BauGB § 85 Abs 1 Nr 1, Ermächtigungsgrundlage für Enteignung zum Zwecke des Baus oder Änderung einer Gemeindestraße ohne förmliches Verfahren Leitsatz 1.
GB kann nur enteignet werden, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten. (Rn.23)
den Bauzeichnungen, die Bestandteil dieser Genehmigung sind, sollen auf den genannten Grundstücken nördlich des Gebäudes vier Stellplätze und südlich ein Kinderspielplatz angelegt werden. Tatsächlich wurden nördlich dieses Gebäudes zwei Garagen und südlich hiervon unmittelbar an der Ü... Straße eine Stellplatzfläche für vier Pkw errichtet. Randnummer 3 Der Ortsgemeinderat der Beigeladenen beschloss im Juni 2006, die Ü…-straße in drei Abschnitten ausbauen zu lassen. Um die Ü... Straße im
der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 1. Juni 1978 – III ZR 170/76 –, juris) dürfe das Vorhaben verwirklicht werden, ohne dass zuvor ein Bebauungsplan erlassen werden müsse. Bundesrecht sei nicht anwendbar. Die Verbreiterung der Ü... Straße diene dem Allgemeinwohl. Sie sei zur Gewährleistung eines geordneten Winterdienstes und einer problemlosen Müllabfuhr sinnvoll. Der Versprung der Straße auf Höhe der Parzellen des Klägers, wie von diesem gefordert, erscheine als undienlich. Randnummer 6
Zustellung dieses Beschlusses am
GB) nicht bestehe. Die Ermächtigungsgrundlage des § 2 Nr. 1 LEG sei hinreichend bestimmt. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage durch Urteil vom
3 GG einen behördlichen Vollzugsakt, der mit Rechtsmitteln angefochten werden könne. Die Festsetzung eines Ausbauprogramms durch einfachen Beschluss des Ortsgemeinderates der Beigeladenen genüge daher nicht. Randnummer 11 Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Er führt im Wesentlichen aus, die beigeladene Gemeinde habe – abgesehen von der Verbreiterung der Straße – keine von der bisherigen Straßengestaltung abweichenden städtebaulichen Vorstellungen gehabt. Ein Planungsbedürfnis, das sich zu einer Planungspflicht verdichtet hätte, habe daher nicht vorgelegen. Der Gemeinde müsse daher das Enteignungsrecht auf der Basis des § 2 Nr. 1 LEG zugestanden werden. Gerade für Fälle dieser Art sei die genannte Vorschrift geschaffen worden. Sinn, Gehalt und Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Grundlage würden ausgehöhlt, würde man sie im vorliegenden Fall, in dem ein Planerfordernis zu verneinen sei, nicht für anwendbar halten. § 2 LEG habe die Funktion einer Auffangvorschrift, wenn spezialgesetzliche Enteignungsvorschriften den jeweiligen Fall nicht erfassen und daher nicht eingreifen könnten. Randnummer 12 Die beigeladene Ortsgemeinde hat ebenfalls Berufung eingelegt. Sie macht im Wesentlichen geltend, wenn die Erforderlichkeit einen Bebauungsplan aufzustellen nicht vorliege, bestehe weder eine Planungspflicht noch eine Befugnis zur Planung. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung stehe der Gemeinde ein sehr weites planerisches Ermessen zu. Das Verwaltungsgericht ersetze mit seiner Entscheidung die städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde durch eigene, um daraus eine Planungspflicht abzuleiten. Eine städtebauliche Erforderlichkeit für die isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan lasse sich so nicht begründen. Es sei nicht
vollziehbar, wie sich aus einer „Verfestigung der Erschießungsfunktion dieser Verkehrsanlage“ eine Maßnahme von städtebaulicher Relevanz ableiten lasse. Zwar eröffne § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Gemeinde auch die Möglichkeit, das bauplanungsrechtliche Festsetzungsinstrumentarium für eine städtebaulich begründete eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen, jedoch gehe es vorliegend gerade nicht darum Verkehrspolitik zu betreiben, etwa indem eine neue Ortsentlastungsstraße geplant werde, sondern allein darum, eine bereits bestehende Straße für die aktuellen Verkehrsbedürfnisse zu verbreitern. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei auch eine Enteignung
1 LEG möglich. Es bestehe kein verfassungsrechtliches Erfordernis eines doppelten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Auch
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei keineswegs ein dem administrativen Enteignungsbeschluss vorgelagerter, ebenfalls mit Rechtsmittelbelehrung angreifbarer zweiter behördlicher Vollzugsakt erforderlich. Randnummer 13 Das Landesstraßengesetz enthalte keine abschließende Regelung der Enteignung zum Zwecke der Anlegung und der Änderung von Gemeindestraßen.
