AO - Vorliegen einer Betriebsstätte Leitsatz Geschäftsführer einer luxemburgischen S.A. unterfällt als deren Organ nicht dem Regelungsbereich
AO, da sich die Geschäftsführer- und Vertretertätigkeit gegenseitig ausschließen (Rn.36) . Orientierungssatz
BFH: I R 54/16) Verfahrensgang nachgehend BFH,
Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Klägerin in den Streitjahren beschränkt körperschaftsteuerpflichtig und gewerbesteuerpflichtig war. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine luxemburgische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer S.A. Sie wurde am xx. Dezember 2000 unter dem Firmennamen E Luxemburg AG gegründet. Mit Vertrag vom 24. April 2006 erfolgte eine Umfirmierung in M S.A. Seit 11. Januar 2001 hielt Herr M 99 % der Geschäftsanteile an der Klägerin; seine (damalige) Ehefrau B war zu 1 % beteiligt. Laut Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg war der Sitz der Klägerin zunächst in Rue xxx, A. Seit September 2002 mietete die Klägerin Räume in der Rue yyy, B (Luxemburg) an. Gegenstand
Unternehmens war der Handel mit Dentalgold sowie das Betreiben eines zahntechnischen Labors. Die Geschäfte führte im Streitzeitraum Herr M. Daneben beschäftigte die Klägerin einen Angestellten, Herrn A, und unterhielt Handelsvertreterbeziehungen u.a. zu Herrn C. Zum
Herrn M, Frau B, war Eigentümerin eines im ca. 4 km von B entfernten L, G-Straße (Deutschland) belegenen Wohnhauses. Randnummer 4 In dem Zeitraum vom
sen Wohnhaus in L eine Betriebsstätte unterhalten habe und zwar in der Form einer festen Geschäftseinrichtung wie auch zugleich in der Form einer Vertreterbetriebsstätte (Tz. 2.3
Berichtes). Der inländische Betriebsstättenanteil wurde mit 50 % der Gewinne laut luxemburgischer Steuerbilanz angesetzt. Hinzu gerechnet wurden nichtabziehbare Betriebsausgaben i.S.d. § 160 Abgabenordnung - AO -, verdeckte Gewinnausschüttungen und die gezahlte Körperschaftsteuer (vgl. Tz. 2.1
Berichtes). Randnummer 5 Den Feststellungen der Steuerfahndung folgend erließ der Beklagte erstmalig unter dem
Geschäftsleiters der Klägerin in L bestehe eine inländische Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO. Die Klägerin sei sowohl beschränkt körperschaftsteuerpflichtig als auch gewerbesteuerpflichtig. Zugunsten der Klägerin sei davon ausgegangen worden, dass sich die Geschäftsleitung in Luxemburg am Firmensitz befinde. Am Wohnsitz
Geschäftsleiters M seien folgende Tätigkeiten für die Klägerin ausgeübt worden: Der Kundenstamm der Klägerin für den Scheidguthandel bestehe aus nahezu ausschließlich inländischen Dentallaboren und Zahnärzten. Das Zahngold werde üblicherweise bei diesen Kunden aufgekauft. Herr M habe diese Handelsvertretertätigkeit für die Klägerin durchgeführt. Er habe im Außendienst die Lieferanten besucht und habe das Scheidgut bei den Scheideanstalten abgeliefert. Das bezogene Dentalgold sei auch an die Adresse in L geliefert worden. Dies werde durch Zeugenaussagen der Nachbarschaft, die die Päckchen entgegen genommen habe, bewiesen. Die Firma W (Scheideanstalt) habe beispielsweise das Scheidgut unter dieser Adresse abholen lassen. Der gesamte Warenverkehr sei über das inländische Konto Nr. ... bei der Sparkasse … abgewickelt worden. Hierüber seien auch in den Jahren 2004 – 2007 600 Barabhebungen in einem Umfang von 1,3 Mio. EUR durch den Gesellschafter und Geschäftsleiter der Klägerin, Herrn M, erfolgt. Alle telefonisch geschlossenen Geschäftsanbindungen seien durch Mobilfunk und Festnetz in Deutschland erfolgt. An dem Firmensitz in Luxemburg habe sich Herr M als deren Geschäftsleiter und Gesellschafter nur gelegentlich (2-3 mal die Woche für ca. 4 Stunden) aufgehalten, über ein eigenes Büro vor Ort habe er nicht verfügt. Aus all diesen Beweisen ergebe sich eindeutig, dass in L eine inländische Betriebsstätte in Gestalt einer festen Geschäftseinrichtung bestanden habe. Randnummer 7 Daneben träfen alle geforderten Kriterien zur Vertreterbetriebsstätte hinsichtlich Art, Umfang und Ausgestaltung der Geschäftsgebaren
