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OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat 1 U 14/15 Urteil Haftungsverteilung bei Unaufklärbarkeit eines Verkehrsunfalls: Betriebsgefahr beim Linksabbiegen an ein

Haftungsverteilung bei Unaufklärbarkeit eines Verkehrsunfalls: Betriebsgefahr beim Linksabbiegen an einer Kreuzung mit Lichtzeichenanlage und Grünpfeil Leitsatz 1. Keine höhere Haftung aus der Betrieb

Ampelschaltung ungeklärt ist. 2. Den dem grünen Pfeil folgenden Verkehrsteilnehmer treffen nicht

besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Gegenverkehr,

§ 9Abs. 3 St

VO dem Linksabbieger im Allgemeinen aufbürdet. Orientierungssatz 1. Einen Linksabbieger treffen an einer mit Lichtzeichenanlage nebst Grünpfeil für Linksabbieger versehenen Kreuzung nicht

jenigen Sorgfaltspflichten,

§ 9Abs. 3 St

VO sonst (ohne Grünpfeil) für entgegenkommende Kfz normiert. (Rn.21) 2. Einen Linksabbieger, der bei Aufleuchten des Grünpfeils in den Kreuzungsbereich fährt, obliegen keine höheren Sorgfaltspflichten als einem

Kreuzung bei Grünlicht geradeaus passierenden Verkehrsteilnehmer. (Rn.21) 3. Eine Erhöhung der Betriebsgefahr für den Linksabbieger würde in einem derartigen Fall faktisch

Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 3 StVO zur Anwendung kommen lassen, obwohl

ser gerade nicht einschlägig ist. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend LG Landau (Pfalz), 16. Dezember 2014, 2 O 218/14 Tenor I. Auf

Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pfalz vom
  2. Dezember 2014, Az. 2 O 218/14, wie folgt abgeändert:

Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.081,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... sowie 638,79 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Im Übrigen wird

Klage abgewiesen. II.

Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV.

Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Am ...befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug ...,

... in Richtung... An der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung ... musste er zunächst verkehrsbedingt anhalten. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Fahrzeug ..., das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auf der ... und beabsichtigte, an der oben genannten Kreuzung nach links in

...einzubiegen. Der Kläger kam ihm entgegen. Im Kreuzungsbereich kollidierten

beiden Fahrzeuge. Bei dem klägerischen Fahrzeug kam es zu einem Schaden in Höhe von insgesamt 12.163,16 € (in erster Instanz war

Höhe des Restwertes noch streitig, in zweiter Instanz jedoch nicht mehr). Mit Schreiben vom

  1. Juni 2014 bzw. vom
  2. Juni 2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers

Beklagte zu 2) zum Ausgleich des bezifferten Schadens auf. Randnummer 2 Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er sei bei „grün“ in

Kreuzung eingefahren. Zur Kollision sei es gekommen, weil der Beklagte zu 1) ihm grob verkehrswidrig

Vorfahrt genommen habe. Für ihn, den Kläger, sei der Unfall unvermeidbar gewesen, so dass

Beklagten ihm seinen gesamten Schaden zu ersetzen hätten. Randnummer 3 Er hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 4 1.

Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.163,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen, Randnummer 5 2.

Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 958,19 € an nichtstreitwerterhöhenden außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen. Randnummer 6

Beklagten haben beantragt, Randnummer 7

Klage abzuweisen. Randnummer 8

Beklagten haben vorgetragen, der Kläger sei bei „rot“ in

Kreuzung eingefahren und habe dadurch den Unfall verursacht. Als der Beklagte zu 1) von seiner Linksabbiegerspur nach links abgebogen sei, habe

Lichtzeichenanlage für ihn „grün“ gezeigt. Eine Ersatzpflicht bestehe daher nicht. Randnummer 9 Der Einzelrichter der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pfalz hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  2. November 2014

Parteien zum Unfallhergang angehört. Nachdem der in

sem Termin geschlossene Widerrufsvergleich von den Beklagten widerrufen worden war, hat er am 16. Dezember 2014 ein Urteil verkündet und in

sem dem Kläger 2/3 seines Schadens zugesprochen (8.108,77 €).

s hat er damit begründet, dass der Unfall unaufklärbar sei. Da jedoch der Beklagte zu 1) nach links abgebogen sei, sei nicht von einer hälftigen Haftungsverteilung auszugehen, sondern

Betriebsgefahr des Linksabbiegers sei auf Grund der Gefahrenträchtigkeit des Linksabbiegevorgangs höher zu veranschlagen. Randnummer 10 Gegen

ses Urteil wenden sich

Beklagten mit der Berufung. Sie sind der Ansicht, dass auf Grund der Unaufklärbarkeit des Unfalls von einer hälftigen Haftungsverteilung auszugehen sei.

