Festsetzung einer Geländeoberfläche durch die Bauaufsichtsbehörde Leitsatz 1. Für die Festsetzung einer Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 6 LBauO (juris: BauO RP) durch die Bauaufsichtsbehörde besteht in der Regel kein Bedürfnis, wenn der natürliche Geländeverlauf ohne weiteres feststellbar ist. (Rn.29) 2. Die abweichende Festlegung der Geländeoberfläche darf nicht dazu führen, dass von der Höhenlage baulicher Anlagen berührte nachbarliche Interessen - hier geschützt nach dem Abstandsflächenrecht - unterlaufen werden. (Rn.30) 3. Durch eine lange Zeit zurückliegende Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche (hier aufgrund einer Baugenehmigung) kann eine neue natürliche Geländeoberfläche entstehen. (Rn.30) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 20. September 2014 und vom 20. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2015 verpflichtet, bauaufsichtlich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Am K. ... in ... W.-H. unter Beachtung der vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche auf der Nordseite des Bauvorhabens einzuschreiten. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein dreigeschossiges Nachbargebäude, für das die Bauaufsichtsbehörde die Geländehöhe festgelegt hat. Randnummer 2 Dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen wurde im Januar 1970 auf dem Grundstück Am K. ... in W.-H. ein Einfamilienhaus mit Altenteilerwohnung im Untergeschoss genehmigt. Im Juli 2014 legten die Beigeladenen im Freistellungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung der Beklagten Baupläne zur Aufstockung, Erweiterung und energetischen Sanierung des Wohngebäudes vor. Das als Aufstockung zwischenzeitlich verwirklichte, nach Süden zurückgesetzte Dachgeschoss hat eine Grundfläche von 104,73 qm, das darunter liegende Erdgeschoss eine von ca. 205 qm. Randnummer 3 Das Grundstück der Beigeladenen und das Nachbargrundstück der Klägerin (Am K. ...) liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans HE 18 der Beklagten vom 22. August 1990. Er enthält für diesen Bereich die Festsetzungen „Reines Wohngebiet“, „offene Bauweise“, „ein Vollgeschoss“ und außerdem als örtliche Bauvorschrift die Regelung, dass bei eingeschossiger Bauweise eine Aufkantung (Kniestock) bis zu 0,50 m (gemessen in der Verlängerung der Außenseite Umfassungswand) von Oberkante Rohdecke bis Unterkante Sparren zulässig ist (textliche Festsetzung 2.4). Randnummer 4 Mit Schreiben vom 27. August 2014 beantragte die Klägerin bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben. Es verstoße gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, der nur eine eingeschossige Bauweise mit Kniestock zulasse. Das Bestandsgebäude verfüge indes bereits über 2 Vollgeschosse und solle nunmehr um ein weiteres Vollgeschoss erhöht werden. Darüber hinaus beeinträchtige sich ihre Grundstücksituation durch die geplante Aufstockung entlang ihres Grundstücks hinsichtlich Sonnen- und Lichteinfall unzumutbar. Das Abstandsflächenrecht sei außerdem zu beachten. Randnummer 5 Die Beklagte lehnte ein bauaufsichtliches Einschreiten mit Bescheid vom 10. September 2014 ab. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften sei nicht ersichtlich. Den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse und der festgesetzten Kniestockhöhe komme keine nachbar-schützende Bedeutung zu. Abstandsflächenvorschriften würden eingehalten. Randnummer 6 Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 29. September 2014. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 20. Februar 2015 legte die Beklagte die Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 6 LBauO für die nördliche Seite des Baugrundstücks – zur Grenze des Anwesens der Klägerin – in der Form einer Diagonale durch das vorhandene, etwa 20 m lange und 2,60 m hohe Untergeschoss fest (sog. Eckpunktemethode). Randnummer 8 Auch hiergegen wandte sich die Klägerin mit einem Widerspruch und machte geltend, es bestehe kein Bedürfnis für die Festlegung einer Geländeoberfläche in Abweichung von der (anhand der örtlichen Gegebenheiten und mittels eines geologischen Gutachtens) auch heute noch feststellbaren natürlichen Geländehöhe. Die Festlegung erfolge willkürlich, um den Vorgaben des Bebauungsplans zur Geschossigkeit mit dem Bauvorhaben noch einhalten zu können und Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften