dem Untersuchungsbericht 1 wurde im Zuge der Untersuchung die höchste Stufe der Protokollierung unter den Einstellungen des bei der Beklagten zu 1) eingesetzten E-Mail-Programms Microsoft Exchange eingestellt. Weiter heißt es auf Seite 2 des Untersuchungsberichts 1 auszugsweise wie folgt: Randnummer 17 „Danach wurde untersucht ob es Auffälligkeiten zum Event ID 1016 gibt. Event ID 1016 alleine reicht nicht aus als Beweis da diese in einigen Situationen vorkommen kann wo keine Sicherheitslücke besteht. Diese wird jedoch als Indiz verwendet um Auffälligkeiten aufzudecken bei einer besondere Häufung dieser Meldung.“ Randnummer 18 Ausweislich des Untersuchungsberichts 1 hat der Kläger, dem
dem Bericht die Kennung „User ...000“ zugewiesen ist, im Untersuchungszeitraum 16.05.2011 bis 18.05.2011 insgesamt fünfzehnmal auf das Postfach des Beklagten zu 3) zugegriffen, was dem Untersuchungsbericht zufolge eine besondere Häufung darstellt. Auf Seite 10 des Berichts heißt es auszugsweise wie folgt: Randnummer 19 „Aufgrund der bisherigen Indizien sind weitere Untersuchungen nötig. Bei Exchange 2003 ist es technisch nicht möglich erfolgreiche Objektzugriffe zu protokollieren um genau festzustellen ob nur auf Kalenderfunktion zugegriffen worden oder auf den Posteingang Verzeichnis. Der User ...000 hat Domänen-Administratorrechte welches auch voll Zugriff auf Exchange hat. Um eine erfolgreiche Protokollierung durchzuführen wurde der die Rechte innerhalb von Exchange umkonfiguriert. Die Domänen Administrator Gruppe wurde von der Exchange Site entfernt und hat keine Rechte innerhalb von Exchange. Hierfür wurde eine Exchange Admingruppe angelegt die der User ...000 nicht angehört. Dadurch hat Herr A. nicht mehr administrativer Zugriff auf alle Postfächer wie bisher gehabt, was zur Folge hat, dass er beim Zugriff auf Postfachelemente eines nicht berechtigte Postfach wie der vom Hr. G. oder Hr. E. eine Fehlermeldung im Ereignisprotokoll generiert das als HEX Code die Ordner Zugriff protokolliert. Diese Hex Code kann man übersetzen und erhält damit den Namen des versuchten Zugriffs. Wenn in nächster Zeit keine Fehlzugriffe erfolgt so liegt dann kein Verdacht mehr vor.“ Randnummer 20 Wegen des weiteren Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte Abschrift des Untersuchungsberichts 1 (Blatt 464 ff. der Akten) Bezug genommen. Randnummer 21 Unter dem 25.05.2011 fertigte die Beklagte zu 2) einen weiteren Untersuchungsbericht (im Folgenden: „Untersuchungsbericht 2“). Als verantwortlicher Autor ist der ehemalige Beklagte zu 4) bezeichnet. Neben diesem hat auch der Beklagte zu 4) den Untersuchungsbericht 2 unter der Bezeichnung „Verantwortlicher Prüfer“ unterzeichnet. Auf Seite 2 ist Untersuchungsbericht 2 die Versionsnummer 1.0, Untersuchungsbericht 1 die Versionsnummer 0.1 zugeordnet. Abweichend vom Untersuchungsbericht 1 heißt es auf Seite 3 des Untersuchungsberichts 2: Randnummer 22 „Danach wurde untersucht ob es Auffälligkeiten zum Event ID 1016 gibt. Diese wird als Indiz verwendet um Auffälligkeiten aufzudecken bei einer besonderen Häufung dieser Meldung.“ Randnummer 23 Im Untersuchungsbericht 2 fehlt der vorzitierte Zusatz von Seite 10 des Untersuchungsberichts
welcher grundsätzlich jeder Administrator Zugriff auf alle Bereiche in Exchange hat, geändert wurden; abweichend hiervon wiesen die Einstellungen Beschränkungen hinsichtlich der Zugriffsberechtigungen auf. Weiter wurde im Ortstermin festgestellt, dass das entsprechende Sicherheitsprotokoll bei der Beklagten zu 1) gelöscht wurde, sodass nicht nachvollziehbar war, wer diese Änderungen wann vorgenommen hatte. In diesem Zusammenhang äußerte der Beklagte zu 3), er glaube bezüglich der Veränderung der Berechtigungseinstellungen nicht an einen „unbekannten Dritten“. Randnummer 31 In dem Gutachten vom 22.11.2011 kam der beauftragte Gutachter U. M. zu dem Ergebnis, dass sich aufgrund der vorgenommenen Veränderungen der Berechtigungseinstellungen nicht sicher feststellen lasse, ob die Meldung ID 1016 nur bei einem erfolgreichen oder auch bei einem erfolglosen Zugriff auf ein Postfach ausgelöst wird. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Gutachten vom 24.11.2011 (Blatt 376 ff. der beigezogenen Akten des Verfahren 6 BV 12/11) Bezug genommen. Randnummer 32 Mit Beschluss vom 17.01.2012 wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung zurück. Der Beschluss wurde infolge der Rücknahme des Rechtsmittels im Termin vom 23.04.2012 rechtskräftig. Randnummer 33 Am 14.07.2011 fand bei der Beklagten zu 1) eine Führungskräfteversammlung statt, deren Gegenstand unter anderem die Themen Industriespionage und Datendiebstahl waren. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und mit welchem Inhalt sich der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zur Person des Klägers äußerte. Randnummer 34 Ebenfalls am 14.07.2011 ersuchte die Beklagte zu 1) den Betriebsrat um Zustimmung zu einer weiteren außerordentlichen Kündigung des Klägers, die der Betriebsrat unter dem 18.07.2011 verweigerte. Die Beklagte zu 1) leitete am 19.07.2011 ein diesbezügliches Zustimmungsersetzungsverfahren bei dem Arbeitsgericht Mainz ein (AZ: 6 BV 20/11). Ausweislich der Antragsschrift stützte die Beklagte zu 1) den Antrag darauf, dass der Kläger so genannte Blackberry-Logging-Dateien ausgewertet habe und weitere Ausdrucke entsprechender Daten vorhalte. Randnummer 35 Mit Beschluss vom 15.09.2011 wies das Arbeitsgericht den Antrag zurück. Der Beschluss wurde infolge der Rücknahme der Beschwerde am 23.04.2012 rechtskräftig. Randnummer 36 Im Rahmen der Beschlussverfahren äußerte der Beklagte zu 3) im Gerichtstermin am 15.09.2011, ein Administrator lasse sich immer „ein Hintertürchen“ offen. Randnummer 37 Der Kläger leitete bezüglich beider Beschlussverfahren sowie des Inhalts der Untersuchungsberichte Strafverfahren gegen die Beklagten zu 3) und 4) sowie gegen den ehemaligen Beklagten zu 4) ein. In diesem Zusammenhang wurden die Gutachter Herrn U. M., Gutachten vom 04.02.2013 sowie ergänzendes Gutachten vom 23.06.2013, sowie der Sachverständige Dr. St., Gutachten vom 23.05.2014 (Blatt 1738 ff. der Akten), beauftragt. Randnummer 38 Im Zeitraum 18.01.2012 bis 03.02.2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte zu 1) leistete für den Zeitraum 18.01.2012 bis 25.01.2012 keine Entgeltfortzahlung. Auf die entsprechende Rückfrage des Klägers wurde diesem mit Emailschreiben vom 29.03.2012 mitgeteilt, Hintergrund der unterbliebenen Zahlung sei, dass seitens des Klägers zunächst eine formlose und erst später eine kassenärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt worden sei. Eine solche rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werde aus sozialrechtlichen Gründen maximal für 2 Tage rückwirkend anerkannt. Dies erkläre die Differenz für den relevanten Zeitraum. Randnummer 39 Unter dem 24.01.2011 (Richtig: 2012 ) erteilte die Beklagte zu 1) dem Kläger eine Abmahnung. Gegenstand der Abmahnung war eine Äußerung des Klägers im Rahmen eines Gerichtstermins. Mit Teilurteil vom 05.07.2012 (Blatt 636 ff. der Akten im Verfahren 1 Sa 189/15 ), auf das Bezug genommen wird, wurde die Beklagten zu 1) verurteilt, die Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Randnummer 40 Am Morgen des 16.03.2012 benachrichtigte der Kläger den Beklagten zu 3) darüber, dass er aufgrund eines Notfalls an diesem Tag nicht zur Arbeit erscheinen werde. Er sei aber unter der in der E-Mail angegebenen Telefonnummer zu erreichen. Um 13:30 Uhr forderte der Beklagte zu 3) den Kläger per E-Mail auf, unverzüglich zur Arbeit zu erscheinen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Unter den 22.03.2012 erteilte die Beklagte zu 1) dem Kläger eine sich auf diesen Vorfall beziehende Abmahnung. Randnummer 41 Am 16.04.2012 forderte die Beklagte zu 1) den Kläger dazu auf, den Erhalt einer Einladung zu einem Personalgespräch am
Insgesamt seien der Beklagten zu 1) zurechenbare Pflichtverletzungen aber nicht gegeben; gleiches gelte für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Randnummer 60 Ein Anspruch gegen die Beklagten zu 2), 3) und 4) sowie gegen den ehemaligen Beklagten zu 4) sei ebenfalls nicht begründet. Mobbing liege nicht vor; damit komme auch hinsichtlich dieser Beklagten eine einen deliktischen Schadensersatzanspruch begründende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht in Betracht. Randnummer 61 Die Ermahnungen vom 02.09.2011 und vom 02.11.2009 seien vom Rügerecht der Beklagten zu 1) gedeckte Maßnahmen; insofern seien Schikanehandlungen auch deshalb nicht gegeben, weil beiden Ermahnungen ein sachlicher Anlass zugrunde gelegen hätte. Zudem sei die Ermahnung vom 02.11.2009 bereits Gegenstand des Teilurteils vom 05.07.
