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SG Mainz 14. Kammer S 14 KR 87/14 Urteil Krankenversicherung - Überleitung von Beitragsschulden eines verstorbenen Mitglieds auf eine Erbengemeinschaf

Krankenversicherung - Überleitung von Beitragsschulden eines verstorbenen Mitglieds auf eine Erbengemeinschaft - keine Befugnis der Krankenkasse zur Entscheidung über die Erbenstellung - Erbausschlagung Leitsatz

  1. Die Krankenkasse darf Beitragsschulden eines verstorbenen Mitglieds durch Verwaltungsakt auf eine Erbengemeinschaft überleiten, wenn die Erbenstellung erbrechtlich geklärt ist. Im Falle einer Erbengemeinschaft müssen die Beitragsschulden in einer bestimmten Weise auf alle ihrer Mitglieder übergeleitet werden. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft müssen erkennen, auf welcher Grundlage in welchem Monat welche Beiträge entstanden sind, wann diese fällig wurden und inwieweit diese ggf teilweise entrichtet wurden. Es kann im Bescheid weiterhin geregelt werden, wen die Krankenkasse (gesamtschuldnerisch) in Anspruch nimmt. Säumniszuschläge und Mahngebühren sind ebenfalls aufzuschlüsseln. (Rn.20) (Rn.25)
  2. Ist das Erbe ausgeschlagen, so darf die Krankenkasse nicht durch Verwaltungsakt regeln, dass trotzdem die Erbschaft erfolgt ist. Sie muss die Erbenstellung zunächst vor dem dazu berufenen Gericht klären. (Rn.30) Tenor Der Bescheid der Beklagten vom
  3. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  4. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um Beitragsschulden. Randnummer 2 Der verstorbene Ehemann der Klägerin war bis zu seinem Tod am
  5. Februar 2013 bei der Beklagten gegen das Risiko der Krankheit versichert. Aus diesem Versicherungsverhältnis resultieren laut Mitteilung der Beklagten Beitragsschulden gegenüber der Beklagten und der Pflegekasse aus den Jahren 2006 bis 2008 in Höhe von 2.559,06 Euro. Zusammen mit Säumniszuschlag in Höhe von 8.237,00 Euro und Kosten in Höhe von 28,30 Euro summiert sich der geltend gemachte Betrag am
  6. März 2013 auf 10.824,36 Euro. Randnummer 3 Am
  7. März 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beim Amtsgericht B. kein Nachlassvorgang vorliege, so dass die gesetzliche Erbfolge bestehe. Sie bat um Mitteilung der Namen und Anschriften der Kinder. Randnummer 4 Am
  8. April versuchte die Beklagte in die Witwenrente der Klägerin zu vollstrecken. Randnummer 5 Am
  9. Mai 2013 vollstreckte die Beklagte fruchtlos in das Girokonto der Klägerin. Randnummer 6 Am
  10. Mai 2013 schlug die Klägerin beim Amtsgericht B. das Erbe aus. Sie habe erst am
  11. Mai 2013 Kenntnis vom Erbanfall gehabt. Randnummer 7 Mit dem ausschließlich an die Klägerin gerichteten Bescheid vom
  12. Mai 2013 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin zusammen mit ihren nicht namentlich erwähnten Kindern in Erbengemeinschaft Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen geworden sei. Sie hafte in Gesamtschuldnerschaft auch für dessen Verbindlichkeiten. Sie forderte zur Zahlung. Randnummer 8 Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom
  13. Juni
  14. Sie habe das Erbe ausgeschlagen. Die Witwenrente betrage lediglich 330,73 Euro. Sie verfüge über kein Vermögen. Sie legte einen Bescheid zur Grundsicherung im Alter vor. Randnummer 9 Die Beklagte ermittelte, dass die Klägerin am
  15. Februar 2013 einen Witwenrentenantrag gestellt habe. Randnummer 10 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  16. Januar 2014 zurück. Die Klägerin habe ab Beantragung der Witwenrente vom Erbfall gewusst. Die Erbausschlagung sei wegen § 1922 BGB verfristet gewesen. Die beim Nachlassgericht abgegebene Erklärung sei unwirksam. Die Klägerin habe von den Beitragsschulden gewusst. Sie habe die Beerdigung vorgenommen und sich die Früchte des Erbes verschafft. Randnummer 11 Die Klägerin hat am
  17. Februar 2014 Klage zum Sozialgericht Koblenz erhoben, das die Sache antragsgemäß an das Sozialgericht Mainz verwies. Sie habe nicht gewusst, dass sie Erbin geworden sei. Sie habe sich aufgrund von Pietät und der landesrechtlichen Verpflichtung aus dem Landesbestattungsgesetz um die Beerdigung gekümmert und Witwenrente beantragt. Sie habe keine erbrechtlichen Früchte in Anspruch genommen, da es keine gäbe. Nachdem die Klägerin belehrt worden sei, habe sie sofort das Erbe ausgeschlagen. Sie weist auf einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom
  18. Juni 1983 (BReg 1 Z 124/82) hin. Sie beruft sich auf Verjährung. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 den Bescheid der Beklagten vom
  19. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  20. Januar 2014 aufzuheben. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie ist der Auffassung, dass sie als Vollstreckungsbehörde ohne gerichtliches Verfahren die Erbenstellung der Klägerin durch Verwaltungsakt feststellen kann. Die Beklagte habe sich an die Klägerin wenden können, da die Erbengemeinschaft Gesamtschuldner sei und daher jedes Mitglied der Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch hafte. Der Bescheid habe lediglich deklaratorische Wirkung, da die Universalsukzession kraft Gesetzes eintrete. In einem rentenrechtlichen Verfahren habe die erste Kammer des Sozialgerichts Mainz aus der Stellung eines Witwenrentenantrags auf die Erbenstellung geschlossen. Randnummer 17 Eine Differenzierung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse sei im Bescheid nicht notwendig gewesen, da die Pflegekasse bei der AOK angesiedelt sei. Sie bot in der mündlichen Verhandlung an, die Beitragsschuld und den Säumniszuschlag aufzuschlüsseln. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 20 Rechtsgrundlage für den Verwaltungsakt sind § 223 Abs. 1 SGB V sowie § 24 Abs.1 Satz 1 SGB IV beide i.V.m. § 1922 BGB und dem Grundsatz, dass Beitragsforderungen gegenüber Rechtsnachfolgern durch Verwaltungsakt geltend zu machen sind (vgl. BSG, Urteil vom
  21. Dezember 2005 – B 2 U 16/05 R). Danach hat ein Mitglied für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft Beiträge zu bezahlen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Keiner Rechtsgrundlage bedarf der Grundsatz, dass Beitragsforderungen von einer Krankenkasse gegenüber dem Rechtsnachfolger ihres Versicherten durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden können, und – soweit dies erfolgen soll – durch Verwaltungsakt geltend zu machen sind. Es bedarf deswegen keiner gesonderten gesetzlichen Ermächtigung, weil es sich lediglich um die Abwicklung der zwischen dem Versicherungsträger und dem Versicherten bestehenden hoheitlich geprägten Rechtsbeziehungen handelt, die in dem für diesen Zweck erforderlichen Umfang mit dem Erben fortgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom
  22. Dezember 2005 – B 2 U 16/05 R – juris Rn. 14). Diese Rechtsbeziehung muss vollständig durch Verwaltungsakt auf den Erben oder die Erbengemeinschaft übergeleitet werden, bevor Ansprüche hieraus im gleichen Verwaltungsakt oder mit gesondertem Verwaltungsakt geltend gemacht werden können. Randnummer 21 Der erlassene Verwaltungsakt ist formell rechtswidrig. Die Kammer lässt dahinstehen, ob er ausreichend begründet ist; er enthält keine belastbare Rechtsgrundlage. Die Beklagte hat die Klägerin jedenfalls nicht nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Sie durfte hiervon nicht gemäß § 24 SGB X absehen. Es war keine Gefahr in Verzug, wie die Beklagte aus ihrem vorherigen Vollstreckungsversuchen wusste. Die erkennende Kammer muss die Rechtmäßigkeit der vorangehenden Vollstreckungsversuche nicht prüfen, da diese nicht streitgegenständlich sind. Der Verwaltungsakt ist auch keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, da er auch der Überleitung der Beitragsschuldnerschaft auf die Klägerin und der Geltendmachung der Forderung dient und damit das Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter erstmals gestaltet. Randnummer 22 Die Klage war nicht zur Durchführung eines mehr oder minder förmlichen Anhörungsverfahrens auszusetzen (vgl. BSG, Urteile vom
  23. Juli 2011 - B 14 AS 144/10 R - juris, Rn. 21), da der Verwaltungsakt auch materiell rechtswidrig ist. Randnummer 23 Der Verwaltungsakt, der zum einen die Überleitung der Beitragspflicht und zum anderen die Geltendmachung der Beitragsforderung nebst Säumniszuschlag zum Gegenstand hat, ist nicht hinreichend bestimmt. Randnummer 24 Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein, aus ihm muss sich insbesondere sein Adressat und ein Verfügungssatz, der den ihm zugrunde liegende Sachverhalt und die getroffene Rechtsfolge regelt, ergeben. Der Verwaltungsakt muss dabei mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit erkennen lassen, wer durch ihn materiell berechtigt oder verpflichtet wird oder wessen Rechtsverhältnis festgestellt wird. Maßgeblich kommt es dabei auf die Erkenntnismöglichkeit eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers an (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
