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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Sa 422/15 Urteil Jahressonderzahlung - Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen - Recht

Jahressonderzahlung - Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen - Rechtskontrolle Leitsatz 1. In Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BG

s Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. August 2015 - 11 Ca 4886/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Sonderzahlung für

s Jahr

  1. Randnummer 2 Die Klägerin war ab
  2. Mai 2000 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom gleichen Tag (Bl. 8 ff. d. A., im Folgenden: AV) bei der Beklagten, die als gemeinnützige Alten- und Pflegeeinrichtung der Evangelischen Altenhilfe des Kirchenkreises A ein Altenzentrum betreibt, als Altenpflegerin zu einem Bruttogehalt von zuletzt 3.070,84 Euro beschäftigt. Nach § 2 AV bestimmt sich

s Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche des Rheinlands jeweils geltenden Fassung (BAT-KF) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung, sowie den jeweils gültigen Dienstvereinbarungen. Randnummer 3

s Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 30. September 2014 aufgrund Eigenkündigung der Klägerin. Randnummer 4 Der BAT-KF wird als kirchliche Arbeitsrechtsregelung im sog. Dritten Weg von der aus 18 Mitgliedern bestehenden Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe beschlossen, die sich der gleichberechtigten Teilhabe von Dienstnehmern und Dienstgebern (Parität) folgend aus 9 Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerseite und 9 Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeberseite zusammensetzt (§ 5 Abs. 1 Kirchengesetz über

s Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst vom

  1. November 2001, idF vom
  2. November 2013, Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG)). Die Arbeitsrechtliche Kommission ist unabhängig, ihre Mitglieder in ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 ARGG). Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission zu Arbeitsrechtsregelungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens 14 Stimmen (§ 11 Abs. 6 Satz 1 ARGG). Randnummer 5 Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis lautete § 19 BAT-KF vom
  3. Oktober 2007 idF. der redaktionellen Überarbeitung vom
  4. November 2007, zuletzt idF. vom
  5. Oktober 2010 (im Folgenden: BAT-KF aF) wie folgt: Randnummer 6 „§ 19 Jahressonderzahlung Randnummer 7

(1)Mitarbeitende, die am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Randnummer 8
(2)Die Jahressonderzahlung beträgt Randnummer 9 in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.H., in den Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v. H. und in den Entgeltgruppen 13 bis 15 60 v. H. Randnummer 10 des der/dem Mitarbeitenden in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei

s zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. … Randnummer 11

(3)Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeitende keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, Randnummer 12 1. für die Mitarbeitende kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen Randnummer 13
  1. a)Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
  2. b)Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
  3. c)Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz19 bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem

s Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat; Randnummer 14 2. in denen Mitarbeitenden Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. Randnummer 15 § 21 BAT-KF aF sieht eine sechswöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sowie eine

rüber hinaus gehende Krankengeldzuschussregelung unter bestimmten Voraussetzungen vor. Randnummer 16 Die Beklagte zahlte der Klägerin für

s Jahr 2014 eine Jahressonderzahlung nicht aus. Die Klägerin hat

raufhin mit am 20. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht Koblenz eingehender Klage die anteilige Jahressonderzahlung 2014 verlangt. Randnummer 17 Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe einen Anspruch auf 9/12 der Jahressonderzahlung 2014,

§ 19BAT-KF a

F, nach dem Auszahlungsvoraussetzung ein bestehendes Arbeitsverhältnis am 01. Dezember 2014 sei, sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteilige und die Vorschrift

her unwirksam sei. Die Beklagte verkenne,

ss der BAT-KF kein Tarifvertrag, sondern eine im sog. Dritten Weg beschlossene Arbeitsrechtsregelung sei.

