gehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
gehend BSG,
dem SGB II. Sie leidet an Hirsutismus an den Koteletten, beiden Wangen, Oberlippe, Kinn, Halsbereich und Sternum. Randnummer 3 Die Klägerin beantragte am
dem sie eine Stellungnahme des MDK vom 1. Juli 2014 eingeholt hatte. Der MDK hatte ausgeführt, es handele sich bei der Laserepilation um Methode in der Erprobung. Bislang habe keine Studie gezeigt, dass selbst
Mehrfachanwendung des Lasers die Haare dauerhaft entfernt worden seien. Die Methode sei nicht standardisiert und die Langzeitfolgen nicht ermittelt. Ausnahmen, die die Anwendung der außervertraglichen neuen Behandlungsmethode führen könnten, lägen nicht vor. Mit der Elektroepilation sei eine vertragliche Methode von den Behandlern vorgeschlagen worden. Randnummer 7 Gegen die Entscheidung der Beklagten hat die Klägerin am
den EBM-Ziffern 10340 und 02300 im Jahr 2014 abgerechnet wurden. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI). Dieses teilte mit, Regionaldaten zu einzelnen Leistungen stünden erst 2017 zur Verfügung. Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz teilte mit, dass die Ziffern nur ganz vereinzelt zur Abrechnung gekommen seien. Man sei nicht sicher, dass die Abrechnung aufgrund von Hirsutismus erfolgt sei. Die Elektrokoagulation werde kaum noch angeboten und entspreche nicht mehr dem Stand der medizinischen Erkenntnisse. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen teilte mit, die Ziffer 10340 sei 2014 hessenweit 143.166 mal von 190 Praxen, darunter in Wiesbaden 6.335 mal von 14 Praxen abgerechnet worden. Die Ziffer 02300 sei 2014 hessenweit 296.766-mal von 3.050 Praxen, darunter in Wiesbaden 12.310-mal von 149 Praxen abgerechnet worden. Eine trennscharfe Abgrenzung zu anderen Eingriffen, die ebenfalls in den Abrechnungsziffern enthalten sind, war der KV nicht möglich. Randnummer 14 Der Gemeinsame Bundesausschuss teilte auf Anfrage des Gerichts mit, die Laserepilationsbehandlung bei Hirsutismus sei von ihm bislang nicht überprüft worden. Ein Überprüfungsantrag sei bislang nicht eingegangen. Es seien keine Anhaltspunkte für eine Antragspflicht zu erkennen. Randnummer 15 Das Gericht hat die Beklagte angefragt ob sie bereit ist, die Kosten für die Behandlung der Klägerin mit Elektrokoagulation in der Privatpraxis Dr. Q. in W. zu übernehmen. Hierzu war die Beklagte bereit. Die Klägerin lehnte dies ab und bestand auf Behandlung durch Laserepilation. Die Elektrokoagulation entspreche nicht mehr dem anerkannten Stand der Medizin. Randnummer 16 Das Gericht hat die Beteiligten am 2. September 2015 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte war hiermit einverstanden. Die Klägerin hat sich dazu nicht geäußert. Ihr ging die Anhörung am zu. Randnummer 17 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Kammer entscheidet
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache
dem Angebot der Beklagten zur Übernahme der Behandlungskosten bei einer privat abrechnenden Ärztin keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art mehr aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Randnummer 19 Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig. Das Gericht legt den Antrag der Klägerin so aus, dass in Bereich der Leistungsklage eine Sachleistung und nicht Kostenerstattung begehrt wird. Randnummer 20 Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die notwendige Behandlung des Hirsutismus durch die im Leistungskatalog der GKV nicht enthaltene Methode der Laserepilation erfolgt. Randnummer 21
SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst
1 Satz 2 Nr. 1 und 5 SGB V u.a. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie und Krankenhausbehandlung.
1 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist unter Krankheit ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand zu verstehen, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder Beides zur Folge hat. Nicht jede Erkrankung im Sinne des ICD 10-GM ist auf Kosten der GKV zu behandeln. Besteht eine im ICD 10-GM enthaltene Erkrankung lediglich in einer Abweichungen von der körperlichen Norm, ohne dass es zu Funktionseinschränkungen am gesunden Körper kommt, muss ein Krankheitswert im Sinne des Krankenversicherungsrechts hinzu kommen. Hirsutismus ist eine solche Erkrankung, bei der es auf einen Krankheitswert ankommt. Hier ist erforderlich, dass die Abweichung vom Regelfall entstellend wirkt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 19/07 R; Urteil vom 19. Oktober 2004 - B 1 KR 9/04 R -; jeweils zitiert
Juris). Ob eine körperliche Unregelmäßigkeit entstellend wirkt, ist aus Sicht eines zufällig vorbeigehenden Dritten zu beurteilen. Dieser hat zu prüfen, ob die Unregelmäßigkeit Blicke Dritter auf sich zieht. Randnummer 22 Demnach hat die Klägerin grundsätzlich einen Behandlungsanspruch. Der MDK hat festgestellt, dass die Behaarung im Gesicht und am Hals der Klägerin entstellend wirkt. Das Gericht geht auch
eigener Anschauung in der mündlichen Verhandlung am
1 Satz 2 Nr. 5 SGB V in Form einer positive Empfehlung über den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen der Methode feststellt. Diese Richtlinien haben eine Doppelfunktion. Sie regeln unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen erbringen und abrechnen dürfen sowie gleichzeitig dass diese Methoden von den Krankenkassen für ihre Versicherten bei entsprechender Indikation erbracht werden müssen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KR 11/08 R). Der Gemeinsame Bundesausschuss hat keine positive Empfehlung für die Behandlung mittels Laserepilation abgegeben. Daher darf die Beklagte diese Leistung auch nicht finanzieren. Randnummer 26 Ein Leistungsanspruch ergibt sich nicht ausnahmsweise gemäß § 2 Abs. 1a SGB V.
1 SGB V müssen alle Leistungen der Krankenkassen dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) und Behandlungsmethoden zusätzlich dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen.
1a SGB V können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für solche Leistungen vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung festgestellt. Bei Hirsutismus handelt es sich nicht um eine lebensbedrohende, regelmäßig tödlich verlaufende oder wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung. Randnummer 27 Ein Leistungsanspruch ergibt sich auch nicht
bisheriger Rechtsprechung der erkennenden Kammer ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Systemversagens. Ein Systemversagen kommt nur in Betracht, wenn es keine zugelassene wirksame Behandlungsmethode für die betreffende Krankheit gibt. Hier steht jedoch mit der Elektrokoagulation eine erprobte und wirksame Behandlungsmethode zur Verfügung. Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob auch dann ein Systemversagen zu sehen ist, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nicht darauf reagiert, dass eine im Leistungskatalog enthaltene Behandlungsmethode, die nicht durch eine andere im Leistungskatalog enthaltene gleich wirksame Alternative ersetzt werden kann, in für eine Patientin erreichbaren Nähe mehr angeboten wird. Das Gericht muss hierüber nicht entscheiden, da die Beklagte Sachleistung durch die in räumlicher Nähe bestehende Privatpraxis angeboten hat. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ausschließlich die Feststellung eines Systemversagens noch nicht zur Leistung führt. Hier müsste außerdem noch feststehen, dass die Qualität und Wirksamkeit der Laserepilation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V durch zuverlässige, wissenschaftlich
prüfbare Aussagen feststeht (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2015, Az. L 5 KR 214/14). An einer hierzu belastbaren Feststellung fehlt es derzeit noch. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Das Gericht geht davon aus, dass der Mindestgegenstandswert für die Berufung in Höhe von 750 (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz) durch das Klägerinnenbegehren überschritten wird. Laut Angabe der „Deutschen Dermatologischen Lasergesellschaft“ müssen die Behandlungen zur dauerhaften Haarentfernung müssen je
Haarwachstumszyklus im gleichen Areal mehrfach, in der Regel sechs bis achtmal durchgeführt werden, um einen zufrieden stellenden dauerhaften Erfolg zu erzielen. Bei Kosten von 210,98 Euro pro Sitzung schätzt das Gericht den Gegenstandswert auf 1.476,86 Euro.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.