s Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. August 2015 - 11 Ca 4886/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Sonderzahlung für
s Jahr
s Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche des Rheinlands jeweils geltenden Fassung (BAT-KF) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung, sowie den jeweils gültigen Dienstvereinbarungen. Randnummer 3
s Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 30. September 2014 aufgrund Eigenkündigung der Klägerin. Randnummer 4 Der BAT-KF wird als kirchliche Arbeitsrechtsregelung im sog. Dritten Weg von der aus 18 Mitgliedern bestehenden Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe beschlossen, die sich der gleichberechtigten Teilhabe von Dienstnehmern und Dienstgebern (Parität) folgend aus 9 Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerseite und 9 Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeberseite zusammensetzt (§ 5 Abs. 1 Kirchengesetz über
s Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst vom
s zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. … Randnummer 11
s Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat; Randnummer 14 2. in denen Mitarbeitenden Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. Randnummer 15 § 21 BAT-KF aF sieht eine sechswöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sowie eine
rüber hinaus gehende Krankengeldzuschussregelung unter bestimmten Voraussetzungen vor. Randnummer 16 Die Beklagte zahlte der Klägerin für
s Jahr 2014 eine Jahressonderzahlung nicht aus. Die Klägerin hat
raufhin mit am 20. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht Koblenz eingehender Klage die anteilige Jahressonderzahlung 2014 verlangt. Randnummer 17 Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe einen Anspruch auf 9/12 der Jahressonderzahlung 2014,
F, nach dem Auszahlungsvoraussetzung ein bestehendes Arbeitsverhältnis am 01. Dezember 2014 sei, sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteilige und die Vorschrift
her unwirksam sei. Die Beklagte verkenne,
ss der BAT-KF kein Tarifvertrag, sondern eine im sog. Dritten Weg beschlossene Arbeitsrechtsregelung sei.
ss § 19 BAT-KF aF im Wesentlichen § 20 TVÖD wiederhole, ändere hieran nichts. Der Anspruch bestehe auch aus betrieblicher Übung, nachdem die Beklagte während der vergangenen 13 Jahre jährlich ein volles Gehalt ausgezahlt habe. Randnummer 18 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, Randnummer 19 die Beklagte zu verurteilen, 2.303,13 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03. Dezember 2015 an sie zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, ein Anspruch aus betrieblicher Übung bestehe bereits nicht, weil sie ausschließlich auf der Grundlage von § 19 BAT-KF aF Jahressonderzahlungen leiste. Eine Inhaltskontrolle finde beim BAT-KF nicht statt, zumindest wegen der mittelbaren Bezugnahme auf § 20 TVÖD (§§ 310, 307 Abs. 3 BGB). Selbst wenn man eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB vornehmen wolle, sei § 19 BAT-KF nicht wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam,
die Vorschrift keinen Mischcharakter habe, sondern allein erwiesene Betriebstreue belohne, was sich aus der Stichtagsregelung und den Kürzungsmöglichkeiten in Abs. 3 ergebe. Unabhängig
von sei die Höhe des Anspruchs nicht korrekt berechnet. Randnummer 23
s Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. August 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt,
s Ausscheiden der Klägerin vor dem Stichtag in § 19 BAT-KF aF stehe einem Anspruch nach der Vorschrift entgegen. Es sprächen gute Gründe
für,
ss § 19 BAT-KF aF auf bei einer gerichtlichen Überprüfung nach §§ 305 ff. BGB eine wirksame Stichtagsklausel
rstelle,
die Vorschrift klar und verständlich und nicht überraschend sei und vieles
für spreche,
ss die Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF aF, die an keinerlei Leistungskomponente gebunden sei, ausschließlich die Betriebstreue honoriere und
her vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum geregelten Stichtag abhängig gemacht werden könne. Letztlich könne
s Ergebnis der Prüfung nach §§ 305 ff. BGB jedoch
hinstehen, weil kirchliche Arbeitsvertragsregelungen wie der BAT-KF der Inhaltskontrolle schon nicht zugänglich seien. Der BAT-KF sei nicht nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB von der Inhaltskontrolle ausgenommen, jedoch sei die gemäß den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften auf dem sog. „Dritten Weg“ entstandene kirchliche Arbeitsvertragsregelung der gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 6 bis 10 (= Bl. 44 bis 48 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 24 Die Klägerin hat gegen
