Normenkontrollverfahren: eigenständige Beurteilung der baugestalterischen Festsetzungen in einem Bebauungsplan; Öffentlichkeitsbeteiligung im vereinfachten Verfahren; Notwendigkeit der Regelung grundstücksbezogener Abwasserentsorgungsfragen Leitsatz 1. In einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan unterliegt die Prüfung der Antragsbefugnis hinsichtlich der aufgenommenen baugestalterischen Festsetzungen einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung. (Rn.35) 2. Zur Art und Weise der Öffentlichkeitsbeteiligung im vereinfachten Verfahren. (Rn.51) 3. Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung erfordert es in der Regel nicht, Fragen der Abwasserentsorgung für einzelne Bauvorhaben abschließend im Bebauungsplan zu regeln. (Rn.67) Orientierungssatz Zu Leitsatz 2: Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit kann in Form einer öffentlichen Auslegung stattfinden. (Rn.51) Tenor Der Antrag, die 2. Änderungssatzung des Bebauungsplans „I… d… M…“ der Antragsgegnerin vom 15. April 2014 für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Bebauungsplanänderung zur Ermöglichung der Errichtung eines Winzerbetriebs mit Fremdenpension. Randnummer 2 Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken in S..., Ortsteil S... . Den Antragstellern zu 1) gehört die Parzelle Nr. …/… (K… Straße …), den Antragstellern zu 2) die Parzelle Nr. …/… (K… Straße …) und der Antragstellerin zu 3) die Parzelle Nr. …/.. (I… W… …). Sämtliche Flurstücke sind mit Wohnhäusern bebaut und liegen im Geltungsbereich des 1997 in Kraft getretenen Bebauungsplans „I… d… M…“, der in nördlicher Richtung durch die Kr… Straße … begrenzt wird und ein Dorfgebiet ausweist. In der Planbegründung heißt es hierzu: Randnummer 3 „Da in der Ortsgemeinde S... und insbesondere im Ortsteil S... noch landwirtschaftliche Betriebe anzutreffen sind und bei der relativ kleinen Ortslage nirgends die Abstände für ein immissionsfreies Wohnen gegeben sind, wird von der Ausweisung eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes abgesehen. Bei der Ausweisung von Dorfgebiet ist somit auch der Erhalt und die Entwicklung der Betriebe nicht durch Abwehransprüche gefährdet. Außerdem entspricht die Ausweisung den Vorgaben des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Cochem-Zell.“ Randnummer 4 Die Trauf- und Firsthöhe wurde auf 7 bzw. 13 m festgesetzt. Die zulässige Dachneigung lag zwischen 30 bis 45 Grad. 2006 änderte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan erstmals und erweiterte das Plangebiet. Außerdem reduzierte sie die zulässige Firsthöhe auf 10 m. In der Begründung zur 1. Änderungsplanung führte die Antragsgegnerin aus, es sei beabsichtigt, die wohnbauliche Entwicklung der Gemeinde auszubauen. Randnummer 5 Unter dem 13. November 2012 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss, die Mindestdachneigung im gesamten Plangebiet auf 20 Grad zu reduzieren. Vorausgegangen war ein Antrag der Antragsteller zu 2), die zu diesem Zeitpunkt ihr Wohnhaus noch nicht errichtet hatten und das Vorhaben im Bungalowstil mit einer Dachneigung von 25 Grad verwirklichen wollten. Am 16. Juli 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin darüber hinaus, die etwa 839 m² große Weinbauparzelle Nr. … in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen. In einem ca. 2886 m² großen Teilgebiet, das aus diesem Flurstück sowie den gemeindeeigenen Parzellen Nrn. …/…, …/… und …/… (Bereich MD 1) besteht, wurde die Trauf- und Firsthöhe auf 9 bzw. 12 m erhöht. Außerdem verlegte man private Grünflächen auf die Parzelle Nr. … und vergrößerte im nordwestlichen Teil des Bebauungsplans die überbaubare Grundstücksfläche. Anlass war die Absicht des ortsansässigen Winzers T... D..., auf den vorgenannten Grundstücken einen neuen Betrieb mit ca. 10 Gästezimmern zu errichten. Die nochmalige Erweiterung des Plangebietes wurde dabei für notwendig gehalten, damit das geplante Vorhaben die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 und die Geschossflächenzahl von 0,8 einhalten konnte. Die Durchführung der Planänderungen erfolgte im vereinfachten Verfahren. Randnummer 6 Am 19. August 2013 unterzeichnete der Ortsbürgermeister den Bekanntmachungstext zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der am 23. August 2013 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Cochem veröffentlicht wurde und auszugsweise wie folgt lautet: Randnummer 7 „Der Bebauungsplanentwurf II. vereinfachte Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „I... d... M...