G (juris: TranspG RP) ist der jedermann eröffnete Informationszugang im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre auf den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben beschränkt. (Rn.37) 3. Die Zugangsbeschränkung
G (juris: TranspG RP) gilt wegen unterbliebener Betrachtung und Abwägung der Auswirkungen auf die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit nicht gegenüber dem presserechtlichen Auskunftsanspruch. (Rn.37) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2015 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu
Maßgabe der Kostenfestsetzung. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Einsichtnahme in Verträge zwischen der Beklagten und der Beigeladenen über die Förderung der Lebenswissenschaften an der Beklagten. Randnummer 2 Die Beklagte schloss mit der Beigeladenen zwischen 2009 und 2013 drei Kooperationsverträge im Bereich der Lebenswissenschaften ab. Der Vertrag vom
der Gesetzesbegründung explizit ausgenommen seien dagegen die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Tätigkeitsfelder. Dieser geschützte Bereich sei hier betroffen, da die Verträge u.a. Regelungen hinsichtlich der Forschungsgebiete, Organisationsstrukturen und der Personalauswahl enthielten. Außerdem stünden einem Auskunftsanspruch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen, da die Veröffentlichung der Verträge die Verhandlungsposition der Beigeladenen mit anderen Hochschulen schwächen könne. Die vertrauliche Behandlung der Verträge sei der Beigeladenen vertraglich zugesichert. Randnummer 7 Die Beigeladene lud
Absprache mit der Beklagten einige Medienvertreter, die zuvor mit Anfragen an sie herangetreten waren, zu einem Pressetermin ein. Eine Einladung erfolgte auch an die Redaktion des S., nicht jedoch an den Kläger persönlich, der infolge dessen an dem Termin nicht teilnahm. Während des Pressetermins am
dem Landesmediengesetz. Die Beklagte sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts auskunftspflichtig. Der Auskunftsanspruch sei nicht durch Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen, da dessen Schutzbereich mit Blick auf die streitgegenständlichen Verträge nicht betroffen sei. Es fehle an einem wissenschaftsspezifischen Bezug der Rahmenverträge, die inhaltliche Ausgestaltungen zu einzelnen Forschungsprojekten nicht enthielten. Außerdem bestehe wegen der möglichen Einflussnahme privater Geldgeber auf die universitäre Forschung ein besonderes öffentliches Interesse an Informationen über die Kooperationsverträge. Nur durch Vorlage der Verträge sei dem Kläger die gebotene umfassende Würdigung und Bewertung der Verträge möglich. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2015 zu verpflichten, ihm Randnummer 11 1. Kopien hinsichtlich Randnummer 12
dem Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes Ansprüche nicht mehr auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz gestützt werden könnten. Auch ein medienrechtlicher Anspruch bestehe nicht. Das Landesmediengesetz räume nur den Medien, nicht aber den einzelnen Pressevertretern einen Auskunftsanspruch ein. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe nicht, da nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene zu dem Pressetermin am 2. Juli 2015 eingeladen habe. Schließlich könne der medienrechtliche Auskunftsanspruch nicht weiter reichen als der Anspruch
dem Landestransparenzgesetz. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist in ihrem Hauptantrag unbegründet, hat aber in ihrem Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den streitgegenständlichen Verträgen zwischen der Beklagten und der Beigeladenen (1.). Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Überlassung von Kopien dieser Verträge steht dem Kläger dagegen nicht zu (2.). Randnummer 25 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den Forschungskooperations-verträgen, die die Beklagte mit der Beigeladenen geschlossen hat. Randnummer 26 a) Rechtsgrundlage hierfür ist § 6 Abs. 1 Landesmediengesetz – LMG –. Der Anwendungsbereich des Landesmediengesetzes ist nicht
3 Satz 1 LMG ausgeschlossen, da der Kläger seinen Anspruch als einzelner Medienvertreter und nicht als öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter geltend macht. Der Auskunftsanspruch
1 LMG wird deshalb nicht durch den Anspruch
V – verdrängt.