Herrn M zu. Herr M habe als Mehrheitsanteilseigner der Klägerin und deren Geschäftsleiter in Deutschland an seinem Wohnsitz im Namen und mit Vollmacht der Klägerin umfangreiche Scheidgutgeschäfte/Geschäfte im Dentalgoldhandel betrieben. Er habe kein wirtschaftliches Risiko getragen, sondern sei wirtschaftlich vom Unternehmen abhängig. Randnummer 8 Der Gewinn der Klägerin sei für den inländischen Betriebsteil nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Da die Klägerin zu diesen materiellrechtlichen Feststellungen ihren Einspruch nicht begründet habe, sei die Überprüfung nach Aktenlage erfolgt und habe vorliegend keine Beanstandungen ergeben. Randnummer 9 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, es liege weder eine Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrichtung noch eine als eine Vertreterbetriebsstätte vor, und zwar sowohl nicht nach der AO als auch insbesondere nicht nach dem DBA Luxemburg. Das Besteuerungsrecht für den Beklagten entfalle daher. Die Ermittlungen der Steuerfahndung seien unzutreffend. Randnummer 10 Die tatsächliche tägliche Geschäftsabwicklung sei bei den Artikeln für Zahnärzte (Dentalgold) wie folgt gewesen: Die Zahnärzte bzw. die Dentallabore hätten ihre benötigten Materialien telefonisch bei Herrn M bzw.
sen Angestellten in Luxemburg bestellt. Von dort aus sei die Bestellung dann an die verschiedensten Lieferanten weitergegeben worden. Die Lieferung der Ware sei über die verschiedensten Paketdienste nach L erfolgt, weil bei einer Lieferung nach Luxemburg kein Versicherungsschutz für diese Wertpakete gegeben gewesen sei. Da Herr M täglich seine Bürogeschäfte vom Büro in Luxemburg aus erledigt habe, seien die Pakete von seiner Ehefrau in Empfang genommen worden und von dort aus durch Herrn M, seine Ehefrau oder den Angestellten A nach Luxemburg weiter befördert worden, damit diese Wertgegenstände dort im Tresor sicher haben aufbewahrt werden können. Mit der Nachbarschaft sei vereinbart gewesen, dass diese - falls Frau B nicht zu Hause sei - die Pakete in Empfang nehme. Gelegentlich sei es auch erforderlich gewesen, dass Herr M an wenigen Tagen
Jahres jeweils zu Besprechungen und Preisabstimmungen für einige Stunden die Scheideanstalten aufgesucht habe. Bei der Abwicklung von Altgold sei wie folgt verfahren worden: Sämtliche Altgoldanlieferungen seien aus Kostengründen gegenüber den Scheideanstalten gesammelt und dann zusammengefasst den Scheideanstalten übersandt worden. Die zum Versand im Büro fertiggestellten Pakete seien dann in aller Regel bei Dienstschluss durch Herrn M in L bei der Post aufgegeben worden. Auch dies sei aus versicherungstechnischen Gründen erfolgt. In aller Regel seien dann die Altgoldabrechnungen zwischen der Klägerin und den Zahnärzten/Dentallaboren im Büro in Luxemburg erfolgt. Wie in der Branche üblich, hätten hier in aller Regel Barabrechnungen stattgefunden. Anders sei nur verfahren worden, wenn ein Vertreter involviert gewesen sei, der dann die Abrechnungen in Deutschland selbst mit den Zahnärzten durchgeführt habe. Äußerst selten seien auch die Abrechnungen bei Besuchen durch Herrn M selbst erledigt worden. Ebenfalls sehr selten hätten nicht bekannte Zahnärzte oder Erstkunden a’conto Beträge bei Anlieferung
Altgoldes erhalten. Dies sei überwiegend dann geschehen, wenn Privatleute als Einmalkunden ihre Altgoldbeträge hätten einschmelzen lassen. Randnummer 11 Aus der Zeugenaussage
Herrn A bei der Vernehmung durch die Steuerfahndung ergebe sich - anders als die Steuerfahndung und ihr folgend der Beklagte meinten - vielmehr, dass Herr M bereits morgens gegen 9:00 Uhr im Büro und dann gelegentlich zwei bis drei Stunden im Außendienst gewesen sei. Unter Außendienst könne allerdings auch ein Bankbesuch zu verstehen sein. Bekannte Telefonate über ein deutsches Mobilfunknetz würden zum Anlass genommen, Abwesenheitstage für Tätigkeiten in Deutschland zu behaupten, obwohl dem Beklagten eindeutig bekannt sei, dass der Sitz der Geschäftsleitung der Klägerin weniger als 200 Meter von der Grenze entfernt gelegen habe. Es sei bekannt, dass bis mindestens zehn Kilometer ins Landesinnere von Luxemburg hinein Telefonate über die deutschen Mobilfunknetze geführt werden könnten. Auch hierzu werde auf die Zeugenaussage