ss § 19 BAT-KF aF im Wesentlichen § 20 TVÖD wiederhole, ändere hieran nichts. Der Anspruch bestehe auch aus betrieblicher Übung, nachdem die Beklagte während der vergangenen 13 Jahre jährlich ein volles Gehalt ausgezahlt habe. Randnummer 18 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, Randnummer 19 die Beklagte zu verurteilen, 2.303,13 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03. Dezember 2015 an sie zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, ein Anspruch aus betrieblicher Übung bestehe bereits nicht, weil sie ausschließlich auf der Grundlage von § 19 BAT-KF aF Jahressonderzahlungen leiste. Eine Inhaltskontrolle finde beim BAT-KF nicht statt, zumindest wegen der mittelbaren Bezugnahme auf § 20 TVÖD (§§ 310, 307 Abs. 3 BGB). Selbst wenn man eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB vornehmen wolle, sei § 19 BAT-KF nicht wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam,

die Vorschrift keinen Mischcharakter habe, sondern allein erwiesene Betriebstreue belohne, was sich aus der Stichtagsregelung und den Kürzungsmöglichkeiten in Abs. 3 ergebe. Unabhängig

von sei die Höhe des Anspruchs nicht korrekt berechnet. Randnummer 23

s Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. August 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt,

s Ausscheiden der Klägerin vor dem Stichtag in § 19 BAT-KF aF stehe einem Anspruch nach der Vorschrift entgegen. Es sprächen gute Gründe

für,

ss § 19 BAT-KF aF auf bei einer gerichtlichen Überprüfung nach §§ 305 ff. BGB eine wirksame Stichtagsklausel

rstelle,

die Vorschrift klar und verständlich und nicht überraschend sei und vieles

für spreche,

ss die Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF aF, die an keinerlei Leistungskomponente gebunden sei, ausschließlich die Betriebstreue honoriere und

her vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum geregelten Stichtag abhängig gemacht werden könne. Letztlich könne

s Ergebnis der Prüfung nach §§ 305 ff. BGB jedoch

hinstehen, weil kirchliche Arbeitsvertragsregelungen wie der BAT-KF der Inhaltskontrolle schon nicht zugänglich seien. Der BAT-KF sei nicht nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB von der Inhaltskontrolle ausgenommen, jedoch sei die gemäß den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften auf dem sog. „Dritten Weg“ entstandene kirchliche Arbeitsvertragsregelung der gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 6 bis 10 (= Bl. 44 bis 48 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 24 Die Klägerin hat gegen

s am

  1. September 2015 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom
  2. September 2015 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Randnummer 25 Sie macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom
  3. September 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 60 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, die Sonderzahlung honoriere nicht nur die Betriebstreue, sondern sei angesichts der Tatsache,

ss ihre Höhe sich nach der für die Arbeitsleistung bezogenen Vergütung bemesse, zumindest auch als Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung anzusehen. Eine derartige Sonderzahlung könne in allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden. Die Stichtagsregelung verletze sie in ihrem Rechten aus Art. 3 GG,

kein sachlicher Grund denkbar sei, ihr die Jahressonderzahlung, zu der sie mit ihrer Arbeitsleistung beigetragen habe, vollständig zu entziehen. Der vom Arbeitsgericht herangezogene Prüfungsmaßstab gelte nicht für den BAT-KF,

kirchliche Arbeitsvertragsregelungen keine normative Wirkung hätten und

her grundsätzlich einer Überprüfung nach §§ 305 ff. BGB unterlägen, die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB gelte nicht. Die Stichtagsregelung verstoße gegen die Verfassung, höherrangiges zwingendes Recht und gegen die guten Sitten. Beschäftigte im Bereich des BAT-KF hätten - anders als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst - kein Streikrecht, so

ss nicht

von ausgegangen werden könne,

ss die arbeitsrechtliche Kommission eine ausgewogene Gesamtregelung getroffen habe. Wertungsmäßig stehe der BAT-KF näher an einer arbeitsvertraglichen als an einer tarifvertraglichen Regelung. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27

s Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom

  1. August 2015 - 11 Ca 4886/14 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.303,13 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
  2. Dezember 2015 zu zahlen. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Sie verteidigt

s von der Klägerin angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 28. Oktober 2016, auf die ergänzend verwiesen wird (Bl. 80 ff. d. A.), und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, rechtsfehlerfrei habe

s Arbeitsgericht die Klage abgewiesen,

§ 19BAT-KF a

F als von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Arbeitsvertragsregelung des Dritten Wegs einer gerichtlichen Prüfung nach §§ 305 ff. BGB nicht zugänglich sei. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, löse die mittelbare Bezugnahme auf Tarifrecht (§ 20 TVÖD) eine Kontrollfreiheit nach § 310 BGB aus. Im Übrigen halte die allein die Betriebstreue honorierende Vorschrift auch einer Inhaltskontrolle stand. § 19 BAT-KF aF sei weder sittenwidrig, noch verstoße die Norm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 31 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom

  1. April 2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 32 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Randnummer 33 Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde von der Klägerin nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
  2. September 2015 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom
  3. September 2015 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und zugleich rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Randnummer 34 Die Berufung ist nicht begründet.

s Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen,

ss der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung 2014 nicht zusteht. Randnummer 35 1. Der von der Klägerin für

s Jahr 2014 pro rata temporis geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 19 BAT-KF aF iVm. § 2 AV,

die Klägerin zum in § 19 Abs. 1 BAT-KF vorgesehenen Stichtag, dem 01. Dezember des maßgeblichen Jahres 2014 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden hat. Auch die Berufungskammer geht

von aus,

ss Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des von den Parteien arbeitsvertraglich in Bezug genommenen § 19 Abs. 1 BAT-KF aF nicht bestehen. Randnummer 36 1.1. 19 BAT-KF aF findet aufgrund der von den Parteien in § 2 AV vereinbarten Bezugnahmeklausel auf

s Arbeitsverhältnis Anwendung. Die im Rahmen eines Formularvertrages getroffene Regelung des § 2 AV stellt eine wirksame Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. §§ 305 ff. BGB

r. Grundsätzlich ist - angesichts der nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB erforderlichen angemessenen Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts - eine Verweisungsklausel wirksam, die auf Arbeitsvertragsregelungen Bezug nimmt, die - wie vorliegend - auf dem Dritten Weg von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen werden; eine solche Verweisung gewährleistet ebenso wie die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen einschlägigen Tarifvertrag eine Anpassung der Arbeitsbedingungen an veränderte Umstände und liegt nicht nur im Interesse des Arbeitgebers, sondern auch in dem des Arbeitnehmers; nur so kann die notwendige Anpassung der Arbeitsbedingungen an veränderte Umstände auch ohne Änderungskündigung erreicht werden (vgl. BAG

  1. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 44,
  2. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn.22;
  3. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 50, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 37 1.
  4. Bei den von § 2 AV in Bezug genommenen Regelungen des BAT-KF handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. Die Arbeitsrechtsregelungen des BAT-KF sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche Arbeitgeber im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche ihren Arbeitnehmern stellen (§ 3 Abs. 2 ARRG) (vgl. BAG
  5. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 24;
  6. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 54, zitiert nach juris). Randnummer 38 1.2.1 Eine Überprüfung von § 19 BAT-KF aF nach §§ 305 ff. BGB unterbleibt vorliegend nicht gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB.

nach findet eine Inhaltskontrolle von Vertragsbestimmungen nur bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- oder Gesellschaftsrechts sowie bei Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen nicht statt. Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen sind dieser Überprüfung nicht durch § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB entzogen (BAG

  1. November 2009 - 6 AZR 561/08 - Rn. 10,
  2. November 2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris) Nachdem der Gesetzgeber kirchliche Arbeitsvertragsregelungen bei der Neuregelung des Rechts Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht in die Formulierung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB aufgenommen, sondern nur für Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen eine besondere Regelung getroffen hat, hat er zu erkennen gegeben,

ss kirchliche Arbeitsvertragsregelungen grundsätzlich einer Überprüfung nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen (BAG