1 LMG sind die Behörden verpflichtet, den Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Randnummer 27 b) Die Beklagte ist Behörde im presserechtlichen Sinne und zählt damit zum Kreis der Auskunftsverpflichteten. Randnummer 28 Für den presserechtlichen Auskunftsanspruch ist grundsätzlich ein weites Verständnis des Behördenbegriffs zugrunde zu legen.
der Gesetzesbegründung zu § 6 LMG sind Behörden alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (vgl. LT-Drucks. 14/3235, S. 42). Die Beklagte ist als Hochschule gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz – HochSchG – Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Die Beklagte nimmt gemäß § 2 HochSchG auch öffentliche Aufgaben wahr. Eine weitergehende Einschränkung des Behördenbegriffs normiert das Landesmediengesetz nicht. Eine spezielle Beschränkung für Hochschulen ergibt sich auch nicht aus dem besonderen presserechtlichen Behördenbegriff, den die Rechtsprechung im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten entwickelt hat. Danach gelten öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten trotz ihrer Rechtsform und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht als Behörden im Sinne der medienrechtlichen Auskunftsansprüche, da sie selbst Träger der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.7.1988 – 1 BvR 155/85 –, NJW 1989, 382; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310 und juris Rn. 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 – 5 A 166/10 –, NVwZ 2012, 902 und juris Rn. 27 ff.). Diese Einschränkung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ist jedoch auf Universitäten nicht übertragbar. Zwar können auch Universitäten trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform ausnahmsweise Grundrechtsträger sein, soweit der von der Wissenschaftsfreiheit geschützte Bereich des Art. 5 Abs. 3 GG betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.1.1963 – 1 BvR 316/60 –, BVerfGE 15, 256 und juris Rn. 22). Anders als die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind die Universitäten jedoch nicht Berechtigte des verfassungsrechtlich garantierten medienrechtlichen Auskunftsanspruchs. Dieser soll den Medien die ihnen verfassungsrechtlich zugewiesene Funktion der Kontrolle staatlichen Handelns ermöglichen, die weder unmittelbar noch mittelbar Aufgabe des Staates sein kann. Der spezielle Konflikt im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten resultiert also nicht daraus, dass diese überhaupt Grundrechtsträger sind, sondern daraus, dass sie mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Träger und Berechtigte gerade desjenigen Grundrechts sind, das umgekehrt den Staat zu Auskünften gegenüber den Medien überhaupt erst verpflichtet. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass der Auskunftsanspruch gegenüber öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch zum Zwecke der Verbesserung der Wettbewerbssituation der mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk konkurrierenden privaten Massenmedien geltend gemacht werden und dadurch die Wettbewerbssituation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verschlechtern könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.7.1988 – 1 BvR 155/85 –, NJW 1989, 382; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310 und juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 – 5 A 166/10 –, NVwZ 2012, 902 und juris Rn. 27 ff.). Universitäten befinden sich dagegen nicht in einer vergleichbaren Konfliktsituation, da sie nicht selbst Berechtigte des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs sind. Randnummer 29 c) Der Kläger gehört als Journalist zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Randnummer 30 § 6 LMG eröffnet nicht nur den Medienanstalten, sondern auch den einzelnen Medienvertretern einen Anspruch. Anspruchsberechtigt sind gemäß § 6 Abs. 1 LMG die „Medien“, legaldefiniert in § 3 Abs. 1 LMG als Presse, Rundfunk und Mediendienste sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz Telemedien. Ob davon die Veranstalter bzw. Verantwortlichen der jeweiligen Medien oder die einzelnen Medienvertreter erfasst sein sollen, ist dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 LMG, der eine dahingehende Konkretisierung des allgemeinen Oberbegriffs „Medien“ nicht enthält, nicht zu entnehmen. Gegen eine Einbeziehung der Medienvertreter könnte sprechen, dass die Pressegesetze der meisten anderen Bundesländer den Auskunftsanspruch anders als § 6 Abs. 1 LMG explizit den „Vertretern“ der Presse einräumen (z.B. § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Landespressegesetz, § 4 Abs. 1 Berliner Pressegesetz, § 4 Abs. 1 Hamburgisches Pressegesetz). Allerdings ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum Landesmediengesetz, dass in § 6 LMG lediglich der zuvor in § 4 Abs. 1 LPresseG i.V.m. § 24 Abs. 1 Landespressegesetz – LPresseG – enthaltene Auskunftsanspruch übernommen werden sollte (vgl. LT-Drucks. 14/3235, S. 42). Der Anspruch