zu legalisieren. Randnummer 9 Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2015 zurückgewiesen. Für das dem Freistellungsverfahren unterfallende Baugesuch habe nur die Feststellung der Vereinbarkeit mit dem Bebauungsplan und die Sicherung der Erschließung geprüft werden müssen. Beide Kriterien seien gegeben. Die Aufstockung sei nicht als Vollgeschoss zu werten, weil sie weniger als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses umfasse. Nachbarschützende Vorschriften verletze das Bauvorhaben nicht. Eine erdrückende Wirkung gehe von dem nur geringfügig höheren Gebäude der Beigeladenen nicht aus. Die Reduzierung von Tageslicht bzw. Sonnen-einstrahlung sei für das klägerische Grundstück nicht unzumutbar. Die Festlegung der Geländeoberfläche am Bauvorhaben, die zur Klärung der einzuhaltenden Abstandsflächen erforderlich geworden sei, sei auch unter Abwägung der nachbarlichen Interessen rechtmäßig; insbesondere führe sie nicht zu einem Unterlaufen der bauleitplanerischen Festsetzungen. Angesichts der Umstände, dass das Baugrundstück vor mehr als 30 Jahren an der Nachbargrenze abgegraben worden sei, das Grundstück der Klägerin entlang der Grenze höchst unterschiedliche Geländehöhen aufweise und die Höhenverhältnisse der Grundstücke östlich Erschließungsstraße sich glichen, sei die Festlegung erforderlich und dem Niveau nach gerechtfertigt. Der sich aus der Baugenehmigung zum Wohnhaus der Klägerin ergebende Geländeverlauf zeige die Plausibilität der für das Vorhaben der Beigeladenen bestimmten Geländehöhe. Randnummer 10 Ihre dagegen gerichtete Klage begründet die Klägerin unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens damit, dass eine willkürliche Festlegung der Geländeoberfläche in Form einer Diagonale durch das vorhandene Untergeschoss erfolgt sei, um die im Bebauungsplan festgelegte Geschosszahl zu umgehen und Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften zu legalisieren. Denn schon das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen überschreite die nachbarschützende Bebauungsplanvorgabe „ein Vollgeschoss mit Kniestock“ und verfüge über zwei Vollgeschosse. Das unterste, im Zuge der Gebäudeerrichtung freigelegte Geschoss rage im Mittel mehr als 1,40 m über die natürliche Geländeoberfläche hinaus. Dies ergebe sich dann, wenn man auf das mit der ursprünglichen Bebauung vor über 30 Jahren geschaffene Grenzniveau an der Nordseite des Baugrundstücks oder aber auch auf das an der Südseite des Gebäudes noch feststellbare Geländeniveau abstelle. Wegen dieser Ermittlungsmöglichkeiten habe bereits kein Bedürfnis für eine abweichende Festsetzung der Geländeoberfläche bestanden, die zudem in einer Baugenehmigung hätte erfolgen müssen. Nur wenn die nun festgelegte Geländehöhe von im Mittel 1,30 m zugrunde gelegt werde, stelle das Untergeschoss kein Vollgeschoss dar. Die Festsetzung anhand der hier zudem unzulässigen sogenannten Eckpunktmethode habe dazu gedient, das Bauvorhaben „zu retten“ und nachträgliche Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften zu legalisieren. Darüber hinaus verändere sich die Licht- und Sonnensituation ihres Grundstücks durch das wegen seiner Höhe von 8,68 m (einschließlich 2,60 m Untergeschoss) eine dreigeschossige Dimension aufweisende Nachbargebäude nachteilig mit der Folge, dass auch eine Nutzung der südlichen Dachfläche als Solaranlage nur sehr eingeschränkt möglich sei. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 20. September 2014 und vom 20. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2015 zu verpflichten, bauaufsichtlich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Am K. ... in ... W.-H. unter Beachtung der vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche auf der Nordseite des Bauvorhabens einzuschreiten. