Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzung Orientierungssatz Der Verdacht, dass der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen habe, stellt einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung müssen sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen. Die Verdachtsmomente müssen geeignet sein, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen zu zerstören. Der Arbeitgeber hat sämtliche zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsklärung vorzunehmen und den Arbeitnehmer vor dem Ausspruch der Kündigung anzuhören. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 13. Oktober 2015, 2 Ca 443/15, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.10.2015 - 2 Ca 443/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung. Randnummer 2 Der 1963 geborene Kläger, der zwei erwachsene Kinder hat, ist seit 01. August 1978 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Magazin beschäftigt. Er kann im Rahmen seiner Tätigkeit selbst Bestellungen auslösen, die gegengezeichnet werden müssen. Neben dem Kläger ist im Magazin Herr Z beschäftigt. Die Beklagte verwendet als Produktionshilfsmaterial Silberlot, welches im Magazin aufbewahrt, allerdings nicht lagerbestandsgeführt wird. Bis 1996 wurde cadmiumhaltiges Silberlot des Typs AF 304 verwendet, danach nicht cadmiumhaltiges Silberlot der Typen AF 314 sowie AF 319. Am 02. März 2015 wurde der Geschäftsführer der Beklagten von der Kriminalpolizei in N-Stadt darüber informiert, dass der Kläger im Internet über eBay cadmiumhaltiges Silberlot des Typs AF 304, dessen Verkauf gegen das Chemikaliengesetz verstößt, sowie Silberlot der Typen AF 314 und AF 319 veräußert habe. Im Jahr 2013 verkaufte der Kläger insgesamt 18 kg Silberlot zu einem Preis von ca. 2.500,00 EUR, wobei der Warenwert bei 7.200,00 EUR liegt. Die Beklagte hörte den Kläger am 09. März 2015 zu dem Sachverhalt an. Der Kläger erklärte dabei, dass er das Silberlot auf dem Flohmarkt erstanden habe, den Mann, dessen Namen er nicht kenne, aber nicht mehr ausfindig machen könne. Die Beklagte hörte den Betriebsrat mit Schreiben vom 10. März 2015 zur beabsichtigten fristlosen Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung an. Mit Schreiben vom 16. März 2015, das dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte sie das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos als Tat- und hilfsweise Verdachtskündigung. Randnummer 3 Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 24. März 2015 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt und seine vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt. Randnummer 4 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13. Oktober 2015 verwiesen. Randnummer 5 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt , Randnummer 6 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 16. März 2015 nicht beendet wird, Randnummer 7 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lagerist weiterzubeschäftigen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt , Randnummer 9 die Klage abzuweisen Randnummer 10 Mit Urteil vom 13. Oktober 2015 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 11 Gegen das ihm am 27. Oktober 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. November 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 11. November 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Januar 2016 mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 22. Januar 2016 eingegangen, begründet. Randnummer 12 Er trägt vor, das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass dringende Verdachtsmomente vorlägen, die eine Verdachtskündigung rechtfertigen würden. Er sei schnell begeisterungsfähig für neue Projekte, die mit Elan begonnen würden, der dann in der Regel nach einem guten halben Jahr nachlasse und letztlich zum Erliegen komme. So habe es sich auch im vorliegenden Fall verhalten. Er besitze einen Schweißapparat und habe sich vorgenommen, diesen zu benutzen. Aus diesem Grund seien in der Vergangenheit entsprechende Stäbe erworben worden. Als sich der Gebrauch der Stäbe nicht realisiert habe, habe er in der Vergangenheit festgestellt, dass