G sei zugunsten des Trägers der Straßenbaulast die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten Planes notwendig sei. Die Planfeststellung sei im Landesstraßengesetz jedoch nur für den Bau oder die Änderung neuer Landesstraßen oder Kreisstraßen zwingend vorgeschrieben. Für Gemeindestraße bedürfe es dagegen grundsätzlich keiner Planfeststellung. Randnummer 14 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, Randnummer 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Mai 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 die Berufungen zurückzuweisen. Randnummer 18 Er macht im Wesentlichen geltend, § 85 BauGB sei nichts anderes als eine Umformung des Art. 14 Abs. 3 GG. Bei einer Enteignung
den Fachnormen, wie z.B.
GB, bestehe die Möglichkeit, die Grundlagen der Fachplanung anzugreifen und in einem weiteren Verfahren die Enteignung selbst. Die Schlechterstellung des effektiven Rechtsschutzes gegenüber Fachplanungen durch das Landesenteignungsgesetz sei rechtlich bedenklich, sodass dieses restriktiv auszulegen sei. Die Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes dürfe nicht mit einer Planungspflicht verwechselt werden. Selbst wenn man unterstelle, § 2 Nr. 1 LEG sei eine ausreichende Rechtsgrundlage, entsprechende die Enteignung hier nicht dem Wohl der Allgemeinheit. Das Wohl der Allgemeinheit verlange keine militärisch ausgerichteten Straßen, sondern es könne auch hingenommen werden, dass die Straßenbreiten einer einzelnen Straße sehr unterschiedlich sein und auf die städtebaulich vorhandenen Gegebenheiten Achtung nehmen könnten. Randnummer 19 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten (1 Halbordner, 4 Hefter). Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässigen Berufungen haben in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Enteignungs- und Entschädigungsbeschluss im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Randnummer 21 Die Enteignungsbehörde hat die Anwendung der §§ 85 ff BauGB zwar zutreffend als „nicht geboten“ betrachtet (1.), für den hier angegriffenen Enteignungsbeschluss fehlt es aber an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage, insbesondere kann dieser nicht auf § 2 Nr. 1 des Landesenteignungsgesetzes – LEG – gestützt werden (2.). Randnummer 22 1. Das städtebauliche Enteignungsrecht der §§ 85 ff BauGB verdrängt hier entgegen den Überlegungen des Verwaltungsgerichts nicht die landesrechtlichen Be-stimmungen über die Enteignung. Randnummer 23
GB kann enteignet werden, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten. Ergänzend bestimmt § 85 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, dass die Vorschriften über eine Enteignung zu anderen als den in Abs. 1 genannten Zwecken unberührt bleiben. Eine städtebauliche Enteignung findet daher statt und schließt die Enteignung auf landesrechtlicher Rechtsgrundlage dem Wortlaut des Gesetzes
dann aus, wenn enteignet werden soll, „…um … entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,…“. Für die Sperrwirkung des § 85 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist mithin allein maßgeblich, ob enteignet werden soll, um die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung zu verwirklichen (BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 2012 – 4 B 6/11 –, juris). Ein Enteignungszweck, „um entsprechend den Festsetzungen eines noch nicht erlassenen, aber
GB gebotenen Bebauungsplanes ein Grundstück zu nutzen“ ist in § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht "genannt". Da vorliegend ein Bebauungsplan nicht erlassen worden ist, muss daher geschlossen werden, dass eine Enteignung gemäß § 85 Abs.1 BauGB nicht möglich ist. Randnummer 24 Diese auf den Wortlaut gestützte Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die städtebauliche Enteignung. Der in der Literatur vertretenen erweiternden Auslegung des § 85 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BauGB dahin, dass eine Enteignung
