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OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen 2 UF 152/15 Beschluss Nachehelicher Unterhalt: Geltendmachung rückständigen Unterhalts; Berücksichtigung der

Nachehelicher Unterhalt: Geltendmachung rückständigen Unterhalts; Berücksichtigung der Jahresfrist bei Anbringung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs Leitsatz Der Anwendungsbereich der Regelung in § 1585b Abs. 3 BGB, nach der Unterhalt für einen mehr als einem Jahr vor Rechtshängigkeit liegenden Zeitraum nur bei absichtlichem Entziehen von der Leistungspflicht verlangt werden kann, ist nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeversuchs zu erstrecken. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend AG Rockenhausen,

  1. Oktober 2015, 2 F 119/13 Tenor
  2. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenhausen vom
  3. Oktober 2015 teilweise geändert und insgesamt neugefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit vom
  4. Februar 2013 bis zum
  5. Dezember 2014 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 5.060,78 € (davon 4.181,46 € Elementarunterhalt und 879,32 € Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Im Übrigen werden die Unterhaltsanträge der Antragstellerin abgewiesen.
  6. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
  7. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragstellerin 7/10 und Antragsgegner 3/10 zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  8. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird bis zur teilweisen Antragsrücknahme mit Schriftsatz vom
  9. Juni 2015 auf 10.936,34 € und für die Zeit danach auf 8.462,90 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 8.281,00 € festgesetzt.
  10. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
  11. Der Antragstellerin wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr die von ihr ausgewählte Rechtsanwältin P., beigeordnet. Die Antragstellerin hat auf die Verfahrenskosten Monatsraten in Höhe von 206,00 €, beginnend ab dem
  12. April 2016 zu zahlen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Randnummer 2 Sie haben am
  13. Mai 1997 geheiratet und sich im August 2008 getrennt. Ihre Ehe ist seit
  14. Dezember 2011 rechtskräftig geschieden. Die Beteiligten haben zwei gemeinsame Kinder. M., geboren am
  15. Februar 2001, lebt seit der Trennung der Eltern durchgängig bei der Antragstellerin. J., geboren am
  16. September 1997, wechselte im Mai 2011 in den Haushalt des Vaters, Mitte Dezember 2013 kehrte er zur Mutter zurück, vom
  17. Januar 2014 bis zu seiner Volljährigkeit lebte er in einer Pflegefamilie. Unterhaltsansprüche des Jugendlichen gegenüber seinen Eltern für die Zeit seiner Fremdunterbringung hat das zuständige Jugendamt, das Hilfe zur Erziehung leistete, auf sich übergeleitet. Randnummer 3 Die Antragstellerin hatte bereits vor der Eheschließung aus gesundheitlichen Gründen ihren erlernten Beruf einer Restaurantfachfrau aufgegeben und auf den Beruf einer Bauzeichnerin umgeschult. Nach Beendigung der Umschulung im Sommer 1996 war sie etwa ein halbes Jahr in diesem Beruf tätig; das Arbeitsverhältnis endete auf Grund betriebsbedingter Kündigung etwa drei Monate vor der Eheschließung. Während des Zusammenlebens der Beteiligten war die Antragstellerin nicht erwerbstätig. Nach der Trennung hat sie zunächst verschiedene teilschichtige Tätigkeiten ausgeübt. Seit Mai 2012 ist sie vollschichtig in der Bäderabteilung der Verbandsgemeinde R. angestellt. Randnummer 4 Der Antragsgegner arbeitet bei der Firma K. im R.. Er bewohnt ein in seinem Alleineigentum stehendes Anwesen in R.. Randnummer 5 Die Antragstellerin hat (zuletzt) beantragt, Randnummer 6 den Antragsgegner zu verpflichten, an sie nachehelichen Unterhalt in Höhe von Randnummer 7 - monatlich 60,00 € Altersvorsorge- und 327,00 € Elementarunterhalt für die Monate März bis November 2013, - 59,00 € Altersvorsorge- und 246,00 € Elementarunterhalt für Dezember 2013, - 10,00 € Altersvorsorge- und 43,00 € Elementarunterhalt für Januar 2014, - monatlich 42,00 € Altersvorsorge- und 177,00 € Elementarunterhalt