganz überwiegenden Teil (95 %) abzuweisen, sodass die Kostenlast der Klägerin
GO insgesamt aufzuerlegen war, da sie nur in geringem Umfang obsiegt hat. Trägt die Klägerin daher im vollen Umfang die Kosten des Verfahrens, besteht auch kein Raum, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren
GO für notwendig zu erklären, soweit die Klage erfolgreich war. Randnummer 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Randnummer 64 Beschluss Randnummer 65 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 87.424,33 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.