man durch den Erwerb von Produkten auf dem Flohmarkt diese bei entsprechenden Verbindungen/Internet mit Gewinn verkaufen könne. Seine spontane Erklärung im Gütetermin sei schlichtweg seinem Naturell geschuldet und könne exemplarisch für eine Vielzahl angedachter Projekte gewertet werden. Warum er genau das bei der Beklagten verwandte Material gekauft habe, habe einen relativ einfachen Grund. Er kenne das Material. Aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beklagten wisse er um die gute Verarbeitungsmöglichkeit dieser Stäbe. Dies habe er aus Gesprächen mit den Schweißerkollegen und auch aus seiner eigenen Erfahrung gewusst. Vor diesem Hintergrund habe für ihn keine Veranlassung bestanden, von altbewährten guten Materialien abzuweichen und andere zu kaufen. Entsprechende Versuche in der Vergangenheit mit anderem Material seien für ihn nicht zufriedenstellend gewesen. Dass er letztlich den Verkäufer nicht namentlich benennen könne, spreche entgegen der Bewertung des Arbeitsgerichts nicht gegen ihn. Flohmarktgeschäfte seien üblicherweise Bargeschäfte, die ohne Vorstellung der Parteien, schriftliche Vereinbarungen etc. abgeschlossen würden. Eine Namensnennung oder ggf. sogar noch Adressenaustausch sei schlichtweg untypisch. Soweit das Arbeitsgericht darauf verwiesen habe, dass die Bestellungen von Silberlot bei der Beklagten regelmäßiger erfolgt seien, und es sich dabei auf ein von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28. August 2015 eingereichtes Diagramm bezogen habe, sei dieses nicht ansatzweise nachvollziehbar und bezüglich des ihm gegenüber behaupteten Vorwurfs nichtssagend. In Bezug auf die von der Beklagten als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 28. August 2015 vorgelegte Tabelle, die die Verwendung des Silberlots zur Produktionsmenge ins Verhältnis setze, werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten, das pro Schweißvorgang Silberlot von einem Gramm verwendet werde. Eine derartige Pauschalisierung sei schlichtweg nicht möglich, zumal dies unter anderem davon abhängig sei, wie jeder Schweißer letztlich seine Arbeit ausführe, was durchaus unterschiedlich sei. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass andere Beschäftigte ebenfalls eine Bestellmöglichkeit hätten und ein ungehinderter Zugang zum Lager durch Dritte möglich sei. In Anbetracht der unbestrittenen Möglichkeit der Entwendung durch Dritte bedeute allein der Umstand, dass er entsprechendes Material, welches auch bei der Beklagten verwandt werde, verkauft habe, nicht automatisch, dass er dies auch von der Beklagten entwendet habe. Er habe bereits erstinstanzlich Aspekte dargestellt, die einen anderen Geschehensablauf darstellen könnten. Er habe lange vor dem streitigen Vorwurf die Durchführung einer Bestandskontrolle angeregt, woraufhin keine Änderungen erfolgt seien. Insofern müsse sich die Beklagte entgegenhalten lassen, welche mangelnden Vorkehrungen sie bezüglich des Materiallagers habe. Allein die Schlussfolgerung, dass er das Material auf eBay verkauft habe, reiche für die streitgegenständliche Kündigung nicht aus. Ebenso sei seine sehr lange Betriebszugehörigkeit mit zu berücksichtigen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt , Randnummer 14 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13. Oktober 2015 - 2 Ca 443/15 - abzuändern und Randnummer 15 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 16. März 2015 nicht aufgelöst ist, Randnummer 16 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lagerist weiterzubeschäftigen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt , Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung vorlägen und das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam beendet worden sei. Allerdings hätte das Arbeitsgericht auch eine Tatkündigung als gegeben ansehen müssen. Die Frage, woher der Kläger das von ihm veräußerte Silberlot bekommen haben solle, bleibe offen. Der Kläger habe unstreitig exakt die drei Typen von Silberlot über seinen eBay-Account verkauft, die bei ihr ausschließlich zum Einsatz kämen. Obwohl beispielsweise auf der Internetseite www.sonderlote.de allein