Herrn A verwiesen. Randnummer 12 Vom Beklagten werde noch nicht einmal hinsichtlich der Gewerbesteuer zwischen Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO und Vertreterbetriebsstätte i.S.d. § 13 AO unterschieden. Eine Vertreterbetriebsstätte unterliege nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Gewerbesteuergesetz - GewStG - der Gewerbesteuer, da keine inländische Betriebsstätte vorliege. Randnummer 13 Es liege keine Betriebsstätte i.S.
1, 4 OECD-MA vor. Auch seien die Voraussetzungen
5 OECD-MA (Vertreterbetriebsstätte) nicht erfüllt. Herr M sei nicht ständiger Vertreter der Klägerin i.S.d. § 13 AO gewesen. Unter Berufung auf finanzgerichtliche Urteile führt die Klägerin insoweit aus, dass ein Organ einer Kapitalgesellschaft nicht deren ständiger Vertreter sein könne. Es fehle am Merkmal der Geschäftsbesorgung bzw.
Handelns für einen Anderen. Darüber hinaus fehle es am Merkmal der Weisungsgebundenheit. Da damit die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - i.V.m. § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG - nicht gegeben seien, fehle es bereits an der inländischen Steuerpflicht. Randnummer 14 Abgesehen davon, dass es bereits an der inländischen Steuerpflicht fehle, fehle dem deutschen Fiskus auch nach dem DBA Luxemburg das Besteuerungsrecht. Nach dem DBA Luxemburg werde eine Betriebsstätte gerade dann nicht begründet, wenn sich die Tätigkeit der Person auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränke (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 DBA Luxemburg). Die vom Beklagten angenommene Tätigkeit
ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin in Deutschland beschränke sich aber gerade auf wenige Fälle
Einkaufs. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich und sinngemäß, die Bescheide für 2001 bis 2007 über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag, jeweils vom
Geschäftsführers Herrn M in L/Deutschland bestanden habe und von dort aus auch die Tätigkeit für die Klägerin ausgeübt worden sei. Der Einwand, nach dem DBA Luxemburg werde eine Betriebsstätte gerade dann nicht begründet, wenn sich die Tätigkeit der Person auf den Einkauf von Gütern und Waren für das Unternehmen beschränke, gehe insoweit fehl, als es sich bei dem Einkauf um die Haupttätigkeit im Dental- und Altgoldhandel handele und dieser nicht nur als eine reine Nebentätigkeit ausgeübt werde. Haupttätigkeit sei in dem Gewerbe der Aufkauf von Zahn-Dental-Altgold vor Ort bei den Kunden. Randnummer 18 Hinsichtlich der Vertreterbetriebsstätte i.S.d. § 13 AO halte er, der Beklagte, an seiner Rechtsauffassung fest. Die von der Klägerin zitierten Urteile führten zwar aus, dass ein Organ einer Kapitalgesellschaft nicht deren ständiger Vertreter sein könne. Eine höchstrichterliche Entscheidung sei aber bislang nicht getroffen worden. Nach dem Kommentar Hübschmann/Hepp/Spitaler zur AO könne auch ein Organ ständiger Vertreter einer Gesellschaft sein. Randnummer 19 Im Rechtsstreit
Herrn M gegen den Beklagten wegen Einkommensteuer 2001 – 2009 (Az.: 1 K 1728/14) hat der Senat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen mit rechtskräftigem Urteil vom 4. November 2015 u.a. festgestellt, dass Herr M in den Streitjahren in Deutschland (L) ebenso wie in Luxemburg (B) einen Wohnsitz innehatte und dass sich sein Lebensmittelpunkt in Luxemburg befand. Weiter hat der Senat eine (nahezu) tägliche und mehrstündige Tätigkeit
Herrn M in dem eingerichteten Büro der Klägerin in der Rue yyy in B festgestellt. Daneben hat der Senat die Feststellung getroffen, dass Herr M für die Klägerin in Deutschland überwiegend im Außendienst tätig war. Wegen der Einzelheiten sowie
Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Zeugenaussagen, wird auf die Entscheidung vom