  1. November 2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 16 aaO). Es handelt sich bei nicht nach Maßgabe des Tarifvertragsgesetzes zustande gekommenen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen nicht um Tarifverträge in dessen Sinne (BAG
  2. November 2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 17 mwN, aaO). Zudem wirken sie jedenfalls ohne eine entsprechende kirchengesetzliche Regelung und ohne eine staatliche Verweisungsnorm, wie zB § 4 Abs. 1 TVG, anders als Tarifverträge, Betriebs- und Kollektivvereinbarungen nicht normativ, sondern bedürfen für ihre Geltung einer individualrechtlichen Einbeziehung (vgl. BAG
  3. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - Rn. 55 ff., zitiert nach juris). Randnummer 39 1.2.
  4. § 19 BAT-KF aF benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Randnummer 40 a) Die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beschränkt sich bei dynamisch in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen auf eine Rechtskontrolle, wenn diese auf dem Dritten Weg nach den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurden. Die paritätische Besetzung und die Unabhängigkeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gewährleisten,

ss die Arbeitgeberseite ihre Interessen bei der Festlegung des Inhalts der Arbeitsbedingungen nicht einseitig durchsetzen kann.

bei handelt es sich um eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, die durch eine bloße Rechtskontrolle angemessen zu berücksichtigen ist. Maßstab der Rechtskontrolle ist wie bei Tarifverträgen, ob die Regelung gegen die Verfassung, höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstößt (vgl. BAG

  1. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 70;
  2. April 2012 - 6 AZR 677/10 - Rn. 24;
  3. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 31 f.,
  4. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 61 f., vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz
  5. Dezember 2014 - 3 Sa 440/14 - Rn. 34 f., jeweils zitiert nach juris). Dies gilt unabhängig

von, ob die auf dem Dritten Weg ordnungsgemäß zustande gekommenen Arbeitsvertragsregelungen tarifliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen (BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 31 ff., aaO). Randnummer 41

  1. b)Gemessen hieran begegnet § 19 BAT-KF aF keinen Bedenken. Randnummer 42
  2. aa)Es besteht keine Veranlassung zu Zweifeln am ordnungsgemäßen Zustandekommen der Vorschrift nach dem für die Beschlussfassung von Arbeitsrechtsregelungen der paritätisch besetzten und unabhängigen Arbeitsrechtlichen Kommission vorgesehenen Verfahren (§§ 5 ff., 15 ARRG). Randnummer 43
  3. bb)Unter Berücksichtigung des eingeschränkten Maßstabs der gerichtlichen Kontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen des sog. Dritten Weges benachteiligt § 19 BAT-KF aF die Klägerin nicht unangemessen. Die Vorschrift verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG, noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Randnummer 44

(1)Anders als

s Arbeitsgericht nimmt die Berufungskammer hierbei allerdings an,

ss die von der Klägerin nach § 19 BAT-KF aF verlangte Jahressonderzahlung zumindest auch Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung

rstellt und

mit Vergütungscharakter hat. Dies ergibt sich bereits

raus,

ss sich der Anspruch, dessen Höhe sich ua. gemäß § 19 Abs. 2 BAT-KF aF unter Berücksichtigung dienstplanmäßiger Überstunden bemisst, nach § 19 Abs. 3 BAT-KF aF für bestimmte Zeiten mindert, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltzahlung hat;

rüber hinaus soll mit der Zahlung - wie der geregelte Stichtag zeigt - auch Betriebstreue honoriert werden (vgl. insgesamt zu § 20 TVÖD: BAG

  1. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 36 mwN, § 44 BT-S:
  2. März 2012 - 10 AZR 778/10 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris). Schließlich ist

von auszugehen,

ss die gegen Jahresende zu einem Stichtag erfolgende Zahlung die Mitarbeiter auch künftig zu reger und engagierter Mitarbeit anhalten soll (vgl. zu § 20 TVÖD: BAG

  1. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 36, aaO, vgl. BAG
  2. Mai 2005 - 10 AZR 363/06 - Rn. 27, zitiert nach juris). Randnummer 45

(2)Angesichts dieser mit der Jahressonderzahlung verfolgten Zwecke ist die in § 19 BAT-KF aF enthaltene Bindung des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung an einen Stichtag im Bezugszeitraum gemessen an den für Tarifverträge geltenden Maßstäben mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 14. Juli 2015 - 5 Sa 9/15 - Rn. 46 zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung eines weiten Gestaltungsspielraums, einer Einschätzungsprärogative, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind und eines Beurteilungs- und Ermessensspielraums hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung von Regelungen ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz erst anzunehmen, wenn die tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt wurden, die so bedeutsam sind,

ss sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen; die Differenzierungsmerkmale bei einer grundsätzlich zulässigen generalisierenden und typisierenden Gruppenbildung müssen allerdings im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen (vgl. zu § 20 TVÖD: BAG

