Berufsausbildungsverhältnis - Aufhebungsvereinbarung Orientierungssatz Einzelfallentscheidung zur Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses durch einvernehmlichen Aufhebungsvertrag nach erfolgter Beweiswürdigung. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 26. März 2015, 9 Ca 2562/14, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. März 2015 - 9 Ca 2562/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag und über Annahmeverzugslohnansprüche. Randnummer 2 Der 1992 geborene Kläger schloss nach vorangegangenem Ausbildungsverhältnis mit einem anderen Ausbildungsbetrieb mit der Beklagten am 02. Mai 2013 einen schriftlichen Ausbildungsvertrag über seine - weitere - Berufungsausbildung zum Gebäudereiniger im Zeitraum vom 01. Mai 2013 bis 14. August 2015. Zuletzt bezog der Kläger eine Ausbildungsvergütung von 745,00 Euro brutto. Randnummer 3 Am 16. Juni 2014 erhielt der Kläger ein vom 16. April 2014 datierendes Schreiben der Beklagten in dem ihm mitgeteilt wurde, in der Anlage erhalte er den Auflösungsvertrag wie am 11. Juni 2014 besprochen und verhandelt und noch zustehender Lohn und die Arbeitspapiere gingen ihm mit der Lohnzahlung Juni 2014 zu. In der Anlage war beigefügt die Kopie eines an die Handwerkskammer Koblenz gerichteten Formulares zur „Mitteilung über die Auflösung/Kündigung des oa. Ausbildungsvertrages zur Löschung aus dem Verzeichnis der Berufungsausbildungsverhältnisse/Lehrlingsrolle“. Das Formular (Bl. 14. d. A.) ist handschriftlich ausgefüllt mit den persönlichen Daten des Klägers. Weiter ist im vorgegebenen Feld eingetragen, dass der Ausbildungsvertrag mit Wirkung vom „11.06.2014“ aufgelöst/gekündigt worden sei, als Grund sind „Diverse Unregelmäßigkeiten“ angegeben und es ist die Rubrik „Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen“ angekreuzt. Das Formular ist unter dem 11. Juni 2014 handschriftlich vom Inhaber der Beklagten unterzeichnet und enthält weiter die Unterschrift „A. A.“. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Kläger das Formular vom 11. Juni 2014 und einen von der Beklagten weiter behaupteten Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, den diese im Rechtsstreit vorgelegt hat (Bl. 48 = 67 d. A.). Das vorgefertigte Vertragsformular, das mit „Aufhebungsvereinbarung“ und „Aufhebungsvertrag“ überschrieben ist, ist im Hinblick auf den Namen des Klägers, das Abschlussdatum seines mit der Beklagten bestehenden Vertrages und das Datum und den Ort der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages handschriftlich ausgefüllt, vom Inhaber der Beklagten unterzeichnet und enthält ebenfalls die Unterschrift „A. A.“. Wegen der weiteren Einzelheiten von Formular und Aufhebungsvertrag wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Randnummer 4 Der Kläger, der außergerichtlich gegenüber der Beklagten eine etwaige Erklärung vom 11. Juni 2014 höchstvorsorglich angefochten hat, hat am 02. Juli 2014 Klage beim Arbeitsgericht Koblenz erhoben und neben der Feststellung des unbefristeten Bestandes eines Ausbildungsverhältnisses seine weitere Ausbildung verlangt. Er hat seine Klage erweitert am 22. Juli 2014 um Annahmeverzugslohnansprüche für den hälftigen Monat Juni 2014, am 16. Januar 2015 um solche für den Zeitraum Juli bis Dezember 2014 und am 27. Februar 2015 um solche für die Monate Januar und Februar 2015. Randnummer 5 Unter dem 19. August 2014 ist im Schlichtungsverfahren ein von der Beklagten nicht anerkannter Spruch des Ausschusses für Lehrlingsstreitigkeiten der Gebäudereiniger-Innung zu Gunsten des Klägers ergangen. Randnummer 6 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er habe weder das Formular für die Handwerkskammer, noch den von der Beklagten weiter behaupteten Aufhebungsvertrag unterzeichnet, den er im Rechtsstreit zum ersten Mal gesehen habe. Die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für den tatsächlichen Abschluss des Vertrages und auch für die Wahrung der Schriftform. Randnummer 7 Er hat zuletzt beantragt, Randnummer 8 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Ausbildungsverhältnis besteht, Randnummer 9 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten ausbildungsvertraglichen Bedingungen weiter auszubilden, Randnummer 10 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 372,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2014 zu zahlen, Randnummer 11 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.960,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 05.03.2015 zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe am 11. Juni 2014 in unmittelbarer zeitlicher Abfolge nicht nur das Formular für die Handwerkskammer, sondern auch den Aufhebungsvertrag am 11. Juni 2014 unterzeichnet und ihren Vortrag in das Zeugnis des Vaters des Inhabers der Beklagten, U B, gestellt. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat aufgrund Beschlusses vom 23. Oktober 2014 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag (Bl. 59 ff. d. A.). Weiter hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 23. Oktober 2014 Beweis erhoben durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens, ob die Unterschrift auf dem Aufhebungsvertrag vom 11. Juni 2014 und gegebenenfalls auch die aus der Mitteilung an die Handwerkskammer vom gleichen Tag vom Kläger stammt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Schriftsachverständigengutachten der Schriftsachverständigen S J. S vom 10. Februar 2015 (Bl. 96 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. März 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die Kammer stehe in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger sowohl den Aufhebungsvertrag als auch die Mitteilung an die Handwerkskammer persönlich mit eigener Hand unterzeichnet habe und das Berufsausbildungsverhältnis unter Beachtung der notwendigen Schriftform der §§ 623, 10 Abs. 2 BBiG mit dem 11. Juni 2014 seine rechtliche Beendigung gefunden habe. Die Kammer erachte den Vortrag der Beklagten für wahr, da eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der Kläger die bezeichneten Unterschriftsleistungen getätigt habe. Zwar komme das Schriftsachverständigengutachten lediglich zu dem Ergebnis, dass dies „mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit“ der Fall sei, was einem Prozentsatz von ca. 75 % entspreche, es stelle jedoch zugleich fest, dass mit eher mäßiger Wahrscheinlichkeit die Unterschriften von einer (unbekannten) dritten Person gefertigt worden seien und dass es keine Anzeichen für unterschiedliche Urheber oder mechanische oder chemische Tilgungen hinsichtlich der Unterschriften gebe. Zudem stimme das Gutachten insoweit mit der Aussage des Zeugen B überein, als der Aufhebungsvertrag als Unterlage für eine weitere Namenszeichnung verwendet worden sei und dieser ausgesagt habe, dass die Mitteilung an die Handwerkskammer nach dem Aufhebungsvertrag unterzeichnet worden sei. In zusammenfassender Würdigung der glaubhaften Bekundungen des trotz seiner Stellung glaubwürdigen Zeugen B ergebe sich, dass der Kläger nach der zwischen ihm und dem Zeugen geführten Auseinandersetzung, die der Zeuge im Detail geschildert habe, zunächst den Aufhebungsvertrag blanko und dann die Mitteilung an die Handwerkskammer mit dem kundgetanen Willen der sofortigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zum 11. Juni 2014 unterschrieben habe. Ein Anfechtungsgrund sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 155 ff. d. A. Bezug genommen. Randnummer 17 Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 24. April 2015 zugestellte Urteil mit am 22. Mai 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Randnummer 18 Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 24. Juli 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 187 ff. d. A.) zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, Randnummer 19 nach Durchsicht des Gutachtens falle auf, dass die streitige Unterschrift des Klägers das zweite „E“ seines Nachnamens vernachlässige, während der Kläger dieses immer ausschreibe. Im Übrigen habe die Gutachterin darauf hingewiesen, dass eine nicht unerhebliche Materialkritik vorzunehmen und eine große Variationsbreite der habituellen Zeichnungsweise des Vergleichsschreibers zu berücksichtigen und der Schriftinformationsgehalt sehr herabgesetzt sei. Die von der Gutachterin letztlich angenommene „leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit“ sei im Rahmen von graphologischen Gutachten doch eine sehr vage Erklärung. Die Ausführungen, dass der Schriftträger mit dem Aufhebungsvertrag als Unterlage für die weitere Namenszeichnung gedient habe, seien auch bei einem Fälscher erklärlich. Der Kläger habe an dem besagten Tag, dem Geburtstag seiner Mutter, den ganzen Tag mit dem Inhaber der Beklagten zusammengearbeitet (Zeugnis des Inhabers der Beklagten und des Klägers) und sei nur kurz vor Feierabend mit einem weiteren Auszubildenden im Büro gewesen, habe da aber keine Unterschrift geleistet (Zeugnis N.N.). Das Gericht habe auch den kritischen Ansatzpunkt verkannt, dass der Zeuge B der