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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 88/16 Urteil Haftung für Eigenschäden - Aufwendungsersatz § 670 BGB

Haftung für Eigenschäden - Aufwendungsersatz Orientierungssatz Zum Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB wegen Beschädigung eines betrieblich genutzten Privatfahrzeugs (hier: verneint, weil d

§ 670BGB 2002 Nr. 2; 28.10.2010 Ez

A § 670 BGB 2002 N. 4). Voraussetzung ist, dass er so ungewöhnlich ist, dass er durch das Arbeitsentgelt nicht als abgegolten anzusehen ist und auch nicht zum allgemeinen Lebensrisiko zählt. Randnummer 34 Nicht ersatzfähig sind daher "arbeitsadäquate" Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit zu rechnen hat (BAG 23.11.

§ 6702002 Nr. 2; 28.10.2010 Ez

A § 670 BGB 2002 Nr. 4; krit. Reichold NZA 1994, 488 ff.). Randnummer 35 Ein "außergewöhnlicher Schaden" liegt immer dann vor, wenn er im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden und durch die Arbeitsvergütung nicht abgedeckt ist. Randnummer 36 Darüber hinaus darf der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen und von diesem auch nicht verschuldet sein. Ein Mitverschulden ist analog § 254 BGB zu berücksichtigen (s. BAG 23.11.

§ 670BGB 2002 Nr.

2). Randnummer 37 Insoweit sind die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend heranzuziehen (BAG 11.08.1988 EzA § 670 BGB Nr. 19; 23.11.

§ 670BGB 2002 Nr. 2 = NZA 2007m 870; 22.06.2011 Ez

A § 670 BGB 2002 Nr. 5 = NZA 2012, 91). Randnummer 38 Der Anspruch des Arbeitnehmers ist dann ausgeschlossen, wenn er infolge einer schuldhaften Handlungsweise sein Vorgehen den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2016, Kap. 3 Rnr. 2827 ff.). Randnummer 39 Besonderheiten gelten dann, wenn der Arbeitnehmer mit seinem eigenen beruflich genutzten Pkw einen Verkehrsunfall erlitten hat (BAG 08.05.1980 EzA § 670 BGB nr. 14). Randnummer 40 Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die an dem Kfz ohne Verschulden des Arbeitgebers entstandenen Unfallschäden dann ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt war (BAG 23.11.

§ 670BGB 2002 Nr. 2; 28.10.2010 Ez

A § 670 BGB 2002 Nr.4). Das gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer zur Abdeckung des Unfallschadensrisikos eine besondere Vergütung erhält (BAG 28.10.2010 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 4). Randnummer 41 Ein Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers ist dann anzunehmen, wenn ohne Einsatz des Fahrzeugs den Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (BAG 14.12.1995 EzA § 611 BGB Arbeitgeberhaftung Nr. 4). Dies beruht letztlich auf einer Risikoverteilung nach Verantwortungsbereichen (BAG 14.12.1995 EzA § 611 BGB Arbeitgeberhaftung Nr. 4; 23.11.

§ 670BGB 2002 Nr.

2 = NZA 2007, 870). Randnummer 42 Diese Grundsätze gelten z. B. auch dann, wenn ein Forstarbeiter mit Billigung seines Arbeitgebers seinen Schlepper zu betrieblich veranlassten Tätigkeiten einsetzt; das gilt selbst dann, wenn über das Fahrzeug des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber ein Mietvertrag abgeschlossen worden war (BAG 17.07.1997 EzA § 611 BGB Arbeitgeberhaftung Nr. 6). Das LAG Nbg. (24.09.1997 NZA-RR 1998, 199) hält § 670 BGB auch dann für analog anwendbar, wenn der Arbeitnehmer sein privates Reisegepäck während einer geschäftlichen Besprechung im Firmen-Pkw eingeschlossen hat, der Pkw jedoch mit Gepäck gestohlen wird. Randnummer 43 Die Ersatzpflicht des Arbeitgebers umfasst regelmäßig auch den Nutzungsausfallschaden, es sei denn, die Ersatzfähigkeit ist in einer Vereinbarung (z. B. einer Betriebsvereinbarung) ausdrücklich ausgenommen (BAG 07.09.1995 NZA 1996, 32). Randnummer 44 Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers bei der Entstehung des Schadens ist gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen (BAG 22.06.2011 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 5 = NZA 2012, 91); allerdings ist der Arbeitnehmer ohne besondere Vereinbarung und Vergütung nicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung verpflichtet (Berndt NJW 1997, 2213 ff.). Eine Haftung des Arbeitgebers scheidet insoweit zwar nicht generell aus, wenn der Unfall ein auf die Verkehrsuntauglichkeit des Fahrzeugs des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, z. B. auf die mangelhafte Bereitung an einem kurz zuvor erworbenen Gebrauchtwagen, Denn auch in diesem Fall realisiert sich eine mit der betrieblichen Tätigkeit untrennbar verbundene Unfallgefahr; es ist aber auch in einem derartigen Fall ein Mitverschulden des Arbeitnehmers analog § 254 zu berücksichtigen. Zudem gelten auch die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (BAG 23.11.

