Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Weigerung, das Betriebsgelände zu verlassen und Betriebsmittel herauszugeben - Abmahnerfordernis Orientierungssatz 1. Weigert der Arbeitnehmer sich auf Aufforderung des Arbeitgebers, er solle das Betriebsgelände verlassen und dem Arbeitgeber gehörende Gegenstände herausgeben, dieses zu tun, stellt sich sein Verhalten als schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die geeignet ist, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Durch ein solches Verhalten verletzt der Arbeitnehmer seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, vergleiche BAG, Urteil vom 10 Juni 2010 - 2 AZR 541/09 -. (Rn.39) 2. Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abmahnung, bringt er dadurch zum Ausdruck, dass er den vertraglichen Pflichtverstoß dadurch als ausreichend sanktioniert ansieht. Treten jedoch weitere Gründe zu den abgemahnten hinzu oder werden sie erst nach Ausspruch der Abmahnung bekannt, sind diese nicht vom Kündigungsverzicht erfasst. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 12. November 2015, 7 Ca 583/15, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12. November 2015, Az. 7 Ca 583/15, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch außerordentliche Kündigungen vom 13. Juli 2015, hilfsweise vom 5. August 2015 aufgelöst worden ist. Randnummer 2 Der 1980 geborene, getrennt lebende und gegenüber einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit April 2007 bei der Beklagten zunächst als Leiharbeitnehmer, sodann ab dem 1. August 2008 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 7. Mai 2010 (Bl. 5 ff. d. A.) unmittelbar bei der Beklagten als Maschinenführer beschäftigt. Im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 1. März 2012 war der Kläger als Schichtführer eingesetzt. Er erzielte ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 2.115,58 € bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Randnummer 3 Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit ausschließlich der Auszubildenden. Ein Betriebsrat besteht nicht. Randnummer 4 Unter dem 13. Mai 2015, 15. Mai 2015 und 13. Mai 2015 mahnte die Beklagte den Kläger ab. Wegen des Inhalts dieser Abmahnungen wird auf Bl. 45 f., 47 f. und 49 f. d. A. Bezug genommen. Randnummer 5 Am 9. Juli 2015 kam es zu einem Gespräch mit dem Kläger im Beisein des Geschäftsführers der Beklagen Herrn Z., des Produktionsleiters Herrn Y., des Schichtführers Herrn X. und des stellvertretenden Schichtleiters Herrn W.. Am Folgetag, dem 10. Juli 2015, gab es zu Schichtbeginn um 14.00 Uhr eine weitere Besprechung. Der Kläger erklärte, keine Aufhebungsvereinbarung abschließen zu wollen. Der weitere Verlauf dieses Gesprächs ist im Einzelnen zwischen den Parteien streitig. Der Kläger wollte in der Folge Schlüssel, Stempelchip und Werksausweis nicht zurückgeben und das Gelände nicht verlassen. Der Geschäftsführer der Beklagten benachrichtigte die Polizeiinspektion V.. Nach dem Eingreifen der Polizeibeamten übergab der Kläger die Staplerschlüssel, den Stempelchip sowie die Werksausweise und verließ in Begleitung der Polizisten das Gelände. Randnummer 6 Mit Schreiben der Beklagtenvertreter vom 13. Juli 2015 (Bl. 10 ff. d. A.), dem Kläger zugegangen am 14. Juli 2015, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fristlos, hilfsweise "ordentlich zum nächstzulässigen Zeitpunkt". Gleichzeitig wurde dem Kläger Hausverbot erteilt. Randnummer 7 Mit seiner am 21. Juli 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 28. Juli 2015 zugestellten Klage wandte sich der Kläger unter anderem gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 13. Juli 2015. Randnummer 8 Im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 5. August 2015, dort auf Bl 8, wiederholte dieser „ die Kündigung (…) hiermit höchstvorsorglich und hilfsweise (…) mit dem Arbeitszeitende 30.09.2015 ". Randnummer 9 Der Kläger war - soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung - der Ansicht, ein außerordentlicher Kündigungsgrund liege nicht vor. Er hat vorgetragen, man habe ihn einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen lassen wollen. Immer wieder sei die Drohungskulisse ihm gegenüber aufgebaut worden. Aber als er dazu nicht bereit gewesen wäre, habe man ihm mitgeteilt, dass er fristlos entlassen werde und freigestellt sei. Einen Grund habe man ihm nicht genannt. Man habe ihn aufgefordert, seine Schlüssel herauszugeben. Er habe die Schlüssel aber erst dann herausgeben wollen, wenn er eine (schriftliche) Kündigung erhalten habe, da er bereits zuvor zu Unrecht beschuldigt worden sei, sich vom Arbeitsplatz unentschuldigt entfernt zu haben. Auf der Seite der Beklagten seien vier Personen gewesen, er sei allein gewesen. Kaum habe er seine Besorgnis, sich nicht vom Arbeitsplatz entfernen zu wollen, geäußert gehabt, habe die Beklagte schon die Polizei gerufen. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen: jetzt doch gekündigt zu werden, aber dann doch erst am Montag. Er sei in dieser Situation überfordert gewesen, habe nicht gewusst, ob er aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse vielleicht etwas missverstehe. Er habe keine Möglichkeit gehabt zu reagieren oder gar jemanden dazu zu holen. Randnummer 10 In acht Jahren Beschäftigung habe es keinen einzigen Grund zur Beanstandung gegeben. Er habe seine Aufgaben immer sorgfältig erledigt. Er habe seinen Arbeitsplatz nicht - wie ihm in der Abmahnung vom 15. Mai 2015 vorgeworfen - grundlos verlassen. Keiner habe ihm absichtliche Manipulationen vorgeworfen, er habe nicht Maschinen vorsätzlich zum Nachteil der Beklagten manipuliert. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei insoweit nicht gewahrt. Randnummer 11 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 12 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13. Juli 2015 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht, Randnummer 13 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 13. Juli 2015 nicht aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht, Randnummer 14 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung per Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 5. August 2015 nicht aufgelöst worden ist, Randnummer 15 4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, Randnummer 16 5. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und oder zu 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Produktionsführer/Maschinenführer weiter zu beschäftigen. Randnummer 17 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte hat vorgetragen, in einem Gespräch am 1. März 2012 sei dem Kläger von seinem Vorgesetzten, dem Produktionsleiter und Zeugen Y., mitgeteilt worden, dass er mit sofortiger Wirkung von seiner Verantwortung als Schichtführer entbunden werde. Seitdem habe sich der Kläger immer wieder unkollegial gegenüber seinen Kollegen und Vorgesetzten verhalten, insbesondere aber seine Arbeit nicht ordentlich ausgeführt. Sie habe aus sozialen Gründen und wegen Mitarbeitermangels trotzdem versucht, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Das Verhalten des Klägers sei jedoch in der letzten Zeit untragbar geworden. Er habe offenbar versucht, eine Kündigung zu provozieren, um eine Abfindung durchzusetzen. Er habe die für den Arbeitsablauf, die Qualitätssicherung und -kontrolle erforderlichen Schichtprotokolle nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, obwohl eine klare Arbeitsanweisung zur Führung der Protokolle bestanden habe. Als ihm dies von seinem Vorgesetzten A. U. vorgehalten worden sei, habe er diesem sogar unterstellt, dass dieser das Schichtprotokoll manipuliert hätte. Er habe sich auch geweigert, diese Daten nachzutragen. Mehrfachen Weisungen seiner Vorgesetzten, die Ausschussprodukte (7er, 8er und 10er Pfosten) auszusortieren und nicht auf den Paletten zu lagern, sei er nicht nachgekommen. Auch die Anweisung seines Schichtführers X., die 10er Pfosten auf einer Vorrichtung (Lock-OT-Lagerböcke) zum Abkühlen zu lagern, habe er nicht befolgt. Darüber hinaus habe er keine ordnungsgemäße Übergabe der Anlage beim Schichtwechsel vorgenommen. Er habe es auch verweigert, in Eigeninitiative Störungen zu beheben oder auf die Qualität der Produkte einzuwirken. Er störe den Betriebsablauf und -frieden