der behaupteten betrieblichen Übung ein Widerspruchsrecht seitens der Beklagten zu 1) gegeben sei. Die Abmahnung sei deshalb jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, hiergegen gerichtlich vorzugehen, von der er aber keinen Gebrauch gemacht habe. Randnummer 76 Auch in Bezug auf die Sperrung des E-Mail-Accounts des Klägers bzw. dem Entzug des durch ihn genutzten Blackberrys sei ein mobbingrelevantes Verhalten der Beklagten nicht gegeben; ein Anspruch des Klägers auf einen eigenen Account für die Kommunikation der Schwerbehindertenvertretung bestehe nicht. Der Kläger habe die Abschaltung des Accounts durch sein eigenes Kommunikationsverhalten ohne Bezug zu seiner Tätigkeit provoziert, indem er betriebsöffentlich Äußerungen, namentlich bezüglich anhängiger Strafverfahren und des Blackberry-Loggings, getätigt habe, die keinen Bezug zur besonderen Situation schwerbehinderter Menschen aufwiesen. Die Sperrung des persönlichen E-Mail Accounts sei zulässig, da sie während der Freistellung des Klägers erfolgt sei. Ein Anspruch auf die Bereitstellung des Blackberrys bestehe nicht, zudem sei der Entzug im Zusammenhang mit einer Konfliktsituation erfolgt, sodass es an der erforderlichen Täter-Opfer-Konstellation fehle. Randnummer 77 Die im Zeitraum April 2012 durch die Beklagte zu 1) getroffenen Maßnahmen seien zulässig und jedenfalls teilweise vor dem Hintergrund der angespannten Situation zwischen den Parteien zu sehen. Für die Versetzung des Klägers in ein Büro mit dem ehemaligen Beklagten zu 4) hätten sachliche Gründe vorgelegen. Auf die Entscheidungsgründe (hier Blatt 2080 ff. der Akten) wird Bezug genommen. Randnummer 78 Weiterhin sei nicht feststellbar, dass die Beauftragung des MDK durch die Beklagte zu 1) im Mai 2012 willkürlich erfolgt sei. Die in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Beklagten zu 1) habe einen sachlichen Inhalt. Randnummer 79 Die Festanstellung des ehemaligen Beklagten zu 4) im Juli 2012 stelle ebenso kein Mobbing dar. Zum Zeitpunkt der Einstellung sei die Berechtigung der diesem zur Last gelegten Vorwürfe nicht erwiesen gewesen. Zudem habe der Arbeitgeber berechtigte betriebliche Interessen nicht der ihm obliegenden Fürsorgepflicht unterzuordnen. Randnummer 80 Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Rechtsgutsverletzung auch in der Gesamtschau der einzelnen Handlungen nicht gegeben sei. Insofern fehle es an substantiiertem Vortrag zur übergreifenden Systematik der Einzelhandlungen. Diese wiesen zudem keine Angriffsqualität auf, im Wesentlichen, weil es an der Täter-Opfer-Konstellation fehle. Randnummer 81 Hinsichtlich der durch den Kläger behaupteten Kausalität zwischen Mobbinghandlungen und Gesundheitsverletzungen sei durch die insofern vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht belegt, dass die Beklagte zu 1) für die Gesundheitsverletzungen auch tatsächlich verantwortlich sei. Insofern sei eine Rechtsgutsverletzung und damit auch die Kausalität derselben für die behaupteten Gesundheitsverletzungen nicht belegt. Randnummer 82 Das Arbeitsgericht hat das Verfahren - trotz entsprechendem Antrag des Klägers - nicht
ZPO erneut eröffnet, nachdem Strafbefehle gegen die Beklagten zu 3) und 4) sowie den ehemaligen Beklagten zu 4) ergangen sind. Insofern ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Entscheidung der Staatsanwaltschaft keine Bindungswirkung zukomme. Die seitens des Klägers im Schriftsatz vom 20.01.2015 vorgebrachten Einwände gegen den Gutachter St. seien bei der Entscheidung bekannt gewesen und berücksichtigt worden. Eine Prüfung der Systemkonfiguration bezüglich der Meldung ID 1016 sei nicht erfolgversprechend. Der mit Schriftsatz vom 21.01.2015 erfolgte Sachvortrag des Klägers nebst entsprechendem Beweisantritt sei verspätet im Sinne des § 282 ZPO. Randnummer 83 Der Kläger hat gegen das genannte Urteil mit Schriftsatz vom 21.04.2015, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 26.05.2015 bis zum 23.07.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 23.07.2015, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 84 Nach Maßgabe seiner Berufungsbegründung und der weiteren Schriftsätze vom 09.09.2015, 19.02.2016, 24.04.2016 und des nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatzes vom 31.05.2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 2296 ff., 2529 ff., 2706 ff., 2736 ff., 2879 ff. der Akten), macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Randnummer 85 Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil sei der mit der Klage verfolgte, auf Schmerzensgeld gerichtete Schadensersatzanspruch begründet. Er, der Kläger, sei sowohl durch die gegenständlichen Einzelhandlungen, als auch in der Gesamtbetrachtung durch die Beklagte zu 1) gemobbt worden. Diese müsse sich das Verhalten der Beklagten zu 3) und 4) sowie des ehemaligen Beklagten zu 4) zurechnen lassen. Diese seien, was das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt habe, als Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1) im Sinne des § 278 BGB anzusehen; sie müsse sich deren Verschulden mithin zurechnen lassen. Die durch diese verwirklichten Straftaten stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Begutachtung durch die Beklagte zu 2), die dem Kläger gegenüber zudem nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verpflichtet sei. Ebenso lägen die Voraussetzungen des § 831 BGB vor. Die Beklagten zu 2) bis 4) sowie der ehemalige Beklagte zu 4) seien neben der Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch zur Erfüllung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs verpflichtet. Randnummer 86 Zu den nach seiner Auffassung den Mobbingvorwurf stützenden Vorfällen im Einzelnen macht der Kläger im Berufungsverfahren zusammengefasst und im Wesentlichen geltend: Randnummer 87 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hätte den Ermahnungen vom 15.10.2009 und vom 02.11.2009 kein sachlicher Anlass zugrunde gelegen; vielmehr sei ausschließlich seine Einschüchterung bezweckt worden. Der Beklagte zu 3) habe mit der beiden Ermahnungen zu Grunde liegenden Anweisung bezweckt, ihn, den Kläger, aus IT-Themen herauszuhalten. Zudem habe die Beklagte zu 1) ursprünglich eine Abmahnung ausgesprochen, die erst nach der seinerseits erfolgten Drohung mit anwaltlichen Schritten in eine Ermahnung umgewandelt worden sei. Randnummer 88 Das Arbeitsgericht lasse zu Unrecht außer Acht, dass – wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - ein Anlass für die „Ausspähaktion“ des Laptops des Herrn B. am 08.06.2010 nicht bestanden habe, zumal die Herausgabe unmittelbar bevorgestanden habe. Wenn im erstinstanzlichen Urteil die weitergehende Konkretisierung der auf dem Laptop befindlichen Daten gefordert werde, überspanne das Arbeitsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast; der Laptop werde privat genutzt, daher befänden sich auf diesem auch private Daten. Namentlich seien im Ordner „Eigene Dateien“ private Fotos gespeichert gewesen; auch diesen Ordner habe er, der Kläger, auf Anweisung des Beklagten zu 3) kopiert. Hinsichtlich der Äußerungen des Beklagten zu 3) im Zusammenhang mit dem Nachforschungsverlangen verkenne das Arbeitsgericht, dass es angesichts der ausdrücklichen Drohung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen nicht darauf ankomme, ob gegebenenfalls ein Rügerecht der Beklagten zu 1) gegeben sei. Weiter lasse das Arbeitsgericht außer Acht, dass hinsichtlich des Vorgangs ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestehe. Randnummer 89 Hinsichtlich der nachträglichen Änderung des Zwischenzeugnisses im September 2010 seien die Ausführungen des Arbeitsgerichts ebenfalls nicht überzeugend; wenn sich das erstinstanzliche Urteil insofern darauf stütze, die Änderungen seien nicht nachvollziehbar, könne dies im Berufungsverfahren nicht gelten, da nunmehr beide Versionen der Zwischenzeugnisse vorlägen. Für den relevanten Zeitraum sei ausschließlich der vormalige Leiter der IT-Abteilung X. Vorgesetzter des Klägers gewesen; dieser sei durch die nachträglich erfolgten Änderungen durch den Beklagten zu 3) über den tatsächlichen Inhalt des Zwischenzeugnisses getäuscht worden. Sachliche Gründe für die Änderung des Zwischenzeugnisses hätten nicht bestanden, diese seien vielmehr nur Ausdruck einer Maßregelung im Hinblick auf den Vorfall vom 08.06.2010 gewesen. Randnummer 90 Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass er in Bezug auf die Verdächtigung der Vorlage von privaten Unterlagen bezüglich des Beklagten zu 3) an den Betriebsrat erstinstanzlich dargelegt habe, dass andere Arbeitnehmer insofern ebenfalls ein Motiv gehabt hätten. Die durch die Beklagte zu 1) vorgenommene Befragung sei nur pro forma