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie nimmt inhaltlich Bezug auf den Widerspruchsbescheid und weist darauf hin, dass bezüglich der Abstandsvorschriften nicht auf das durch Abgrabung entstandene Grenzniveau des Baugrundstücks abzustellen sei. Aufgrund des heterogenen Geländeverlaufs in dem Bereich mit der Folge unterschiedlicher Abstandsflächenrelevanz sei aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen die Geländeoberfläche per Verwaltungsakt festgelegt worden, die der ursprünglich vorhandenen sehr nahe komme. Im Übrigen sei die textliche Festsetzung des Bebauungsplans über die Aufkantung im maßgeblichen Bereich nicht anwendbar, weil sie hier fehlende Regelungen bezüglich der Dachform/-neigung voraussetze. Randnummer 16 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Randnummer 17 Sie tragen vor, das Bauvorhaben werde auf einem von der Erschließungsstraße aus gesehen abfallenden Grundstück realisiert. In dem Gebiet hätten in den zurückliegenden Jahrzehnten Veränderungen des natürlichen Geländeverlaufs stattgefunden. In dieser Situation sei es rechtlich zulässig und angemessen, das Geländeniveau durch eine Projektion auf eine fiktive Waagerechte zu bestimmen. Eine solche Festsetzung komme nach dem Widerspruchsbescheid auch dem ursprünglich vorhandenen natürlichen Geländeverlauf sehr nahe. Die Festlegung der Geländeoberfläche diene dem Bedürfnis der Beigeladenen nach Rechtssicherheit hinsichtlich des dem Freistellungsverfahren unterliegenden Bauvorhabens. Die Gebäudehöhe betrage nicht 8,68 m, sondern – gemessen vom Bezugspunkt der festgesetzten Geländehöhe – 7,48 m. Dieser Wert sei für die Abstandsflächenberechnung maßgeblich. Das Bestandsgebäude halte nach Anbringen der Dämmung einen zulässigen Abstand von 2,84 m ein. Im Bereich der Aufstockung erfolge keine Dämmung. Rücksichtslos sei das Bauvorhaben nicht, denn es entfalte keine unzumutbaren Wirkungen für das Nachbargrundstück. Negative Veränderungen seien auch darauf zurückzuführen, dass das Gebäude der Klägerin die vorgeschriebene Abstandsfläche nicht einhalte. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie Bebauungsplanunterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen – der bereits erfolgten Aufstockung des zweigeschossigen Wohngebäudes auf dem Grundstück Am K. ... in W.-H.. Der ablehnende Bescheid vom 20. September 2014 und der Bescheid vom 20. Februar 2015 über die Festlegung der Geländehöhe an dem Gebäude der Beigeladenen in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 20 Rechtsgrundlage für das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten gegen das im Freistellungsverfahren ( § 67 LBauO ) behandelte Bauvorhaben der Beigeladenen ist § 81 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz in der seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung – LBauO –. Danach kann die Beklagte als Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung einer baulichen Anlage anordnen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung oder die Änderung verstößt. Dieser Ermächtigung zum bauaufsichtlichen Einschreiten korrespondiert ein subjektiver Anspruch des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sofern die verletzte Vorschrift nachbarschützend ist. In einem solchen Fall reduziert sich das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Ermessen regelmäßig auf Null, wenn der Nachbar ein Einschreiten zum Schutz seiner Rechte verlangt. Es verbleibt dann nur noch die Pflicht zum bauaufsichtlichen Einschreiten zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands (vgl. OVG RP, Urteil vom 12.6.2012 – 8 A 10291/12 –, BauR 2012,1634 und juris, Rn. 24 , 32; Urteil vom 25.11.2009 – 8 A 10636/09 –, BauR 2010, 904 und juris, Rn. 29). Randnummer 21 Hiernach hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Aufstockung des Gebäudes auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück. Diese verstößt (zumindest) gegen die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin dienende Abstandsflächenregelung in § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 LBauO . Randnummer 22 1. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten scheidet hingegen unter dem Gesichtspunkt des Gebietsgewährleistungsanspruchs aus. Der für die Grundstücke der verfahrensbeteiligten Nachbarn geltende Bebauungsplan HE 18 vom 22. August 1990 enthält die Festsetzung „Reines Wohngebiet“, mit der die Weiternutzung des geänderten Gebäudes durch die Beigeladenen zu Wohnzwecken ihrer Art nach in Einklang steht (vgl. § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs – BauGB – i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung – BauNVO –). Randnummer 23 2. Die Klägerin kann sich für den Erfolg ihrer Klage ferner nicht auf Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Höchstzahl der Vollgeschosse (hier 1) und die Beschränkung einer Aufkantung bei eingeschossiger Bauweise auf 0,50 m (Festsetzung 2.4 des Bebauungsplans) stützen. Es handelt