Vergütung für geleistete Arbeit - Erfüllung von Vergütungsansprüchen - Darlegungs- und Beweislast Orientierungssatz Einzelfallentscheidung eines Anspruchs auf Differenzvergütung. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 21. Januar 2016, 7 Ca 417/14 KH, Teilurteil Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21. Januar 2016 - 7 Ca 417/14 KH - in Ziff. 1 teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. 1.1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Lohn zu zahlen: - Für April 2011 4.649,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 abzüglich eines gezahlten Nettobetrages von 1.700,75 Euro; - Für August 2011 3.279,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 abzüglich eines gezahlten Nettobetrages von 1.670,48 Euro; - Für Oktober 2012 4.239,49 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 abzüglich eines gezahlten Nettobetrages von 1.690,18 Euro. 1.2. Die weitergehende Klage auf Differenzvergütung für den Zeitraum von März 2011 bis Juni 2013 wird abgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 64,82 %, die Beklagte zu 35,18 %. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Differenzvergütungsansprüche der Klägerin für tatsächlich geleistete Arbeit im Zeitraum von März 2011 bis Juni 2013. Randnummer 2 Die 55 Jahre alte Klägerin, gelernte Friseurin, war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom gleichen Tag (Bl. 57 f. d. A.) seit 15. Februar 2010 bei der Beklagten, die seit Geburt schwer-mehrfachbehindert und betreuungsbedürftig ist, zu einem Stundenlohn von 12,36 Euro brutto bei einer monatlichen Arbeitszeit von bis zu 225 Stunden im 24-Stunden-Dienst als Haushaltshilfe und praktische Pflegehelferin im Tag-, Nacht- und Bereitschaftsdienst tätig. Das Arbeitsverhältnis richtete sich zuletzt nach dem schriftlichen Änderungsvertrag vom 04. November 2010 (Bl. 4 f. d. A., im Folgenden: ÄV), dessen Ziff. 6 die Arbeitszeit der Klägerin wie folgt regelte: Randnummer 3 „6. Arbeitszeit Randnummer 4 Die monatliche Arbeitszeit beträgt ab 01. Dezember 2010 296 Stunden, diese werden geleistet im 24-Stunden-Dienst (Blockdienst), soweit es der betriebliche Ablauf erlaubt. Der Tagdienst beträgt dabei 14,2 Stunden, die mit 12,36 Euro vergütet werden. Von den 8 Stunden Nachtbereitschaftsdienst werden 4,75 Stunden mi 12,36 Euro vergütet. Randnummer 5 Zu der täglichen Arbeitszeit kommt eine Ruhezeit von 1 Std. 50 Minuten hinzu. Diese Ruhepausenzeit wird täglich individuell abgesprochen. Randnummer 6 Die Beschäftigung erfolgt nach Maßgabe der persönlichen Bedürfnisse der Arbeitgeberin.“ Randnummer 7 Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde im Rahmen des sog. Arbeitgebermodells durchgeführt. Die Beklagte beschäftigte neben der Klägerin weitere Pflege- und Assistenzkräfte, weitestgehend ohne fachliche Qualifikation, und erhielt zu deren Vergütung Leistungen der Kreisverwaltung Bad Kreuznach im Rahmen der Eingliederungshilfe. Randnummer 8 Im Frühjahr 2014 kam es zu einer Auseinandersetzung der Parteien über den Umfang der Arbeitstätigkeit der Klägerin, da die Beklagte ihr unter Berufung auf einen bestehenden Bedarf nach geschultem Personal eine Verkürzung der Arbeitszeit angeboten hatte, die Klägerin jedoch zu einer einvernehmlichen Vertragsänderung nicht bereit war. Mit Schreiben vom 05. April 2014 wendete sich der Ehemann der Klägerin wegen ausstehender Lohnzahlungen seiner Ehefrau und der Kollegin T an die damalige Betreuerin der Beklagten, Rechtsanwältin S. Im Schreiben heißt es auszugsweise wie folgt: Randnummer 9 „Sehr geehrte Frau RA` in S Wir haben erfahren, dass Sie die Betreuung für Frau C. demnächst abgeben werden. Randnummer 10 Wir bitten Sie darum, die offene Angelegenheit betreffend der Auszahlung der ausstehenden Löhne für geleistete Stunden… noch zu erledigen. Randnummer 11 Es handelt sich hier um die Zeit zwischen dem 01.07.2013 und dem 31.03.2014, in welcher keine bzw. nur Teilzahlungen geleistet wurden. Wir bitten Sie hier um die vollständigen Auszahlungen der noch ausstehenden Löhne und nicht nur von, wie bisher geleisteten Teilzahlungen. Randnummer 12 Nachdem Frau A. und Frau T zwischen Dezember 2013 und dem 31.03.2014 keine Lohnabrechnungen mehr bekommen hatten, waren wir gezwungen, ein Steuerbüro aufzusuchen, um die korrekte Summe der noch ausstehenden Löhne errechnen zu lassen. Diese Summe wurde nach den ausgehändigten Arbeitsplänen, und den Netto geleisteten Stunden errechnet. Dies geschah auch, damit Sie einen vereinfachten Überblick über die noch offenen Löhne erhalten, und somit eine einfachere Abwicklung haben. Randnummer 13 Nachdem wir Ihnen diese Unterlagen, die die erhaltenen Löhne vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2014 enthalten (ihre Zuständigkeit ab 01.07.2013 bis 31.03.2014), zugesandt hatten, teilten Sie Frau C. mit, dass Frau A. keine Gelder mehr zu bekommen hat. Dies ist leider ein grober Irrtum und entspricht nicht der Wahrheit. Randnummer 14 Wir bitten Sie die monatlichen Abrechnungen nochmals zu überprüfen, um somit auf das gleiche Ergebnis wie wir zu kommen. …“ Randnummer 15 Nach verschiedenen Streitigkeiten zwischen der Klägerin bzw. deren Ehemann und der Beklagten bzw. ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten sprach die Beklagte unter dem 12. Mai 2014 eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus, die der Klägerin am 21. Mai 2014 zugegangen ist. Nach einem arbeitsgerichtlichen Teilurteil steht aufgrund Urteils der Berufungskammer vom 22. September 2015 - Az.: 6 Sa 169/15 - zwischenzeitlich rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst zum 30. Juni 2014 beendet worden ist. Randnummer 16 Die Klägerin hat im Zuge des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Differenzvergütungsansprüche für den Zeitraum März 2011 bis Juni 2014 geltend gemacht. Randnummer 17 Die Klägerin hat - soweit vorliegend von Belang - erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sie mache ihre Lohnansprüche geltend seit 2011, da diese nicht richtig abgerechnet worden oder die Nettolöhne überhaupt nicht zur Auszahlung gelangt seien. Die Stunden seien nach den zur Akte gereichten Arbeitsplänen (Bl. 199 bis 218 d. A.) berechnet worden, da sie die Stunden aus den von der Beklagten selbst gefertigten Dienstplänen tatsächlich gearbeitet habe. Aus den Dienstplänen ergebe sich auch, wann ihre Nichte und wann ihre Söhne gearbeitet hätten. Die von der Beklagten vorgelegten Abrechnungen seien falsch. Auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Abrechnungen (Bl. 263 bis 283 d. A.) wird Bezug genommen. Es könne nicht richtig sein, dass vom Nachtarbeitsdienst nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nur 4,75 Stunden zu vergüten seien, vielmehr liege eine zu vergütenden Arbeitszeit mit Bereitschaftsdienst von 22,2 Stunden vor, von denen sie entgegenkommenderweise nur 19,95 Stunden bezahlt verlange. Wegen der Begründung der von der Klägerin für die einzelnen Monate verlangten Zahlungen im Einzelnen wird auf ihre erstinstanzlichen Schriftsätze vom 18. Juli 2014 (Bl. 99 ff. d. A.) und 28. Oktober 2014 (Bl. 193 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat unter Vorlage einer von ihr gefertigten tabellarischen Aufstellung (Bl. 105 d. A.) geltend gemacht, bei einem ihr insgesamt für den Zeitraum von März 2011 bis Juni 2014 zustehenden Nettolohn von 46.361,01 Euro und erhaltenen 30.446,61 Euro stehe ihr noch ein Differenzlohn von 15.914,40 Euro zu. Randnummer 18 Die Klägerin hat - soweit vorliegend von Belang - beantragt, Randnummer 19 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Lohn zu zahlen: Randnummer 20 März 2011 2.654,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2011, April 2011 4.858,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2011 abzüglich eines gezahlten Nettobetrages in Höhe von 1.700,75 Euro, August 2011 3.452,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2011 abzüglich eines gezahlten Nettobetrages in Höhe von 1.670,48 Euro, März 2012 2.469,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2012 abzüglich eines gezahlten Nettobetrages in Höhe von 1.582,00 Euro, Oktober 2012 4.151,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2012 abzüglich eines gezahlten Nettobetrages in Höhe von 1.690,18 Euro, November 2012 4.678,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2012 abzüglich eines gezahlten Nettobetrages in Höhe von 1.669,83 Euro, April 2013 2.904,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2013 abzüglich eines gezahlten Nettobetrages in Höhe von 1.548,13 Euro, Mai 2013 4.320,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2013 abzüglich eines gezahlten Nettobetrages in Höhe von 1.512,64 Euro, Juni 2013 2.086,37 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2013. Randnummer 21 2. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin für den Monat Mai 2014 3.049,02 EUR brutto zu zahlen, abzüglich eines gezahlten Nettobetrages in Höhe von 1.090,92 EUR und abzüglich eines Arbeitslosengeldbetrages in Höhe von 180,70 EUR; Randnummer 22 3. für den Monat Juni einen weiteren Betrag in Höhe von 1.977,60 EUR brutto, woraus sich errechnet ein Nettobetrag in Höhe von 1.555,30 EUR netto abzüglich eines gezahlten Nettobetrages in Höhe von 1.084,20 EUR. Randnummer 23 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 24 die weitere Klage abzuweisen. Randnummer 25 Sie hat erstinstanzlich - soweit vorliegend von Interesse - im Wesentlichen vorgetragen, die geltend gemachten Forderungen für März, April und August 2011 bestünden nicht, da die Klägerin, die - bei bestehendem Einsatz eines Pflegedienstes - nicht die einzige Assistentin gewesen sei, die behaupteten Arbeitszeiten nicht geleistet habe. Auch die Höhe stimme nicht, Ruhezeiten fehlten gänzlich. Die vom Sohn der Klägerin erstellten Dienstpläne seien nur Planungen gewesen, die nicht geeignet seien, die tatsächlichen Arbeitszeiten nachzuweisen. Auch die behaupteten Lohnforderungen für April, Mai und Juni 2013 stimmen der Höhe nach nicht, zumal die Klägerin auch durch ihre Söhne als angegebene Zahlungsempfänger Geld erhalten habe. Die Lohnforderungen für August, September, Oktober und Dezember 2013 seien ausweislich einer Auflistung der Zahlungen der ehemaligen Betreuerin der Beklagten Z (Bl. 174 d. A.) bezahlt. Es seien Abschlagszahlungen vorgenommen worden, wenn die Lohnabrechnung noch nicht vorgelegen habe und dann der der Höhe nach richtig berechnete Lohnanspruch ausgezahlt worden (Aufstellung (Bl. 187 ff. d. A.) und Zeugnis RAin S). Die Klägerin habe auch insgesamt mindestens 7.194,12 Euro auf das von ihr angegebene Konto T erhalten. Obwohl die Zeugin T ab 01. September 2013 als Vertretung für die Klägerin habe arbeiten sollen, sei tatsächlich die Klägerin erschienen, weil die Zeugin erkrankt sei. Randnummer 26 Das Arbeitsgericht hat der Klägerin mit (weiterem) Teilurteil vom 21. Januar 2016 Annahmeverzugslohn für die Monate Mai und Juni 2015 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes zugesprochen und ihre Klage auf Differenzvergütung für die Monate März 2011 bis Juni 2013 abgewiesen. Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung hat es im Wesentlichen angeführt, der Klägerin stehe kein Lohn für die Monate März 2011 bis Juni 2013 zu, da die diesbezüglichen Ansprüche sämtlich durch Erfüllung erloschen seien. Diese Würdigung ergebe sich aus dem Anspruchsschreiben des Ehemanns der Klägerin, in dem Differenzlöhne lediglich für die Zeit ab 01. Juli 2013 geltend gemacht würden, was einen relativ zwingenden Schluss darauf zulasse, dass die Klägerin, die über die nötigen Dienstpläne verfügt und die Abrechnungen in den Händen gehabt habe und daher ergänzende Ansprüche leicht habe nachvollziehen können, der Auffassung gewesen sei, für die Vergangenheit ordentlich bezahlt gewesen zu sein. Angesichts der Erklärungen des Ehemanns der Klägerin sei sie verpflichtet gewesen, hinsichtlich weiterbestehender und darüberhinausgehender Ansprüche im Einzelnen darzulegen, wann sie welche Zeiten gearbeitet habe und wieso sich angesichts abgerechneter Zeiten Lücken ergäben und warum diese zuvor mit keinem Wort erwähnt worden seien. Diesen Anforderungen werde der angesichts des Mahnschreibens unsubstantiierte Vortrag der Klägerin unter Zuhilfenahme der Dienstpläne nicht im Ansatz gerecht. Hinzu komme, dass die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, es seien weitere Zahlungen auf den Namen T erfolgt, obwohl die Klägerin die entsprechende Arbeitsleistung erbracht habe, ebenso wenig substantiiert widersprochen habe, wie der Behauptung der Beklagten zu den Abrechnungen und Zahlungen zugunsten der Söhne der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 422 f. d. A. verwiesen. Randnummer 27 Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 04. Februar 2016 zugestellte teilklageabweisende Teilurteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 03. März 2016 Berufung eingelegt und diese mit am 01. April 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 28 Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 01. April 2016, auf die auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 442. ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, Randnummer 29 das Schreiben ihres Ehemanns sei ganz anders zu werten, als dies die 1. Instanz tatsächlich getan habe. Sie habe immer wieder vorgetragen, dass auch noch für den streitigen Zeitraum März 2011 bis Juni 2013 Ansprüche - aus tatsächlich geleisteter Arbeit - offen stünden, die erste Betreuerin der Beklagten, RAin S, habe jedoch erklärt, dass sie erst ab Juli 2013 als Betreuerin fungiere, für die Zeit vorher keine Aussage machen könne und daher nur für die Zeit ab dem 01. Juli 2013 zur Verfügung stehe. Da ihr Ehemann genau diesen Sachverhalt bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht bestätigt habe, sei die Würdigung