Einstweiliges Anordnungsverfahren auf Verfahrenskostenvorschuss in einer Familiensache: Festsetzung des Gegenstandswertes Leitsatz Der Verfahrenswert eines auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschuss gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahrens ist mit dem hälftigen Vorschussbetrag anzusetzen. (Rn.7) Orientierungssatz Zitierungen: Anschluss OLG Frankfurt,
- April 2014, 5 WF 40/14, FamRZ 2014, 1801 und OLG Celle,
- Juli 2013, 10 WF 230/13, FamRZ 2014, 690; entgegen OLG Bamberg,
- Mai 2011, 2 WF 102/11, AGS 2011, 454 und OLG Frankfurt,
- August 2013, 3 WF 216/13, FamRZ 2014,
- Verfahrensgang vorgehend AG Bad Dürkheim,
- Dezember 2015, 1 F 161/15 Gründe Randnummer 1
- Auf die Beschwerde, über die der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG in seiner vollen Besetzung entscheidet, wird der angefochtene Beschluss geändert: Randnummer 2 Der Verfahrenswert wird auf 1.740,55 € festgesetzt. Randnummer 3 Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Verfahrenswert auf den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangten Verfahrenskostenvorschussbetrag von 3.481,10 € festgesetzt. Randnummer 4 Die hiergegen mit dem Ziel der Reduzierung des Verfahrenswert auf die Hälfte des verlangten Vorschussbetrags eingelegte Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei; sie ist form- und fristgerecht eingelegt, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 € (§§ 59 Abs. 1 Satz 1 und 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG). Randnummer 5 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 6 In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob der Verfahrenswert eines auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahrens mit dem vollen oder in Anwendung des § 41 FamGKG lediglich mit dem hälftigen Vorschussbetrag anzusetzen ist (für den vollen Wert: OLG Bamberg Beschluss vom
- Mai 2011 - 2 WF 102/11, Düsseldorf Beschluss vom
- Februar 2014 - 5 WF 24/14, Hamm Beschluss vom
- Februar 2014 - 6 WF 8/14, Frankfurt am Main [
- Senat] Beschlüsse vom
- August 2013 - 3 WF 216/13 - und
- Juni 2014 - 3 WF 136/14, Köln Beschluss vom
- Juni 2014 - 26 WF 60/14 und Bremen Beschluss vom
- September 2014 - 5 WF 72/14; für den hälftigen Wert: OLG Frankfurt am Main [
- und
- Senat] Beschlüsse vom
- April 2014 - 5 WF 40/14 - und
- Juli 2015 - 6 WF 136/15, Celle Beschlüsse vom
- Juli 2013 - 10 WF 230/13 und
- Januar 2015 - 19 WF 318/14; zitiert nach juris). Randnummer 7 Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Randnummer 8 Der Verfahrenskostenvorschussanspruch ist Unterhaltsanspruch (§ 1360 a Abs. 4 BGB). Randnummer 9 Da mit seiner Geltendmachung keine wiederkehrenden monatlichen Leistungen begehrt werden, sondern eine Einmalzahlung, richtet sich der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren (und dem folgend auch für die Anwaltsgebühren - vgl. § 23 Abs. 1 RVG) nicht nach der besonderen Wertvorschrift des § 51 FamGKG, sondern nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 35 FamGKG, also nach der Höhe der bezifferten Geldforderung. Randnummer 10 Wird Verfahrenskostenvorschuss nicht im Hauptsacheverfahren, sondern - wie regelmäßig und auch hier - im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, ist der Wert allerdings regelmäßig mit der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts anzusetzen (§ 41 FamGKG). Einstweilige Anordnungen haben - auch soweit sie Verfahrenskostenvorschuss zum Gegenstand haben - gegenüber Hauptsacheentscheidungen geringere Bedeutung. Randnummer 11 Auf ihrer Grundlage erfolgte Zahlungen haben keine Erfüllungswirkung; sie schaffen keine Grundlage zum Behaltendürfen des vereinnahmten Betrags. Randnummer 12 Sie erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können jederzeit vom Familiengericht aufgehoben oder abgeändert werden (§ 54 FamFG). Randnummer 13 Auch sind Hauptsacheverfahren weder ausgeschlossen noch entbehrlich. Eine Überprüfung der familiengerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht kann wegen der fehlenden Anfechtbarkeit der eA-Entscheidung (§ 57 FamFG) nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens - dessen Einleitung auch vom Antragsgegner veranlasst werden kann (vgl. § 52 Abs. 2 FamFG) - erreicht werden. Randnummer 14 Der Umstand, dass diese Verfahrensmöglichkeiten in der Praxis wenig genutzt werden und einstweilige Anordnungen zum Verfahrenskostenvorschuss keine vorläufigen Regelungen, sondern Zahlungsverpflichtungen aussprechen (§ 246 Abs. 1 FamFG), rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine andere Beurteilung. Dies ändert nichts an ihrer im Vergleich zur Hauptsache - beschränkten - Wirkung. Randnummer 15
- Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).