s am
ss ihre Höhe sich nach der für die Arbeitsleistung bezogenen Vergütung bemesse, zumindest auch als Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung anzusehen. Eine derartige Sonderzahlung könne in allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden. Die Stichtagsregelung verletze sie in ihrem Rechten aus Art. 3 GG,
kein sachlicher Grund denkbar sei, ihr die Jahressonderzahlung, zu der sie mit ihrer Arbeitsleistung beigetragen habe, vollständig zu entziehen. Der vom Arbeitsgericht herangezogene Prüfungsmaßstab gelte nicht für den BAT-KF,
kirchliche Arbeitsvertragsregelungen keine normative Wirkung hätten und
her grundsätzlich einer Überprüfung nach §§ 305 ff. BGB unterlägen, die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB gelte nicht. Die Stichtagsregelung verstoße gegen die Verfassung, höherrangiges zwingendes Recht und gegen die guten Sitten. Beschäftigte im Bereich des BAT-KF hätten - anders als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst - kein Streikrecht, so
ss nicht
von ausgegangen werden könne,
ss die arbeitsrechtliche Kommission eine ausgewogene Gesamtregelung getroffen habe. Wertungsmäßig stehe der BAT-KF näher an einer arbeitsvertraglichen als an einer tarifvertraglichen Regelung. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27
s Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
s von der Klägerin angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 28. Oktober 2016, auf die ergänzend verwiesen wird (Bl. 80 ff. d. A.), und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, rechtsfehlerfrei habe
s Arbeitsgericht die Klage abgewiesen,
F als von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Arbeitsvertragsregelung des Dritten Wegs einer gerichtlichen Prüfung nach §§ 305 ff. BGB nicht zugänglich sei. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, löse die mittelbare Bezugnahme auf Tarifrecht (§ 20 TVÖD) eine Kontrollfreiheit nach § 310 BGB aus. Im Übrigen halte die allein die Betriebstreue honorierende Vorschrift auch einer Inhaltskontrolle stand. § 19 BAT-KF aF sei weder sittenwidrig, noch verstoße die Norm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 31 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom
s Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen,
ss der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung 2014 nicht zusteht. Randnummer 35 1. Der von der Klägerin für
s Jahr 2014 pro rata temporis geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 19 BAT-KF aF iVm. § 2 AV,
die Klägerin zum in § 19 Abs. 1 BAT-KF vorgesehenen Stichtag, dem 01. Dezember des maßgeblichen Jahres 2014 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden hat. Auch die Berufungskammer geht
von aus,
ss Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des von den Parteien arbeitsvertraglich in Bezug genommenen § 19 Abs. 1 BAT-KF aF nicht bestehen. Randnummer 36 1.1. 19 BAT-KF aF findet aufgrund der von den Parteien in § 2 AV vereinbarten Bezugnahmeklausel auf
s Arbeitsverhältnis Anwendung. Die im Rahmen eines Formularvertrages getroffene Regelung des § 2 AV stellt eine wirksame Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. §§ 305 ff. BGB
r. Grundsätzlich ist - angesichts der nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB erforderlichen angemessenen Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts - eine Verweisungsklausel wirksam, die auf Arbeitsvertragsregelungen Bezug nimmt, die - wie vorliegend - auf dem Dritten Weg von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen werden; eine solche Verweisung gewährleistet ebenso wie die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen einschlägigen Tarifvertrag eine Anpassung der Arbeitsbedingungen an veränderte Umstände und liegt nicht nur im Interesse des Arbeitgebers, sondern auch in dem des Arbeitnehmers; nur so kann die notwendige Anpassung der Arbeitsbedingungen an veränderte Umstände auch ohne Änderungskündigung erreicht werden (vgl. BAG
nach findet eine Inhaltskontrolle von Vertragsbestimmungen nur bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- oder Gesellschaftsrechts sowie bei Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen nicht statt. Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen sind dieser Überprüfung nicht durch § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB entzogen (BAG
ss kirchliche Arbeitsvertragsregelungen grundsätzlich einer Überprüfung nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen (BAG
ss die Arbeitgeberseite ihre Interessen bei der Festlegung des Inhalts der Arbeitsbedingungen nicht einseitig durchsetzen kann.