Landesrecht auch dann ausgeschlossen ist, wenn ein Bebauungsplan zwar nicht erlassen, aber erforderlich i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB ist (vgl. Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 85 Rn. 176,177; Halama, Berliner Kommentar zum BauGB § 85 Rn. 97; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, § 85 Rn. 9), kann sich der Senat daher nicht anschließen. Sinn und Zweck des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestehen darin, die Enteignung nur für solche Nutzungen zuzulassen, die mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmen. Zur Verwirklichung welcher konkreten Nutzungen auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enteignet werden darf, soll die planende Gemeinde durch die Festsetzungen des Bebauungsplans verbindlich festlegen. Durch diese strenge Planakzessorietät wollte sich der Gesetzgeber ersparen, die einzelnen zulässigen Enteignungszwecke enumerativ aufzählen zu müssen (vgl. Regierungsentwurf eines Bundesbaugesetzes, Begründung zu § 96, BT-Drs. 3/336, S. 88). Randnummer 25 Ohne einen Bebauungsplan fehlt es an einer verbindlichen Festlegung des die Enteignung rechtfertigenden Zwecks. Würde § 85 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BauGB so ausgelegt, dass bei Planerforderlichkeit auch ohne Bebauungsplan enteignet werden kann, würde dies dazu daher führen, dass der Enteignungsbehörde die Befugnis eingeräumt würde über den Enteignungszweck im Einzelfall zu entscheiden; der zulässige Enteignungszweck wäre nicht gesetzlich festlegt. Eine solche Auslegung wäre aber mit Art. 14 GG nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG, Urteil vom
G ist eine Enteignung zugunsten des Trägers der Straßenbaulast zulässig, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Planes notwendig ist. Der Gesetzgeber ermächtigt somit
dem Wortlaut der Vorschrift die Enteignungsbehörde zum Zugriff auf das Eigentum von Betroffenen zugunsten des Straßenbaulastträgers nur sofern und soweit ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung vorliegt, durch den bzw. durch die die für die Ausführung des Vorhabens notwendigen und für eine etwaige Enteignung in Frage kommenden Grundstücke bestimmt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. März 1981 – 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71–, Dürkheimer Gondelbahn, BVerfGE 56, 249 ff.). Daraus muss geschlossen werden, dass das Gesetz für den Bau und die Änderung von Straßen im nichtförmlichen Verfahren, wie sie hier im Streit steht, die Möglichkeit der Enteignung grundsätzlich nicht vorgesehen hat. Randnummer 30 Neben diesem Junktim zwischen Planfeststellung bzw. Plangenehmigung und Enteignung ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LStrG eine weitere Einschränkung der Ermächtigung zur Enteignung. Da dort – soweit nicht ausnahmsweise gemäß § 5 Abs. 5 LStrG die Durchführung einer Planfeststellung für den Bau einer Gemeindestraße angeordnet worden ist – die Planfeststellung oder Plangenehmigung nur für Landes- und Kreisstraßen vorgesehen ist, enthält § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LStrG eine grundsätzliche Beschränkung des Enteignungszwecks auf den Bau oder die Änderung von Landes- und Kreisstraßen. Für den Bau und die Änderung von Gemeindestraßen ist, abgesehen von der vorerwähnten Ausnahme, eine Enteignung danach nicht zugelassen. Randnummer 31 Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LStrG wird ergänzt durch § 9 Abs. 2 LStrG , wonach ein Enteignungsverfahren auch durchgeführt werden kann, soweit die Planfeststellung und die Plangenehmigung
G entfallen ist. Diese Ausnahme von den in § 9 Abs. 1 Satz 1 LStrG vorgesehenen Grundsätzen „Enteignung nur auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung“ und „Enteignung nur zum Zwecke des Baus oder der Änderung von Landes- und Kreisstraßen“ gilt nur in den Fällen unwesentlicher Bedeutung. Eine Enteignung ist dann nur möglich, wenn die oberste Straßenbaubehörde die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt hat. Randnummer 32 Da somit
dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LStrG und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs mit § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LStrG die Enteignung allein zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Planes für eine Landes- oder Kreisstraße und in Fällen unwesentlicher Bedeutung mit einer besonderen Zustimmung zulässig ist, fehlt es an einer Ermächtigung für die hier in Streit stehende Enteignung zum Zwecke des Baus und der Änderung einer Gemeindestraße ohne förmliches Verfahren. Randnummer 33 Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er in der Begründung der Regierungsvorlage zum Entwurf eines Landesstraßengesetzes vom