erfolgt. Entgegen der Ausführungen des Arbeitsgerichts stünden die Vorwürfe nicht im Zusammenhang mit dem Beschlussverfahren bezüglich des Blackberry-Loggings, da dieses erst danach eingeleitet worden sei. Randnummer 91 Auch die Vorfälle im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der IT-Abteilung im Zeitraum April/Mai 2011 seien durch das Arbeitsgericht falsch bewertet worden. Er, der Kläger, habe erstinstanzlich im Einzelnen dargelegt, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten erst nach der Umstrukturierung aufgetreten seien. Die Herausgabe des Passworts an den ehemaligen Beklagten zu 4) als Mitarbeiter der Beklagten zu 2) sei einzig und allein dadurch begründet, dass die Beklagte zu 1) ihn, den Kläger, habe „abschießen“ wollen. Die Beklagte zu 1) habe darzulegen, dass betriebliche Gründe für die Reduzierung des Arbeitsumfangs des Klägers gegeben sein. Ansonsten bestünde die Vermutung, dass der Beklagte zu 3) ihn absichtlich von der Arbeit in der IT-Abteilung abgehalten habe. Der Inhalt des Gesprächs im Mai 2011 sei durch das Arbeitsgericht nicht hinreichend gewürdigt worden. Dieser sei erstinstanzlich umfassend dargelegt worden und belege deutlich, dass namentlich der Beklagte zu 3) ihn zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe bewegen wollen. Randnummer 92 In Bezug auf die Abmahnung vom 20.05.2011 trägt der Kläger unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrages vor, dass die Arbeitsanweisung darauf angelegt gewesen sei ihn zu überfordern; dies bleibe im erstinstanzlichen Urteil unberücksichtigt. Der Beklagte zu 3) habe die Geschäftsführung unter Druck gesetzt, um die Eilbedürftigkeit des Auftrages zu begründen. Ihm, dem Kläger, gegenüber sei daraufhin sofortiges Handeln abverlangt worden, obwohl der Beklagten zu 1) kollidierende Termine seinerseits bekannt gewesen sein. Tatsächlich sei das der Weisung zu Grunde liegende Problem erst ein Jahr später behoben worden. Randnummer 93 Hinsichtlich des Vorwurfs der Datenspionage und des in diesem Zusammenhang eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens verkenne das Arbeitsgericht, dass ein Anfangsverdacht seitens der Beklagten zu 1) nicht dargelegt worden sei. Randnummer 94 Die Beklagte zu 1) habe zu Unrecht an den durch die Beklagte zu 2) gefertigten Untersuchungsberichten festgehalten; dies werde durch das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Insofern bestünden drei Möglichkeiten bezüglich des Zustandekommens der Behauptung der Datenspionage im Beschluss- bzw. Strafverfahren: Erstens bestünde die Möglichkeit, dass der Beklagte zu 3) wusste, dass die Meldung ID 1016 nicht zuverlässig bezüglich eines Zugriffs auf ein Postfach sei; zweitens bestünde die Möglichkeit, dass der Beklagte zu 3) infolge des Schriftsatzes des Klägers vom 27.06.2011 andere Möglichkeiten bezüglich der Auslösung des Merkmals ID 1016 habe ausschließen wollen und insofern die Bestätigung des ehemaligen Beklagten zu 4) und des Beklagten zu 4) eingeholt habe. Schließlich bestünde drittens die Möglichkeit, dass der Beklagte zu 3) sämtliche Einwände ungeprüft gelassen habe und seine Behauptung „ins Blaue hinein“ getätigt habe. Randnummer 95 Der Beklagte zu 3) habe auf ein Vorgehen gegen den Kläger gedrängt. Der Beklagte zu 3) habe Kenntnis davon gehabt, dass der ehemalige Beklagten zu 4) und der Beklagte zu 4) die im Untersuchungsbericht 1 noch enthaltenen Zweifel entfernt hätten, ohne zuvor Untersuchungen angestellt zu haben, die die entsprechenden Änderungen gerechtfertigt hätten. Jedenfalls hätten die im Untersuchungsbericht 1 noch enthaltenen Zweifel nicht aus dem Untersuchungsbericht 2 entfernt werden dürfen. Wenn der ehemalige Beklagten zu 4) und der Beklagte zu 4) dies dennoch veranlasst hätten, ließe dies auf ein vorsätzliches, jedenfalls leichtfertiges Handeln schließen. Der Beklagte zu 4) sei insgesamt ebenso verantwortlich für den Inhalt des Untersuchungsbericht 2 wie der ehemalige Beklagte zu 4). Randnummer 96 Der ehemalige Beklagte zu 4) habe in seiner Einlassung im Strafverfahren bestätigt, dass es sich bei dem Untersuchungsbericht 1 nicht um einen Entwurf, sondern um eine finale Version gehandelt habe. Die dort angesprochene Umkonfiguration des verwendeten Mailprogramms sei tatsächlich erfolgt; im Anschluss habe es keine weitere Protokollierung des Merkmals ID 1016 mehr gegeben, obwohl der Terminplanungsassistent weiterhin genutzt worden sei. Wenn sich der ehemalige Beklagte zu 4) im Strafverfahren dahingehend eingelassen habe, er sei im Hinblick darauf, dass ab dem 19.05.2011 kein einziger Zugriff des Klägers auf das Postfach des Beklagten zu 3) mehr protokolliert worden sei, davon ausgegangen, der Kläger sei über den Entzug der Administratorrechte informiert gewesen, stehe dies im Widerspruch zu den Angaben der Beklagten zu 1) im Kündigungs- und Strafverfahren. Dort habe sie angegeben, dass die Gruppen „ExchangeFullAdmin“ und „ExchangeReadAdmin“ bereits im Jahr 2005 bestanden hätten und die Meldung ID 1016 daher nicht bei Zugriffen des Klägers auf den Terminplanungsassistenten ausgelöst werde. Randnummer 97 Die die Zugriffsberechtigung regelnden Gruppen hätten nie bestanden. Der durch das Arbeitsgericht gezogene Rückschluss, die fehlende Kenntnis bezüglich dieser Gruppen könne nicht mit deren fehlender Existenz gleichgesetzt werden, sei nicht nachvollziehbar. Das Gericht habe sich nicht hinreichend mit dem konkreten Inhalt des Gutachtens des Gutachters M. auseinandergesetzt, aus dem hervorgehe, dass die Berechtigungsgruppen erst nach Erstellung des Untersuchungsberichts 1 angelegt worden sei und, dass es sich den Ausführungen des Gutachters zufolge bei dem Untersuchungsbericht 1 nicht um einen Entwurf handele. Ebenfalls lasse das Gericht außer Acht, dass ausweislich beider Gutachten der Zugriff auf E-Mailkonten nur über eine sogenannte „Domainadmin“ möglich sei; der Umstand, dass nachträglich die Berechtigungsgruppe „FullAdmin“ angelegt worden sei, belege, dass zuvor keine weitere Berechtigungsgruppe bestanden habe. Im Übrigen wird zum klägerischen Vortrag in diesem Zusammenhang auf den Inhalt der Berufungsschrift Bezug genommen (hier Blatt 2345 - 2357 der Akten). Randnummer 98 Zu Unrecht bleibe im Urteil unberücksichtigt, dass der Beklagte zu 3) jedenfalls den Beweisbeschluss im Beschlussverfahren hätte verhindern müssen, da er infolge seiner „IT-Affinität“ habe erkennen müssen, dass die Beweiserhebung durch Beauftragung eines weiteren Gutachters nicht erforderlich gewesen sei. Der Beklagte zu 3) habe aufgrund seiner Fachkenntnisse und des eindeutigen Inhalts des im Beschlussverfahren 6 BV 12/11 erstellten Gutachtens erkennen müssen, dass die auf den Vorwurf der Datenspionage gestützte Kündigung keine Aussicht auf Erfolg haben würde und das Verfahren dementsprechend beenden müssen. Stattdessen habe die Beklagte zu 1) ihren gerichtlichen Vortrag hinsichtlich des Aussagegehalts der Meldung ID 1016 angepasst und das Gericht so zur Beweisaufnahme veranlasst. Für das Zustandekommen dieser Behauptung gebe es wiederum fünf Möglichkeiten, aus denen die Kenntnis des Beklagten zu 3) hinsichtlich des falschen Inhalts des Untersuchungsberichts folgen könne. Diese macht der Kläger „hilfsweise“ zum Gegenstand seines Vortrages; auf den Vortrag in der Berufungsschrift (Blatt 2337 – 2341 der Akten) wird Bezug genommen. Randnummer 99 Gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils spreche weiter, dass der in den Untersuchungsberichten zugrunde gelegte Aussagegehalt hinsichtlich der Meldung ID 1016 technisch undenkbar sei, eine entsprechende Systemkonfiguration sei ausgeschlossen. Randnummer 100 Wenn das Arbeitsgericht hinsichtlich der Kenntnis der Unterschiede zwischen beiden Versionen der Untersuchungsberichte darauf abgestellt hat, dass jedenfalls die Begutachtung durch das Unternehmen T. GmbH bei Einleitung des Beschlussverfahrens dazu führe, dass der Verdacht zulasten des Klägers seitens der Beklagten zu 1) nicht leichtfertig geäußert wurde, habe die T. GmbH nie Bedenken bezüglich der Kündigung geäußert. Hiergegen spreche auch, dass die Anhörung des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung unmittelbar im Anschluss an das Vorliegen des Untersuchungsberichts 2 erfolgt sei und in der Folge ohne weitere Verzögerung der Antrag auf Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht eingereicht worden sei. Randnummer 101 Die Übersendung der Untersuchungsberichte sei zudem erstinstanzlichen auch seitens des Arbeitsgerichts für unbeachtlich gehalten worden; hierfür spreche der Aussetzungsbeschluss. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass beide Untersuchungsberichte an die T. GmbH versendet worden sind, dass sie dort geprüft wurden und eine ausreichende Qualifikation hierzu bestand. Randnummer 102 Weiter sei der Beklagten zu 1) sowie dem Beklagten zu 3) anzulasten, dass letzterer trotz des klaren Ergebnisses des Gutachtens im Schriftsatz vom 08.09. bzw. 19.09.2011 die Aussagekraft der ID 1016 bestritten habe. Jedenfalls der ehemalige Beklagte zu 4) hätte wissen müssen, dass auf Grundlage der durch ihn erstellten Untersuchungsberichte Ermittlungen gegen den Kläger eingeleitet werden sollten; hierfür spreche die Aufforderung an den Kläger, sein Passwort herauszugeben sowie die erfolgte Unterrichtung durch den Betriebsrat. Außerdem habe der ehemalige Beklagte zu 4) im Ortstermin am 11.11.2011 behauptet, dass der Kläger ein Zugriffsrecht auf das Postfach des Beklagten zu 3) habe. Hinsichtlich der im Rahmen des Ortstermins festgestellten Veränderungen der Berechtigung trägt der Kläger vor, ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen M. sei eine Veränderung nur durch den Administrator möglich gewesen; das insofern erforderliche Passwort sei nur dem ehemaligen Beklagten zu 4) bekannt gewesen. Falls das Passwort nicht durch diesen selbst geändert worden sei, hätte ihm die Änderung jedenfalls auffallen müssen. Randnummer 103 Wenn das Arbeitsgericht davon ausgeht, dass nicht nachweisbar sei, wer die im Rahmen des Ortstermins festgestellten Manipulationen vorgenommen hat, ist der Kläger der Auffassung, dass das Gericht außer Acht lasse, dass die Sicherungsbänder auch nachträglich veränderbar seien und auch eine Wiederherstellung möglich sei. Randnummer 104 Unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrags trägt der Kläger weiter vor, die Beklagte zu 1) hätte die erfolgten Zugriffe durch den Einsatz einer Zusatzsoftware prüfen müssen. Randnummer 105 Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte zu 2) – deren Verschulden der Beklagten zu 1)
BGB zuzurechnen sei - jedenfalls ein Überwachungsverschulden treffe; sie hätte prüfen müssen, inwiefern die Möglichkeit einer Veränderung des Aussagegehalts der Meldung die ID 1016 besteht und inwiefern der Einsatz einer Zusatzsoftware möglich gewesen wäre. Weiter sei davon auszugehen, dass seitens der Beklagten zu 2) Kenntnis davon bestanden habe, dass die Beklagten zu 3) und 4) und der ehemalige Beklagte zu 4) in Bezug auf die Aussagen der Untersuchungsberichte wider besseren Wissen gehandelt hätten. Randnummer 106 Das Arbeitsgericht habe es versäumt, sich damit auseinanderzusetzen, dass auch andere Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) in erheblicher Anzahl auf das Postfach des Beklagten zu 3) zugegriffen hätten, ohne dass eine entsprechende Autorisierung vorgelegen hätte. Randnummer 107 Wenn das Arbeitsgericht bezüglich des Vorwurfs der Aktivierung des Blackberry-Loggings und dem in diesem Zusammenhang durch die Beklagte zu 1) eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens ausführe, die beabsichtigte Kündigung beziehe sich nicht ausdrücklich auf die Aktivierung, sei dies unzutreffend. Die Beklagte zu 1) habe sich im Rahmen des Beschlussverfahrens ausdrücklich darauf berufen, dass der Verlust des Vertrauensverhältnisses auf die Aktivierung des Blackberry-Loggings zurückzuführen sei. Der Beklagte zu 3) und der ehemalige Beklagte zu 4) hätten gewusst, dass allein die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) für die Betreuung des Blackberry Servers zuständig waren, beide hätten wegen des vorangegangenen Strafverfahrens ein Motiv zu einer entsprechenden, den Kläger belastenden Aussage gehabt. Randnummer 108 Bezüglich der auf der Führungskräfteversammlung am 14.07.2011 getätigten Äußerungen bestreitet der Kläger die Richtigkeit der im erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen. Der Kläger behauptet mit der Berufung, ein Teilnehmer der Führungskräfteversammlung habe ihm gegenüber geäußert, der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1), Herr Y., habe den Kläger benannt und hinsichtlich der Vorwürfe beschuldigt. Dies folge hinsichtlich des Blackberry-Loggings bereits daraus, dass er, der Kläger, im Rahmen der Veranstaltung als Blackberry-Administrator benannt worden sei. Dies sei unzutreffend, da er nie eine entsprechende Funktion innegehabt habe. Randnummer 109 Der Kläger bestreitet den im Urteil zugrunde gelegten Gegenstand und Inhalt der Führungskräfteversammlung auch darüber hinaus in verschiedener Hinsicht mit Nichtwissen. Insofern wird auf die Ausführungen in der Berufungsschrift (hier Blatt 2374 – 2379 der Akten) Bezug genommen. Wenn das Arbeitsgericht davon ausgehe, es sei nicht aufzuklären, ob die behaupteten Vorwürfe zulasten des Klägers objektiv zutreffend gewesen seien, sei dies unerheblich, da bei Verwirklichung einer üblen Nachrede die Beklagte zu 1) als Äußernde die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Wahrheit der aufgestellten Behauptung treffe. Randnummer 110 Das Arbeitsgericht verkenne den zeitlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Ausgrenzung und der Führungskräfteversammlung. Zuvor seien die ihm vorgeworfenen Vorfälle bei der Beklagten zu 1) nicht bekannt gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass das Verhalten der übrigen Arbeitnehmer ihm gegenüber Folge der auf der Führungskräfteversammlung gefallenen Äußerungen sei. Randnummer 111 Weiter habe das Arbeitsgericht verkannt, dass er, der Kläger, im Zeitraum Juni bis September 2011 eingeschüchtert worden sei. Insofern wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag; auf den Inhalt der Berufungsschrift wird Bezug genommen (hier Blatt 2380 – 2382 der Akten). Randnummer 112 Im Zusammenhang mit der im Januar 2012 unterbliebenen Entgeltfortzahlung lasse das Arbeitsgericht unberücksichtigt, dass nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rückdatiert worden sei, die während der Urlaubsabwesenheit des behandelnden Arztes ausgestellt worden sei. Dies sei erst erfolgt, nachdem die Beklagte zu 1) die vorangegangene Bescheinigung nicht akzeptiert habe, da diese durch einen Privatarzt ausgestellt worden sei. Die nachträglich gegen die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angeführten Gründe seien konstruiert. Randnummer 113 Entgegen der Feststellungen des Arbeitsgerichts sei die Abmahnung vom 24.01.2012 nicht sachlich gerechtfertigt. Die der Abmahnung zugrundeliegende Arbeitsanweisung sei darauf angelegt gewesen, ihn, den Kläger, zu überfordern. Der Beklagte zu 3) habe die Geschäftsführung unter Druck gesetzt, um eine Eilbedürftigkeit der Angelegenheit zu begründen. Es sei sofortiges Handeln gefordert worden, obwohl seitens der Beklagten zu 1) Kenntnis hinsichtlich kollidierender Fristen vorgelegen habe. Tatsächlich habe eine Eilbedürftigkeit nicht bestanden, das für die Arbeitsanweisung ausschlaggebende Problem sei erst über ein Jahr später behoben worden. Randnummer 114 Ebenso sei das Urteil fehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht die seitens der Beklagten zu 1) gegen die Beschlüsse in den Zustimmungsersetzungsverfahren eingelegten Beschwerden für nicht mobbingrelevant halte. Die Beklagte zu 1) habe die falsche Behauptung bezüglich des Blackberry-Loggings zu Unrecht aufrechterhalten und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt, obwohl unstreitig gewesen sei, dass er, der Kläger, die gegenständlichen Manipulationen nicht vorgenommen habe. Randnummer 115 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Abmahnung vom 22.03.2012 Schikane, da die Kernarbeitszeit zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Rückkehr an den Arbeitsplatz schon beendet war und er, der Kläger, zudem suspendiert gewesen sei. Die bei der Beklagten zu 1) herrschende betriebliche Übung hätte es zu dem erfordert, dass ihm der Widerspruch bezüglich des in Anspruch genommenen Urlaubs auch bei Inanspruchnahme zugegangen sei. Außerdem habe er der Beklagten zu 1) seine private Nummer mitgeteilt, sodass diese ihn jederzeit habe erreichen können. Weiterhin habe der Beklagte zu 3) Rechtsrat eingeholt, bevor er die E-Mail mit der Aufforderung zur Aufnahme der Arbeit verfasst habe. Randnummer 116 Soweit das Arbeitsgericht ausführe, der Entzug des Blackberrys und die Sperrung des dienstlichen E-Mail-Accounts durch die Beklagte zu 1) seien nicht zu beanstanden, weil insofern kein Anspruch des Klägers bestehe, berücksichtige es nicht, dass der Entzug des Blackberrys ohne sachlichen Grund erfolgt sei. Daher sei es unerheblich, dass ein rechtlicher Anspruch nicht bestehe. Sein Kommunikationsverhalten sei keine Provokation gewesen, sondern habe seiner Rehabilitation in Folge der unberechtigten Vorwürfe der Beklagten zu 1) gedient; dies sei auch in Wahrnehmung seiner Funktion als Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung erforderlich. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass, wie seitens des Arbeitsgerichts angenommen, der Rückgang der Kommunikation der Arbeitnehmer mit der Schwerbehindertenvertretung auf sein Kommunikationsverhalten zurückzuführen sei. Randnummer 117 Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die gegenständlichen Vorfälle bzw. die durch die Beklagte zu 1) getroffenen Maßnahmen im April 2012 nicht zu beanstanden seien. In Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens führt der Kläger hierzu aus, dass der Beklagte zu 3) infolge der Umstrukturierung der IT-Abteilung dort keine Leitungsfunktion mehr innegehabt hätte und es daher nicht nachzuvollziehen sei, dass er ihm, dem Kläger, gegenüber Weisungen erteilt hätte bzw. in Personalgesprächen anwesend gewesen sei. Hinsichtlich der wiederholt geäußerten Forderung, ein Betriebsratsmitglied zu Personalgesprächen hinzuzuziehen, beruft sich der Kläger auf den Grundsatz der Waffengleichheit. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass der ehemalige Beklagte zu 4) ihm, dem Kläger, gegenüber Weisungsbefugnis eingeräumt worden sei, da dieser nur als „Springer“ eingesetzt worden sei. Die räumliche Trennung des Klägers von dem ehemaligen Beklagten zu 4) hätte die Fürsorgepflicht der Beklagten zu 1) geboten. Im Übrigen wird hinsichtlich des klägerischen Vortrags auf die Ausführungen in der Berufungsschrift (hier Blatt 2384-2391 der Akten) Bezug genommen. Randnummer 118 Das Arbeitsgericht habe unbeachtet gelassen, dass der Kläger bei Einschaltung des MDK im Mai 2012 durch die Beklagte zu 1) nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Zudem habe die Beklagte zu 1) gegenüber dem MDK behauptet, er sei arbeitsscheu. Randnummer 119 Auch die Festanstellung des ehemaligen Beklagten zu 4) im Juli 2012 habe das Arbeitsgericht falsch bewertet. Durch diese seien trotz laufendem Strafverfahren „Tatsachen geschaffen“ worden. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass der Betriebsrat keine Einwände gegen die Einstellung hatte und behauptet, dieser sei zuvor nicht angehört worden. Randnummer 120 Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die im Zusammenhang mit der im November 2012 erfolgten Wiedereingliederung stehenden Vorfälle nicht hinreichend berücksichtigt. Die Beklagte zu 1) sei aufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht und des Gesundheitszustands des Klägers verpflichtet gewesen, diesen in einem räumlich von dem ehemaligen Beklagten zu 4) getrennten Büro zu beschäftigen und dafür Sorge zu tragen, dass er keine Weisungen mehr durch den Beklagten zu 3) und den ehemaligen Beklagten zu 4) erhalte. Dies habe auch der Wiedereingliederungsplan vorgesehen, den die Beklagte zu 1) abgelehnt- und damit die Wiedereingliederung des Klägers boykottiert habe. Randnummer 121 Er, der Kläger, habe auch im Rahmen des BEM Gesprächs vom 25.09.2013 geäußert, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mit dem ehemaligen Beklagten zu 4) in einem Büro arbeiten könne. Dies hätte der Beklagte zu 3) sowie Herr X. mit dem Hinweis auf hieraus resultierende Unruhe in der Belegschaft sowie ergänzend damit, dass ein Arbeitsplatz im Großraumbüro ausscheide, da dort nur junge Mitarbeiterinnen untergebracht seien, abgelehnt. Demgegenüber hätte der Vertreter des Integrationsamts, Herr H., geäußert, die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes sorge offensichtlich für die größte Entspannung. Seitens des am Gespräch teilnehmenden Betriebsratsmitglieds Herrn E. sei geäußert worden, dass die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes technisch unproblematisch umsetzbar und im Sinne der Gesundheitsförderung sei. Randnummer 122 Am 05.11.2013 habe ihn der Beklagte zu 3) dazu aufgefordert eine Weltkarte, die die Sicht auf das Nachbarbüro versperrte, wieder an ihren ursprünglichen Platz zu hängen, nachdem er diese umgehängt hatte. Nachdem er, der Kläger, versehentlich eine Uhr aus einem Regal gestoßen habe, habe der Beklagte zu 3) den ehemaligen Beklagten zu 4) nach der Uhrzeit gefragt und danach, ob dieser bezeugen könne, dass der Kläger Gegenstände der Beklagten zu 1) zerstören würde. Diese Frage habe der Beklagte zu 3) ihm, dem Kläger, gegenüber später noch mehrmals wiederholt. Weiter hätte der Beklagte zu 3) dem ehemaligen Beklagten zu 4) und Herrn K. gegenüber geäußert, dass er nicht wisse, was der Kläger sonst noch alles zerstören werde. Der Beklagte zu 3) habe eine Fotografie von der zerbrochenen Uhr gefertigt. Randnummer 123 Wenn das Arbeitsgericht auch in der Gesamtschau der Einzelhandlungen das Verhalten der Beklagten zu 1) mangels übergreifender Systematik nicht als Mobbing eingestuft habe, werde verkannt, dass insofern leitendes Motiv seine Bekämpfung wegen der Tätigkeit als Vertrauensperson der Schwerbehinderten gewesen sei. Zudem sei beabsichtigt gewesen, die durch die IT-Abteilung wahrgenommenen Aufgaben an die Beklagte zu 2) fremd zu vergeben. Die Beklagte zu 1) habe daher gezielt nach einem Kündigungsgrund gesucht. Er stünde im Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1), die ihrerseits vier Anwaltskanzleien gegen ihn eingesetzt habe, wodurch der Grundsatz der Waffengleichheit nicht gewahrt wäre. Die Beklagte zu 1) hätte gezielt an einer Geschichte gegen ihn, den Kläger, gesponnen, die unter anderem in der Behauptung gegipfelt habe, die Wiederherstellung der Sicherungsdateien sei nicht möglich. Zudem sei zu seinen Lasten gezielt Misstrauen gegenüber dem Alleingesellschafter der Beklagten zu 1) gesät worden. Randnummer 124 Das Arbeitsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass die Kausalität zwischen Mobbinghandlungen und Erkrankungen nicht dargelegt sei. Vor den durch die Beklagte zu 1) zu verantwortenden Mobbinghandlungen hätten die psychischen Erkrankungen nicht bestanden. Seit dem 27.04.2012 hielten die in der Berufungsschrift benannten Erkrankungen (Blatt 2401 – 2402 der Akten) unverändert an. Insofern spreche eine Vermutung dafür, dass diese Erkrankungen durch die Mobbinghandlungen verursacht worden seien, da insofern ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehe. Zudem hätte die Vereitelung der Wiedereingliederung durch die Beklagte zu 1) zu einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt. Hieraus folge, dass die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität der Mobbinghandlungen für die Erkrankung sich zulasten der Beklagten zu 1) umkehre. Randnummer 125 In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe das Arbeitsgericht unzulässig eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt, obwohl es im Hinblick auf das Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. St. eine amtliche Auskunft eingeholt habe. Randnummer 126 Der Kläger beantragt, Randnummer 127 unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 40.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte. Randnummer 128 Die Beklagten beantragen jeweils, Randnummer 129 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 130 Die Beklagten zu 1) und 3) verteidigen das angefochtene Urteil mit ihrer Berufungserwiderung vom 09.11.2015 (Blatt 2648 ff. der Akten) und den weiteren Schriftsätzen vom, 06.05.2016 (Bl. 2840 ff., 2847 ff. d.A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, als zutreffend und machen im Wesentlichen geltend: Randnummer 131 In Bezug auf die Untersuchung des Laptops des Herrn B. habe der Kläger auch mit der Berufung nicht vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) private Daten eingesehen oder kopiert habe, was tatsächlich auch nicht der Fall gewesen sei. Randnummer 132 Die im Zusammenhang mit der Erteilung des Zwischenzeugnisses stehenden Vorwürfe seien unerheblich, da das Zwischenzeugnis im Ergebnis wie vom Kläger gewünscht erteilt worden sei. Der Beklagte zu 3) sei im Übrigen berechtigt, als Vorgesetzter des Klägers eine eigene Bewertung abzugeben. Randnummer 133 Hinsichtlich des Vorwurfs der Datenspionage und dem in diesem Zusammenhang eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahren trägt die Beklagte zu 1) ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag vor, ein Anfangsverdacht für die angestrengten Ermittlungen gegen den Kläger sei nicht erforderlich. Es hätte die begründete Sorge bestanden, dass der Kläger unberechtigt auf das Postfach des Beklagten zu 3) zugegriffen habe. Die im Untersuchungsbericht 1 getätigten Aussagen belegten, dass die Ermittlungen keineswegs darauf abgezielt hätten, den Kläger auf Grundlage falscher Tatsachen der Datenspionage zu überführen. Wenn der Kläger in der Berufung wiederholt alternierend vortrage, belege dies, dass keine konkreten Anhaltspunkte hinsichtlich einer irgendwie gearteten Kenntnis der betroffenen Personen gegeben seien. Die