vorsätzlich. Dann habe er in der Nachtschicht vom 13./14 Mai 2015 die Anlage bzw. seinen Arbeitsplatz verlassen. Aufgrund dieses Verhaltens habe kein Kollege noch mit ihm zusammenarbeiten wollen. Bei jeder Schichtübergabe habe es Probleme mit den Kollegen der übernehmenden Schicht gegeben. Die Mitarbeiter T. und R. hätten ihm sogar absichtliche Manipulationen vorgeworfen. Er habe sich daraufhin lachend vor seine Kollegen gestellt und alles abgewiegelt. Er sei schlicht unbelehrbar. Der Produktionsleiter Y. habe sich noch mehrfach bemüht, auf den Kläger einzuwirken und ihm noch eine Chance zu geben, seine Fehler zu beheben und mangelhafte Arbeiten zu beseitigen. Das habe der Kläger verweigert. Herr Y. habe in der Woche vor dem 9. Juli 2015 das Verhalten des Klägers mit der Personalleiterin Q. besprochen und in der E-Mail vom 9. Juli 2015 zusammengefasst. Aufgrund der Vorwürfe in dieser E-Mail hätte in jedem Fall eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden müssen, falls nicht sogar eine fristlose. Randnummer 20 Im Gespräch vom 9. Juli 2015 habe der Kläger es nochmals abgelehnt, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Geschäftsführung habe trotzdem weiter versucht, sich mit ihm zu einigen. Um 16.00 Uhr sei ein weiteres ergebnisloses Gespräch geführt worden. Dem Kläger sei eine Bedenkzeit eingeräumt und ihm sei empfohlen worden, sich juristisch beraten zu lassen, da bei Fortsetzung seines Verhaltens eine fristlose Kündigung drohe. Am 10. Juli 2015 habe der Kläger mitgeteilt, dass er keine Aufhebungsvereinbarung abschließen, sondern gekündigt werden möchte. Ihr Geschäftsführer habe dann mitgeteilt, dass man diesem Kündigungswunsch entsprechen würde. Der Kläger werde am Montag die schriftliche Kündigung erhalten und man werde ihn dann auch mit sofortiger Wirkung freistellen. Zu diesem Zeitpunkt sei keine fristlose Kündigung ausgesprochen worden. Der Kläger habe hierauf erklärt, er bleibe bis Montag hier. Trotz mehrfachen Aufforderungen des Geschäftsführers habe er sich diesem widersetzt, selbst dann noch, als der Geschäftsführer ihm zu verstehen gegeben habe, dass er nunmehr Hausverbot habe und er ihn dann auch aufgefordert habe, Schlüssel des Staplers, Stempelchip und Werksausweis herauszugeben. Auch auf gutes Zureden habe der Kläger nicht reagiert, sondern schlicht einen Sitzstreik durchgeführt. Selbst nach der Ankündigung, die Polizei würde gerufen werden, sei der Kläger nicht gegangen, sondern habe sogar das Eintreffen der Polizei abgewartet. Der Kläger sei in dieser Situation auch nicht überfordert gewesen. Seine Deutschkenntnisse seien hervorragend. Randnummer 21 Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat durch Urteil vom 12. November 2015 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 13. Juli 2015 nicht vor Ablauf des 30. September 2015 aufgelöst worden ist, ferner nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 5. August 2015 (per Schriftsatz). Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Kündigung sei insoweit begründet, als der Kläger sich gegen die außerordentliche fristlose Kündigung vom 13. Juli 2015 wende, im Übrigen sei sie unbegründet. Die Beklagte habe die außerordentliche Kündigung auf eine permanente provokative Verweigerung der Erfüllung von Arbeitspflichten gegenüber der Beklagten bis hin zur Verweigerung der Herausgabe von Betriebseigentum und des Verlassens des Geländes gestützt. Dieser Umstand sei bei hinreichender Konstanz und Schwere auch in den Augen eines ruhig und verständig urteilenden Arbeitgebers im Einzelfall geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu tragen. Allerdings sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Kündigung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten sei, sondern Gestaltungsmittel im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Mithin sei eine außerordentliche Kündigung nur dann denkbar, wenn gravierende Gründe bestünden, die es dem Kündigenden unzumutbar machen, dass er das Arbeitsverhältnis noch für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist "ertrage". Vorliegend sei zu berücksichtigen gewesen, dass gegenüber dem