Betriebsgefahr des Beklagten zu 1) als Linksabbieger sei nicht höher zu bewerten als

des Klägers, da

ser auf einer Linksabbiegespur mit separatem Grünpfeil abgebogen sei und daher keine höhere Gefahrenträchtigkeit bestanden habe als bei jedem anderen Verkehrsteilnehmer. Randnummer 11 Sie beantragen daher, Randnummer 12 1. das Urteil des LG Landau vom 16. Dezember 2014, Az. 2 O 218/14 zu ändern, Randnummer 13 2.

Beklagten und Berufungskläger zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger und Berufungsbeklagten 6.081,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ... sowie 638,79 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15

Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger ist der Ansicht, der Vortrag der Beklagten, der Beklagte zu 1) habe einen separaten Grünabbiegepfeil gehabt, sei verspätet. Ohne einen entsprechenden Pfeil sei

Haftungsverteilung von 2/3-1/3 nicht zu beanstande. II. Randnummer 17

Berufung ist zulässig und begründet. Randnummer 18 Der Kläger hat gegen

Beklagten lediglich in Höhe von 50 % seines Schadens einen Ersatzanspruch gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB, bei der Beklagten zu 2) jeweils i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Randnummer 19

Berufungsbegründung hat zu Recht aufgezeigt, dass im Fall der Unaufklärbarkeit eines Verkehrsunfalls gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG eine hälftige Haftungsverteilung vorzunehmen ist, da lediglich

Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen sind. Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG ist zunächst von der allgemeinen Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge auszugehen.

se kann durch besondere Umstände erhöht sein, namentlich durch eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen.

Betriebsgefahr erhöhende Umstände können bei der Schadensabwägung zu Lasten eines Beteiligten allerdings nur berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO von demjenigen, der sich auf sie beruft, bewiesen sind, und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker-Heß, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 17 StVG Rn. 12). Randnummer 20 Im vorliegenden Fall hat weder der Kläger nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) bei „rot“ in

Kreuzung eingefahren ist noch haben

Beklagten einen entsprechenden Rotlichtverstoß des Klägers beweisen können. Somit können lediglich

Betriebsgefahren der Fahrzeuge miteinander abgewogen werden, so dass auf Grund der Gleichwertigkeit der Pkws eine hälftige Haftungsverteilung angezeigt ist. Randnummer 21 Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO ist dem Beklagten zu 1) nicht zur Last zu legen. Denn im Fall, dass

Vorfahrt an einer Kreuzung mit einer Lichtzeichenanlage geregelt ist und der Linksabbieger einen Grünpfeil hat, ist § 9 Abs. 3 StVO durch § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO außer Kraft gesetzt (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996, Az. VI ZR 126/95, NJW 1996, 1405 ff.; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Janker/Hühnermann, a.a.O., § 37 StVO Rn. 12). Den dem grünen Pfeil folgenden Verkehrsteilnehmer treffen nicht

besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Gegenverkehr,

§ 9Abs. 3 St

VO dem Linksabbieger im allgemeinen aufbürdet. Leuchtet der grüne Pfeil auf, dann wird

den Vorrang des Gegenverkehrs betreffende Regelung des § 9 Abs. 3 StVO durch § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO verdrängt, wonach der Linksabbieger

Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen darf.

ser kann auf Grund des grünen Pfeils darauf vertrauen, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und

ser das Rotlicht auch beachtet.