ca. 31 verschiedene Typen von Silberloten mit verschiedenen Varianten und unterschiedlichen Typenbezeichnungen angeboten würden, gerate der Kläger nach seiner Einlassung nun bei einem beliebigen Flohmarkt an einen Verkäufer, der exakt nur Silberlot der bei ihr verwandten Typen verkauft haben solle. Das sei lebensfremd und eindeutig als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aufgrund der unbeschränkten Zugriffsmöglichkeit des Klägers auf die Silberlote in ihrem Magazin und der Tatsache, dass es für den Kläger ein Leichtes dargestellt habe, das Silberlot zu entfernen, habe für sie festgestanden, dass dieser sich des Diebstahls und der Hehlerei von Silberlot strafbar gemacht habe. Andere Täter habe sie zu Recht ausgeschlossen. Diese Annahme werde nun durch im Berufungsverfahren neu geltend gemachte Gründe, weswegen der Kläger das Silberlot erworben haben solle, noch gestärkt. Es sei nicht logisch nachvollziehbar, weshalb für den privaten Gebrauch 17 bis 18 kg Silberlot erworben werden sollten. Auch wenn der Kläger einen Schweißapparat besitze und diesen auch habe benutzen wollen, stelle sich die Frage, was der Kläger mit diesen Unmengen an Lotmaterial habe löten wollen. Für Tätigkeiten im Privatbereich wären hier deutlich geringere Mengen anzusetzen als die vom Kläger veräußerten 17 - 18 kg. Die Angaben des Klägers, wonach er sich das Material für Schweißtätigkeiten besorgt habe und es sich danach anders überlegt habe, seien daher realitätsfremd. Ebenso sei auch die Angabe, wonach der Kläger exakt das bei ihr zum Einsatz kommende Silberlot erworben haben solle, weil er sich damit auskenne, als unwahre Schutzbehauptung zu werten. Der Kläger solle erklären, worin der Unterschied bei den verschiedenen Typen von Silberlot liegen solle, weshalb dies für welche Tätigkeiten besser als die vielen anderen existierenden Silberlote geeignet sein solle und zu welchem Preis er das Silberlot jeweils auf dem Flohmarkt für welchen Einsatz erworben haben wolle. Alle möglichen sinnvollen Erklärungen, welche den Vorwurf gegen den Kläger möglicherweise entkräftet haben könnten, habe der Kläger niemals abgegeben, sondern lediglich alles pauschal abgestritten, Schutzbehauptungen aufgestellt und sich in Widersprüche verstrickt. Mangels denkbarer Alternativen für die Wegnahme des Silberlots bleibe es bei der richtigen Annahme einer Tatkündigung und hilfsweise einer Verdachtskündigung. Ihrer Ansicht nach komme es auf die Verbrauchsmengen des Silberlots im Einzelnen nicht an. Gleichwohl habe sie anhand der dargestellten Schätzungen der Verbrauchsmengen und des aufgeführten Einkaufs der Silberlote aufgezeigt, dass sich selbst bei Annahme der hohen Verbrauchsmengen ein Lagerbestand hätte aufbauen müssen, der tatsächlich aber nicht gegeben sei. Hierdurch sei auch ersichtlich, dass sie widerrechtlich um Silberlotbestände erleichtert worden sei. Aufgrund der bereits geschilderten Umstände sei zu Recht davon ausgegangen worden, dass der Kläger das Silberlot entwendet und es unrechtmäßig bei eBay verkauft habe. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 22 Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die außerordentliche fristlose Kündigung vom 16. März 2015 ist wirksam. I. Randnummer 23 Die außerordentliche Kündigung vom 16. März 2015 ist als Verdachtskündigung gemäß § 626 BGB gerechtfertigt. Randnummer 24 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 16 und 17, NZA 2013, 137; BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 14, NZA 2014, 143; BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 29, NZA 2015, 741 ) kann auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete - vom Kündigenden ggf. zu beweisende - Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, dass eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus. Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhaltes getan, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Der Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Randnummer 25 2. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Verdachtskündigung sind hier erfüllt. Randnummer 26
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