des Arbeitsgerichts nicht nachvollziehbar. Das Arbeitsgericht habe seine Hinweispflicht verletzt. Sie habe für jeden Monat die Arbeitsstunden und den erhaltenen Lohn so substantiiert wie möglich angegeben, so dass nun die Beklagte im Einzelnen vortragen müsse, welche Beträge sie gezahlt und welche Arbeitszeiten damit abgegolten gewesen seien. Die Behauptungen der Beklagten zur Zeugin T, die vom 01. September 2013 bis 30. April 2014 habe arbeiten sollen und für die die Klägerin wegen deren Arbeitsunfähigkeit eingesprungen sei, habe mit der tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin in ihrem eigenen Namen nichts zu tun. Zur angeblichen Arbeit ihrer Söhne trage die Beklagte unwahr vor, weil der kleine Sohn lediglich kurzfristig Wochenpläne von zu Hause aus geschrieben und dafür nur teilweise seinen Lohn erhalten habe und der ältere Sohn tatsächlich nicht gearbeitet habe, sondern sie selbst. Insgesamt habe die Beklagte nur wenige Personen gehabt, die sie hätten pflegen wollen, zumal nachdem die unzulänglichen Zahlungen bekannt geworden seien, so dass die Beklagte auf die Klägerin dringend angewiesen gewesen sei. Die vorgelegten Abrechnungen für 2011, 2012 und bis einschließlich November 2013 stammten von der Beklagten. Aus welchen Gründen diese nun nicht mehr zutreffend sein sollten, sei nicht ersichtlich. Randnummer 30 Die Klägerin beantragt, Randnummer 31 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils über die ausgeurteilten Beträge hinaus folgende Löhne zu zahlen: Randnummer 32 März 2011 2.654,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2011, April 2011 4.858,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2011 abzüglich eines gezahlten Nettobetrages in Höhe von 1.700,75 Euro, August 2011 3.452,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2011 abzüglich eines gezahlten Nettobetrages in Höhe von 1.670,48 Euro, März 2012 2.469,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2012 abzüglich eines gezahlten Nettobetrages in Höhe von 1.582,00 Euro, Oktober 2012 4.151,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2012 abzüglich eines gezahlten Nettobetrages in Höhe von 1.690,18 Euro, November 2012 4.678,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2012 abzüglich eines gezahlten Nettobetrages in Höhe von 1.669,83 Euro, April 2013 2.904,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2013 abzüglich eines gezahlten Nettobetrages in Höhe von 1.548,13 Euro, Mai 2013 4.320,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2013 abzüglich eines gezahlten Nettobetrages in Höhe von 1.512,64 Euro, Juni 2013 2.086,37 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2013. Randnummer 33 Die Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Sie verteidigt das von der Klägerin angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 04. Juli 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 473 ff. d. A.) und trägt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten zweitinstanzlich vor, Randnummer 36 es habe keine ausstehende Zahlung gegeben, erst unter Hinzunahme des Klägervertreters und federführend des Ehemanns der Klägerin sei zum Kündigungsschutzverfahren eine unhaltbare und mit Denklogik unvereinbare Klageerweiterung getätigt, unsubstantiiert mit Beträgen umher geworfen worden und Fehlberechnungen brutto zu netto erfolgt. Randnummer 37 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe A Randnummer 38 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet. I. Randnummer 39 Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist statthaft, wurde von der Klägerin nach Zustellung des erstinstanzlichen Teilurteils am 04. Februar 2016 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 03. März 2016 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 01. April 2016, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 2, 3 ZPO). II. Randnummer 40 Die Berufung ist in der Sache nur teilweise erfolgreich. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung stehen der Klägerin gemäß § 611 BGB iVm. dem ÄV noch die aus dem Tenor ersichtlichen Vergütungsansprüche für tatsächlich in den Monaten April und August 2011, sowie Oktober 2012 geleistete Arbeit zu. Die weitergehende Klage auf Differenzvergütung für den Zeitraum von März 2011 bis Juni 2013 blieb hingegen erfolglos. Auf die Berufung der Klägerin war das erstinstanzliche Teilurteil teilweise abzuändern wie erfolgt. Randnummer 41 1. Der Arbeitnehmer trägt für die Behauptung, er habe die geschuldete Arbeit verrichtet, die Darlegungs- und Beweislast. Randnummer 42
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