Vorlage des Untersuchungsberichts an das als externen Datenschutzbeauftragten eingesetzte Unternehmen T. GmbH sei erstinstanzlich unstreitig geblieben. Eine Beauftragung bezüglich der Beurteilung arbeitsrechtlicher Fragen sei nicht erfolgt, sodass der entsprechende Vortrag des Klägers unbeachtlich sei. Der Kläger habe, nachdem die Beklagten entsprechend vorgetragen hätten, Gelegenheit gehabt, sich bezüglich der Einschaltung des Unternehmens zu äußern, dies aber unterlassen. Eines gesonderten gerichtlichen Hinweises habe es nicht bedurft. Randnummer 134 Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten, dass der Kläger auf der Führungskräfteversammlung am 14.07.2011 namentlich benannt worden sei. Es sei unglaubhaft, wenn eine durch den Kläger nicht namentlich benannte Führungskraft nunmehr, vier Jahre nach der Versammlung, behauptete, auf dieser sei der Name des Klägers gefallen. Zudem sei es nicht ehrenrührig, wenn der Kläger im Rahmen der Versammlung als Blackberry-Administrator bezeichnet worden sei. Randnummer 135 Hinsichtlich der Behauptung des Klägers, das Urteil des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft, weil die Kürzung der Entgeltfortzahlung zu Unrecht erfolgt sei, bestünden nach wie vor Bedenken an der Eignung des behandelnden Arztes sowie hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit. Randnummer 136 Hinsichtlich der in den Zustimmungsersetzungsverfahren eingelegten Beschwerden habe sich die Beklagte zu 1) lediglich zulässiger rechtlicher Mittel bedient. Seitens der Beklagten zu 1) habe zu keinem Zeitpunkt ein Anlass bestanden, an dem Wahrheitsgehalt des Untersuchungsberichts und damit an der Grundlage der (ersten) außerordentlichen Kündigung zu zweifeln. Es sei zudem zu keinem Zeitpunkt unstreitig geworden, dass die festgestellte Veränderung der Zugriffsberechtigung sowie die Manipulation der Sicherungsbänder nicht durch den Kläger zu verantworten seien. Randnummer 137 Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten auch in der Berufungsinstanz, dass bei der Beklagten zu 1) eine seitens des Klägers behauptete betriebliche Übung existiert, nach der Urlaub gewährt ist, sofern kein Widerspruch erklärt wurde; eine entsprechende Praxis sei fernliegend. Infolge der unberechtigten Selbstbeurlaubung des Klägers sei die Einleitung disziplinarischer Schritte auch möglich, da die Aufforderung der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger zur Rückkehr an den Arbeitsplatz erfolglos geblieben sei. Randnummer 138 Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten, dass ihnen das Scheitern der Wiedereingliederung vorzuwerfen sei. Eine räumlich enge Zusammenarbeit von Konfliktparteien im Arbeitsverhältnis könne nicht immer vermieden werden. Die ärztlichen Aussagen im Wiedereingliederungsplan seien unerheblich und weltfremd, da sie auf der subjektiven Vorstellung des Klägers von der Situation an seinem Arbeitsplatz beruhten. Randnummer 139 Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten die Kausalität der seitens des Klägers behaupteten Rechtsgutsverletzungen für die in der Berufungsschrift benannten Erkrankungen. Es sei nicht nachgewiesen, dass diese nicht auf andere Faktoren rückführbar seien. Die Kausalität der durch sie bestrittenen Mobbinghandlungen für die Erkrankungen des Klägers sei jedenfalls nicht belegt und ohnehin nur schwerlich nachzuweisen. Randnummer 140 Die Beklagte zu 2) tritt der Berufung mit dem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 28.09.2015 (Blatt 2548 ff. d. A.) sowie mit Schriftsatz vom 03.05.2016 (Blatt 2815 ff. d.A.), auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird, entgegen. Randnummer 141 Eine Haftung der Beklagten zu 1) für ihr, der Beklagten zu 2), Verschulden
BGB komme – ohne, dass es hierauf für ihre eigene Haftung ankäme – nicht in Betracht; sie sei nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1) anzusehen, da ihr im Rahmen der Erfüllung des Vertrages mit der Beklagten zu 1) keine Aufgaben hinsichtlich der Vertragserfüllung gegenüber dem Kläger zugewiesen worden seien. Randnummer 142 Ihrer Haftung stehe weiter entgegen, dass die relevanten Erkrankungen erst ab April 2012 eingetreten seien und dass sie, die Beklagte zu 2), an der ganz überwiegenden Zahl der seitens des Klägers benannten Mobbinghandlungen auch nach dessen Vortrag nicht beteiligt gewesen sei; hinsichtlich der benannten Handlungen im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung Bezug genommen (Blatt 2551 – 2552 der Akten). Randnummer 143 Im Zusammenhang mit der Fertigung der Untersuchungsberichte sei eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht gegeben. Dem Arbeitsgericht sei darin zu folgen, dass es seitens der Beklagten zu 1) keines Anfangsverdachts bedurfte, um entsprechende Maßnahmen gegen den Kläger einzuleiten. Ebenfalls zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beklagten zu 3) und 4) und der ehemalige Beklagte zu 4) vorsätzlich falsche Feststellungen bei Fertigung des Untersuchungsberichts getroffen hätten. Aus beiden Untersuchungsberichten gehe eindeutig hervor, dass die Meldung ID 1016 nicht als Beweis, sondern allenfalls als Indiz für einen Zugriff auf E-Mails angesehen werde. Randnummer 144 In Bezug auf sie, die Beklagte zu 2), sei der verschiedene Sachverhaltskonstellationen erfassende Sachvortrag des Klägers unschlüssig, da ihre Haftung jedenfalls nach einer der genannten Konstellationen mangels rechtswidriger Handlungen der ihr zurechenbaren Personen, namentlich dem Beklagten zu 4) und dem ehemaligen Beklagten zu 4), ausscheide. Randnummer 145 Ein Anspruch
BGB für die behaupteten Handlungen des ehemaligen Beklagten zu 4) im Zusammenhang mit der Löschung der Sicherungsbänder sowie anderweitiger Manipulationshandlungen im Nachgang der Erstellung der Untersuchungsberichte scheide aus, da dieser – den Sachvortrag des Klägers als zutreffend unterstellt – insofern jedenfalls nicht in Ausführung der Verrichtung tätig geworden sei. Gleiches gelte für seitens des Beklagten zu 4) und seitens des ehemaligen Beklagten zu 4) getätigten Äußerungen im Rahmen des Straf- bzw. Kündigungsschutzverfahrens. Randnummer 146 Zutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 4) und der ehemalige Beklagte zu 4) nicht vorsätzlich falsche Untersuchungsberichte erstellt hätten. Dies bestätigten auch die Gutachten der Sachverständigen M. und Dr. St.. Randnummer 147 Jedenfalls könne sie, die Beklagte zu 2), sich
2 BGB entlasten. Der Beklagte zu 4) und der ehemalige Beklagte zu 4) hätten die seitens des Klägers behauptete Manipulation der Untersuchungsberichte zugunsten der Beklagten zu 1) allenfalls bei Gelegenheit, nicht aber bei Verrichtung des ihr, der Beklagten zu 2), erteilten Auftrags vorgenommen. Selbst wenn die Manipulationen erfolgt wären, scheide ihre Haftung mithin aus. Randnummer 148 Jedenfalls habe sie, die Beklagte zu 2), den Beklagten zu 4) und den ehemaligen Beklagten zu 4) ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht. Die sorgfältige Auswahl ergebe sich aus den umfassenden Qualifikation beider Beklagten; hinsichtlich des entsprechenden Vortrags der Beklagten zu 2) wird auf die Berufungserwiderungsschrift (Blatt 2563 - 2580 der Akten) Bezug genommen. Sie habe den Beklagten zu 4) und den ehemaligen Beklagten zu 4) auch bei Durchführung der Begutachtung ausreichend überwacht; der Beklagte zu 4) habe auf ihren Auftrag hin den Untersuchungsbericht 1 zusätzlich geprüft und unmittelbar an den Geschäftsführer der Beklagten zu 2) berichtet. Randnummer 149 Der Beklagte zu 4) tritt der Berufung nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 02.11.2015, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 2606 ff. der Akten), entgegen. Er macht sich zunächst das Berufungsvorbringen der Beklagten zu 2) zu eigen. Ergänzend trägt er wie folgt vor: Randnummer 150 Der Inhalt des Untersuchungsberichts 2 sei vollumfänglich zutreffend. Dort werde an keiner Stelle behauptet, dass der Kläger E-Mails des Beklagten zu 3) und des Herrn E. gelesen habe. Soweit der Kläger sich auf entsprechende Ausführungen im Rahmen des seitens der Beklagten zu 1) geführten Beschlussverfahrens beziehe, sei ihnen dies nicht anzulasten. Sie seien insofern unbeteiligt, für entsprechende Ausführungen treffe sie keine Verantwortung. Randnummer 151 Hinsichtlich der durch den Kläger behaupteten Zugriffe anderer Mitarbeiter der Beklagten zu 1) trägt der Beklagte zu 4) vor, dass diese im Unterschied zu dem dann arbeitsunfähig erkrankten Kläger tatsächlich Termine in dem betreffenden Zeitraum hätten abstimmen müssen. Die seitens des Klägers angeführte Zahl von 121.000 Auslösungen des Merkmals ID 1016 im Untersuchungszeitraum habe keine Aussagekraft; alleine auf das