Kläger bereits vor Entfernung der Person des Klägers aus dem Betrieb eine Freistellung ausgesprochen worden sei und er aufgefordert worden sei, das Betriebsgelände zu verlassen. Dass diese Freistellung irgendwelchen Einschränkungen unterlegen hätte, habe die Beklagte mit keinem Wort vorgetragen. Damit sei im Zusammenhang mit der dann doch erfolgten Übergabe der Betriebsschlüssel sichergestellt gewesen, dass der Kläger gegen den Willen der Beklagten das Betriebsgelände nicht mehr habe betreten und damit keinerlei Schäden während des Laufs der ordentlichen Kündigungsfrist habe mehr anrichten können. Darüber habe die Beklagte durch die Freistellung zu erkennen gegeben, dass der Aufwand an Vergütung für die Dauer der Kündigungsfrist ohne Gegenleistung seitens des Klägers ihr zuzumuten gewesen sei, da sie ansonsten die Freistellung nicht ausgesprochen hätte. Demgegenüber habe die ausgesprochene Kündigung allerdings als ordentliche das Arbeitsverhältnis mit dem 30. September 2015 beendet. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach (Bl. 88 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 22 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 26. November 2015 zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen mit einem am 23. Dezember 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 Berufung eingelegt und diese mit am 16. Februar 2016 - innerhalb der durch Beschluss vom 27. Januar 2016 bis zum 16. Februar 2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 23 Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 27. April 2016 und 28. April 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 115 ff.,150 f., 152 d. A.), zusammengefasst geltend, die außerordentliche Kündigung vom 13. Juli 2015 bzw. hilfsweise die außerordentliche Kündigung vom 5. August 2015 habe das Arbeitsverhältnis fristlos zum 13. Juli 2015, hilfsweise zum 5. August 2015 fristlos aufgelöst, denn der Beklagten sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund im Sinn des § 626 BGB nicht weiter zumutbar. Randnummer 24 Das Arbeitsgericht habe die Abmahnungen vom 13., 15. und 13. Mai 2015 und deren rechtliche Bedeutung nur unvollständig gewürdigt. Randnummer 25 Sodann habe der Vorgesetzte Y. ausgeführt, dass es nach einem Personalgespräch mit dem Kläger zunächst etwas ruhiger geworden sei, es aber jetzt wieder so weit sei, dass sein Verhalten nicht mehr akzeptiert werden könne. Die Kollegen T. und R. hätten sogar absichtliche Manipulationen des Klägers zum Nachteil der Beklagten festgestellt. Der Kläger habe auf denen Vorwürfe jedoch ebenso wenig reagiert wie auf die Vorhaltungen des Schichtführers und des Vertreters, Herrn X. und Herrn W.. Er sei einfach unbelehrbar gewesen und habe den Betriebsfrieden so gestört, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Der Kläger habe seine Schicht auch nach den Abmahnungen nicht in akzeptablem Zustand übergeben, habe schlechtes Material absichtlich im Vorlagesilo gelagert, Paletten nicht gebunden, Ausschussware auf die gute Palette gelegt und die Anlage und den Arbeitsplatz auch nicht aufgeräumt und sauber übergeben, wie dies seine Verpflichtung gewesen sei. Am 5. Juli 2015 habe er dann schlechte Pfosten wiederholt auf der Gut-Palette gelagert. Der Anweisung des Vorgesetzten X., diese auszusortieren und seinen Arbeitsplatz zu reinigen, sei er nicht nachgekommen. Die nochmalige Chance, diese Verweigerung am 8. Juli 2015 zu beseitigen, habe er nicht wahrgenommen. Der Zeuge Y. habe ausdrücklich dargelegt, dass er mit seinem Latein am Ende sei. Randnummer 26 Am 10. Juli 2015 habe der Kläger nicht nur erklärt, er unterschreibe keinen Aufhebungsvertrag, sondern er wolle gekündigt werden. Daraufhin habe der Geschäftsführer erklärt, dass er am Montag die Kündigung erhalte und dann mit sofortiger Wirkung freigestellt/beurlaubt werde. Der Kläger habe sich daraufhin geäußert, er mache keinen Urlaub, er bleibe bis Montag hier. Der Geschäftsführer habe dann die Entscheidung mehrmals wiederholt. Der Kläger habe sich jedoch den Anweisungen widersetzt. Danach habe dann der Geschäftsführer dem Kläger unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er