Entgeltfortzahlung - Einheit des Verhinderungsfalls Orientierungssatz Einzelfallentscheidung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung. (Rn.54) Verfahrensgang
§ 3Entgeltfortz
G Nr. 14). Mehrere gleichzeitige oder sich überlappende Erkrankungen, die nicht auf einem Grundleiden beruhen und deshalb als andere Krankheiten i.S.d. Gesetzes anzusehen sind, lösen nur einmal einen Anspruch für 42 Kalendertage aus (BAG 02.12.1981 EzA § 1 LohnFG Nr. 59; LAG Hamm 26.03.2015 - 16 Sa 1711/
§ 3Entgeltfortz
G Nr. 14). Das gilt auch dann, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet war und deshalb zunächst keine Entgeltfortzahlung geschuldet wurde. Bei später hinzutretender Erkrankung entsteht zwar ein Anspruch; dieser ist aber begrenzt auf den Ablauf des 42. Kalendertags nach Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit (ErfK/Dörner/Reinhard § 3 EFZG Rn. 43). Randnummer 58 Dieser Grundsatz - mit der Folge der Beschränkung der Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen - gilt dann nicht, wenn sich der Arbeitnehmer am Tag nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit in ein Krankenhaus begibt, um dort eine Diagnose über mögliche weitere Erkrankungen zu erhalten. Das gilt zumindest dann, wenn es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass das letztlich diagnostizierte Leiden für sich schon vor der Diagnose dazu geführt hätte, dass der Arbeitnehmer der Arbeit ferngeblieben wäre oder diese nicht mehr hätte verrichten können (LAG Nbg. 29.04.2008 - 6 Sa 749/07, ZTR 2008, 441). Randnummer 59 Zwei selbstständige Verhinderungsfälle liegen auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet (nicht aber bei einem untauglichen Arbeitsversuch) oder wenn er zwischen den Krankheiten zwar arbeitsfähig war, aber nicht arbeiten konnte, weil er nur für wenige, außerhalb der Arbeitszeit (z.B. am Sonntag) liegende Stunden arbeitsfähig war (BAG 02.12.1981 EzA § 1 LohnFG Nr. 59; 12.07.1989 EzA § 616 BGB Nr. 39). Randnummer 60 Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, der auf Zumutbarkeitserwägungen beruht und deshalb die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auf sechs Wochen begrenzt, hat zur Folge, dass der Kläger für das Auftreten einer erneuten Erkrankung beweispflichtig ist (LAG Hamm 26.03.2015 - 16 Sa 1711/
§ 3Entgeltfortz
G Nr. 14). Randnummer 61 Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, die Veranlassung geben könnten, von diesen Grundsätzen der Einheit des Verhinderungsfalles vorliegend abzuweichen, bestehen nicht und lassen sich insbesondere dem schriftsätzlichen Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten in beiden Rechtszügen nicht entnehmen. Randnummer 62 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch auch nicht für die Zeit ab dem 07.07.2014. Der Anspruch war im erstinstanzlichen Rechtszug nicht hinreichend schlüssig dargelegt; davon ist das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung (S. 6 = Bl. 88 d. A.) zunächst zutreffend ausgegangen. Dies wäre erforderlich gewesen, weil die Beklagte bereits zuvor langfristig durchgängig erkrankt gewesen war. Soweit das Arbeitsgericht dann jedoch angenommen hat, die Beklagte habe ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung schlüssig gemacht, kann dem nicht gefolgt werden. Denn in den Protokollen der Güte- und Kammerverhandlung finden sich keinerlei Anhaltspunkte für diese Annahme. Des substantiierten Bestreitens, des nicht anspruchsbegründenden Vorbringens der Beklagten durch die Klägerin bedurfte es folglich nicht. Randnummer 63 Im Übrigen ergibt sich die Unbegründetheit dieses Anspruchs aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben der Streitverkündeten vom 18.07.2016. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut: Randnummer 64 "…. Nach unserem Datenbestand hat das Beschäftigungsverhältnis von Frau C. bei der Firma Z. GmbH in C-Stadt mit dem 31.10.2013 geendet. Ab dem 28.10.2013 war Frau C. aufgrund psychischer Erkrankung (im fortlaufenden Schreiben als Krankheit A bezeichnet) arbeitsunfähig. Deshalb hat sie grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld ab dem 01.11.2014 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 18.01.2014. Dieses Krankengeld haben wir wie vereinbart bisher noch nicht ausgezahlt, da nach Ihren Angaben noch offen ist, ob die Abmeldung zum 31.10.2013 korrekt ist. Randnummer 65 Ab dem 21.01.2014 hat Frau C. Leistungen von der Arbeitsagentur bezogen bis zum 31.08.2014. Sollte das Beschäftigungsverbot über den 31.10.2014 hinaus verlängert werden, ist mit der Arbeitsagentur eine eventuelle Rückrechnung zu prüfen. Dies beträfe auch den Arbeitslosengeldbezug vom 06.12.2014 bis zum 05.03.2015. Randnummer 66 Hätte das Beschäftigungsverhältnis nicht zum 31.10.2013 geendet, ergäbe sich fiktiv folgende Berechnung: Randnummer 67 Ab dem 28.10.2013 bestand Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung A. Die Arbeitsunfähigkeitszeit vom 07.10.2013 bis zum 18.10.2013 wäre als Vorerkrankungszeit anzurechnen. Somit hätte die Firma Z. Lohnfortzahlung zu leisten bis zum 26.11.2013 (s. unser Schreiben vom 07.08.2015). Im Anschluss daran würde Frau C. bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 18.01.2014 Krankengeld beziehen. Randnummer 68 Vorausgesetzt das Arbeitsverhältnis hätte noch darüber hinaus bestanden, hätte der Arbeitgeber Lohnfortzahlung zu leisten für die Arbeitsunfähigkeitszeiten Randnummer 69