  24. Mai 2014 – L 13 R 4388/12 – juris Rn. 42). Randnummer 25 Im Fall der Überleitung von Pflichten auf eine Erbengemeinschaft ist es für die Bestimmtheit zunächst notwendig, als Adressat deren Mitglieder abschließend aufzuführen und darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsakt allen Mitgliedern bekanntgegeben wird. Wird durch den Verwaltungsakt mehreren Personen eine Pflicht auferlegt, insbesondere eine Zahlungspflicht, muss der Verwaltungsakt, um hinreichend bestimmt zu sein, außerdem erkennen lassen, ob die Betroffenen als Gesamtschuldner oder nach Bruchteilen in Anspruch genommen werden (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 16). Beides dient im Falle der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme eines Mitglieds der Erbengemeinschaft der Sicherung der Möglichkeit des Innenregresses. Randnummer 26 Die übergeleitete Pflicht ist nicht schon durch die Angabe der Summe der Beitragsschulden aus Kranken- und Pflegeversicherung, der Summe der Säumniszuschläge sowie der Summe der Kosten hinreichend bestimmt. Bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung handelt es sich zunächst schon um unterschiedliche Beitragsarten und um verschiedene Beitragsgläubiger. Für die Pflegeversicherung ist eine bei der Beklagten mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtete Pflegekasse (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) zuständig. Die Summen als solche stellen keine überleitungsfähigen Pflichten dar. Sie setzen sich ihrerseits aus Einzelfolgen bei der Verletzung von Rechtspflichten zur Zahlung fälliger Beiträge dar. Überleitungsfähig ist die Pflicht zur Zahlung fälliger Beiträge. Diese Pflicht entsteht in der Regel monatsweise. Sie ist rechtlich begründet in (bestandskräftigen) Verwaltungsakten, die für einzelne Zeiträume aufgrund einer bestimmten Versicherungspflicht im Sinne des § 5 SGB V die Beitragspflicht in einer bestimmten Höhe festgestellt haben. Es bedarf daher der monatsweisen Aufschlüsselung der Forderung (getrennt nach Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen), zumal auch teilweise Erfüllung in Betracht kommt. Der Fälligkeitszeitpunkt der Beitragszahlung variiert je nach Versicherungsart (vgl. §§ 252 ff. SGB V). Daher ist auch die Angabe notwendig, ob es sich in einzelnen Zeitabschnitten um eine bestimmte Art der Pflichtversicherung oder um eine freiwillige Versicherung handelt. Vergleichbares gilt für die Summe des Säumniszuschlags. Hier fehlt es ebenfalls an der nachvollziehbaren Angabe, wie sich dieser berechnet und ob teilweise erfüllt wurde. Bei den Kosten ist der Grund dessen Entstehens anzugeben. Randnummer 27 Im streitgegenständlichen Bescheid fehlt es an Angaben zu den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft, obwohl diese aus Sicht der Beklagten feststanden und am Hinweis zu deren Einbeziehung in die Pflichtenübertragung. Es fehlt auch an Angaben dazu, auf welchen Bescheiden bzw. welchen Umstands und aufgrund welcher Versicherungspflicht im Sinne des § 5 SGB V die Beitragspflichten für welchen Sozialversicherungsträger (Krankenkasse/Pflegekasse) des Rechtsvorgängers in den relevanten Monaten beruhen, wie hoch der Beitrag (getrennt nach Krankenkasse und Pflegekasse) in dem jeweiligen Monat ist, wieviel darauf gezahlt wurde und wie groß die Summe der Beitragsschulden (getrennt nach Krankenkasse und Pflegekasse) ist. Auch Säumniszuschlag und Kosten sind als Summe ausgewiesen. Randnummer 28 Der streitgegenständliche Bescheid war deswegen aufzuheben. Randnummer 29 Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid nicht im Namen der zuständigen Pflegekasse erging und daher auch nicht die Überleitung der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung regeln kann. Randnummer 30 Das Gericht muss wegen der nicht heilbaren materiellen Rechtswidrigkeit den Rechtsstreit nicht gemäß § 114 Abs 1 SGG aussetzen, um der Beklagten zu ermöglichen, gerichtlich feststellen zu lassen, ob die Erbausschlagung der Klägerin wirksam war oder nicht. Es handelt sich bei der Wirksamkeit der Erbausschlagung in der Tat um eine erbrechtliche Vorfrage, auf die es hier nicht ankam. Es ist nur ergänzend anzumerken, dass die Beklagte jederzeit an eine unstreitige Erbenstellung anknüpfen darf. Ist oder wird diese streitig, ist zur Entscheidung über die Erbenstellung im gewaltenteiligen Staat das dafür zuständige Gericht und nicht das Sozialgericht berufen. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.