ab Februar 2014 und - 681,64 € Altersvorsorge- und 3.502,26 € Elementarunterhalt für die Monate Mai 2012 bis Februar 2013 Randnummer 8 zu zahlen. Randnummer 9 Der Antragsgegner hat Antragsabweisung beantragt. Randnummer 10 Das Familiengericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat den Antragsgegner zur Zahlung von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit von Mai 2012 bis einschließlich Dezember 2014 verpflichtet. Zuerkannt wurden für Mai 2012 bis Februar 2013 insgesamt 3.166,00 € Elementar- und 682,00 € Altersvorsorgeunterhalt, für März 2013 bis Januar 2014 jeweils die von der Antragstellerin verlangten Unterhaltsbeträge und für Februar bis Dezember 2014 monatlich 163,00 € Elementar- und 39,00 € Altersvorsorgeunterhalt. Randnummer 11 Der Antragsgegner schulde der Antragstellerin befristet bis zum
  18. Dezember 2014 Aufstockungsunterhalt. Der Unterhaltsanspruch bemesse sich nach den jeweils um die Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen bereinigten Einkünften der Beteiligten im Unterhaltszeitraum. Abzuziehen seien die jeweils von den Beteiligten geleisteten Kindesunterhaltszahlungen und beim Antragsgegner zudem die den Wohnvorteil übersteigenden Zins- und Tilgungsleistungen; letztere seien als zusätzliche Altersvorsorge, jedoch begrenzt auf 4 % des Bruttoeinkommens, berücksichtigungsfähig. Randnummer 12 Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein erstinstanzliches Begehren auf vollumfängliche Abweisung der Unterhaltsanträge der Antragstellerin weiter. Randnummer 13 Die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht, dass für J. E. auch nach seiner Fremdunterbringung Kindesunterhalt zu leisten und einkommensmindernd zu berücksichtigen sei. Auch weise die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung Fehler zu seinen Lasten auf. Zudem habe das Familiengericht verkannt, dass Unterhaltsansprüche für die Zeit vor März 2013 verwirkt seien. Die Antragstellerin übe keine angemessene Erwerbstätigkeit aus. Als Restaurantfachfrau oder Bauzeichnerin könne sie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.600,00 € erzielen und damit ihren Bedarf selbst decken. Randnummer 14 Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Randnummer 15 Wegen des Sach- und Streitstands des Beschwerdeverfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Beschwerdebegründung und -erwiderung nebst den zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 16 Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG). Randnummer 17 In der Sache hat das Rechtsmittel einen Teilerfolg. Unterhalt für die Vergangenheit kann die Antragstellerin erst ab
  19. Februar 2013 verlangen. Der ab diesem Zeitpunkt vom Familiengericht zuerkannte Unterhalt ist bis einschließlich Januar 2014 in vollem Umfang geschuldet; für die Zeit von Februar bis Dezember 2014 besteht lediglich ein Gesamtunterhaltsanspruch in Höhe von 127,00 € monatlich. Randnummer 18
  20. Der Antragsgegner befindet sich auf Grund des vorgerichtlichen Unterhaltsverlangens der Antragstellerin im Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom
  21. Dezember 2011 zwar schon seit Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung mit der Leistung nachehelichen Unterhalts in Verzug (§ 1585b Abs. 2 i.V.m. § 1613 Abs. 1 BGB). Randnummer 19 Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen kann die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt aber gemäß § 1585b Abs. 3 BGB für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit ihres Unterhaltsverlangens liegende Zeit nicht verlangen. Randnummer 20 Durch diese Einschränkung, bei der es sich dem Wesen nach um eine gesetzliche Ausformung des Rechtsinstituts der Verwirkung handelt, die an eine illoyal verspätete Geltendmachung des Rechts nachteilige Folgen für den Rechtsinhaber knüpft, soll der Unterhaltsgläubiger veranlasst werden, seinen Unterhaltsanspruch zeitnah zu verwirklichen, um beim Schuldner das Anwachsen einer übergroßen Schuldenlast zu verhindern (BGH Urteil vom