“ der Ortsgemeinde S... liegt bis Montag, den 23.09.2013 , bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 101, Markt 1(Rathaus der Stadt Cochem), 56812 Cochem, während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 und von Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 16.00 Uhr, am Dienstleistungsabend Donnerstag bis 18.00 Uhr) öffentlich aus. Betroffenen Bürgern werden die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt. Hierbei wird jedem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.“ Randnummer 8 Im Rahmen der Offenlage erhoben die Antragsteller Einwände gegen die Planung. Am 15. April 2014 befand der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die vorgetragenen Bedenken und beschloss und den Änderungsplan als Satzung. Nach erfolgter Ausfertigung machte die Antragsgegnerin ihn am 18. Juli 2014 bekannt. Randnummer 9 Bereits zuvor, am 6. April 2014, hatte die Kreisverwaltung Cochem-Zell Herrn D... einen positiven Bauvorbescheid für sein beabsichtigtes Vorhaben erteilt und darin festgestellt, dass „die beabsichtigte Errichtung eines Winzerbetriebs mit angeschlossener Pension in der Gemarkung S..., Flur …, Flurstück Nr. …/…, …/…, …/… (…) im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung zulässig ist“. Die hiergegen nach einem erfolglos gebliebenen Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Antragsteller wies das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 31. März 2015 (4 K 585/14.KO) ab. Randnummer 10 Zur Begründung ihres am 10. Juli 2015 gestellten Normenkontrollantrags machen die Antragsteller geltend: Randnummer 11 Der angegriffene Änderungsbebauungsplan leide zunächst an beachtlichen formellen Fehlern. So seien die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Abs.1 BauGB nicht gegeben, da durch die Planänderung Grundzüge der Planung berührt würden. Sinn des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung sei nämlich die Entstehung eines Wohngebiets gewesen, auch wenn man ein „Dorfgebiet“ festgesetzt habe. Diese Formulierung sei zum Zweck der Herabsenkung des Lärmschutzniveaus im Plangebiet nur vorgeschoben und stelle einen Etikettenschwindel dar. Der Ansiedlung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe habe die geringe Größe der Grundstücke sowie deren geringe bauliche Ausnutzbarkeit entgegengestanden, weshalb die Realisierung einer Mischnutzung durch die materiellen Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgreich verhindert worden sei. Diese Tendenz habe die Antragsgegnerin mit der ersten Planänderung fortgeschrieben, indem sie die Nutzungsmaße noch einmal reduziert und dies unter anderem mit dem weiteren Ausbau der wohnbaulichen Entwicklung begründet habe. Von der bislang tragenden Plankonzeption werde nunmehr abgewichen, da die Antragsgegnerin erstmals eine gegenteilige Entwicklung einleite und einen gebietsfremden, die Wohnnutzung störenden Gewerbebetrieb ermögliche. Ferner liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch – BauGB – vor, weil die Antragsgegnerin Ort und Dauer der Auslegung nicht mindestens eine Woche vor ihrem Beginn ortsüblich bekannt gemacht habe. Die Notwendigkeit der Umwandlung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen in Bauland dürfe zudem nur ausnahmsweise erfolgen und müsse gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB besonders begründet werden. Randnummer 12 Weiterhin sei die Planung nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen, da sie sich ausschließlich an den Wünschen und Bedürfnissen des künftigen Bauherrn orientiere. Für das Vorliegen einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung spreche, dass mit ihr allein die Nutzungsmaße im Geltungsbereich des geplanten Vorhabens erhöht würden, während für alle anderen Grundstücke nach wie vor die reduzierten Maße der ersten Planänderung maßgebend seien. Randnummer 13 Abgesehen davon habe die Antragsgegnerin das Gebot der Ermittlung und der zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB verletzt. In diesem Zusammenhang sei zunächst nicht berücksichtigt und bewertet worden, dass mit dem durch die Planänderung ermöglichten Winzer- und Pensionsbetrieb eine erheblich belastende Lärmquelle in einer ruhigen Wohngegend zugelassen werde. Insbesondere hätte die Störungsintensität des hinzutretenden Betriebs ermittelt und abgewogen werden müssen. Nicht einbezogen und gewürdigt seien darüber hinaus die Belange des Umwelt- und Naturschutzes gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Darüber hinaus rechtfertige die Gigantonomie eines Bauherrn allein nicht die Einbeziehung eines bisherigen Außenbereichsgrundstücks. