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Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat 2 K 1824/15 Urteil Bescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 4 EStG § 43 Abs 3 S 4 EStG 2009, § 20 Abs 6 S 6

Bescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 4 EStG Leitsatz

  1. Werden Verluste aus Aktienverkäufen ertragsteuerlich geltend gemacht, erfordert die vom Steuerpflichtigen beantragte gesonderte Feststellung des erlittenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien die Vorlage einer Bescheinigung auf amtlichen Vordruck, aus der die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlustes hervorgeht (Rn.17) .
  2. Demzufolge müssen Verluste aus Aktienverkäufen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens unberücksichtigt bleiben, wenn keine Bescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt wird. Darauf, aus welchen Gründen die Bescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 4 EStG nicht vorgelegt werden kann, kommt es nicht maßgeblich an. Bei der in § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG angeordneten Vorlage der Bescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 4 EStG handelt es sich um zwingendes Recht, denn hierdurch soll sichergestellt werden, dass sich ein Verlust steuerlich mehrfach - bei der Verrechnung durch das Kreditinstitut im Steuerabzugsverfahrens und im Rahmen des Veranlagungsverfahrens - auswirken kann (Rn.18) . Verfahrensgang vorgehend BFH,
  3. Mai 2015, IX R 57/13, Urteil vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz
  4. Senat,
  5. Oktober 2013, 2 K 2096/11, Urteil Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Strittig geblieben ist die gesonderte Feststellung von Verlusten aus Aktienverkäufen. Randnummer 2 Der Kläger erwarb am
  6. November sowie am
  7. und
  8. Dezember 2009 300.000 Aktien der "C … Inc.", einer US-amerikanischen Finanzdienstleistungsgruppe (nachfolgend C) für 12.884,06 €. Der C drohte im Zuge der Finanzkrise seit Juli 2009 die Insolvenz. Sie meldete am
  9. November 2009 Gläubigerschutz nach Chapter 11 des amerikanischen Insolvenzrechts an. Die Verbindlichkeiten beliefen sich auf fast 65 Mrd. US-Dollar. Dennoch stimmten die Gläubiger einem Insolvenzplan zu, der die Reduzierung der Schulden um rd. 11 Mrd. US-Dollar vorsah. Gegenstand des Insolvenzplans war u.a. die Einziehung der im Besitz der Altaktionäre stehenden C-Aktien und die Übertragung der eingezogenen Aktien auf die Gläubiger der C. Randnummer 3 Am
  10. Dezember 2009 wurden die Aktien des Klägers aus seinem Depot ausgebucht. Randnummer 4 Die erlittene Vermögenseinbuße von 12.884,06 € machte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 2009 und in der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags vom
  11. November 2010 als Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend. Der Beklagte folgte dem nicht, da die wertlose Ausbuchung der C-Aktien kein Veräußerungsvorgang i.S. von § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei. Das FA errechnete Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften durch Aktienverkäufe in Höhe von 6.658 €, die mit dem Verlustvortrag zum
  12. Dezember 2008 in Höhe von 2.415 € verrechnet wurden. Weiter erließ das FA unter dem Datum vom
  13. Februar 2011 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum
  14. Dezember
  15. Darin verrechnete es den verbleibenden Verlustvortrag zum
  16. Dezember 2008 ebenfalls mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des Streitjahrs und stellte den verbleibenden Verlust zur Einkommensteuer zum
  17. Dezember 2009 auf 0 € fest. Randnummer 5 Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg, wohl aber seine unter dem Aktenzeichen 2 K 2096/11 geführte Klage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom
  18. Oktober 2013 verwiesen. Randnummer 6 Mit Urteil vom
  19. Mai 2015 hat der IX. Senat des BFH das vorbezeichnete Urteil des erkennenden Senats aufgehoben. Soweit sich die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 richtete, hat er die Klage abgewiesen, und soweit sich die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum
  20. Dezember 2009 richtete, an das Finanzgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, sich mit dem Einwand des Beklagten auseinander zu setzen, dass für die Verlustfeststellung eine Bank-Bescheinigung i. S. des § 20 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des BFH vom
  21. Mai 2015 verwiesen. Randnummer 7 Im zweiten Rechtsgang hat der Kläger hierzu vorgetragen: Randnummer 8 Eine Bank-Bescheinigung könne er nicht vorlegen, da der „S Broker Service der S … AG“ im E-Mail-Antwortschreiben vom
  22. Oktober 2015 (Blatt 143 PA) mitgeteilt habe, die angeforderte Steuerbescheinigung deshalb nicht ausstellen zu können, weil die wertlose Ausbuchung der Aktien nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums keinen steuerlich relevanten Veräußerungsverlust darstellen würde. Randnummer 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom
  23. August 2011 den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum
  24. Dezember 2009 vom
  25. Februar 2011 teilweise zu ändern und den erlittenen Verlust aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 12.884,06 € gemäß § 20 Abs. 6 i. V. m. § 10d EStG gesondert festzustellen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Hierzu hat er vorgetragen: Randnummer 12 Die erforderliche Bescheinigung liege nicht vor. Allein diese Tatsache sei entscheidungserheblich. Eine dafür von der in Anspruch genommenen Bank gegebene Begründung sei dagegen unerheblich, also hier die offen zu lassende Frage, ob der im vorliegenden Fall von der „S Broker … AG“ dem Kläger gegebene Hinweis auf die Vorgabe des Bundesfinanzministeriums für Finanzen (so die E-Mai vom
  26. Oktober 2015) nach der erwähnten Entscheidung des BFH vom
  27. Mai 2015 (IX R 557/13) inhaltlich zutreffe oder nicht. Randnummer 13 Hinzu komme, dass die für alle betroffenen Verluste unterschiedslos zu beachtende Frist des § 43a Abs. 3 Satz 5 EStG (Antragstellung bis zum
  28. Dezember des laufenden Jahres) abgelaufen sei. Randnummer 14 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Randnummer 15 I. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 16 Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des Streitjahres 2009 dürfen Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß. D.h.; realisierte Verluste aus Aktienverkäufen, die nicht mit entsprechenden Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden können, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 10d EStG gesondert festzustellen (§ 20 Abs. 6 Sätze 3 und 4 EStG). Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen aber nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt (§ 20 Absatz 6 Satz 6 EStG). Randnummer 17 Der Kapitalertragsteuer unterfallen nach § 43 Abs. 1 Nr. 9 EStG u. a. Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG und damit auch die hier im Streit befindlichen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien (Blümich/Lindberg, EStG, Loseblattsammlung
  29. A. 2015, § 43 TZ 109). Verluste unterliegen zwar nicht der Kapitalertragsteuer. Gleichwohl ist der in Satz 6 des § 20 Abs. 6 EStG gebrauchte Gesetzeswortlaut „die der Kapitalertragsteuer unterliegen“ dahingehend zu verstehen, dass es genügt, wenn die Einkünfte, wären sie positiv gewesen, der Kapitalertragsteuer unterlegen hätten (Buge in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Loseblattsammlung Stand Februar 2014, § 20 TZ 21; Jochum in: Kirchhof/Söhn, EStG, Loseblattsammlung Stand Oktober 2014, § 20 H 72). Infolgedessen erfordert die vom Kläger beantragte gesonderte Feststellung des erlittenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien die Vorlage einer Bescheinigung auf amtlichen Vordruck, aus der die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlustes hervorgeht. Randnummer 18 Daran mangelt es hier. Der Kläger hat nämlich keine entsprechende Bescheinigung beigebracht. Aus diesem Grunde ist eine Berücksichtigung des beantragten Verlustes im Rahmen der gesonderten Feststellung nicht möglich (allg. Meinung; vgl. z. B.: von Beckerath in: Kirchof, EStG,
  30. A. 2015, § 20 TZ 178; Blümich/Lindberg, a. a. O., § 43a TZ 31; Intemann in: Hermann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 43a TZ 18; Jochum in: Kirchhof/Söhn, EStG, Loseblattsammlung Stand Oktober 2014, § 20 H 75; Hamacher/Dahm in: Korn, EStG, Loseblattsammlung Oktober 2014, § 20 TZ 430; BMF-Schreiben vom
  31. Oktober 2012 IV C 1 –S 2252/10/10013, BStBl I 2012, dort unter TZ 234). Darauf, aus welchen Gründen die Bescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 4 EStG nicht vorgelegt werden kann, kommt es nicht maßgeblich an. Bei der in § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG angeordneten Vorlage der Bescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 4 EStG handelt es sich um zwingendes Recht, denn hierdurch soll sichergestellt werden, dass sich ein Verlust steuerlich mehrfach – bei der Verrechnung durch das Kreditinstitut im Steuerabzugsverfahrens und im Rahmen des Veranlagungsverfahrens – auswirken kann (Buge in: Hermann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 20 TZ 621). Demzufolge müssen Verluste aus Aktienverkäufen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens unberücksichtigt bleiben, wenn – wie hier – keine Bescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt wird. II. Randnummer 19
  32. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und § 143 Abs. 2 FGO. Randnummer 20
  33. Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben. Randnummer 21
  34. Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.