halb nicht beschränkt körperschaftsteuerpflichtig war (1.). Mangels einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte war sie auch nicht gewerbesteuerpflichtig (2.). Randnummer 24
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen i.d.F. vom 23. August 1958 (nachfolgend: DBA Luxemburg 1958) in Luxemburg ansässig (Art. 3 Abs. 5). Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestimmt Art. 5 Abs. 1 DBA Luxemburg 1958, dass, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten (hier Luxemburg) als Unternehmer Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen bezieht,
sen Tätigkeit sich auf das Gebiet
anderen Staates erstreckt, der andere Staat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte nur insoweit hat, als sie auf eine dort befindliche Betriebsstätte
Unternehmens entfallen. Randnummer 26 b) Die Frage, ob im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird, beantwortet sich im Rahmen
G allein nach § 12 AO. Der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff (hier Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 DBA Luxemburg 1958) wird steuerrechtlich erst relevant, wenn die inländische Steuerpflicht dem Grunde nach zu bejahen ist. Erst dann stellt sich die Problematik einer möglichen Doppelbesteuerung (vgl. hierzu u.a. BFH Beschluss vom 17. Dezember 1998 I B 101/98, BFH/NV 1999, 753 m.w.N.). Randnummer 27 Nach § 12 Satz 1 AO ist unter Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage zu verstehen, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. „Geschäftseinrichtung“ im Sinne dieser Bestimmung können u.a. ein Gebäude oder einzelne Räume innerhalb eines Gebäudes sein. Nach ständiger Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsstätte, dass der Unternehmer eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die betreffende Einrichtung besitzt. Dafür ist grundsätzlich erforderlich, dass er eine Rechtsposition innehat, die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres beseitigt oder verändert werden kann (u.a. BFH Urteile vom
Hauses, Frau B, bestand weder eine schriftliche noch eine mündliche Vereinbarung über die Nutzung von Räumen. Gegen ein Nutzungsrecht der Klägerin als Arbeitgeberin an den Wohnräumen
Herrn M als Arbeitnehmer sprechen zudem die angespannten Lebens- und Wohnverhältnisse der Eheleute M/B. So hatte Herr M neben diesem Wohnsitz einen Wohnsitz in der Rue yyy in B, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befand. Nach den glaubhaften Angaben der Eheleute blieb Herr M zum Teil wochen- oder sogar monatelang dem inländischen Wohnsitz fern. Zudem war er nicht im gesamten Streitzeitraum im Besitz eines Hausschlüssels. Randnummer 29 Darüber hinaus sprechen folgende Gründe gegen das Vorliegen einer Betriebsstätte in L: Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Durchführen von An- und Verkaufsverhandlungen oder Geschäftsführertätigkeiten in L. Vielmehr fanden diese nach den Feststellungen
Senats im rechtskräftigen Urteil vom
Zeugen A in seiner Vernehmung durch den Senat. So gab er an, dass sich Geschäftsunterlagen der Klägerin leitzordnerweise in dem Büro in B befunden hätten. Weiter gab der Zeuge aufrichtig an, sich nicht daran erinnern zu können, dass es einmal vorgekommen sei, dass er einen Ordner gebraucht habe und dieser nicht im Regal gewesen sei. Dies lässt darauf schließen, dass Herr M keine geschäftlichen Unterlagen in dem Wohnhaus in L bearbeitete oder dort aufbewahrte. Zwar kann auch eine Büroecke mit Schreibtisch als Betriebsstätte in Betracht kommen (vgl. BFH Urteil vom
Streitzeitraums - durchgeführten Durchsuchung vom Schreibtisch gefertigte Lichtbild (Bl. 272 BMO I.2) belegen eine im Inland befindliche Betriebsstätte der Klägerin. Die Aussage der Zeugin G im Verfahren 1 K 1728/14, die als Steuerfahnderin bei der Durchsuchung anwesend war, vermochte auch nicht zu einer weiteren Klärung beizutragen. Randnummer 30 Zudem lassen sich ausnahmsweise in dem hier zu entscheidenden Einzelfall wegen der räumlichen Nähe zwischen dem Wohnsitz
