ZG Rn. 19; 09.12.2015 NZA 2016, 426 Rn. 16, 21, 23 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 17.09.2009 – 26 Sa 809/09 – Rn. 33; 25.10.2012 – 18 Sa 1021/12 – Rn. 119; LAG Hamburg 10.10.2012 – H 6 Sa 35/12; 09.04.2014 – 6 Sa 106/13 – Rn. 76; LAG Düsseldorf 19.11.2014 – 7 Sa 645/14 – Rn. 78; LAG München 29.01.2015 – 4 Sa 557/14 – Rn. 27; 26.06.2015 – 7 Sa 839/14; LAG Thüringen 07.11.2013 – 4 Sa 254/13 – Rn. 35). Von diesem Grundsatz kann indes nach oben wie nach unten abgewichen werden. So ist bei einem Arbeitnehmer, der in Dauernachtarbeit tätig wird, wegen der damit verbundenen höheren Belastung ein Nachtzuschlag von 30% als angemessen anzusehen (BAG 09.12.2015 NZA 2016, 426 Rn. 28). Umgekehrt kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch ein geringerer Ausgleich genügen, wenn in die Zeit der Nachtarbeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt (BAG 11.02.2009 AP Nr.
ZG Rn. 18 f.; 31.08.2005 NZA 2006, 324 Rn. 17; 09.12.2015 NZA 2016, 426 Rn. 29) oder wenn der vom Gesetzgeber mit dem Nachtzuschlag verfolgte Zweck, Nachtarbeit zu verteuern und dadurch einzuschränken, wegen der Art der Arbeitsleistung nicht zum Tragen kommen kann, weil die Nachtarbeit aus zwingenden technischen oder zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung unvermeidbar ist (BAG 09.12.2015 NZA 2016, 426 Rn. 29; ähnlich schon BAG 31.08.2005 NZA 2006, 324 Rn. 16 f.; 11.02.2009 AP Nr.
ZG Rn. 12; 18.05.2011 NZA-RR 2011, 581 Rn. 25). Auf letzteres beruft sich vorliegend die Beklagte mit der Begründung, Tageszeitungen könnten nur nachts und nicht tagsüber zugestellt werden. Daher laufe der den Arbeitgeber "sanktionierende" Anteil des Nachtzuschlags, der ihn von Nachtarbeit abhalten solle, leer, weshalb nur noch der dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dienende Anteil des Nachtzuschlags verbleibe. Dieser sei mit 10% hinreichend bedient (ebenso für Zeitungszusteller LAG Köln 02.09.2005 – 12 Sa 132/05). Randnummer 17 Dieser Argumentation der Beklagten und der von ihr insoweit in Bezug genommenen Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich nicht an. Randnummer 18 aa) Der Gesetzgeber will den Arbeitgeber von Nachtarbeit abhalten, weil diese das Privatleben des Arbeitnehmers in gravierendem Maße beeinträchtigt und seiner Gesundheit abträglich ist. Auch ohne eine Vertiefung der evolutionsbiologischen Zugehörigkeit des Menschen zu den tagaktiven Primaten ist hinlänglich bekannt, dass es seiner Gesundheit schadet, wenn der dem natürlichen Tageslicht korrespondierende Circadiane Rhythmus (Schlaf-Wach-Rhythmus / Biorhythmus) des Menschen beeinträchtigt wird, indem ihm die Nacht als typische, von der Natur vorgesehene Ruhe-, Regenerations- und Erholungsphase genommen und er nicht nur wachgehalten, sondern zudem noch mit Arbeitstätigkeiten und damit einhergehenden Sorgfaltspflichten betraut wird. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber ausdrücklich dazu verpflichtet, angesichts der "nachgewiesenen Schädlichkeit (von Nachtarbeit) für die menschliche Gesundheit" Regelungen zum "Schutz der Arbeitnehmer vor (diesen) schädlichen Folgen" zu treffen, um so dem Recht des Arbeitnehmers "auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Genüge zu tun" (BVerfG 28.01.1992 NZA 1992, 270, 273). Dieser Gedanke des Gesundheitsschutzes findet sich denn naheliegenderweise auch in der Begründung des seinerzeitigen Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 12/5888, S. 21), den Erwägungsgründen der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG (Nr. 7-10) sowie in Art. 3 des IAO-Übereinkommens Nr. 171 über Nachtarbeit v. 26.06.
ZG Rn. 12; 18.05.2011 NZA-RR 2011, 581 Rn. 25; 09.12.2015 NZA 2016, 426 Rn. 29). Die Regelung des § 6 Abs. 5 ArbZG soll die mit Nachtarbeit verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen der Arbeitnehmer "ausgleichen" bzw. "abgelten" (BAG 05.09.2002 NZA 2003, 563, 567; 27.05.2003 AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG; 31.08.2005 NZA 2006, 324 Rn. 12, 14, 17; 11.02.2009 AP Nr.
ZG Rn. 12; 09.12.2015 NZA 2016, 426 Rn. 16, 23). Ein solcher Ausgleich ist aber auch dann noch möglich, wenn die Tätigkeit als solche nachts erbracht werden muss und die daraus resultierende Beeinträchtigung des Arbeitnehmers unmittelbar nicht vermieden werden kann. Randnummer 21 bb) Selbst wenn man sich dem aber nicht anschließen wollte, ändert sich vorliegend am Ergebnis nichts. Nach Auffassung der Kammer kommt dem Zweck des Gesundheitsschutzes jedenfalls eine so überragende Bedeutung zu, dass für den anderen vom Bundesarbeitsgericht genannten, hier dann wohl leerlaufenden Zweck der Verteuerung von Nachtarbeit zwecks ihrer Unterbindung, allenfalls ein Abschlag von 5% vorzunehmen wäre. Da nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einem in Dauernachtschicht tätigen Arbeitnehmer ein Zuschlag von 30% zusteht und es sich bei dem Kläger unstreitig um einen Dauernachtarbeitnehmer handelt – er arbeitet 6 Tage die Woche ausschließlich nachts –, wäre der ihm damit an sich zustehende Nachtzuschlag von 30% jedenfalls nicht auf weniger als die hier eingeklagten 25% abzusenken (ebenso werten dies ausdr. und zutr. LAG Berlin-Brandenburg 11.01.2013 – 6 Sa 1490/12 – Rn. 26 ["Nachtstewardess" im Zug] und LAG München 23.05.2013 – 4 Sa 893/12 – Rn. 33 ["Schlafwagenschaffner"]). Randnummer 22 3. Daher war der Klage insgesamt stattzugeben. B. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. C. Randnummer 24 Die Berufung war vorliegend nicht gesondert zuzulassen, da es hierfür an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG fehlt. Insbesondere ist die Abweichung der Rechtsansicht der erkennenden Kammer von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht alleinentscheidend für die vollumfängliche Klagestattgabe.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.