sich dabei um Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, durch die die Planbetroffenen nicht in gleicher Weise zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden werden, wie die Rechtsprechung dies für die Festsetzungen der Art der Nutzung annimmt; Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung kommt deshalb grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 – 4 B 52/95 –, NVwZ 1996, 170 und juris, Rn. 3 f.). Durch ein der Art nach baugebietswidriges Vorhaben kann, auch wenn es für sich gesehen noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt, gleichwohl typischerweise eine „schleichende“ Verfremdung des Gebiets eingeleitet werden; eine solche später nur schwer korrigierbare Entwicklung soll der Nachbar, der sich seinerseits an die Art der vorgeschriebenen Nutzung halten muss, rechtzeitig verhindern können. Hiermit sind Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben in erster Linie nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn wird daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO als ausreichend angesehen, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen bewahrt (vgl. BVerwG, wie vor). Randnummer 24 Auch nicht ausnahmsweise kann sich die Klägerin hier auf die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Höchstzahl der Vollgeschosse und das Höchstmaß einer Aufkantung berufen, was nur dann möglich wäre, wenn der Satzungsgeber den konkreten Bebauungsplanfestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung eine nachbarschützende Wirkung zugedacht hätte (vgl. OVG RP, Urteil vom 26.11.2014 – 8 A 10674/14 –, juris, Rn. 25 f.; Beschluss vom 8.2.2012 – 8 B 10011/12 –, BauR 2012, 931 und juris, Rn. 8 ). Dies ist indes hier nicht der Fall. Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte mit den Festsetzungen zu der Vollgeschosszahl und der höchstzulässigen Aufkantung – neben städtebaulichen Gesichtspunkten – gerade auch die Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer hat schützen wollen. Randnummer 25 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Erörterung der von der Beklagten vertretenen Auffassung, nach der die Beschränkung einer Aufkantung keine Geltung für Baubereiche ohne Festsetzungen über Dachform und -neigung entfalte. Randnummer 26 3. Das um ein Geschoss erhöhte Wohngebäude steht jedoch mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht in Einklang. Es verstößt mit dem zusätzlichen Geschoss – unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Vollgeschoss im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 LBauO handelt – gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 LBauO über die notwendige Abstandsfläche. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob das Bauvorhaben deshalb oder aus anderen Gründen auch dem angesprochenen nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO widerspricht. Randnummer 27 Nach § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 LBauO sind vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Flächen von Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen), wobei die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen muss. Diese Mindestabstandsfläche wird durch die zur Grenze der Klägerin hin realisierte Gebäudeaufstockung unterschritten. Unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der (mittleren) Wandhöhe, nach der sich die Tiefe der Abstandsfläche richtet ( § 8 Abs. 4 Satz 1, 4 LBauO ), stellt nach § 8 Abs. 4 Satz 2 LBauO die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück dar. Dies ist gemäß § 2 Abs. 6 LBauO die Fläche, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt oder die von der Bauaufsichtsbehörde festgelegt ist, im Übrigen die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche. Vorliegend ist die natürliche Geländeoberfläche an dem bestehenden Gebäude zum Grundstück der Klägerin hin maßgeblich mit der Folge, dass das erhöhte Wohngebäude die Mindestabstandsfläche nicht einhalten kann ([6,08 m + 2,60 m für die Höhe Kellergeschoss] x 0,4 = 3,472 m). Als unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe kann nicht auf die mit Bescheid vom 20. Februar 2015 von der Beklagten nach § 2 Abs. 6 LBauO festgelegte, den Mindestabstand dann gerade noch wahrende Geländehöhe ([6,08 m + 1,30 m für die Höhe Kellergeschoss] x 0,4 = 2,952
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.