§ 670BGB 2002 Nr. 2; tw. a. A. LAG Düsseld. 17.10.2005 - 14 Sa 823/05, Ez

A-SD 4/06 S. 10 LS). Eine Erstattungspflicht entfällt deshalb, wenn der Arbeitnehmer den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden grds. anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf volle Erstattung des erlittenen Unfallschadens geltend macht, hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat, denn der Arbeitnehmer macht dann gegenüber dem Arbeitgeber keinen Schadensersatzanspruch geltend. Vielmehr verlangt er den Ersatz erforderlicher Aufwendungen nach § 670 BGB. Voraussetzung eines solchen Aufwendungsersatzanspruchs ist, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen für diesen Anspruch gegeben sind. Zu diesen zählt, wenn der Arbeitnehmer vollen Ersatz seiner Aufwendungen verlangt, unter Berücksichtigung der Haftungsregeln für den innerbetrieblichen Schadensausgleich, dass seine Aufwendungen nur dann als in vollem Umfange erforderlich zu betrachten sind, wenn er sich nicht schuldhaft (vgl. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB), sondern allenfalls leicht fahrlässig verhalten hat (BAG 11.08.1988 EzA § 670 BGB Nr. 19). Damit muss nach den allgemeine prozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln, die verlangen, dass der Anspruchsteller alle Tatbestandsvoraussetzungen für seinen geltend gemachten Anspruch darlegt und ggf. beweist, der Arbeitnehmer, der vollen Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB verlangt, zunächst darlegen, dass er den Schaden nicht schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder normal fahrlässig, sondern allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat (BAG 28.10.2010 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 4; krit. Salamon/Koch NZA 2012, 658 ff.). Randnummer 45 Benutzt dagegen der Arbeitnehmer seinen privaten Pkw zur Erledigung arbeitsvertraglicher Verrichtungen und zahlt der Arbeitgeber die nach Steuerrecht anerkannte Kilometerpauschale, so hat der Arbeitgeber die Kosten der Rückstufung der Haftpflichtversicherung, die durch einen bei der Arbeitsverrichtung eingetretenen Unfall verursacht worden ist, nur einzustehen, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart war. Haben die Parteien eine Kilometerpauschale vereinbart und war der Arbeitnehmer in der Auswahl seines Pkws und der Versicherungsgesellschaft frei, so ist im Zweifel anzunehmen, dass mit Zahlung der Kilometerpauschale auch Rückstufungserhöhungen in der Haftpflichtversicherung abgegolten sind (BAG 30.04.1992 EzA § 670 BGB Nr. 23; s. a. BAG 28.10.2010 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 4). Vereinbaren die Parteien des Arbeitsverhältnisses den Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, dann handelt es sich im Schadensfall nach Auffassung von Berndt (NJW 1997, 2214 ff.) um außergewöhnliche Kosten, die im Zweifel nicht mit der Kilometerpauschale abgegolten sind. Randnummer 46 Der Arbeitgeber kann auch mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass er gegen Zahlung einer Kfz-Pauschale (z. B. in Höhe von 200,-- EUR brutto pro Monat) nicht für Unfallschäden an dem für Dienstfahrten benutzten eigenen Kfz haftet (LAG BW NZA 1992, 458). Randnummer 47 Das Vorbringen der Klägerin in beiden Rechtszügen lässt in Verbindung mit dem Inhalt der Verkehrsunfallanzeige vom