automatisierte Archivierungssystem entfielen hiervon 114.000 Vorfälle. Randnummer 152 Die am 11.11.2011 festgestellten Veränderungen am System der Beklagten seien nicht durch den ehemaligen Beklagten zu 4) vorgenommen werden. Das erforderliche Passwort sei einer Vielzahl von Personen bekannt. Randnummer 153 Der Beklagte zu 4) trägt vor, dass ihm der Inhalt des Untersuchungsberichts 1 nicht bekannt gewesen sei. Er sei ausschließlich an der Erstellung des durch die Versionsnummer 1.0 eindeutig als freigegebene Version gekennzeichneten Untersuchungsberichts 2 beteiligt gewesen. Er habe sich insofern durch den ehemaligen Beklagten zu 4) sämtliche Angaben mitteilen lassen und im System gegengeprüft; in der Folge habe er einige Änderungen am Bericht vorgenommen und ihn dann freigegeben. Randnummer 154 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 155 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Randnummer 156 Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 157 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungskammer folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Parteien ist ergänzend auszuführen: A. Randnummer 158 Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Kläger gegen keinen der Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist weder in einem der gegenständlichen Einzelfälle, noch in deren Gesamtschau eine Verletzung vertraglicher Pflichten oder eine Verletzung von Rechtsgütern im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gegeben; ein Mobbing zulasten des Klägers liegt nicht vor. Ebenso wenig folgen die vorstehend benannten Ansprüche aus der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die haftungsbegründende Kausalität für einen der geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegeben ist. Randnummer 159 1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) besteht nicht
1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Randnummer 160 a. Mobbing ist kein Rechtsbegriff und keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Unter diesen Oberbegriff zu subsumierende Verhaltensweisen können aber die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB darstellen und damit den Arbeitgeber - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - auch zur Leistung von Schadensersatz verpflichten. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter Mobbing dabei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen (vergleiche BAG, Urteil vom 25.10.2007,8 AZR 593/06, Rn. 56, juris; BAG, Urteil vom 22.07.2010, 8 AZR 1012/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2015, 3 Sa 371/15 , juris). Randnummer 161 Dem Arbeitsgeber obliegt es aufgrund seiner Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), sich selbst der Herabwürdigung und Missachtung eines Arbeitnehmers zu enthalten und darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht genommen wird und, dass der Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, geschützt wird; dies beinhaltet, dass der Arbeitnehmer keinem Verhalten ausgesetzt wird, das die Verletzung seiner Würde bezweckt oder bewirkt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (vergleiche LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2012, 5 Sa 70/11, Rn. 46, juris unter Bezugnahme auf BAG, Urteil vom 28.10.2010,8 AZR 546/09, juris). Randnummer 162 b. Nach allgemeinen Grundsätzen muss sich der Arbeitgeber auch bezüglich entsprechender Schutzpflichtverletzungen das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) zurechnen lassen. Randnummer 163 Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist, wer mit Willen des Schuldners bei Erfüllung einer vertraglichen Vereinbarung als Hilfsperson tätig wird. Der Erfüllungsgehilfe muss objektiv Aufgaben übernehmen, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner obliegen. Er muss dabei im Pflichtenkreis des Schuldners handeln. Dies erfordert, dass er seitens des Schuldners mit Erfüllung einer konkreten Leistungshandlung bzw. Schutzpflicht beauftragt wurde; die Schaffung einer bloßen Voraussetzung für die Leistungserbringung reicht demgegenüber nicht aus. Die Handlung muss vielmehr in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben stehen, die der Arbeitgeber dem Handelnden zugewiesen hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Erfüllungsgehilfe gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert bzw. wenn er ihm gegenüber Weisungsbefugnis hat (BAG, Urteil vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06, BAGE 124, 295-313, Rn. 79; LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2009, 9 Sa 1573/08, Rn. 32, juris; Staudinger/Richardi/Fischinger, Neubearbeitung 2016, BGB, § 611, Rn. 1795). Ausgehend von diesen Kriterien ist im Arbeitsverhältnis im Verhältnis zum Arbeitnehmer regelmäßig der Vorgesetzte bzw. ein weisungsbefugter Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers anzusehen (vergleiche BAG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.; BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, juris; Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 278 BGB, Rn. 16). Randnummer 164 c. Für durch ihre Geschäftsführer verwirklichte Haftungstatbestände haftet die Beklagte zu 1)
BGB umfassend (vergleiche BAG, Urteil vom 19.02.1998, 8 AZR 645/96, BAGE 88, 101-109, Rn. 35). Randnummer 165 d. Hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gelten für Schadensersatzansprüche aufgrund behaupteten Mobbings keine Besonderheiten (vergleiche LAG Hessen, Urteil vom 07.02.2012, 2 Sa 1411/10, Rn. 79, juris). Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmer. Lediglich für die Frage, ob - festgestellte - Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu einem Schaden geführt haben, regelmäßig in Gestalt einer Gesundheitsverletzung, und zu den damit verbundenen Entgelteinbußen kommt eine Beweiserleichterung in Betracht (BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, juris). Dies setzt jedoch voraus, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Arbeitgeber bzw. dessen Erfüllungsgehilfen feststeht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2009, 8 Sa 445/09, Rn. 19, juris). Randnummer 166 e. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine von der zutreffenden Feststellung des Arbeitsgerichts, nach der keiner der hier gegenständlichen Vorfälle als Mobbing anzusehen ist, abweichende Bewertung. Randnummer 167 Dies gilt zum einen, sofern der Kläger Konfliktsituationen zwischen den Parteien benennt (hierzu
seinen Vorstellungen erhalten hat. Ebenso wie dem Arbeitsgericht ist es auch der erkennenden Kammer nicht nachvollziehbar, wie der Kläger zu dem Schluss kommt, der vormalige Leiter der IT-Abteilung Herr X. sei hinsichtlich des Inhaltes des durch den Beklagten zu 3) erteilten Zwischenzeugnisses getäuscht worden. Randnummer 189 (
BGB nicht ausreichend, dass der Vertragspartner bei Durchführung der ihm übertragenen Aufgabe mit Rechtsgütern Dritter in Berührung kommen; vielmehr muss der Vertragspartner – wie oben dargelegt – im Pflichtenkreis des Schuldners gegenüber dem Gläubiger tätig werden. Die Erstellung der Untersuchungsberichte ist keine Erfüllung bzw. Ausübung einer konkreten Leistungshandlung der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger. Sie zielte im Vorbereitungsstadium einer je nach Untersuchungsergebnis zu treffenden (einseitigen) Maßnahme lediglich auf die Sachverhaltsaufklärung. Die Beklagte zu 2) war in keiner Weise damit beauftragt, gegenüber dem Kläger in Ausübung der Arbeitgeberfunktion der Beklagten zu 1) aufzutreten; insbesondere hatte die Beklagte zu 1) ihr das ihr dem Kläger gegenüber zustehende Weisungsrecht nicht übertragen. Randnummer 207 ii. Scheidet bereits die Zurechnung des Verschuldens der Beklagten zu 2) als Vertragspartnerin der Beklagten zu 1) aus, gilt dies erst recht für deren Beschäftigte, namentlich für den Beklagten zu 4) und den ehemaligen Beklagten zu 4). Diese mögen zwar als Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 2) in Betracht kommen, eine von dieser unabhängigen Zurechnung ihres Verschuldens gegenüber der Beklagten zu 1)
