Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Filmtauschbörse: Darlegungs- und Beweislast des Rechteinhabers hinsichtlich der Werkqualität öffentlich gemachter Dateifragmente; Darlegungslast zur Bemessung eines Schadensersatzanspruchs Leitsatz 1. Der sich auf urheberrechtliche Verwertungsrechte nach §§ 15 ff. UrhG berufende Anspruchsteller hat in sog. "Filesharing"-Fällen zumindest darzulegen und im Bestreitensfalle nachzuweisen, dass die vom Anspruchsgegner konkret zur Verfügung gestellten Dateifragmente tatsächlich auch Werkfragmente enthalten, die sich im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen und damit mehr darstellen als bloßen "Datenmüll". (Rn.27) 2. Nichts anderes gilt für denjenigen Anspruchsteller, der sich ergänzend oder ausschließlich auf ein Recht als Ton- oder Bildträgerhersteller (§ 85, § 94 UrhG) stützt; auch auf Grundlage der vom BVerfG (Urt. v. 31. Mai 2016, 1 BvR 1585/13, ZUM 2016, 626) aufgehobenen Entscheidung des BGH vom 20. November 2008 (I ZR 112/06 - Metall auf Metall I) müssen die zum Herunterladen angebotenen Dateifragmente wenigstens als Ton- bzw. Bildfetzen darstellbare Elemente des geschützten Tonträgers enthalten, was vom Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen ist. (Rn.29) 3. Entsprechender Darlegungen bedarf es in Fällen, in denen der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage einer Lizenzanalogie verfolgt darüber hinaus auch im Hinblick auf die gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzende Höhe eines derartigen Anspruchs, für die neben anderen Faktoren vor allem der Intensität und dem Umfang der behaupteten Verletzungshandlung maßgebende Bedeutung zukommt. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend AG Frankenthal, 22. Januar 2015, 3a C 256/14 nachgehend BGH, 6. Dezember 2017, I ZR 186/16, Urteil nachgehend LG Frankenthal 6. Zivilkammer, 15. Januar 2019, 6 S 22/15, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Januar 2015 ( 3a C 256/14 ) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 6. April 2011 mahnte die Klägerin den Beklagten für eine mutmaßliche Rechtsverletzung wegen der Zurverfügungstellung des Filmwerks „Konferenz der Tiere 3 D“ in einer Tauschbörse am 22. März 2011 ab (Bl. 41 ff. d.A.). Am 23. April 2014 beantragte sie den Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Coburg über 600,00 € sowie 506,60 € mit der Bezeichnung „1. Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom 06.04.2011“ und „2. Rechtsanwaltskosten aus Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom 06.04.2011“ (Bl. 1 d.A.). Gegen den am 24. April 2014 erlassenen und dem Beklagten am 30. April 2014 zugestellten Mahnbescheid legte die nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 8. Mai 2014 Widerspruch ein. Das Verfahren wurde mit Eingang am 25. Juli 2014 an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) abgegeben. Randnummer 3 Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, sie sei Inhaberin der Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk. Dies lasse sich insbesondere dem Copyrightvermerk auf der DVD-Hülle entnehmen. Das verwendete Ermittlungssystem funktioniere zuverlässig. Der Beklagte habe das Filmwerk „Konferenz der Tiere 3 D“ im Zeitraum vom 22. - 24. März 2011 zum Download angeboten. Die Klägerin sei alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 600,00 € zu. Daneben sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten für die am 6. April 2011 ausgesprochene Abmahnung - unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 10.000,00 € - in Höhe von insgesamt 506,00 € verpflichtet. Randnummer 4 Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, Randnummer 5 die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite Randnummer 6 1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 € betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 sowie Randnummer 7 2. 506,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 zu bezahlen. Randnummer 8 Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, zwar Inhaber der von der Klägerin ermittelten IP-Adresse zu sein, die behauptete Rechtsverletzung jedoch nicht begangen zu haben. Er habe das fragliche Filmwerk, das er in der 2D-Version als DVD erworben habe, nicht zum Download angeboten; die klägerseits durchgeführten Ermittlungen seien insbesondere im Hinblick auf den behaupteten Hashwert, der für sich genommen nicht aussagekräftig sei, bereits nicht zuverlässig. Da eine Nutzung seines Internetanschlusses durch seine mit ihm im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen im von der Klägerin genannten Zeitraum ausgeschlossen sei, sei er möglicherweise Opfer einer Cyber-Crime-Attacke geworden. Randnummer 11 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung nicht bewiesen. Insofern könne zunächst dahinstehen, ob der beantragte Mahnbescheid mit der von der Klägerin gewählten Bezeichnung hinreichend bezeichnet und somit verjährungshemmend geworden sei. Denn die Klägerin habe schon nicht nachgewiesen, Inhaberin von Rechten zu sein. Der Copyright-Vermerk auf der vorgelegten DVD-Hülle sei insofern nicht ausreichend; § 10 Abs. 3 UrhG gelte nicht im Hauptsacheverfahren. Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der streitgegenständlichen Datei nachgekommen. Randnummer 12 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Randnummer 13 Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin könne sich auf die gesetzliche Vermutung der §§ 94 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 1 UrhG berufen, wohingegen der Beklagte lediglich pauschal bestritten hätte. Der Beklagte habe zumindest Teile einer Datei öffentlich zugänglich gemacht, die in ihrer vollständigen Form funktionsfähig und abspielbar sei. Ob und welche Dateiteile dabei im Zuge der Ermittlungen sichergestellt werden konnten, sei irrelevant. Der Zugriff von Dritten auf den Internetanschluss des Beklagten könne ausgeschlossen werden. Der Vortrag der Beklagtenseite insofern sei im Übrigen rein spekulativ. Hinsichtlich der Einzelheiten wird im Übrigen verwiesen auf die Berufungsbegründung vom 08. Mai 2015 (Bl. 324 ff. d. A.). Randnummer 14 Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren: Randnummer 15 Unter Abänderung des angefochtenen Endurteils wird der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagtenseite) verurteilt, an die Klägerseite Randnummer 16 1. einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 € betragen soll, zggl. Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 sowie Randnummer 17 2. 506,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 zu zahlen; Randnummer 18 hilfsweise, Randnummer 19 das Endurteil des Amtsgerichts Frankenthal vom 22.01.2015, 3a C 256/14 aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Frankenthal zurückzuverweisen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Ergänzend wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, Protokoll und sonstige Aktenbestandteile verwiesen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sein. II. Randnummer 23 Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Randnummer 24 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Randnummer 25 2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Randnummer 26 Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich bereits nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten tatsächlich eine lauffähige Version des fraglichen Filmwerkes oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung der Kammer jedoch Voraussetzung für das Vorliegen des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und zwar unabhängig davon, ob Schutz eines Werkes im Sinne des Urhebergesetzes oder der Leistung eines Ton- oder Bildträgerherstellers nach § 85 bzw. § 94 UrhG geltend gemacht wird. Randnummer 27
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