dem früheren Landespressegesetz verpflichtete die Behörden explizit zur Erteilung von Auskünften an die „Vertreter“ der Presse bzw. von Rundfunk und Fernsehen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anspruch mit seiner Überführung in das Landesmediengesetz eine Einschränkung im Hinblick auf die Anspruchsberechtigten erfahren sollte, lassen sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Gegen eine solche Beschränkung spricht auch, dass Grundrechtsträger der Presse- und Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und des darin verbürgten verfassungsunmittelbaren medienrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht nur die jeweiligen Medienveranstalter, sondern auch die im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen Personen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.3.2003 – 1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99 –, BVerfGE 107, 299 und juris Rn. 105). Dem widerspräche es, die einzelnen Journalisten aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten des § 6 Abs. 1 LMG auszunehmen. Randnummer 31 d) Die Auskunft dient weiter der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Klägers. Dieses Tatbestandsmerkmal ist weit zu verstehen und soll lediglich Missbrauchsfälle ausschließen, wenn etwa lediglich die Befriedigung privater Neugier bezweckt ist und Informationen überhaupt nicht publizistisch ausgewertet werden sollen. Dagegen muss der Anspruchsberechtigte kein konkretes Berichterstattungsinteresse im Sinne eines anerkennenswerten aktuellen Publikationsinteresses geltend machen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 4.10.2010 – 4 Bf 179/09.Z –, juris Rn. 18 f.; VG Schwerin, Urteil vom 18.5.2015 – 6 A 75/14 –, juris Rn. 31 ff.). Die Durchsetzung des Informationsinteresses der Medien darf nämlich nicht von einer staatlichen Inhaltsbewertung abhängen. Vielmehr müssen die Medien
publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für Wert halten und was nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.10.2014 – 6 C 35/13 – NJW 2015, 807 und juris Rn. 41). Ein bloßer Missbrauchsfall ist hier offenkundig nicht gegeben. Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass er beabsichtigt, den Inhalt der streitgegenständlichen Drittmittelverträge publizistisch auszuwerten. Randnummer 32 e) Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 6 Abs. 2 LMG ausgeschlossen. Randnummer 33 Danach können Auskünfte u.a. verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 LMG). Das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interesses haben weder die Beklagte noch die Beigeladene dargelegt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte sich für die Beklagte als Hochschule zwar grundsätzlich aus Art. 5 Abs. 3 GG ergeben. Da das Landesmediengesetz keinen allgemeinen Ausschluss von medienrechtlichen Ansprüchen im Bereich der Wissenschaftsfreiheit vorsieht und damit keine grundsätzliche Wertentscheidung zugunsten der Wissenschaftsfreiheit enthält, sind die kollidierenden Verfassungsgüter der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG und der Presse- und Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 LMG im Wege der praktischen Konkordanz im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Randnummer 34 Vorliegend überwiegt das Informationsinteresse des Klägers am Zugang zu den streitgegenständlichen Verträgen. Dieser hat ein publizistisches Interesse an der Information der Öffentlichkeit über die konkrete Ausgestaltung der Kooperationsverträge zwischen Hochschule und Pharmaindustrie sowie über die für die privaten Vertragspartner eröffneten Einflussnahmemöglichkeiten auf die öffentliche Forschung dargelegt. Dieses grundrechtlich geschützte Interesse überwiegt das Interesse der Beklagten und der Beigeladenen an einer Geheimhaltung im konkreten Fall selbst dann, wenn die streitgegenständlichen Verträge den grundrechtlich geschützten Bereich der Forschung und Lehre tangieren sollten. Es ist nämlich nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht dargelegt, welche Gefahr für die Freiheit der Wissenschaft oder welches sonstige überwiegende öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der streitgegenständlichen Verträge für sie noch bestehen könnte,
dem die Verträge während des Pressetermins am
Transparenz- oder Informationsfreiheitsgesetzen und solchen der Medien