G ist den Gemeinden die Befugnis eingeräumt für die Durchführung von Baumaßnahmen bei Gemeindestraßen, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder eines Flurbereinigungsplanes gelegen sind, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen
ihrem Ermessen ein Planfeststellungsverfahren zu beantragen. Die nichtförmliche Planung für die Durchführung von Baumaßnahmen bei einer Gemeindestraße wird daher vom Gesetz vorausgesetzt. Wäre die Ermächtigung für eine Enteignung in derartigen Fällen beabsichtigt gewesen, wäre es naheliegend gewesen, in § 9 Abs. 1 LStrG nicht nur die Landes- und Kreisstraßen, sondern auch die Gemeindestraßen aufzuführen, wie dies etwa in § 42 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes für Gemeindestraßen im Außenbereich geschehen ist oder die Enteignung generell zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast zuzulassen (vgl. Art. 40 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes – BayStrWG –). Dies ist aber nicht geschehen. Die Übertragung der Straßenbaulast für Gemeindestraßen auf die Gemeinden (vgl. § 14 LStrG ) beinhaltet entgegen den Überlegungen der Beigeladenen keine Ermächtigung zur Enteignung; die umfasst gemäß § 11 Abs. 1 LStrG den Bau und die Erneuerung einer Straße und bezieht sich daher nicht auf dem Verkehr nicht gewidmete Grundstücke Dritter. Randnummer 38 Wenn § 9 Abs. 12 LStrG so ausgelegt würde, dass auch eine Enteignung in Fällen nichtförmlicher Planung von Gemeindestraßen möglich wäre, ergäben sich auch unauflösbare Wertungswidersprüche. Bei einem solchen Verständnis des Gesetzes wäre nämlich die Enteignung zugunsten des Straßenbaulastträgers bei Landes- und Kreisstraßen an eine vorherige Planfeststellung oder Plangenehmigung gebunden. Im Falle der in seinen Auswirkungen für die Betroffenen gleichermaßen gravierenden Enteignung zum Zwecke des Baus von Gemeindestraßen wäre die Enteignung dagegen ohne weiteres zulässig. Ferner müsste dann festgestellt werden, dass das Gesetz in § 9 Abs. 2 LStrG für die Fälle unwesentlicher Bedeutung – die abgesehen von weiteren Voraussetzungen dann vorliegen, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 LStrG ) – die besondere Voraussetzung der Feststellung der Zulässigkeit durch die oberste Straßenbaubehörde vorgesehen, für die viel weitergehende Enteignung zum Zwecke des Baus von Gemeindestraßen dagegen keine Voraussetzungen normiert hat. Dass der Gesetzgeber eine derartige nicht
vollziehbare und inkonsistente Regelung getroffen haben könnte, erscheint nicht naheliegend. Randnummer 39 Der Annahme, dass sich die Möglichkeit einer Enteignung in Fällen nichtförmlicher Planung von Gemeindestraßen aus § 9 Abs. 12 LStrG i.V.m. den Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes ergibt, wäre schließlich auch unvereinbar mit Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach ist es dem Gesetzgeber vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll (vgl. BVerfG, Urteil vom
alledem fehlt es auch an einer landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die hier ausgesprochene Enteignung. Soweit der Beklagte und die Beigeladene geltend machen, es sei misslich und führe zu einem unangemessenen Aufwand, wenn eine Gemeinde selbst bei einem Ausbau von Gemeindestraßen, der nur in geringem Umfang private Flächen in Anspruch nehme, stets gezwungen sei, einen Bebauungsplan zu erlassen, mag das zutreffen. Dem gegenzusteuern ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, das sich an dem geltenden Recht orientieren muss. Hier Abhilfe zu schaffen obliegt vielmehr dem Gesetzgeber, der etwa das Landesstraßengesetz um den Enteignungszweck „Bau und Änderung von Gemeindestraßen“ erweitern könnte (vgl. etwa Art. 40 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes). Randnummer 41 Ist danach die Enteignung rechtswidrig, so liegen, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Besitzeinweisung nicht vor. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 44 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Beschluss Randnummer 45 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 554,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.