Vertragsstrafe - Formulararbeitsvertrag Orientierungssatz 1. Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen sind nach § 309 Nr 6 BGB zwar generell unzulässig, in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aber aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs 4 S 2 BGB die grundsätzlich Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden. Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen. (Rn.21) 2. Vertragsstrafenabreden benachteiligen den Arbeitnehmer nicht schon generell unangemessen. Die Vertragsstrafe sichert das berechtigte Bedürfnis des Arbeitgebers, eine arbeitsvertragswidrige und schuldhafte Beendigung der Arbeitstätigkeit seitens des Arbeitnehmers zu vermeiden. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, während der Arbeitnehmer in der Regel weder ein Recht noch ein schützenswertes Interesse daran hat, den Arbeitsvertrag zu brechen. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 25. November 2015, 5 Ca 723/15, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25. November 2015, Az. 5 Ca 723/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Randnummer 2 Der 1965 geborene Kläger war im Fensterbaubetrieb der Beklagten seit 1998 als Produktionsmitarbeiter zu einem Stundenlohn von zuletzt € 13,19 brutto beschäftigt. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag vom 06.03.2006 haben die Parteien ua. folgendes vereinbart: Randnummer 3 "§ 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses Randnummer 4 1. … 2. … Nach Ablauf der Probezeit … vereinbaren die Parteien eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Tritt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Verlängerung der Kündigungsfrist ein, so gelten die verlängerten Kündigungsfristen für beide Teile. … Randnummer 5 § 11 Vertragsbruch Randnummer 6 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für den Fall der rechtswidrigen und schuldhaften Nichtaufnahme der Arbeit oder der vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe in Höhe des während der jeweils geltenden ordentlichen Kündigungsfrist erzielten Verdienstes, maximal in Höhe eines Bruttomonatslohnes, ohne Nachweis eines Schadens zu zahlen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen." Randnummer 7 Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 30.03. zum 31.05.2015. Die Beklagte teilte ihm am 31.03.2015 mit, dass sie die Kündigung zum 31.05.2015 nicht akzeptiere, weil die Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende nicht eingehalten sei. Der Kläger hielt an seiner Kündigung fest. Er legte der Beklagten ein Attest seines Hausarztes vom 14.04.2015 vor, in dem es heißt: Randnummer 8 "Ich habe heute Herrn A. angeraten, aus gesundheitlichen Gründen seine aktuelle Arbeitsstelle zu kündigen". Randnummer 9 Am 01.06.2015 trat der Kläger eine neue Arbeitsstelle an. Mit Klageschrift vom 16.06.2015 verlangte er die Zahlung des von der Beklagten einbehaltenen Lohnes für den Monat Mai 2015, Urlaubsabgeltung, zusätzliches Urlaubsgeld und Mehrarbeitsvergütung iHv. insgesamt € 3.531,72 brutto sowie die Erteilung von Lohnabrechnungen. Die Beklagte machte widerklagend die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatslohns von € 2.281,87 geltend. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht Trier hat mit Urteil vom 25.11.2015 der Klage und der Widerklage stattgegeben. Gegen dieses Urteil, das ihm am 10.12.2015 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 30.12.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Randnummer 11 Er macht geltend, die Vertragsstrafenklausel in § 11 des Arbeitsvertrags sei wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam. Die Vertragsstrafe sei nach der Klausel verwirkt, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unverschuldet ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist beende. Die Vertragsstrafe werde deshalb auch dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer versterbe, denn der Tod beende das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Gleiches gelte im vorliegenden Fall. Er habe das Arbeitsverhältnis auf dringendes Anraten seines behandelnden Arztes krankheitsbedingt wegen massiver psychischer Beeinträchtigung ohne Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist beendet. Es fehle - wie beim Tod des Arbeitnehmers - an jeglichem schuldhaften Fehlverhalten in Bezug auf die vorzeitige und objektiv vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Außerdem führe die Vertragsklausel in Einzelfällen zu einer unangemessen hohen Vertragsstrafe. Nach ihrem Wortlaut sei eine Strafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts auch dann zu zahlen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nur um einen Tag unterschritten werde. Randnummer 12 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.11.2015, Az. 5 Ca 723/15, teilweise abzuändern und die Widerklage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 17 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 18 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Widerklage ist begründet. Der Beklagten steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe iHv. € 2.281,87 gegen den Kläger zu. Der Kläger hat durch seine Kündigung vom 30.03. zum 31.05.2015 und die Einstellung seiner Arbeit ab 01.06.2015 die in § 11 des Formulararbeitsvertrags wirksam vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes verwirkt. Randnummer 19 1. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe die Vertragsstrafe verwirkt, weil er das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.05.2015 gekündigt habe. Dadurch habe er eine vertragswidrige, weil nicht der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist entsprechende, Beendigung herbeigeführt. In § 9 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags sei vereinbart worden, dass die gesetzlichen verlängerten Kündigungsfristen für beide Seiten gelten sollen. Eine solche Regelung sei zulässig, sie dürfe auch durch eine Vertragsstrafenabrede abgesichert werden. Die Vertragsstrafenklausel sei wirksam. Sie stelle als arbeitgeberseitig vorformulierte Vertragsregelung eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. §§ 305 ff. BGB dar. Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei dem Transparenzgebot genüge getan, wenn auch verschiedene Sachverhaltskonstellationen unter den Begriff der "vertragswidrigen Beendigung" fallen könnten. Eine vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses liege ua. vor, wenn das Arbeitsverhältnis - wie hier - vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet werde. Ein sorgfältiger Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr könne dem Vertragsinhalt zweifellos entnehmen, dass eine vorzeitige Beendigung vertragswidrig sei und die Vertragsstrafe auslöse. Auch die Höhe der Vertragsstrafe sei nicht unangemessen. Grundsätzlich seien Vertragsstrafen in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu billigen. Gleichzeitig beschränke die vorliegende Klausel die Strafe, was geboten sei, auf die Höhe der Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen einer vorzeitigen Beendigung und dem rechtlich zulässigen Beendigungszeitpunkt zu zahlen wäre. Etwas anderes folge nicht daraus, dass der Kläger auf ärztlichen Rat gekündigt habe. Selbst wenn der Kläger, wie er vortrage, nach Meinung seines behandelnden Arztes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Betrieb der Beklagten weiterarbeiten sollte, folge daraus nicht zwangsläufig, dass eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist notwendig gewesen sei. Dies habe der Hausarzt in seinem Attest auch nicht geraten. Im Übrigen sei das Attest erst nach Ausspruch der Kündigung ausgestellt worden. Wäre es dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig nicht mehr möglich gewesen, im Betrieb der Beklagten zu arbeiten, so hätte ihm der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen können. Randnummer 20 2. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und auch in wesentlichen Teilen der Begründung. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: Randnummer 21
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