  1. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 32 f. mwN, zitiert nach juris). Geht man hiervon aus, hat die Arbeitsrechtliche Kommission den ihr zustehenden Spielraum nicht überschritten, indem sie hinsichtlich der Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF aF zwischen Beschäftigten, die vor dem
  2. Dezember eines Jahres ausscheiden, und Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis am
  3. Dezember eines Jahres noch besteht, unterschieden hat. Die Unterscheidung ist sachlich gerechtfertigt,

die Jahressonderzahlung ihren Zweck, Betriebstreue zu belohnen und die Mitarbeiter auch für die Zukunft zur effektiven Mitarbeit anzuregen, bei bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht erfüllen kann. Randnummer 46

(3)Die Stichtagsregelung in § 19 BAT-KF aF verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar greift die Regelung durch den Stichtag als Auszahlungsvoraussetzung für die Jahressonderzahlung in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein,

Art. 12Abs.

1 GG mit der Freiheit der Arbeitsplatzwahl auch den Entschluss des einzelnen Arbeitnehmers schützt, an welcher Stelle er dem gewählten Beruf nachgehen möchte und hierunter auch die Entscheidung fällt, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 40 mwN, zitiert nach juris). Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch unter Zugrundelegung des für Tarifverträge geltenden Maßstabs zum weiten Gestaltungsspielraum sachlich gerechtfertigt. Der Stichtagsregelung liegt

s berechtigte Interesse der Arbeitgeber zugrunde, die Arbeitnehmer zur Betriebstreue anzuhalten. Sie ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, denn sie schafft einen Anreiz für Arbeitnehmer, von einer an sich statthaften Kündigungsmöglichkeit keinen oder nur verzögerten Gebrauch zu machen. Es ist auch kein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit des betroffenen Arbeitnehmers weniger einschränkendes Mittel ersichtlich, um diesen an der Arbeitsplatzaufgabe zu hindern (vgl. zu § 20 TVÖD: BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 41 mwN, aaO). Randnummer 47 1.3. Selbst wenn man - anders als die Berufungskammer - vorliegend nicht

von ausgehen wollte,

ss es sich bei den Regelungen des BAT-KF aF, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien von der Arbeitsrechtlichen Kommission noch nicht beschlossen war, sondern nachträglich zustande gekommen ist, nicht um von der Beklagten einseitig verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff. BGB, sondern um eine durch einen Dritten getroffene Leistungsbestimmung nach § 317 Abs. 1 BGB (vgl. BAG

  1. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 57 ff.,
  2. August 2008 - 3 AZR 383/06 - Rn. 38 ff., jeweils zitiert nach juris) hielte § 19 BAT-KF aF der Billigkeitskontrolle nach § 319 Abs. 1 BGB stand. Eine Leistungsbestimmung durch einen Dritten ist offenbar unbillig, wenn die Bestimmung in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt (BAG
  3. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 72, aaO). Hierfür sind angesichts der

rgestellten mit der Jahressonderzahlung verfolgten Zwecke aus den unter A II 1.2.2. b) genannten Gründen Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Unabhängig

von weist die Beklagte zu Recht

rauf hin,

ss sich § 19 BAT-KF aF an den Regelungen im Öffentlichen Dienst orientiert. Von einer groben Unbilligkeit vermag die Berufungskammer

her insgesamt nicht auszugehen. Randnummer 48

  1. Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch auf Jahressonderzahlung im Berufungsverfahren nicht mehr ausdrücklich auf eine betriebliche Übung gestützt. Eine solche kommt vorliegend auch nicht in Betracht. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht (BAG
  2. Februar 2014 - 3 AZR 568/12 - Rn. 39,
  3. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 62, zitiert nach juris). Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war (BAG
  4. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43 mwN, zitiert nach juris). B Randnummer 49 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Randnummer 50 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.