  1. Juli 2015 und in weiterer Verbindung mit der gleichfalls von der Klägerin vorgelegten Luftbildaufnahme sowie zum anderen mit den von ihr geltend gemachten Schadenspositionen an dem von ihr gefahrenen Pkw keinen anderen Rückschluss zu, als den, dass ihr an dem Schadensereignis jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Randnummer 48 Grobe Fahrlässigkeit liegt insoweit dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, d. h., wenn das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und wenn selbst einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden (BAG 28.05.1960 AP Nr. 19 zu § 611 BGB - Haftung des Arbeitnehmers). Maßgeblich sind dabei die persönlichen Umstände des Schädigers (vgl. BAG 18.01.1972 AP Nr. 69 zu § 611 BGB - Haftung des Arbeitnehmers; vgl. Dörner/Luczac/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht,
  2. Auflage 2016, Kapitel 3, Randnr. 652 ff.). Randnummer 49 Die Klägerin war insoweit zu nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen zu substantiiertem tatsächlichen Vorbringen verpflichtet, dessen Intensität sich auch im Prinzip der Sachnähe orientiert, d. h. da sie im Gegensatz zur Beklagten an dem schädigenden Ereignis selbst unmittelbar persönlich beteiligt war, ist sie in besonderem Maße zu detailliertem Tatsachenvortrag verpflichtet. Allerdings darf auch insoweit nichts Unmögliches verlangt werden; andererseits muss das Vorbringen der Klägerin wahrheitsgemäß sein (vgl. zu § 23 Abs. 1 KSchG BAG 26.06.2008, 23.10.2008 EzA § 23 KSchG Nr. 32, 33). Randnummer 50 Vorliegend musste die Klägerin von der XY-Straße kommend nach links in die A.-Straße einbiegen. Der Briefkasten, den sie nach ihrer eigenen Darstellung zu bedienen hatte, befand sich an der Rückseite des ersten auf der rechten Seite befindlichen Gebäudes, also unmittelbar nach der Einmündung. Dass die Fahrbahn zum fraglichen Zeitpunkt regennass war, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Dass es sich bei der A.-Straße um eine Einbahnstraße handelt, ebenso wenig. Der beschädigte Opel Corsa war auf der rechten Seite der A.-Straße ordnungsgemäß geparkt, stand also auf der dafür vorgesehenen Abstellfläche; es handelt sich um einen Kleinwagen. Die Klägerin müsste also einen Abbiegevorgang nach links vornehmen, dabei etwaigen Gegenverkehr beachten, Rücksicht auf die in der A.-Straße geparkten Fahrzeuge nehmen und wegen der unmittelbaren räumlichen Nähe zu dem zu bedienenden Briefkasten sofort Ausschau nach einem geeigneten Abstellplatz für ihren Pkw halten. Alle diese Einzelumstände mussten zu einem vorsichtigen und entsprechend langsamen Führen des Pkw zwingen. Bei entsprechender zurückhaltender Fahrweise hätte die Berührung des Bordsteins auf der linken Straßenseite allenfalls dazu geführt, dass der von der Klägerin geführte Pkw stehen geblieben wäre; statt dessen hat sie den linken Bordstein derart massiv angefahren, dass ihr die Kontrolle über den Pkw entglitt, dass sie offensichtlich nicht in der Lage war, das Fahrzeug durch Bremsen zum Stehen zu bringen, was das Vorbeirutschen mit praktisch der gesamten rechten Pkw-Seite vom rechten Außenspiegel bis zum rechten hinteren Heck des Pkw zur Folge hatte. Das lässt nur den Schluss zu, dass die Klägerin mit völlig unangepasster Geschwindigkeit nach links abgebogen ist, ohne das Fahrzeug kontrollieren zu können, weil nur so zu erklären ist, dass sie, ohne es verhindern zu können, mit der gesamten Breite ihres Fahrzeugs an dem ordnungsgemäß geparkten Opel-Corsa "vorbei geschrammt" ist. Dieses Schadensbild spricht im Übrigen auch dafür, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in besonderem Maße unachtsam gefahren ist. Wäre die Klägerin dagegen mit der gebotenen Sorgfalt nach links abgebogen, mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit, hätte das Berühren des Bordsteins auf der linken Fahrbahnseite nicht die hier festzustellenden tatsächlichen Folgen haben können. Sowohl das Schadensbild als auch der vollständige Kontrollverlust über die Steuerung des Pkw sprechen dem gegenüber eindeutig, wie dargelegt, zum einen für eine völlige Unachtsamkeit der Klägerin beim Abbiegevorgang und zum anderen für eine sehr deutlich gegenüber der angemessenen überhöhte Geschwindigkeit. Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung der Klägerin, sie habe das Lenkrad mit beiden Händen umfasst, nicht nachvollziehbar. Noch weniger ist nachvollziehbar, dass sie versucht habe, mit beiden Händen am Lenkrad gegenzulenken, weil das bloße Betätigen der Bremse bei "normaler" Geschwindigkeit völlig ausgereicht hätte, das Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Gerade wenn die zuletzt befahrene Straße "extrem eng" gewesen sein sollte, was sich aus der vorgelegten Luftbildaufnahme keineswegs ergibt, hätte sich eine entsprechende zurückhaltende Fahrweise aus den Gesamtumständen zwingend ergeben. Randnummer 51 Vor diesem Hintergrund ist aufgrund des in sich widersprüchlichen Vorbringens der Klägerin einerseits und des tatsächlichen Schadensbildes andererseits davon auszugehen, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, weil die Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen hat, weil sie das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen; selbst einfachste, ganz naheliegende Überlegungen, wurden nicht angestellt. Randnummer 52 Davon ist das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen. Randnummer 53 Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht der Klägerin heraus verständlich - deutlich, dass die Klägerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, dem die Kammer im Ergebnis folgt, nicht einverstanden ist. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Luftbildaufnahme spricht ebenso wie der Inhalt der Verkehrsunfallanzeige vom
  3. Juli 2015 aus den bereits im Einzelnen dargelegten Gründen keineswegs für die Auffassung der Klägerin, sondern dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit, wie dargelegt, gegeben sind. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst. Randnummer 54 Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 56 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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