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OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen 2 WF 244/15 Beschluss Umgangsregelung: Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Vollstreckungsverfahren

Umgangsregelung: Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Vollstreckungsverfahren Leitsatz Im Vollstreckungsverfahren nach §§ 86 ff. FamFG ist die isolierte Anfechtung einer Kostengrundentscheid

§ 87Rz. 15; Schulte-Bunert Fam

FG 4.

§ 87Rz. 4; Musielak/Borth Fam

FG 5.

§ 87Rz. 6; Mü-Ko - Zimmermann Fam

FG 2.

§ 87Rz.

9). Randnummer 6 Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 569 Abs. 1 ZPO). Auch der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht; der Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens richtet sich nach dem Wert des durchzusetzenden Anspruchs, er liegt hier mithin bei 3.000,00 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG), die hälftigen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin übersteigen den Betrag von 200,00 €. Randnummer 7 In der Sache hat das Rechtsmittel einen vorläufigen Erfolg. Randnummer 8 Das Familiengericht hat zutreffend erkannt, dass über die Kostentragungspflicht nach § 81 FamFG zu befinden ist; die speziellere Regelung des § 92 Abs. 2 FamFG kommt nicht zur Anwendung, weil kein Ordnungsmittel gegen die Antragsgegnerin festgesetzt worden ist.. Danach hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu entscheiden. Die Ermessenserwägungen sind in der Kostenentscheidung im Einzelnen darzulegen; nur dann ist ihre Überprüfung auf etwaige Fehler in der Ermessensausübung im Beschwerdeverfahren möglich. Randnummer 9 Dem genügt die angefochtene Kostenentscheidung nicht, in der lediglich die angewandte Vorschrift niedergelegt ist. Randnummer 10 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf einen Betrag bis 500,00 € festgesetzt (§ 37 Abs. 3 FamGKG).

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