Auslegung einer Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede Orientierungssatz Einer Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme als sogenannte Gleichstellungsabrede steht nicht entgegen, dass im Arbeitsvertrag die tariflichen Gehaltsbestimmungen in Bezug genommen werden und zudem auf die tarifliche Regelungen "im Übrigen" verwiesen wird. Eine Gleichstellungsabrede kann auch dann vorliegen, wenn tarifvertragliche Bestimmungen lediglich "im Übrigen" anzuwenden sind und/oder "soweit nicht abweichende arbeitsvertragliche Regelungen bestehen" . (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 22. Oktober 2015, 3 Ca 639/15, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Oktober 2015, Az. 3 Ca 639/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach dem Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz in seiner jeweils geltenden Fassung. Randnummer 2 Der 1956 geborene Kläger ist seit 1978 im Kaufhaus der Beklagten in A-Stadt als Einzelhandelskaufmann beschäftigt. Er war bis zum Jahr 2002 oder 2004 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Im Formulararbeitsvertrag der Parteien vom 12.02.1991 heißt es ua: Randnummer 3 "1. Die […] stellt Sie zum o.g. Termin als Verkäufer Abt. 053 ein. Randnummer 4 2. Sie erhalten für Ihre Tätigkeit eine Vergütung von monatlich DM 2.850,-- brutto. Randnummer 5 Im vorstehenden Betrag sind enthalten: Randnummer 6 nach Tarifgruppe G I_ DM _____ brutto _________________ DM ____ _ brutto Randnummer 7 Etwaige, die tariflichen Ansprüche übersteigenden Mehrbezüge werden bei einer Veränderung der tariflichen Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde diese erfolgt, verrechnet; es sei denn, daß ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Randnummer 8 Außertarifliche Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen jeder Art sind freie, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist widerrufliche Zahlungen der Firma. … Randnummer 9 10. Die Bedingungen dieses Anstellungsvertrages behalten ihre Gültigkeit auch dann, wenn eine Änderung der bisherigen Tätigkeit und/oder eine Änderung des Entgelts - bei Teilzeitbeschäftigen auch der Arbeitszeit - eintritt. Im Übrigen gelten die Tarifverträge für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz in ihrer jeweiligen Fassung. …" Randnummer 10 Der Kläger wurde zuletzt nach Gehaltsgruppe G II des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz vergütet. Der Gehaltssatz betrug bis Juli 2013 in der Endstufe € 2.248,00 brutto. Randnummer 11 Die Beklagte war Vollmitglied des Einzelhandelsverbands Region Trier e.V., der als Regionalverband Mitglied im Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e.V. ist. Im Schreiben des Regionalverbands vom 15.05.2013 an die Beklagte heißt es: Randnummer 12 "OT-Mitgliedschaft Randnummer 13 … wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 06.05.2013, das uns am 14.05.2013 zugegangen ist. Darin erklären Sie den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft. Randnummer 14 Wir bestätigen Ihnen hiermit die OT-Mitgliedschaft gemäß unserer Satzung mit Wirkung zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge. …" Randnummer 15 Am 17.12.2013 schloss der Landesverband mit der Gewerkschaft ver.di einen neuen Gehaltstarifvertrag, der ab 01.05.2013 in Kraft trat. Der Gehaltssatz G II erhöhte sich ab 01.08.2013 in der Endstufe auf € 2.315,00, ab 01.05.2014 auf € 2.364,00 brutto. Die Beklagte gab die tariflichen Gehaltserhöhungen nicht mehr an den Kläger weiter. Randnummer 16 Nach vergeblicher Geltendmachung mit Schreiben vom 27.04.2015 verlangt der Kläger mit der Klage Vergütungsdifferenzen für die Monate von August 2013 bis Juli 2015 (9 Mon. x € 67,00; 15 Mon. x € 116,00). Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 22.10.2015 Bezug genommen. Randnummer 17 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 18 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.343,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.111,00 brutto seit dem 09.05.2015 sowie weitere Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag iHv. jeweils € 116,00 brutto seit dem 01.07. und 03.08.2015 zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage mit Urteil vom 22.10.2015 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, bei der im Arbeitsvertrag des Klägers aus dem Jahr 1991 vereinbarten Bezugnahmeklausel handele es sich um eine Gleichstellungsabrede nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu sog. Altverträgen. Nach dem Wechsel der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft wirkten die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch fort. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Verweisungsklausel im Altvertrag des Klägers anzupassen, denn das Bundesarbeitsgericht gewähre ihr Vertrauensschutz. Das Argument des Klägers, die Verweisungsklausel beinhalte eine unzulässige Altersdiskriminierung, verfange nicht. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stelle nicht auf das Alter, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Auf eine betriebliche Übung könne sich der Kläger nicht berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 22.10.2015 Bezug genommen. Randnummer 22 Gegen das am 27.11.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 23.12.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 29.02.2016 verlängerten Begründungsfrist mit am 19.02.