  22. Mai 2007 - XII ZR 108/02 Rz. 11 und 13 m.w.N.; zitiert nach Juris). Sein Recht, sich auf Verwirkung des für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit zurückliegende Zeit verlangten Unterhalts zu berufen, verliert der Unterhaltsschuldner, wenn anzunehmen ist, dass er sich der Leistung absichtlich entzogen hat. Randnummer 21 Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin wurde mit förmlicher Zustellung der Antragsschrift vom
  23. Februar 2014 an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am
  24. März 2014 rechtshängig (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Da die Zustellung demnächst erfolgte trat die fristwahrende Wirkung bereits mit Eingang der Antragsschrift am
  25. Februar 2014 ein (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 167 ZPO). Randnummer 22 Der Zugang des Antrags der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom
  26. März 2013 mit dem beigefügten Entwurf einer Antragsschrift konnte die fristwahrende Wirkung nicht auslösen. Randnummer 23 § 1585b BGB stellt nach seinem Wortlaut eindeutig auf die Rechtshängigkeit ab. Randnummer 24 Ein Vorverlegen auf den Zeitpunkt des Zugangs des Verfahrenskostenhilfeantrags (eine Vorwirkung auf dessen Anbringung in Anwendung des § 167 ZPO scheitert bereits daran, dass diese Vorschrift eine förmliche Zustellung erfordert) ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung eines bedürftigen Verfahrensbeteiligten mit einem solchen geboten, der die Kosten des Verfahrens aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Denn der nicht bemittelte Beteiligte kann die sofortige Zustellung seines Unterhaltsantrages und damit dessen Rechtshängigkeit vor Zahlung der gerichtlichen Verfahrensgebühr oder einer Entscheidung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch bewirken, indem er glaubhaft macht, dass eine Verzögerung der Zustellung ihm einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde (§ 15 Nr. 3 b FamGKG). Randnummer 25 Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sich seiner Unterhaltsverpflichtung absichtlich entzogen hätte, sind weder ersichtlich noch von der Antragstellerin dargetan. Zwar genügt für einen absichtlichen Leistungsentzug jedes Verhalten des Unterhaltspflichtigen, mit dem der Zweck verfolgt wird, die zeitnahe Realisierung des Unterhaltsanspruchs zu verhindern oder zumindest wesentlich zu erschweren. Deshalb kann auch zweckgerichtetes Unterlassen für die Feststellung eines absichtlichen Leistungsentzugs ausreichen. Das bloße Nichtzahlen des vorgerichtlich von der Antragstellerin geforderten Unterhalts genügt jedoch nicht. Randnummer 26 Damit sind Unterhaltsansprüche der Antragstellerin für die Zeit bis zum
  27. Februar 2013 verwirkt. Randnummer 27
  28. Das Familiengericht hat zutreffend erkannt, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB hat, weil ihre Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zur Deckung ihres vollen Unterhalt einschließlich der Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 1578 Abs. 1 und 3 BGB) nicht ausreichen. Randnummer 28 a) Mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit als kommunale Angestellte geht die Antragstellerin einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach. Ob sich eine ausgeübte Erwerbstätigkeit als angemessen im Sinne des § 1574 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt, ist unter Würdigung der konkreten Gesamtumstände festzustellen. Die berufliche Ausbildung des Unterhaltsberechtigten ist dabei nur eines von vielen Kriterien, dem insbesondere dann nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann, wenn sie bei Einsetzen der Erwerbsobliegenheit bereits längere Zeit zurückliegt und der Unterhaltsberechtigte keine oder nur geringe praktische Erfahrung im erlernten Beruf gewinnen konnte. Randnummer 29 Im umgeschulten Beruf einer Bauzeichnerin hat die Antragstellerin vor der Eheschließung nur wenige Monate gearbeitet und deshalb allenfalls geringe allgemeine Berufserfahrung sammeln können. Zudem hat sich zwischenzeitlich das an eine Bauzeichnerin gestellte Anforderungsprofil geändert; der Antragstellerin fehlen die für die computergestützte Arbeit erforderlichen Fachkenntnisse. Als Bauzeichnerin würde