Herrn M in L und dem Bürostandort in Rue yyy, B (Luftlinie nur ca. 600 m) aus
sen Mobilfunkverbindungsdaten keine Rückschlüsse auf seinen Aufenthalt ziehen. Dass sich der Bürostandort im deutschen Netzgebiet befindet, ergibt sich aus der Karte auf Bl. 53 der Akte 1 K 1728/14. Dies deckt sich auch mit den Angaben
Zeugen A, wonach sie (Anm.: er und Herr M) durchgängig in B deutsches Mobilfunknetz gehabt hätten. Herr M, so der Zeuge weiter, habe die Telefonate fast ausschließlich mit Handy geführt, eben über deutsches Mobilfunknetz. Es habe sogar von dem Festnetztelefon im Büro in B eine Rufumleitung auf das Handy
Herrn M gegeben. Randnummer 31 Vor dem Hintergrund, dass Herr M einer (nahezu) täglichen und mehrstündigen Tätigkeit in dem Büro der Klägerin in der Rue yyy in B nachgegangen ist, vermögen die weiteren, vom Beklagten angeführten Gründe, die für das Vorliegen einer Betriebsstätte in dem Wohnhaus in L sprechen sollen, auch nicht zu überzeugen. Zwar war Herr M nach den Feststellungen
Senats, wenn er sich nicht im Büro in B aufhielt, überwiegend im Außendienst tätig und hatte fast ausschließlich Kontakt zu deutschen Geschäftspartnern, die er auch regelmäßig in Deutschland aufsuchte. Hinzu kommt, dass er im Zeitraum 2003 bis 2008 125-mal die Ware persönlich nach P (Deutschland, Fa. W) verbrachte (2003: 16-mal, 2004: 11-mal, 2005: 23-mal, 2006: 35-mal, 2007: 31-mal und 2008: 9-mal). Jedoch vermögen diese Tätigkeiten - ebenso wenig wie die Abwicklung von Geschäftsvorfällen über ein inländisches Konto - nicht die erforderliche „Festigkeit“ der Geschäftseinrichtung zu begründen. Es fehlt neben einer hinreichend konkreten Beziehung zu einer bestimmten Örtlichkeit (dabei kann es sich hinsichtlich der Außendienst tätigkeit nicht um das Wohnhaus in L handeln) an dem erforderlichen zeitlichen Dauerelement . Eine nur kurzfristige Tätigkeit an einem bestimmten Ort begründet auch dann keine Betriebsstätte, wenn sie sich jährlich wiederholt (vgl. BFH Urteil vom 3. August 2005 I R 87/04, BFHE 211, 123, BStBl II 2006, 220 m.w.N.). Zum einen hat der Beklagte nicht nachzuweisen vermocht, dass Herr M ein und dieselbe Stelle über längere Zeit immer wieder aufgesucht und zu geschäftlichen Aktivitäten genutzt hat. Die Steuerfahndung vermutet lediglich ein „hauptsächliches Zeitinvestment“ im Inland ohne näher zu konkretisieren, wo genau dieses stattgefunden haben soll. Die Aussagen von Kunden betreffen zum Teil nicht den gesamten Streitzeitraum oder sind zu vage, um Rückschlüsse auf die Dauer der Kundenbesuche zu erlauben. Mangels
Nachweises einer dauerhaften Verknüpfung mit dem Unternehmen der Klägerin können keine der von Herrn M im Rahmen der Außendiensttätigkeit aufgesuchten „Einsatzorte“ als eine Betriebsstätte der Klägerin angesehen werden. Zum anderen besaß die Klägerin keinerlei eigene Verfügungsmacht über die Geschäftsräume ihrer Kunden (vgl. hierzu Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 4. Juli 1991 VI 480/89, RIW 1991, 1055). Randnummer 32 Schließlich kann allein aus dem Umstand, dass das Scheidgut (zum Teil) in dem Wohnhaus in L abgeholt bzw. dorthin geliefert wurde, nicht geschlossen werden, dass es sich bei diesem um eine Betriebsstätte i.S.v. § 12 Satz 2 Nr. 5 AO (Warenlager) handelte. Denn es fehlt - wie bereits ausgeführt - an der erforderlichen Verfügungsmacht an zumindest einem in dem Wohnhaus befindlichen Raum. Außerdem fungierte nach dem Ermittlungsergebnis der Steuerfahndung das Wohnhaus nicht im gesamten Streitzeitraum als ausschließliche Lieferadresse (vgl. Tz. 2.3.2.1
Steufa-Berichts (S. 19 f.): erst seit Mitte 2003; daneben aber auch Versand aus Luxemburg). Im Gegensatz zu dem Büro in B verfügte dieses auch nicht über einen Tresor. Im Übrigen erläuterte der Zeuge A bei seiner Vernehmung am 4. November 2015 zu den in der Regel von Deutschland aus erfolgten Warenausgängen nachvollziehbar, dass eine Aufgabe von Scheidgut zur Post in Luxemburg kostenungünstiger und der Versand möglicherweise zu lang gewesen wäre.