bei handelt es sich um eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, die durch eine bloße Rechtskontrolle angemessen zu berücksichtigen ist. Maßstab der Rechtskontrolle ist wie bei Tarifverträgen, ob die Regelung gegen die Verfassung, höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstößt (vgl. BAG
von, ob die auf dem Dritten Weg ordnungsgemäß zustande gekommenen Arbeitsvertragsregelungen tarifliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen (BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 31 ff., aaO). Randnummer 41
s Arbeitsgericht nimmt die Berufungskammer hierbei allerdings an,
ss die von der Klägerin nach § 19 BAT-KF aF verlangte Jahressonderzahlung zumindest auch Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung
rstellt und
mit Vergütungscharakter hat. Dies ergibt sich bereits
raus,
ss sich der Anspruch, dessen Höhe sich ua. gemäß § 19 Abs. 2 BAT-KF aF unter Berücksichtigung dienstplanmäßiger Überstunden bemisst, nach § 19 Abs. 3 BAT-KF aF für bestimmte Zeiten mindert, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltzahlung hat;
rüber hinaus soll mit der Zahlung - wie der geregelte Stichtag zeigt - auch Betriebstreue honoriert werden (vgl. insgesamt zu § 20 TVÖD: BAG
von auszugehen,
ss die gegen Jahresende zu einem Stichtag erfolgende Zahlung die Mitarbeiter auch künftig zu reger und engagierter Mitarbeit anhalten soll (vgl. zu § 20 TVÖD: BAG
ss sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen; die Differenzierungsmerkmale bei einer grundsätzlich zulässigen generalisierenden und typisierenden Gruppenbildung müssen allerdings im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen (vgl. zu § 20 TVÖD: BAG
die Jahressonderzahlung ihren Zweck, Betriebstreue zu belohnen und die Mitarbeiter auch für die Zukunft zur effektiven Mitarbeit anzuregen, bei bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht erfüllen kann. Randnummer 46
1 GG mit der Freiheit der Arbeitsplatzwahl auch den Entschluss des einzelnen Arbeitnehmers schützt, an welcher Stelle er dem gewählten Beruf nachgehen möchte und hierunter auch die Entscheidung fällt, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 40 mwN, zitiert nach juris). Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch unter Zugrundelegung des für Tarifverträge geltenden Maßstabs zum weiten Gestaltungsspielraum sachlich gerechtfertigt. Der Stichtagsregelung liegt
s berechtigte Interesse der Arbeitgeber zugrunde, die Arbeitnehmer zur Betriebstreue anzuhalten. Sie ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, denn sie schafft einen Anreiz für Arbeitnehmer, von einer an sich statthaften Kündigungsmöglichkeit keinen oder nur verzögerten Gebrauch zu machen. Es ist auch kein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit des betroffenen Arbeitnehmers weniger einschränkendes Mittel ersichtlich, um diesen an der Arbeitsplatzaufgabe zu hindern (vgl. zu § 20 TVÖD: BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 41 mwN, aaO). Randnummer 47 1.3. Selbst wenn man - anders als die Berufungskammer - vorliegend nicht
von ausgehen wollte,
ss es sich bei den Regelungen des BAT-KF aF, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien von der Arbeitsrechtlichen Kommission noch nicht beschlossen war, sondern nachträglich zustande gekommen ist, nicht um von der Beklagten einseitig verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff. BGB, sondern um eine durch einen Dritten getroffene Leistungsbestimmung nach § 317 Abs. 1 BGB (vgl. BAG
rgestellten mit der Jahressonderzahlung verfolgten Zwecke aus den unter A II 1.2.2. b) genannten Gründen Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Unabhängig
von weist die Beklagte zu Recht
rauf hin,
ss sich § 19 BAT-KF aF an den Regelungen im Öffentlichen Dienst orientiert. Von einer groben Unbilligkeit vermag die Berufungskammer
her insgesamt nicht auszugehen. Randnummer 48
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.