Betreuung: Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung bei verweigerter Mitwirkung des Betroffenen Orientierungssatz 1. Stimmt - wie hier - ein Betroffener der Einrichtung einer Betreuung nicht zu, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung auf einem freien Willen beruht, wobei der Begriff der freien Willensbestimmung i.S.d § 1896 Abs. 1a) BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014, XII ZB 632/12, NJW-RR 2014, 772). Entscheidende Kriterien sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. (Rn.11) 2. Kann die Begutachtung des Betroffenen durch einen Sachverständigen mangels Mitwirkung des Betroffenen nicht durchgeführt werden, ist grundsätzlich auch die Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung möglich, die aber stets verhältnismäßig sein muss. (Rn.12) 3. Eine Begutachtung ist nicht notwendig, wenn weder eine Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen als überwiegend wahrscheinlich angesehen, noch ein konkreter Betreuungsbedarf festgestellt werden kann. (Rn.15) Verfahrensgang nachgehend BGH, 29. Juni 2016, XII ZB 603/15, Beschluss nachgehend BGH, 24. Januar 2018, XII ZB 292/17, Beschluss Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer begehrt die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für die Betroffene zur Vertretung in einem von ihm gegen die Betroffene vor dem Amtsgericht Delmenhorst geführten gerichtlichen Verfahren - 18 F 238/13. Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom 02.04.2015 regte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung mit dem Wirkungskreis Vertretung in dem beim Amtsgericht Delmenhorst geführten gerichtlichen Verfahren an. Zur Begründung trug er vor, die Betroffene benötige die Betreuung, da sie aufgrund einer partiellen Geschäftsunfähigkeit hinsichtlich aller Verfahren, die sich mit der Ehescheidung beschäftigen, auf die Einrichtung einer Betreuung angewiesen sei. Zwischen dem Anregenden und der Betroffenen ist seit dem Jahr 2007 vor dem Amtsgericht Delmenhorst ein Zugewinnausgleichsverfahren rechtshängig. Die Betroffene, die im Jahr 2010 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlangt hat, vertritt sich seit Oktober 2010 in diesem Verfahren selbst. Sowohl das Amtsgericht Delmenhorst, als auch das im dortigen Beschwerdeverfahren zuständige Oberlandesgericht Oldenburg äußerten Zweifel an der Verfahrensfähigkeit der Betroffenen als Antragsgegnerin. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines Prozesspflegers gem. § 57 ZPO wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg in der Beschwerdeinstanz zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht ging insofern davon aus, dass die Durchführung des Betreuungsverfahrens vorrangig vor der Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO ist. Randnummer 3 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrages des Beschwerdeführers wird auf den Schriftsatz vom 02.04.2015 (Blatt 1 ff. d. A.) und den Schriftsatz vom 16.11.2015 (Blatt 117 d. A.) verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg wird verwiesen auf den Beschluss des OLG Oldenburg vom 13.03.2015 (Blatt 20 ff. d. A.). Randnummer 4 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09.09.2015 das Betreuungsverfahren eingestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Betroffene nicht angehört werden konnte und ein ärztliches Sachverständigengutachten hinsichtlich der Frage der gesetzlichen Voraussetzungen der Einrichtung einer Betreuung nicht vorliege. Weder für das Gericht, noch für die Betreuungsbehörde, noch für die der Betroffenen beigeordneten Verfahrenspflegerin Frau Rechtsanwältin Dr. A sei es möglich gewesen, mit der Betroffenen in einen angemessenen Kontakt zu treten. Die Betroffene habe sich lediglich telefonisch dahingehend geäußert, dass sie eine Betreuung ablehne und für Gespräche mit der Betreuungsbehörde oder für eine ärztliche Untersuchung nicht zur Verfügung stünde. Gleiches hat die Betroffene mehrfach dem Betreuungsgericht schriftlich und zuletzt auch telefonisch mitgeteilt. Der Ladung zum Anhörungstermin vor dem Amtsgericht habe die Betroffene nicht Folge geleistet. Eine Vorführung der Betroffenen erscheine unverhältnismäßig. Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Aufhebung der freien Willensbestimmung bei der Betroffenen bestünden jedenfalls nicht in ausreichendem Maße. Zwar gehe der durch das OLG Oldenburg in der Sache 14 UF 51/12 bestellte Sachverständige davon aus, dass bei der Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wahnhafte Erkrankung vorliege, die ihre Geschäftsfähigkeit nicht nur beeinträchtige, sondern auch dazu führe, dass bei der Betroffenen eine partielle Geschäftsunfähigkeit vorliege. Das Sachverständigengutachten sei jedoch ohne persönliche Exploration der Betroffenen lediglich aufgrund der Auswertung der Verfahrensakten erstattet worden und daher nicht geeignet, ausreichend Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass bei der Betroffenen krankheitsbedingt deren freien Willensbestimmung tatsächlich aufgehoben sei. Darüber hinaus sei die Betroffene auch nicht betreuungsfähig. Denn sie habe mehrfach mitgeteilt, dass sie eine Betreuung ablehne und somit auch jegliche Zusammenarbeit mit einem Betreuer. Bei dieser Sachlage sei es einem Betreuer nicht möglich, zum Wohl der Betroffenen für diese tätig zu werden. Randnummer 5 Mit Verfügung vom 28.09.2015, ausgeführt am 12.10.2015, wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Anregenden eine Beschlussausfertigung übersandt. Randnummer 6 Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich der Anregende mit seiner am 16.10.2015 per Faxschreiben beim Amtsgericht eingelegten Beschwerde. Er meint, die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung seien aufgrund der Einholung des Sachverständigengutachtens durch das OLG Oldenburg hinreichend gegeben. Darüber hinaus gebiete es der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, der klagenden Partei die Möglichkeit einzuräumen, ihre Forderung auch gegen eine prozessunfähige Partei durchzusetzen. Die Einrichtung einer Betreuung scheitere nicht deswegen, weil die Betroffene eine Betreuung für sich ablehne. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 16.11.2015 (Blatt 117 ff. d. A.) verwiesen. II. Randnummer 7 Die zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. 1. Randnummer 8 Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger eines Rechtsstreits ist hinsichtlich der Entscheidung, mit der das Betreuungsgericht die von ihm angeregte Bestellung eines Betreuers für den prozessunfähigen Beklagten ablehnt, grundsätzlich beschwerdebefugt. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebietet es, der klagenden Partei die Möglichkeit einzuräumen, ihre Forderung auch gegen eine prozessunfähige Partei durchzusetzen. Um die ordnungsgemäße Vertretung der prozessunfähigen Parteien im Prozess zu gewährleisten, bedarf es grundsätzlich der Bestellung eines Betreuers (BGH, NJW-RR 2011,284). Deshalb ist in einem solchen Fall dem Betroffenen ausnahmsweise im Interesse eines Dritten, nämlich des Klägers, ein Betreuer zu bestellen, wenn die Voraussetzungen des § 1896 BGB vorliegen. Demgegenüber handelt es sich bei dem Prozesspfleger, der nach § 57 Abs. 1 ZPO bei Gefahr im Verzug zu bestellen ist, lediglich um einen Notvertreter, der bis zur Bestellung des ordentlichen gesetzlichen Vertreters, hier also des Betreuers, einstweilen die Vertretung zu übernehmen hat. Hat der Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Bestellung eines Betreuers, geht damit im Falle einer abschlägigen Entscheidung des Betreuungsgerichts eine Beschwerdebefugnis einher (BGH, NJW 2011, 1739). Für die Frage der Zulässigkeit muss insofern ausreichend sein, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer Betreuerbestellung zumindest grundsätzlich möglich ist. 2. Randnummer 9 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn das Vorliegen der Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung nach § 1896 BGB kann nicht festgestellt werden. Randnummer 10 2.1. Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht dem Betroffenen einen Betreuer, wenn jener aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf dieser nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Zwar ist zutreffend, dass ein grundsätzlich gegebener Betreuungsbedarf nicht automatisch dann entfällt, wenn sich der Betroffene einer Maßnahme im Aufgabenkreis der Gesundheitssorge widersetzt (vgl. BGH, NJW 2014, 3515). Allerdings geht es vorliegend nicht um Notwendigkeiten aus dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge. Es ist insofern nicht ersichtlich, dass ein Betreuer die Betroffene noch von der Notwendigkeit der Kooperation überzeugen könne. Der Sachverhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.09.2014 - XII ZB 305/14 - ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Randnummer 11 2.2. Gemäß § 1896 Abs. 1
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