- a)vom 12.05.2014 bis zum 17.05.2014 - Erkrankung B
- b)vom 27.05.2014 bis zum 30.05.2015 - Erkrankung C
- c)vom 02.06.2014 bis zum 07.06.2014 - Erkrankung B
- d)vom 01.07.2014 bis zum 08.07.2014 - Erkrankung B Randnummer 70 Die Erkrankung B wäre jeweils aufeinander anzurechnen. Insgesamt würde die Lohnfortzahlung 42 Tage nicht erreichen. Randnummer 71 Ab dem 14.07.2014 war Frau C. wieder arbeitsunfähig wegen der Erkrankung A bis zum 05.12.2014. Hier wäre die Lohnfortzahlung der Erkrankung vom 28.10.2013 bis zum 18.01.2014 sowie vom 07.10.2013 bis zum 18.10.2013 anzurechnen, so dass der Arbeitgeber keine erneute Lohnfortzahlung zu leisten hätte. Randnummer 72 Seit dem 23.01.2015 ist Frau C. wieder wegen der Erkrankung A arbeitsunfähig. Anzurechnen sind grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 07.10.2013 bis zum 18.10.2013, 28.10.2013 bis zum 18.01.2014 und 14.07.2014 bis zum 05.12.2014. Jedoch läge bei durchgehender Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt über den 31.10.2013 hinaus eine 12-Monats-Frist vor (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Somit hätte die Firma Z. ab dem 23.01.2015 erneut Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu zahlen vom 23.01.2015 bis zum 05.03.2015. …" Randnummer 73 Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entgeltfortzahlungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben sind; davon ist auch die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 18.04.2016 ohne weiteres ausgegangen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Randnummer 74 Demgegenüber ist die Widerklage hinsichtlich des Urlaubes 2013 (Urlaubsabgeltung § 7 Abs. 4 BUrlG) begründet. Dem Anspruch steht § 7 Abs. 3 BUrlG nicht entgegen, da § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass unter Berücksichtigung von Artikel 7 RL 2083/EG eine Verfallfrist von 15 Monaten zu beachten ist (BAG 16.10.2012, NZA 2013, 326; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O., Kap. 3 Rndr. 2203 ff.). Randnummer 75 Die Beklagte konnte ihren Urlaub 2013 aus persönlichen/krankheitsbedingten Gründen nicht nehmen, da sie, was zumindest aufgrund der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen der XY, der Streitverkündeten, zweifelsfrei feststeht, ab August 2013 ohne Unterbrechung über das Jahresende hinaus arbeitsunfähig erkrankt war. Da die Übertragungsfrist bis zum 31.03.2015 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2014 noch nicht abgelaufen war, hat sich der übertragene Resturlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch als einen reinen Zahlungsanspruch umgewandelt (BAG 19.05.2015, EzA § 17 BEEG Nr. 1; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O., Rnr. 2322 ff.). Somit steht der Beklagten ein Urlaubsabgeltungsanspruch gegenüber der Klägerin für das Jahr 2013 in Höhe 17,5 Tagen, das sind 2.243,03 € (2.900,00 € brutto dividiert durch 21,67 = 133,83 pro Tag x 17,5) zu. Randnummer 76 Für das Jahr 2014 kommt es auf die Gründe der Nichtinanspruchnahme von Urlaub nicht an; folglich ergibt sich für 27 Tage ein Abgeltungsanspruch in Höhe von 3.613,41 €. Randnummer 77 Die Widerklage erweist sich damit in Höhe von 5.955,44 € brutto nebst Zinsen als begründet; im Übrigen ist sie dagegen als unbegründet abzuweisen. Randnummer 78 Auf die Berufung der Klägerin war die Beklagte des Weiteren zur Zahlung von 11.242,43 € brutto nebst Zinsen zu verurteilen. Randnummer 79 Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der den Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung Zwangsvollstreckung gemachten Leistung entstanden ist (§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Hat ein Arbeitgeber aufgrund eines später insoweit abgeänderten Urteils erster Instanz Leistungen erbracht, steht ihm ein Rückforderungsanspruch gemäß § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 249 ff. BGB zu. Randnummer 80 Aufgrund des erstinstanzlichen, von der Kammer teilweise aufgehobenen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz im Vorprozess hat die Klägerin im hiesigen Verfahren zur Abwendung der Zwangsvollstreckung 5.901,47 € an das Finanzamt und die Gesamtsozialversicherungsbeitragseinzugsstelle sowie 5.340,96 € an die Beklagte am 31.03.2015 gezahlt. Da die erstinstanzliche Verurteilung der Klägerin teilweise aufgehoben worden ist, ist die hiesige Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Beträge verpflichtet. Folglich ist die Berufung der Klägerin insoweit begründet. Randnummer 81 Nach alledem war Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.12.2014 - 4 Ca 1399/14 - aufzuheben und die Verurteilung der Klägerin auf 5.955,44 € brutto nebst Zinsen zu beschränken sowie die Widerklage im Übrigen abzuweisen. Demgegenüber war die Beklagte zur Zahlung von 11.242,43 € brutto nebst Zinsen an die Klägerin zu verurteilen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 82 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 100 ZPO. Randnummer 83 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.