Randnummer 208 i. Wenn der Kläger mit der Berufung im Zusammenhang mit der Erstellung beider Untersuchungsberichte wiederholt auf die seinerseits behauptete Kenntnis der vorbenannten Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) hinsichtlich der Unrichtigkeit des Untersuchungsberichts 2 abstellt, ist dies für ein Verschulden der Beklagten zu 1) mithin nicht maßgeblich. Randnummer 209 ii. Der mit der Berufung erfolgte Vortrag des Klägers, die Änderungen im Untersuchungsbericht 2 seien auf Drängen und in Kenntnis des Beklagten zu 3) erfolgt, ist unsubstantiiert und nicht beachtlich. Es wäre an dem Kläger gewesen, zumindest im Ansatz eine Tatsachengrundlage für diese Behauptung vorzutragen. So ist nicht ersichtlich, wann der Beklagte zu 3) auf welche Weise entsprechend in Kenntnis gesetzt worden sein soll. Randnummer 210 iii. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1), bzw. der ihr zuzurechnende Beklagte zu 3), auch nicht aufgrund eigener Erkenntnisse wussten, dass der Vorwurf der Datenspionage zulasten des Klägers nicht begründet war. Der insofern darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat den entsprechenden Nachweis nicht geführt. Im Unterschied zu dem im Rahmen des (erfolglosen) Zustimmungsersetzungsverfahrens anzulegenden Prüfungsmaßstab (Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung) ist im hiesigen Verfahren wie dargestellt entscheidend, dass der dortige Antrag der Beklagten zu 1) mutwillig erfolgte. Hierfür ist auch in Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nichts ersichtlich. Randnummer 211 Aufgrund der im Untersuchungsbericht 2 getroffenen Feststellungen war davon auszugehen, dass wiederholte Zugriffe durch den Kläger auf das Postfach des Beklagten zu 3) erfolgt sind. Dass der Untersuchungsbericht 1 noch eine andere Aussage enthielt, steht diesem Befund angesichts der im Untersuchungsbericht 2 enthaltenen Entwurfshistorie aus Sicht eines objektiven Lesers nicht entgegen. Der Untersuchungsbericht 2 war durch den Zusatz „Version 1.0“ gegenüber dem als „Version 0.1“ bezeichneten Untersuchungsbericht 1 in allgemein gebräuchlicher Form als finale Version gekennzeichnet. Der verbindliche Charakter des Untersuchungsberichts 2 wird dadurch gestützt, dass dieser - im Unterschied zum Untersuchungsbericht 1 - durch den ehemaligen Beklagten zu 4) als verantwortlichen Autor und den Beklagten zu 4) als verantwortlichen Prüfer auf dem Deckblatt unterzeichnet ist. Randnummer 212 Der Kläger hat trotz seiner umfangreichen Erörterungen in diesem Zusammenhang auch mit der Berufung nicht darlegen können, aus welchem Grund die Beklagte zu 1) davon ausgehen musste, dass das Ergebnis des dergestalt als verbindliche Version gekennzeichneten Untersuchungsberichts 2 keine verbindliche Aussage hinsichtlich dem dem Zustimmungsersetzungsverfahren zu Grunde liegenden Vorwurf haben sollte. Insbesondere ist eine der Beklagten zu 1) zuzurechnende Kenntnis von der seitens des Klägers behaupteten Unrichtigkeit des Untersuchungsberichts 2 nicht durch die angebliche „IT-Affinität“ des Beklagten zu 3) erwiesen. Selbst wenn man diese „IT-Affinität“ als gegeben unterstellt, folgt hieraus nicht, dass die Beklagte zu 1) das Zustimmungsersetzungsverfahren in Kenntnis (behaupteter) falscher Tatsachen betrieb. Aus einer entsprechenden „Affinität“ folgt nicht, dass der Beklagte zu 3) zwingend um die vermeintliche Unrichtigkeit des Untersuchungsberichts 2 wusste. Randnummer 213 Das Arbeitsgericht hat entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht in verfahrensfehlerhafter Weise die Gutachten der Sachverständigen M. und St. verwertet und ist insbesondere nicht ohne hinreichende Auseinandersetzung mit allen Gutachten oder ohne ausreichende Begründung dem Gutachten St. gefolgt. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Beklagte zu 1, ggfs. in Zurechnung des Wissens des Beklagten zu 3 davon ausgehen musste, dass die dem Kläger im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens zur Last gelegten Vorwürfe unzutreffend sind. Randnummer 214 Der Kläger verkennt, dass das Arbeitsgericht entscheidend und aus Sicht der Berufungskammer zutreffend auch darauf abgestellt hat, dass im fraglichen Beschlussverfahren beide Untersuchungsberichte vorgelegt wurden, wobei der Untersuchungsbericht 2 auf den Bericht 1 Bezug nimmt. Das Arbeitsgericht hat die Gutachten beider Gutachter in seine ausführlich begründeten Erwägungen einbezogen und sich nicht über die Aussagen eines Gutachters hinweggesetzt. Es hat vielmehr die Gutachten unter Berücksichtigung der weiteren Umstände eingehend und ausführlich gewürdigt. Soweit das Arbeitsgericht andererseits die Aussage des Gutachters M. im (ergänzenden) Gutachten vom 23.06.2013 (Bl. 728 ff. der beigezogenen Ermittlungsakte): Randnummer 215 „Hier wird kein besonderes Fachwissen benötigt um zu erkennen, dass dieser Bericht kein eindeutiger Beweis dafür ist, dass Herr A. auf fremde E-Mails zugegriffen hat. Trotzdem wurde den Geschäftsführern zu arbeitsgerichtlichen Maßnahmen geraten….“ Randnummer 216 nicht dahingehend aufgegriffen hat, dass es von einer positiven Kenntnis des Beklagten zu 3 davon, dass der Kläger nicht auf das Postfach zugegriffen habe, ausging, ist dies auch in eigener Wertung der Berufungskammer nicht zu beanstanden. Schon nach dem Inhalt der gutachterlichen Äußerung ist dieser Schluss nicht gerechtfertigt, da sie sich nur auf die Frage der Tauglichkeit als Beweismittel, nicht aber darauf bezieht, ob die Tatsache, deren Beweis der Bericht hat dienen sollen, vorlag oder nicht. Randnummer 217 Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 3 –wenn auch fahrlässig- den Untersuchungsbericht 2 dahingehend verstanden hat, dass die im Bericht 1 noch enthaltenen Einschränkungen der Verlässlichkeit nunmehr entfallen seien und er auf dieser Grundlage der Beklagten zu 1 zur Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens geraten hat. Jedenfalls war aus den Berichten nicht ersichtlich, dass der Kläger keinen Zugriff genommen hat. Randnummer 218 Die Einleitung eines Kündigungsverfahrens auf einer solchen Grundlage stellt keine rechtswidrige Maßnahme dar, sondern ist ein sozial adäquates Verhalten. Auch hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen (S. 33 f. des Urteils). Im Hinblick auf den gegen eine (geplante) Kündigung gegebenen Rechtsschutz, der im Falle des Klägers im Rahmen des Beschlussverfahrens realisiert wurde, in welchem nach § 83 Abs. 1 ArbGG der Grundsatz der Amtsermittlung gilt, war die Beklagte nicht gehalten, vor Einleitung des Verfahrens weitere Untersuchungen durch Sachverständige und/oder den Einsatz einer speziellen Überwachungssoftware zu veranlassen. Randnummer 219 Eine der Beklagten zu 1) zuzurechnende Kenntnis vermag der Kläger auch nicht mittels der mit der Berufung vorgebrachten Erklärungsvarianten hinsichtlich der im Rahmen des Beschluss- bzw. Strafverfahren erfolgten Vortrags der Beklagten zu 1) zu begründen. Diese als Hilfsbegründung zwar zulässigen (vergleiche BeckOK ZPO/von Selle, 19. Edition 2015, § 138 ZPO, Rn. 34 m.w.N.) Ausführungen ersetzen keinen substantiierten Vortrag hinsichtlich der erforderlichen Kenntnis seitens der Beklagten zu 1) bezüglich der Unwahrheit der dem Zustimmungsersetzungsverfahren zugrundeliegenden Vorwürfe. Randnummer 220 Ein entsprechender Rückschluss folgt auch nicht aus den bei der Beklagten zu 1) bestehenden Berechtigungsgruppen „FileAdmin“ bzw. „ReadAdmin“. Ob diese nachträglich eingerichtet wurden oder bereits im für beide Untersuchungsberichte relevanten Zeitraum existierten, lässt sich aufgrund der im Ortstermin vom 11.11.2011 festgestellten Manipulation der Sicherungsbänder schlechterdings nicht mehr nachweisen. Dies geht infolge der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zulasten des Klägers. Dass die Beklagte zu 1) oder eine ihr zuzurechnende Person die Veränderung vorgenommen hätte, ist ebenso wenig dargetan. Soweit sich der Kläger zu einer möglichen Täterschaft des ehemaligen Beklagten zu 4) einlässt, ist dies unerheblich; ein entsprechendes Verschulden wäre der Beklagten zu 1) mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 278 BGB nicht zurechenbar. Randnummer 221 iv. Die Frage, ob die Beklagte zu 1) vor Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens die T. GmbH hinsichtlich des Aussagegehalts des Untersuchungsberichts 2 konsultiert hat, kann ebenfalls dahinstehen. Zum einen ist nicht vorgetragen, dass die T. GmbH die Beklagte zu 1) darüber informiert hätte, dass der Untersuchungsbericht 2 inhaltlich falsch wäre. Zum anderen wäre die Erteilung eines ergänzenden Prüfauftrags nur eine zusätzliche Maßnahme gewesen, zu der die Beklagte zu 1) angesichts des eindeutigen Inhalts des Untersuchungsberichts 2 nicht verpflichtet war. Darüber hinaus bestand in Berücksichtigung des im hiesigen Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs (keine Mutwilligkeit der Betreibung des Zustimmungsersetzungsverfahrens) keine Obliegenheit, weitergehende Ermittlungen anzustellen. Randnummer 222 v. Aus dem gleichen Grund war die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet, zusätzlich zu den durch sie veranlassten Prüfung eine Software einzusetzen, um dem Tatvorwurf weiter nachzugehen. Randnummer 223 (b) Auch das Zustimmungsersetzungsv
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