den Presse- und Mediengesetzen. In den Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetzen gewährt der Gesetzgeber „Jedermann“ einen einfachrechtlichen Anspruch auf Zugang zu Informationen, ohne dass dies verfassungsrechtlich zwingend geboten wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.2015 – 6 VR 2/15 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Es steht dem Gesetzgeber demnach in den Grenzen des Verhältnismäßigen grundsätzlich frei, ob und wieweit er einen solchen Anspruch eröffnet oder beschränkt. Im Medienrecht dagegen begründet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen unmittelbaren Auskunftsanspruch speziell der Medien gegenüber dem Staat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 6 A 2/12 –, BVerwGE 146, 56 und juris Rn. 27 ff.; Urteil vom 25.3.2015 – 6 C 12/14 –, BVerwGE 151, 348 und juris Rn. 24). Deshalb enthält die Entscheidung des Gesetzgebers, den Informationszugang
einem Informationsfreiheitsgesetz oder
bereichsspezifischen Gesetzen zugunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteressen auszuschließen, gerade keine spezifisch die informationsrechtliche Stellung der Presse reflektierende Festlegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2014 – 6 A 2/12 – BVerwGE 146, 56 und juris, Rn. 28). Zugangsregelungen und Begrenzungsvorschriften bedürfen vielmehr der eigenständigen gesetzgeberischen Prüfung und Bewertung anhand der Maßgabe, dass eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse gesichert sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.2015 – 6 VR 2/15 –, juris Rn. 15; Urteil vom 25.3.2015 – 6 C 12/14 –, BVerwGE 151, 348 und juris Rn. 29). Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen hat der Gesetzgeber die im Bereich des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs zwingend gebotene eigenständige Abwägungsentscheidung nicht bereits im Transparenzgesetz vorgenommen oder dort das Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger dem der Medien gleichgestellt. So findet sich die von der Beigeladenen zitierte – ohnehin eher allgemeine und beiläufige – Erwähnung der Medien lediglich in der Begründung des durch den Landtag letztlich abgelehnten Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Informationsfreiheitsgesetz vom
einen Anspruch auf Zugang zu den streitgegenständlichen Verträgen. Randnummer 39 Zwar vermittelt der medienrechtliche Anspruch des § 6 Abs. 1 LMG grundsätzlich nur ein Recht auf Auskunft. Allerdings kann sich der Auskunftsanspruch ausnahmsweise zu einem Zugangsanspruch verdichten, wenn der presserechtliche Auskunftsanspruch nur durch die Einsichtnahme selbst wirksam verwirklicht werden kann (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 15.1.2001 – 1 L 783/01 – juris Leitsatz 2). Dies ist hier der Fall. Der Kläger begehrt Auskunft zu drei umfassenden vertraglichen Regelwerken. Die journalistische Aufbereitung und Bewertung einzelner Bestimmungen sowie des Gesamtregelwerks erscheint jedoch nur
einer persönlichen Einsichtnahme und Kenntnisnahme des genauen Wortlauts einzelner Klauseln in ihrem Gesamtzusammenhang verlässlich möglich. Der Umfang der Anspruchs überschreitet demnach auch nicht das zumutbare Maß im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 LMG. Randnummer 40 h) Der Anspruch des Klägers auf Zugang zu den streitgegenständlichen Verträgen ergibt sich daneben auch aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 LMG.
4 LMG ist bei der Erteilung von Auskünften an Medien der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.
dem anderen Journalisten der Zugang zu den streitgegenständlichen Verträgen bereits gewährt wurde und der Beklagten dies zuzurechnen ist, muss die Beklagte auch dem Kläger Einsicht gewähren. Randnummer 41 i) Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Überlassung von Kopien der Verträge steht dem Kläger dagegen weder aus § 6 Abs. 1 LMG noch aus § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 LMG zu. Bereits der tenorierte Anspruch auf Zugang zu den Verträgen überschreitet den gewöhnlich
Eine noch weitergehende Ausdehnung des Auskunftsanspruchs über das gewöhnliche Maß hinaus durch eine Überlassung von Kopien ist dagegen zur Befriedigung des Informationsinteresses des Klägers nicht erforderlich. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich ein dahingehender Anspruch des Klägers nicht, da den anderen Journalisten keine Kopien der Verträge zur Verfügung gestellt wurden. Randnummer 42 2. Ein Anspruch auf Überlassung von Kopien der streitgegenständlichen Verträge ergibt sich nicht aus einem anderen Rechtsgrund. Randnummer 43
dem Landesinformationsfreiheitsgesetz oder dem Landestransparenzgesetz zu.