halb seien die fertiggestellten Päckchen entweder von ihm oder Herrn M mitgenommen und bei der deutschen Post eingeliefert worden. Zu den Wareneingängen erklärte der Zeuge glaubhaft, dass Lieferungen aus Deutschland im Regelfall im Büro in B abgeliefert und nur in einigen Fällen in L bei Herrn M oder
sen Nachbarn abgegeben worden seien. Diese Angaben werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin B, wonach sie gelegentlich Päckchen, die für die Klägerin in L abgegeben worden seien, nach B gebracht habe, wenn ihr Mann sich länger nicht in L aufgehalten habe. Schließlich ist auch die Erklärung
Herrn M, die dieser in der mündlichen Verhandlung am 4. November 2015 gab, nachvollziehbar, wonach er im Falle einer Übernachtung in L das Scheidgut nicht in seinem Fahrzeug habe lassen wollen und dieses
halb dann ins Haus gebracht habe. Randnummer 33 Selbst wenn die Benutzung
Hauses in L zur An- und Ablieferung bzw. Lagerung
Scheidguts ausreichend sein sollte, um eine inländische Betriebsstätte zu begründen (wovon der Senat aber nicht ausgeht), würde Deutschland kein Besteuerungsrecht zukommen. Denn nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 b)
sen Sachweisungen unterliegt. § 13 Satz 2 AO bestimmt hierzu ergänzend, dass ständiger Vertreter insbesondere eine Person ist, die für ein Unternehmen nachhaltig Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt. Nicht jeder Vertreter, der für das Unternehmen tätig wird, ist bereits „ständiger“ Vertreter. Erforderlich ist eine „ständige“ Einrichtung im Inland, welche eine rechtliche Parallele zur Betriebsstätte rechtfertigen würde (vgl. BFH Urteil vom 18. Dezember 1990 X R 82/89, BStBl II 1991, 395 m.w.N.; Gersch in Klein, AO, § 13 Rz. 3). Eine „feste Einrichtung“ i.S.d. § 12 AO ist hingegen nicht erforderlich. Randnummer 35 Nach den Feststellungen
Senats in dem rechtskräftigen Urteil vom 4. November 2015 (1 K 1728/14) ging Herr M seiner Tätigkeit für die Klägerin (nahezu) täglich und mehrstündig in dem voll eingerichteten Büro in B nach. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen A und C war Herr M mit wenigen Ausnahmen täglich morgens schon im Büro anwesend gewesen und war von dort aus für mehrere Stunden auswärts tätig geworden. Jede zweite Woche fand in dem Büro ein Jour fixe statt, bei dem die drei Herren anwesend waren. Aber trotz
(erheblichen) Umfangs seiner Tätigkeiten an dem Sitz und Ort der Geschäftsleitung der Klägerin in B wurde Herr M auch regelmäßig im Inland tätig (Außendienstbesuche, Aufsuchen von in Deutschland ansässigen Scheidguthändlern) und schloss mit Kunden sowie Geschäftspartnern Verträge ab (An- und Verkauf von Dental-/Altgold). Daher hielt der Senat in dem Verfahren 1 K 1728/14 eine Aufteilung der Einkünfte
Herrn M aus
sen nichtselbständiger Arbeit für die Klägerin in den Streitjahren mit 50 % inländischem Anteil für angemessen (vgl. rechtskräftiges Urteil
Senats vom 4. November 2015). Hinzu kommt, dass Herr M wegen seines Wohnsitzes im Inland im Streitzeitraum unbeschränkt steuerpflichtig war. Die Vielzahl von Inlandsaufenthalten in geringen zeitlichen Abständen, auch wenn diese ggf. nur kurzfristig gewesen sein mögen, lässt auf eine nachhaltige Präsenz
Herrn M im Inland im gesamten Streitzeitraum schließen. Daher ist an der Ständigkeit im Sinne