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 23 Er macht geltend, die Vergütungsvereinbarung in seinem Arbeitsvertrag bestehe unabhängig davon, ob die Beklagte mit oder ohne Tarifbindung Mitglied im Arbeitgeberverband des Einzelhandels sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfe ein durchschnittlicher Arbeitnehmer eine Klausel, die - wie hier - einen festen Euro-Betrag und dessen Bezeichnung als Tarifentgelt verwende, so verstehen, dass der in der Klausel festgehaltene Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern sich entsprechend den Tariferhöhungen entwickeln solle. Dass die Verweisungsklausel nur so lange gelten solle, wie die Beklagte selbst an den Tarifvertrag gebunden sei, sei ihrem Wortlaut nicht zu entnehmen. Die Beklagte könne die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung nicht einseitig dadurch ändern, dass sie in die OT-Mitgliedschaft wechsle. Außerdem sei sie verpflichtet gewesen, die Verweisungsklausel ab 01.01.2002 anzupassen. Ihr sei nicht gestattet, Verweisungsklauseln ohne zeitliche Begrenzung als Gleichstellungsabrede zu verwenden, obwohl ihr bekannt sei, dass die Rechtsprechung zu Vereinbarungen ab dem 01.01.2002 diese Auslegung nicht mehr zulasse. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer unzulässigen Altersdiskriminierung verneint. Auch wenn man nicht auf das Alter, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstelle, sei unverkennbar, dass der Vertrauensschutz nur gegen ältere Arbeitnehmer wirke, weil nur sie sog. Altverträge abgeschlossen hätten. Wenn die vertragliche Vereinbarung durch den Wechsel der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft als primäre Rechtsquelle entfallen sein sollte, sei die betriebliche Übung als weitere Anspruchsgrundlage heranzuziehen. Er bestreite vorsorglich, dass der Wechsel der Beklagten in eine OT-Mitgliedschaft wirksam erfolgt sei. Der Wechsel im Mai 2013 sei wohl während der laufenden Tarifvertragsverhandlungen erfolgt, denn der Gehaltstarifvertrag sei bereits unter dem 17.12.2013 geändert worden. Ein kurzfristiger Statuswechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung könne trotz grundsätzlicher satzungsmäßiger Zulässigkeit als eine die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigende Abrede tarifrechtlich unwirksam sein. Randnummer 24 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 25 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.10.2015, Az. 3 Ca 639/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.343,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.111,00 brutto seit dem 09.05.2015 sowie weitere Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag iHv. jeweils € 116,00 brutto seit dem 01.07. und 03.08.2015 zu zahlen. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Das Bundesarbeitsgericht gehe bei einem sog. Altvertrag von einer Gleichstellungsabrede aus. Nichts anderes gelte für die Vergütungsregelung im Arbeitsvertrag des Klägers. Das Bestreiten des Klägers hinsichtlich ihres Wechsels in die OT-Mitgliedschaft sei unerheblich. Sie habe hierfür die entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 30 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Randnummer 31 Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt die Berufungsbegründungsschrift des Klägers den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sich mit den Argumenten des Arbeitsgerichts hinreichend auseinandergesetzt und aufgezeigt, aus welchen Gründen die Entscheidung des Arbeitsgerichts seiner Auffassung nach rechtsfehlerhaft ist. II. Randnummer 32 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung der Vergütungsdifferenzen für die Zeit von August 2013 bis Juli 2015 iHv. insgesamt € 2.343,00 brutto stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Randnummer 33 Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen: Randnummer 34 1. Die streitigen Zahlungsansprüche ergeben sich nicht aus einer unmittelbaren Geltung des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 17.12.2013, der am 01.05.2013 in Kraft getreten ist. Weder der Kläger noch die Beklagte sind an diesen Tarifvertrag gebunden (§§ 3, 4 TVG). Randnummer 35 Der Kläger ist seit dem Jahr 2002 oder 2004 kein Mitglied der Gewerkschaft ver.di mehr. Die Beklagte war zunächst Mitglied des Einzelhandelsverbands Region Trier mit Tarifgebundenheit. Auf ihren Antrag hin führt sie der Verband - ausweislich des vorgelegten Schreibens vom 15.05.2013 - seit Mai 2013 als Mitglied ohne Tarifgebundenheit („OT-Mitglied“). Die Verbandssatzung sieht eine derartige OT-Mitgliedschaft vor. Randnummer 36 2. Ein Anspruch auf die Weitergabe der tariflichen Gehaltserhöhungen folgt nicht aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung. Randnummer 37 Der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1991 ist ein Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind. Die Ziffern 2 und 10 des Arbeitsvertrags enthalten zwar eine zeitdynamische Verweisung ua. auf die zwischen dem Landesverband des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Gehaltstarifverträge. Die Bezugnahmeregelung ist aber als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen. Das führt aufgrund des Wegfalls der Tarifgebundenheit der Beklagten im Mai 2013 zur nur noch statischen Anwendung der in Bezug genommenen Gehaltstarifverträge in derjenigen Fassung, die zum Zeitpunkt des Eintritts der fehlenden Tarifgebundenheit galt. In der Folge ist auf Grundlage des im Jahr 1991 geschlossenen Arbeitsvertrags der Gehaltstarifvertrag vom 17.12.2013 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden. Randnummer 38
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