diesen Gesetzen hat der Kläger nicht einmal einen Anspruch auf Zugang zu den Verträgen. Randnummer 45 aa) Rechtsgrundlage für den allgemeinen Auskunftsanspruch ist
Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes – LTranspG – am
dem entscheidungserheblichen materiellen Recht. Dieses bestimmt in der Übergangsregelung des § 26 Abs. 3 LTranspG, dass über Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes
den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes gestellt worden sind,
den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes zu entscheiden ist. Dabei wird nicht zwischen der behördlichen und der gerichtlichen Entscheidung differenziert. Allein maßgeblich ist demnach das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültige Landestransparenzgesetz (vgl. VG Trier, Urteil vom 22.2.2016 – 6 K 2390/15.TR – S. 9; BVerwG, Urteil vom 18.10.2005 – 7 C 5/04 –, NVwZ 2006, 343 und juris Rn. 14 zum Informationsanspruch
UIG). Randnummer 46 Die Übergangsregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Norm verletzt nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG. Insbesondere liegt kein Fall der „echten“ Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine „unechte“ Rückwirkung. Während Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, sind Gesetze mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig. Echte Rückwirkung entfaltet eine Rechtsnorm, wenn sie
träglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift, insbesondere, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände geltend soll. Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst
ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, NVwZ 2016, 300 und juris Rn. 40 ff. m.w.N.). Daran gemessen begründet § 26 Abs. 3 LTranspG keinen Fall echter Rückwirkung. Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob sich die Rechtsposition des Klägers durch die Anwendbarkeit des Landestransparenzgesetzes im Verhältnis zum Landesinformationsfreiheitsgesetz überhaupt verschlechtert hat. Denn auch
dem Landesinformationsfreiheitsgesetz bestand gemäß § 2 Abs. 1 LIFG ein Informationsanspruch gegenüber Behörden nur, soweit diese Verwaltungstätigkeit ausüben. Durch das Abgrenzungsmerkmal der Verwaltungstätigkeit sollten ausweislich der Gesetzesbegründung gerade solche Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vollständig und ohne eine Abwägung im Einzelfall ausgeklammert werden, die ihre Grundlage in der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Freiheit von Forschung und Lehre hatten (vgl. LT-Drucks. 15/2085, S. 11; auch VG Mainz, Beschluss vom 7.9.2009 – 3 L 762/09.MZ – juris Rn. 4). Hier spricht Einiges dafür, dass die streitgegenständlichen Kooperationsverträge dem geschützten Bereich von Forschung und Lehre unterfallen, dem alle Aktivitäten der Forschung einschließlich der vorbereitenden und unterstützenden Tätigkeiten (z.B. die Planung von wissenschaftlichen Vorhaben, die Errichtung und der Einsatz von wissenschaftlichen Einrichtungen) zugehören, da die Verträge die strukturellen Vorbedingungen für das Ob und Wie der Durchführung der Forschung der Beklagten schaffen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.8.2015 – 15 A 97/13 –, juris Rn. 51 ff.). Dies kann jedoch dahinstehen, da eine echte Rückwirkung auch im Falle einer Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers infolge der Gesetzesänderung nicht gegeben wäre. Denn die Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 3 LTranspG ordnet die Anwendbarkeit des Landestransparenzgesetzes erst für einen Zeitpunkt
der Verkündung des Gesetzes für noch nicht abgeschlossene Tatbestände an, nämlich für Anträge auf Zugang zu Informationen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Norm wirkt demnach lediglich auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger einen Anspruch geltend macht, da auch dieser nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt – etwa einen bereits beendeten Zeitraum – betrifft. Gründe, warum das Vertrauen des Klägers hier ausnahmsweise Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer einheitlichen Neuregelung zu einem bestimmten Stichtag genießen sollte, sind nicht ersichtlich. Randnummer 47 bb) Ein Anspruch auf Überlassung von Kopien der streitgegenständlichen Verträge