Sorgfaltspflichten,

dem Linksabbieger bei Aufleuchten des grünen Pfeils obliegen, sind jedenfalls nicht von vornherein höher zu bewerten, als

jenigen,

den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, der bei grünem Ampellicht in

Kreuzung einfährt, treffen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996, Az. VI ZR 126/95, NJW 1996, 1405 ff. m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).

se Rechtsprechung,

zu einem „Diagonalpfeil“, also zu einem Grünpfeil hinter der Kreuzung, ergangen ist, ist entsprechend anwendbar auf den Fall, dass

Lichtzeichenanlage bereits vor Einfahren in

Kreuzung einen Grünabbiegepfeil anzeigt. Denn auch in

sem Fall hat der dem Pfeil folgende Verkehrsteilnehmer nicht mit „feindlichem Verkehr“ zu rechnen (BGH, Urteil vom 03. Dezember 1991, Az. VI ZR 98/91, NJW-RR 1992, 350; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Janker/Hühnermann, a.a.O., § 37 StVO Rn. 12, 12 a m.w.N.). Randnummer 22 Der Vortrag der Beklagten, der Beklagte zu 1) habe einen Grünpfeil gehabt (im Gegensatz zu einem allgemeinen „grün“ der Lichtzeichenanlage für alle Richtungen), ist nicht verspätet und demgemäß nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert.

ser Vortrag ist nämlich nicht „neu“ i.S.d. § 531 ZPO. Denn im unstreitigen Tatbestand des angegriffenen Urteils, der gemäß § 314 ZPO Beweiskraft hat, hat der Erstrichter konkret Bezug genommen auf

„schwarz-weißen Fotos von der Kreuzung“,

sich in der Beiakte befanden. Auch in Bezug genommene Unterlagen nehmen an der Beweiskraft des Tatbestandes teil (Münchner Kommentar/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 314 Rn. 3). Auf

sen Lichtbildern ist eindeutig zu erkennen, dass

Linksabbiegespur, auf der sich der Beklagte zu 1) vor dem Unfall befand, mit einer gesonderten Lichtzeichenanlage geregelt wird, und zwar mit einem nach links weisenden Pfeil (Bild 1, Übersichtsaufnahme, Bl. 4 der Beiakte). Dass der Beklagte zu 1)

Linksabbiegespur befuhr, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils und aus der Klageerwiderung. Zudem hat der Kläger den Vortrag auch nicht bestritten. Unstreitiger Vortrag ist aber auch unter der Geltung des § 531 Abs. 2 ZPO stets zuzulassen (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 531 Rn. 20 m.w.N.). Randnummer 23 Durch

Regelung des nach links abbiegenden Verkehrs mit einem Grünpfeil unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom BGH unter dem Az. VI ZR 133/11 (Urteil vom 07. Februar 2012, VersR 2012, 504 ff.) entschiedenen Fall, auf den der Kläger Bezug nimmt. In dem vom BGH entschiedenen Fall handelte es sich gerade nicht um eine Kreuzung mit Grünpfeil, so dass dem Linksabbieger

Pflichten gemäß § 9 Abs. 3 StVO verblieben und er damit gehalten war, den Gegenverkehr durchfahren zu lassen, selbst wenn

ser bei „rot“ in

Kreuzung eingefahren sein sollte. Randnummer 24 Durch das Linksabbiegen ist auch

Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs nicht erhöht worden.

Annahme einer erhöhten Betriebsgefahr in einem solchem Fall liefe darauf hinaus, auf einem Umweg doch wieder

Sorgfaltsregelung des § 9 Abs. 3 StVO für den dem grünen Pfeil folgenden Linksabbieger einzuführen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996, Az. VI ZR 126/95, NJW 1996, 1405 ff.). Es trifft auch nicht zu, dass bei ungeklärter Ampelstellung

Tatsache, dass der Kreuzungsverkehr durch unterschiedliche Ampelphasen geregelt ist, hinwegzudenken und deswegen von einem ungeregelten Kreuzungsbereich auszugehen sei. Randnummer 25 Denn dadurch wird dem Linksabbieger letztlich betriebsgefahrerhöhend eine Sorgfaltsverletzung angelastet, deren tatsächliche Voraussetzungen nicht feststehen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996, Az. VI ZR 126/95, NJW 1996, 1405 ff.).

entgegenstehende Ansicht des KG Berlin hat

ses inzwischen aufgegeben (Urteil vom 10. Mai 1999, Az. 12 U 9612/97, NZV 1999, 512 f.). III. Randnummer 26

Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO,

Entscheidung über

vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. Randnummer 27

Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil

Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Randnummer 28 Geisert Urbany von Schwichow Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richterin am Landgericht

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