Sohn des Inhabers der Beklagten und früher selbst Firmeninhaber gewesen sei. Seine Aussage sei widersprüchlich und die informatorische Befragung des Klägers vor der Beweisaufnahme finde keinen Niederschlag. Der Kläger, der eine Erklärung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehe, habe nie abgeben wollen, habe die Anfechtung des Vertrages unverzüglich erklärt. Randnummer 20 Der Kläger beantragt zuletzt - unter Klagerücknahme im Übrigen -, Randnummer 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. März 2015, 9 Ca 2562/14, wird teilweise abgeändert und Randnummer 22 1. es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien über den 11. Juni 2014 hinaus bis zum 14. August 2015 fortbestanden hat. Randnummer 23 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 372,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2014 zu zahlen. Randnummer 24 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.960,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. März 2015 zu zahlen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt unter Zustimmung zur Teilklagerücknahme, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Sie verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 13. August 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 198 f. d. A.) und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, Randnummer 28 der Kläger schreibe das zweite „E“ in seinem Nachnamen nicht immer aus. Das Gericht habe auch die Aussage des Zeugen B zutreffend gewürdigt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen B klargestellt, dass der Kläger beide Formulare blanko unterschrieben habe, dh. dass sich auf ihnen zunächst nur die Unterschrift des Klägers befunden habe, während der Inhaber der Beklagten die Unterlagen nachträglich in Abwesenheit des Klägers ausgefüllt und unterzeichnet habe. Randnummer 29 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 02. Februar 2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 30 Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Randnummer 31 Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Kläger nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 24. April 2015 mit am 22. Mai 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Frist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 24. Juli 2015 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Randnummer 32 Die Berufung ist nicht begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis hat infolge einvernehmlicher Aufhebung mit dem 11. Juni 2014 sein Ende gefunden. Dem Kläger stehen daher über diesen Zeitpunkt hinaus keine weiteren Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu. Randnummer 33 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 34 1.1. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des vom Kläger unter Teilklagerücknahme im Übrigen zuletzt noch eingeschränkt zur Entscheidung gestellten Antrags festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien über den 11. Juni 2014 hinaus bis zum 14. August 2015 fortbestanden hat, nachdem das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien zuletzt unstreitig - und in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte - zu diesem Zeitpunkt zumindest durch Befristungsablauf nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG sein Ende gefunden hat. Der Antrag ist jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Von der Entscheidung über den Feststellungsantrag hängt auch die Entscheidung über die Zahlungsanträge ab, weshalb es keines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 24, zitiert nach juris). Randnummer 35 1.2. Der Feststellungsantrag ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit ausführlicher und sorgfältiger Begründung zu Recht angenommen, dass das das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis durch einvernehmlichen Aufhebungsvertrag mit dem 11. Juni 2014 sein Ende gefunden hat, nachdem dem Kläger auch ein Anfechtungsgrund nicht zur Seite steht. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen (Seite 5 bis 10 = Bl. 155 bis 160 d. A.) Bezug und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 1 ArbGG). Weder die Angriffe der Berufung, noch sonstige Erwägungen rechtfertigen ein anderes Ergebnis. Randnummer 36 1.2.1. Die Parteien haben in Bezug auf ihr Ausbildungsverhältnis am 11. Juni 2014 einen den Formerfordernissen des § 10 Abs. 2 BBiG iVm. § 623 BGB entsprechenden Aufhebungsvertrag geschlossen. Randnummer 37
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