jetzt ein Hausverbot habe und ihn aufgefordert, Schlüssel, Stempelchip, Werksausweis etc. zurückzugeben und das Gelände zu verlassen. Der Kläger habe sich dann auch diesen Anweisungen widersetzt und auch die Herausgabe der Schlüssel verweigert. Sie ist der Ansicht, dieses Verhalten stelle eine Nötigung und einen Hausfriedenbruch dar und sei strafbar. Sie trägt weiter vor, erst nachdem der Kläger wörtlich in den Sitzstreik getreten sei, das Hausrecht ignoriert habe, das Verlassen des Betriebsgeländes und die Herausgabe von Betriebseigentum verweigert habe, habe die Polizei benachrichtigt werden müssen. Erst in einem sehr langen Gespräch hätten die Polizeibeamten der PI V. den Kläger überzeugen können, dass er den Anweisungen der Hausherren zu entsprechen habe. Der Kläger habe von den Polizisten auch persönlich hinausgeführt werden müssen. Die Polizisten hätten die Staplerschlüssel, den Stempelchip und zwei Werksausweise übergeben. Der Kläger hätte dann auch zum Umkleideraum an seinen Spind begleitet werden müssen, um seine persönlichen Dinge mitzunehmen und sei im Anschluss daran auch von der Polizei vom Betriebsgelände begleitet worden. Diese Dinge seien vor den Augen der kompletten Belegschaft geschehen. Randnummer 27 Sie habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, der Kläger werde unwiderruflich freigestellt. Für den Fall, dass es zu erheblichen Erkrankungen oder Urlaubsfällen oder zusätzlichen Aufträgen gekommen wäre, hätte der Kläger notfalls auch während der Freistellung eingesetzt werden können. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az. 7 Ca 583/15, verkündet am 12. November 2015, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 32 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 22. April 2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 146 f. d. A.), als rechtlich zutreffend. Randnummer 33 Zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigungen hätten keine Kündigungsgründe vorgelegen. Er habe die ihm aufgetragenen Arbeiten stets entsprechend der geforderten Vorgaben ausgeführt. Es sei nicht richtig, dass er zum Schichtende seinen Arbeitsplatz wiederholt unsauber bzw. nicht ordnungsgemäß verlassen bzw. übergeben habe. Auch habe er Schichtprotokolle stets richtig ausgefüllt unter Angabe der produzierten Teile und unter Ausweisung des Ausschussanteils. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen und nach eingehender Prüfung die Ausschussprodukte immer aussortiert und auf den entsprechenden Paletten gelagert. Störungen an den Maschinen, an denen er gearbeitet habe, habe er, soweit dies in dem ihm zugetragenen Verantwortungsbereich gestanden habe, stets beseitigt, soweit ihm das möglich gewesen sei. Ebenso wenig sei es richtig, dass er in der Nachschicht vom 13. auf den 14. Mai 2015 über einen längeren Zeitraum nicht am Arbeitsplatz anwesend gewesen sei. Randnummer 34 Ein Hausfriedensbruch oder ein sonstiges von der Beklagten behauptetes strafbares Verhalten sei von ihm nicht begangen worden. Dies könne von der zuständigen Polizeidienststelle bestätigt werden. Randnummer 35 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 14. September 2016 (Bl. 156 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 36 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. Randnummer 37 In der Sache hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch außerordentliche Kündigung, sondern erst aufgrund der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vom 13. Juli 2015 mit Ablauf des 30. September 2015 seine Beendigung gefunden hat. I. Randnummer 38 Die außerordentliche Kündigung vom 13. Juli 2015 ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung beendet. Es fehlt an einem wichtigen Grund im Sinn von § 626 Abs. 1 BGB. 1. Randnummer 39 Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz kennt folglich keine „absoluten” Kündigungsgründe. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich”, d. h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr.; BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227, 1229 Rz. 16 m. w. N.). 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.