die Antragstellerin zudem auch nicht mehr verdienen als aus ihrer Tätigkeit als kommunale Angestellte; mit rund 1.758,00 € netto monatlich liegt ihr erzieltes Einkommen sogar über den 1.600,00 €, die sie nach Auffassung des Antragsgegners als Bauzeichnerin verdienen könnte. Randnummer 30 Ein Wiedereinstieg in den zunächst erlernten Beruf der Restaurantfachkraft war der Antragstellerin bereits deshalb nicht zuzumuten, weil sie die Tätigkeit im Jahr 1994 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Zudem wäre der Antragstellerin die Aufnahme einer Tätigkeit in diesem Berufsfeld auch mit Rücksicht auf die Betreuung der beiden gemeinsamen Söhne nicht zuzumuten gewesen. Bei Einsetzen ihrer Erwerbsobliegenheit nach Ablauf des ersten Trennungsjahres im Sommer 2009 waren die Kinder 8 und 11 Jahre alt; ihr Betreuungsbedarf war mit einer Erwerbstätigkeit, die üblicherweise auch in den Abendstunden und an den Wochenenden zu leisten ist, nicht zu vereinbaren. Randnummer 31 b) Der Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs hat das Familiengericht zunächst zutreffend die durch die vorgelegten Verdienstbescheinigungen belegten jeweiligen Nettoeinkommen der Beteiligten zu Grunde gelegt und hat diese ebenfalls zutreffend jeweils um die Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen bereinigt. Auch die Antragstellerin hat solche Aufwendungen in Form von Fahrtkosten zu Arbeitsstelle und für angemessene Arbeitskleidung. Randnummer 32 Das Erwerbseinkommen der Antragstellerin ist weiter zu bereinigen um den Kindesunterhalt für J. E.. Bis Dezember 2013 ist der an den Antragsgegner gezahlte Mindestunterhalt von 334,00 € abzuziehen. Der gleiche Betrag ist auch für Januar 2014 zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin in diesem Monat Naturalunterhalt für den Sohn geleistet hat. Mit Einsetzen der Barunterhaltsverpflichtung beider Eltern ab Februar 2014 ist der von ihr entsprechend ihrem Haftungsanteil (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) aufzubringende Betrag von 139,00 € abzuziehen. Randnummer 33 Das Erwerbseinkommen des Antragsgegners ist weiter zu bereinigen um die Hausverbindlichkeiten, soweit sie den mit monatlich 408,03 € unstreitigen Wohnvorteil übersteigen. Abzuziehen sind zunächst die für das Jahr 2013 belegten und für das Jahr 2014 unstreitigen Zinsleistungen von 281,10 €; die - tatsächlich höheren - Tilgungsleistungen sind lediglich in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens des Antragsgegners als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigungsfähig, mithin im Jahr 2013 mit monatlich 154,92 € und im Jahr 2014 mit monatlich 161,95 €. Randnummer 34 Einkommensmindernd zu berücksichtigen sind auch hier die Kindesunterhaltszahlungen; für M. sind für den gesamten Unterhaltszeitraum monatlich 334,00 € abzuziehen, für J. E. ab Februar 2014 der vom Antragsgegner anteilig zu leistende Barunterhalt von monatlich 291,00 €. Zur Ermittlung des Elementarunterhaltsbedarfs der Antragstellerin ist zudem der für sie zu leistende Altersvorsorgeunterhalt abzuziehen. Randnummer 35 Schließlich sind die verbleibenden Einkünfte beider Beteiligten um den Erwerbsanreiz zu kürzen. Randnummer 36 Auf dieser Grundlage schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit vom
  29. Februar 2013 bis einschließlich Januar 2014 jedenfalls die vom Familiengericht titulierten Gesamtunterhaltsansprüche (also monatlich 303,00 € Elementar- und 60,00 € Altersvorsorgeunterhalt bis November 2013, 246,00 € Elementar- und 59,00 € Altersvorsorgeunterhalt für Dezember 2013 sowie 43,00 € Elementar- und 10,00 € Altersvorsorgeunterhalt für Januar 2014). Für die Zeit von Februar bis Dezember 2014 sind wegen des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für den gemeinsamen Sohn J. E. lediglich monatlich 103,00 € Elementar- und 24,00 € Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt also 127,00 € geschuldet. III. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Randnummer 38 Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 51 Abs. 1 FamGKG. Randnummer 39 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.