Randnummer 36 Dennoch greift § 13 AO hier nicht. Nach Ansicht
Senats unterfällt Herr M als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft nicht dem Regelungsbereich der Vorschrift. Der Begriff der Vertretung setzt voraus, dass der Vertretene an Stelle
Unternehmers Handlungen vornimmt, die in
sen Betrieb anfallen. Nach dem insoweit maßgeblichen Wortlaut kann der Unternehmer selbst weder „Vertreter“ sein, der den Sachweisungen seines Unternehmens unterliegt, noch kann er sich selbst als solchen „bestellen“ (vgl. BFH Urteil vom 18. Dezember 1990 X R 82/89, BStBl II 1991, 395 m.w.N.). Ob das Organ einer juristischen Person Vertreter im Sinne
AO sein kann, ist umstritten ( bejahend : Finanzgericht München, Beschlüsse vom
erkennenden Senats schließen sich die Geschäftsführertätigkeit und die Vertretertätigkeit gegenseitig aus. Der Geschäftsführer ist das notwendige und zugleich einzige Vertretungsorgan der Gesellschaft; nur durch ihn ist die Gesellschaft handlungsfähig und kann im Rechtsverkehr auftreten.
halb hat der Geschäftsführer organschaftliche und nicht bloß rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Das Handeln
Geschäftsführers ist kein Handeln für die Gesellschaft, sondern es wird dem Handeln der juristischen Person gleichgestellt, es wird rechtlich als deren Handeln gewertet (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. März 2005 1 K 2073/02 a.a.O.).
halb kann die Tätigkeit
Geschäftsführers der Klägerin nicht als die eines ständigen Vertreters i.S.
Randnummer 37 Dass eine andere Person als ständiger Vertreter i.S.
AO für die Klägerin bestellt wurde, wird weder vom Beklagten behauptet noch bestehen hierfür Anhaltspunkte. Randnummer 38 Da die Klägerin im Inland weder eine Betriebsstätte i.S.
AO unterhielt noch für sie ein ständiger Vertreter i.S.
AO bestellt war, war sie in den Streitjahren nicht beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Randnummer 39 2. Die Klägerin war auch nicht gewerbesteuerpflichtig. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne
Einkommensteuergesetzes zu verstehen (Satz 2). Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Dabei ist der Betriebsstättenbegriff
Bl II 1993, 462). Hieran fehlt es aus den unter 1.b) genannten Gründen. Randnummer 40 Ob der Geschäftsführer der Klägerin ständiger Vertreter i.S.
AO war, kann an dieser Stelle (Prüfung einer Gewerbesteuerpflicht) unentschieden bleiben. Denn im deutschen innerstaatlichen Recht begründet ein ständiger Vertreter keine inländische Betriebsstätte (vgl. hierzu BFH Urteil vom
Der Begriff
ständigen Vertreters ist nur von Bedeutung für inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG, vgl. hier unter 1) und für ausländische Einkünfte (§ 34d Nr. 2a EStG). Insoweit kommt dem ständigen Vertreter eine vergleichbare Wirkung wie einer Betriebsstätte zu. Die BFH-Entscheidungen, die sich damit auseinander setzen, inwieweit ein ständiger Vertreter eine Betriebsstätte
Unternehmers unterhält, sind überholt, da sie zu § 16 Abs. 2 Nr. 2
Steueranpassungsgesetzes ergangen sind. Danach war die Betriebsstätte - anders als in § 12 AO - definiert als Geschäftseinrichtung, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung
Gewerbes dient (vgl. BFH Urteil vom
AO sein kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.