G steht dem Kläger nicht zu. Zwar kann die Behörde der Transparenzpflicht gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 LTranspG auch „in sonstiger Weise“
kommen und damit in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens auch durch Übermittlung von Kopien. Allerdings enthält § 16 Abs. 3 LTranspG eine ausdrückliche Beschränkung der Transparenzpflichten im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Danach beziehen sich diese ausschließlich auf Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben. § 16 Abs. 3 LTranspG normiert also eine abschließende Regelung der staatlichen Transparenzpflichten in Bezug auf Drittmittelverträge, ohne dass
den jeweiligen Vertragsbestandteilen und deren spezifischem Wissenschaftsbezug zu differenzieren wäre. Die Informationen des § 16 Abs. 3 LTranspG hat die Beklagte bereits veröffentlicht, so dass ein Auskunftsanspruch gemäß § 16 Abs. 3 LTranspG nicht mehr besteht. Randnummer 48 cc) Die Beschränkung der Transparenzpflichten im Bereich Wissenschaft, Forschung und Lehre begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere ist § 16 Abs. 3 LTranspG hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Zwar bestimmt § 16 Abs. 3 Hs. 1 LTranspG lediglich allgemein, dass die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre zu gewährleisten ist. Die Vorschrift normiert in ihrem ersten Halbsatz damit eher deklaratorisch eine ohnehin
3 Satz 1 GG bereits bestehende Verpflichtung. Sodann wird diese Gewährleistung jedoch für die staatlichen Transparenzpflichten konkretisiert, indem § 16 Abs. 3 Hs. 2 LTranspG hinreichend genau normiert, welche Informationen im Einzelnen in Bezug auf Drittmittelverträge der staatlichen Transparenzpflicht unterliegen, nämlich ausschließlich die Namen der Drittmittelgeber, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass die dort nicht genannten Informationen zu Drittmittelverträgen zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit nicht der Transparenzpflicht unterliegen sollen. Die Beschränkung der Transparenzpflichten im Bereich der Wissenschaftsfreiheit ist auch verhältnismäßig. Sie dient dem Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit, insbesondere der Autonomie von Forschung und Lehre. Umgekehrt greift die Beschränkung der Transparenzpflichten nicht in verfassungsrechtlich besonders geschützte Rechtspositionen ein. Insbesondere ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG kein verfassungsunmittelbares Recht der Allgemeinheit auf Eröffnung einer Informationsquelle. Auch das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG vermag konkrete Publizitätspflichten nicht zu begründen. Schließlich folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keine staatliche Verpflichtung, die Wissenschaftsfreiheit speziell durch Transparenzpflichten vor Einflussnahmen oder Störungen durch Dritte zu schützen. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung seines grundrechtlichen Schutzauftrags einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.8.2015 – 15 A 97/13 –, juris Rn. 68 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Transparenzpflichten der Hochschulen gegenüber der Allgemeinheit auf bestimmte Mindestangaben beschränkt hat. Dies trägt einerseits der besonderen grundrechtlichen Bedeutung der Autonomie von Forschung und Lehre Rechnung, berücksichtigt andererseits aber auch in angemessenem Umfang das öffentliche Informationsinteresse und ermöglicht durch die Bekanntgabe der Namen der Drittmittelgeber und der Höhe der Drittmittel eine substantielle öffentliche Diskussion und Kontrolle der Wechselbeziehungen zwischen öffentlichen Hochschulen und privater Wirtschaft. Randnummer 49 dd) Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es nicht, da § 16 Abs. 3 LTranspG und § 26 Abs. 3 LTranspG
Auffassung der Kammer verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnen. Randnummer 50 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Beigeladene durch die Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es billigem Ermessen, sie in die Kostenentscheidung einzubeziehen (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 51 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. Mai 2016 Randnummer 52 Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.