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin die Entsorgung der grob belastenden Abwässer der geplanten Kellerei sowie den durch die Ermöglichung eines überdimensionierten Baukörpers hervorgerufenen Nutzungskonflikt planerisch unbewältigt gelassen habe. Randnummer 14 Nach allem erweise sich die Bauleitplanung auch wegen Verstoßes gegen das Gebot der rechtmäßigen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB als materiell fehlerhaft. Der ursprüngliche Bebauungsplan in der Fassung der 1. Planänderung werde durch die 2. Planänderung in sein Gegenteil verkehrt. Sie – die Antragsteller – hätten im Vertrauen auf die Beständigkeit der Planung und der aufgrund dieser Planung eingesetzten Entwicklung zu einem reinen Wohngebiet mit erheblichem finanziellen Aufwand Grundstücke erworben und mit Wohnhäusern bebaut, die jetzt völlig entwertet seien. Das Planungshandeln der Antragsgegnerin erweise sich als widersprüchlich und verstoße gegen das Gebot konsequenten Verwaltungshandelns. Zudem habe man den Belang des fortwirkenden und erweiternden Bestandsschutzes nicht beachtet. Randnummer 15 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 16 die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „I... d... M...“ der Antragsgegnerin vom 15. April 2014 für unwirksam zu erklären. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 18 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 19 Sie tritt den Darlegungen der Antragsteller mit eigenen Ausführungen entgegen und vertritt die Auffassung, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Mit ihren Grundstücken lägen sie außerhalb des Änderungsbereichs der Bauleitplanung, sodass sie nicht unmittelbar plangebetroffen seien und es allein darauf ankomme, ob abwägungsrelevante Belange hätten berücksichtigt werden müssen. Das sei jedoch nicht der Fall, da die Art der Nutzung von der Änderung des Bebauungsplanes unberührt bleibe. Lediglich die Festsetzung höherer Trauf- und Firsthöhen könne gewisse Auswirkungen nach sich ziehen, die aber vorliegend nicht gravierend seien. Außerdem verbleibe den Nachbarn der Schutz der Abstandsflächen. Überdies hätten die Antragsteller für die Verfolgung ihres Begehrens kein Rechtsschutzinteresse. Denn das Verwaltungsgericht habe ihre Klage gegen den erteilten Bauvorbescheid abgewiesen. Dies bedeute, dass das Vorhaben des Herrn D... selbst im Fall der Unwirksamkeit des hier angegriffenen Änderungsplans nicht mehr angreifbar sei und sie sich damit keine Vorteile verschaffen könnten. Randnummer 20 Ungeachtet dessen sei der Normenkontrollantrag aber auch unbegründet. Anders als die Antragsteller meinten seien die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB erfüllt. Die Planänderung bestehe nämlich lediglich aus einer geringfügigen Erweiterung des Plangebiets, der Zulassung niedrigerer Dachneigungen und – auf einer Teilfläche – der Festsetzung einer jeweils 2 m höheren Trauf- und Firsthöhe. Auch lägen keine Fehler bei der Bekanntgabe von Ort und Dauer der Offenlage vor. Zwar sei die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 BauGB nicht eingehalten worden, im vereinfachten Verfahren könne jedoch stattdessen der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Letzteres sei hier geschehen. Randnummer 21 Die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB stehe außer Frage. Vor allem dürfe eine Gemeinde auch gewichtige private Interessen zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen. Der Vorwurf einer Gefälligkeitsplanung sei auch deshalb unberechtigt, weil die Ansiedlung eines Winzerbetriebes der planerischen Vorgabe der Art der baulichen Nutzung entspreche und es sich vorliegend um einen Angebotsbebauungsplan handele. Insoweit falle im Übrigen wiederum ins Gewicht, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes überhaupt keine Regelung zur Nutzungsart treffe. Randnummer 22 Aus dem gleichen Grund sei zugleich kein Verstoß gegen abwägungserhebliche Gesichtspunkte gegeben. Nicht die zweite Planänderung ermögliche die Ansiedlung eines in einem Dorfgebiet zulässigen Betriebes. Dies habe vielmehr schon der ursprüngliche Bebauungsplan getan. Ungeachtet dessen hätten sich die Antragsteller aus eigenem Entschluss in einem förmlich festgesetzten Dorfgebiet angesiedelt. Deshalb seien sie insofern dort nicht schutzwürdig. Aus der Planbegründung ergebe sich zudem, dass sehr wohl eine Abwägung des Eingriffs durch die Erstreckung des Bebauungsplans auf die Parzelle Nr. ... vorgenommen worden sei. Zwar vergrößere sich das Plangebiet geringfügig, die Grünflächen würden jedoch nicht verändert. Wegen der Flächenbilanzierung im ersten Plan werde der Eingriff innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans überdies kompensiert. Randnummer 23 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte, den Planaufstellungsunterlagen (4 Hefte und 1 Planurkunde), den Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen der Kreisverwaltung Cochem-Zell (6 Hefte) sowie der Akte 4 K 585/14.KO, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Randnummer 25 I. Das Begehren der Antragsteller, die 2. Änderung des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans für unwirksam zu erklären, ist wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig. Randnummer 26 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur derjenige antragsbefugt, der geltend macht, durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit zu werden. Dazu muss ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der angegriffenen Satzung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2/98 −, BVerwGE 107, 215; OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 1 C 10352/11.OVG −, juris). Randnummer 27 Eine Rechtsverletzung kommt dabei stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer oder eine ihm gleichgestellte Person gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar ihr im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG – handelt. Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, sofern der als Satzung erlassene Plan rechtmäßig ist. Ob dies der Fall ist, kann er im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 – 4 BN 2/02 −, juris). Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass dieses von den neuen Festsetzungen unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück – also die Festsetzungen, die das Grundeigentum bestimmen, sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012 – 4 BN 23.12 −, siehe auch VGH BW, Urteil vom 20. März 2013 – 5 S 1126/11 −, jeweils juris). Randnummer 28 Darüber hinaus lässt sich eine Antragsbefugnis für Planbetroffene aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (vgl. § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch – BauGB −) herleiten. Eine so begründete schützenswerte Rechtsposition reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil dem Abwägungsgebot ein drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O.). In die Abwägung einzustellen sind allerdings nur schutzwürdige Belange, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 20. März 2013, a.a.O.). Randnummer 29 Vor diesem Hintergrund lassen die bauplanerischen Festsetzungen der angegriffenen Änderungssatzung (Erweiterung des Plangebiets und damit einhergehend Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche und Verlegung von Grünflächen sowie Veränderung der Trauf- und Firsthöhe) eine Rechtsverletzung der Antragsteller nicht erkennen. Auf eine allein in Betracht kommende Verletzung des Abwägungsgebots können diese sich − ihre Grundstücke liegen sämtlich außerhalb des Geltungsbereichs der vorgenannten Regelungen − nicht mit Erfolg berufen. Die planungsrechtlich geschützten Belange einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung sind im Hinblick auf ihre eigenen Parzellen ersichtlich gewahrt. So beträgt die Entfernung der überbaubaren Bereiche des Planänderungsgebiets zu den Parzellen Nrn. .../... und .../... der Antragsteller zu 1) und 2) jeweils ca. 11,5 m sowie zur Parzelle Nr. …/… der Antragstellerin zu 3) sogar ca. 25 m. Das vorhandene Wohngebäude auf der Parzelle Nr. …/… steht überdies teilweise, dasjenige auf der Parzelle Nr. …/… sogar vollständig versetzt zu den gegenüberliegenden Parzellen Nrn. …/…, …/… und …/…. Insbesondere enthalten die angesprochenen Festsetzungen keine Verkürzung der Abstandsflächen gemäß der bauordnungsrechtlichen Bestimmung des § 8 LBauO . Von einer unzumutbaren „erdrückenden Wirkung“ der durch die Änderung ermöglichten Vorhaben kann unter diesen Umständen ebenfalls ersichtlich keine Rede sein. Ebenso ist eine Abwägungserheblichkeit von etwaigen Einsichtnahmemöglichkeiten angesichts der hier vorliegenden Sachlage zu verneinen (vgl. dazu OVG RP, 7. Dezember 2011 – 1 C 10352/11.OVG −, ESOVGRP). Randnummer 30 Ein „Kippen“ des Gebietscharakters zu Lasten der Antragsteller gerade durch die streitgegenständlichen Regelungen droht nicht. Die angefochtene Satzung enthält keine Neuregelung zur Art der zulässigen Nutzung. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass noch zahlreiche Bauplätze unbebaut seien und eine Entwicklung hin zu einem Dorfgebiet trotz der bisher erfolgten tatsächlichen Bebauung mit Wohnhäusern weiterhin möglich ist. Randnummer 31 Schließlich lässt sich aus der von den Antragstellern befürchteten Zunahme der Verkehrsimmissionen keine Antragsbefugnis herleiten. Randnummer 32 Zwar gehört eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms grundsätzlich zum Abwägungsmaterial (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 S 1337/10 −, VBlBW 2012, 421), allerdings muss dieser Belang dann nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 4 BN 22.11 −, BRS 78 Nr. 71, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 4 BN 16.07 – ZfBR, 580) Randnummer 33 Dies vorausgeschickt liegen schon keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass eine etwaige ins Gewicht fallende Zunahme der Geräuschimmissionen überhaupt auf die in der Planänderung getroffenen Festsetzungen zurückzuführen ist. Zudem sind Winzerbetriebe mit angeschlossener Pension in einem Dorfgebiet ohne weiteres zulässig (vgl. den Katalog des § 5 BauNVO). Daraus folgt, dass hier von vornherein mit einem höheren Anliegerverkehr gerechnet werden muss. Dass der Verkehr abwägungserhebliche Lärmkonflikte hervorrufen könnte, ist im Übrigen von den Antragstellern nicht ausreichend dargelegt worden. Die Antragsteller übersehen in diesem Zusammenhang, dass ein Anspruch auf Fortbestand oder Aufrechterhaltung einer für sie bestehenden günstigen Verkehrssituation grundsätzlich nicht gegeben ist. Randnummer 34 Ferner stellen die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines Grundstücks auf den Verkehrswert haben, für sich betrachtet keine für die planerische Abwägung erheblichen Belange dar (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Februar 2011 – 1 C 10610/10.OVG −, ESOVGRP). Randnummer 35 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die tatsächlich als baugestalterische Festsetzung im Sinne des § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO anzusehende Verringerung der zulässigen Mindestdachneigung von 30 auf 20 Grad. Randnummer 36 In diesem Zusammenhang ist vorweg klarzustellen, dass es sich hierbei trotz der gemäß §§ 9 Abs. 4 BauGB, 88 Abs. 6 LBauO erfolgten Aufnahme in den Bebauungsplan um eine selbstständige bauordnungsrechtliche Regelung handelt, deren Wirksamkeit unabhängig von den in der Änderungssatzung enthaltenen bauplanerischen Festsetzungen einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung unterliegt. Die Annahme einer möglichen Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller insoweit würde daher lediglich dazu führen, dass wegen der ansonsten fehlenden Antragsbefugnis nur diese Festsetzung einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden könnte. Randnummer 37 Allerdings lässt sich aus der Verringerung der Dachneigung ebenfalls keine Antragsbefugnis für die Antragsteller herleiten. Dabei lässt der Senat offen, ob eine solche Bewertung schon deshalb angezeigt erscheint, weil die ihre eigenen Grundstücke unmittelbar betreffende Planänderung die private Nutzungsmöglichkeit ihrer eigenen Grundstücke weder festschreibt, noch aufhebt oder einschränkt, sondern vielmehr im Gegenteil erweitert. Jedenfalls haben die Antragsteller insoweit ihrer Darlegungspflicht nicht genügt, da sie keine hinreichend substantiierten Tatsachen vorgetragen haben, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie gerade (auch) durch diese Festsetzung in einem subjektiven Recht verletzt sein könnten. Hinzu kommt, dass die Änderung nicht in einer ursächlichen Beziehung zu den mit dem Normenkontrollantrag angefochtenen planungsrechtlichen Änderungen steht. Sie ist allein von den Antragstellern zu 2) veranlasst worden, um auf ihrer eigenen Grundstücksparzelle einen Bungalow mit einer geringeren Dachneigung zu errichten. Randnummer 38 Inwieweit den vorgenannten beiden Antragstellern deshalb die Geltendmachung einer Rechtsverletzung gemäß dem auch im öffentlichen Recht zur Anwendung kommenden Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen „venire contra factum proprium“ verwehrt ist, braucht der Senat nach allem nicht mehr abschließend zu entscheiden. Randnummer 39 II. Dessen ungeachtet ist der Normenkontrollantrag aber auch unbegründet. Randnummer 40 Die streitgegenständliche 2. Änderung des Bebauungsplans „I... d... M...“ weist keine rechtserheblichen Fehler auf. Dabei kommt es für die Begründetheit eines Normenkontrollantrages – anders als bei sogenannten Individualklagen in Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO – nicht darauf an, ob der jeweilige Antragsteller selbst in subjektiven Rechten tatsächlich verletzt ist. Randnummer 41 1. Der Bebauungsplan ist zunächst nicht deswegen fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin − wie die Antragsteller vortragen − die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Baugesetzbuch – BauGB –, der über § 88 Abs. 6 LBauO auch für gestalterische Festsetzungen gilt, zu Unrecht angenommen hat. Randnummer 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.