Klage auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags Orientierungssatz Zum Anspruch auf Abschluss eines (unbefristeten) Arbeitsvertrags aufgrund behaupteter (rechts-) verbindlicher Einstellungszusage durch Betriebsleiter (hier: verneint). (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 12. März 2015, 8 Ca 1768/14, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.3.2015, Az.: 8 Ca 1768/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als Arbeitnehmer (unbefristet) einzustellen. Randnummer 2 Der 1967 geborene Kläger stand in der Zeit vom 24.08.2000 bis zum 30.04.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, die über 100.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Mit Wirkung zum 16.09.2011 erhielt er bei der zum Konzern der Beklagten gehörenden B J. GmbH einen befristeten Arbeitsvertrag, der zuletzt bis zum 15.09.2014 verlängert wurde. Im Rahmen dieses Vertrages wurde der Kläger ausschließlich im Betrieb der Beklagten eingesetzt. Randnummer 3 Der Kläger hat erstinstanzlich u.a. geltend gemacht, er habe aufgrund von Zusagen zweier Betriebsleiter der Beklagten davon ausgehen dürfen, dass er nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der B J. GmbH von der Beklagten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werde. Randnummer 4 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.03.2015 (Bl. 122 - 127 d.A.). Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt: Randnummer 6 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab dem 16.09.2014 als Anlagenfahrer auf dem zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz im Unternehmensbereich Care Chemicals in der Abteilung Home Care & Formulation Technologies Europe zu den dortigen vertraglichen, betrieblichen und tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen einzustellen. Randnummer 7 Hilfsweise: Randnummer 8 2. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten über den 15.09.2014 hinaus ein unbefristeter Festeinstellungsvertrag als Anlagenfahrer auf dem zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz im Unternehmensbereich Care Chemicals in der Abteilung Home Care & Fomulation Technologies Europe zu den dortigen vertraglichen, betrieblichen und tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen besteht. Randnummer 9 Hilfsweise: Randnummer 10 3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien durch Arbeitsvertrag vom 24.08.2000 bis zum 15.09.2014 befristet vereinbarte Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist und über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.03.2015 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 12 dieses Urteils (= Bl. 127 - 133 d.A.) verwiesen. Randnummer 14 Gegen das ihm am 09.04.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 11.05.2015, Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 29.05.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 08.07.2015 begründet. Randnummer 15 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, im Herbst 2013 habe ein Gespräch zwischen ihm und der Betriebsleitung, bestehend aus Herrn Dr. K. und Herrn Dr. Z., stattgefunden. Bei diesem Gespräch seien auch der Meister Sch., der Schichtführer W. und der Vertrauensmann R. anwesend gewesen. Dabei hätten sowohl Herr Dr. K. als auch Herr Dr. Z. übereinstimmend die Aussage getätigt, dass er - der Kläger - sämtliche Leistungsnachweise und Lernziele erreicht habe und dass er nach Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrages bei der B J. GmbH eine unbefristete Festeinstellung bei der Beklagten erhalten werde. Es sei diesbezüglich von einer rechtsverbindlichen Zusage der Betriebsleitung auszugehen. Am 25.03.2014 habe der Schichtführer W. ein Gespräch mit den Betriebsleitern Dr. K. und Dr. Z. geführt, in dessen Verlauf durch übereinstimmende Aussagen beider Betriebsleiter bestätigt worden sei, dass man sich an die ihm - dem Kläger - erteilte Zusage halten werde. Entsprechendes sei von beiden Betriebsleitern auch gegenüber dem zweiten Schichtführer, Herrn K, kurz vor dem Osterwochenende des Jahres 2014, erklärt worden. Im Hinblick auf die Einhaltung früherer Zusagen der Betriebsleitung hinsichtlich der Verlängerungen seines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der B J. GmbH habe er darauf vertrauen dürfen, dass auch diese Zusage eingehalten werde. Er habe bei seinen arbeitsvertraglichen Verhandlungen seinerzeit stets nur mit der Betriebsleitung und nicht mit der Personalleitung zu tun gehabt. Randnummer 16 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 07.07.2015 (bl. 157 - 161 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und nach den von ihm in erster Instanz gestellten Schlussanträgen zu erkennen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 14.09.2015 (Bl. 182 - 190 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 22 Die statthafte Berufung ist fristgerecht eingelegt und begründet worden. Soweit der Kläger seinen erstinstanzlichen Hauptantrag weiter verfolgt, ist die Berufung auch ordnungsgemäß begründet worden und somit insgesamt zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Bezüglich der Hilfsanträge erweist sich die Berufung als unzulässig. II. Randnummer 23 1.
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