A § 670 BGB 2002 N. 4). Voraussetzung ist, dass er so ungewöhnlich ist, dass er durch das Arbeitsentgelt nicht als abgegolten anzusehen ist und auch nicht zum allgemeinen Lebensrisiko zählt. Randnummer 34 Nicht ersatzfähig sind daher "arbeitsadäquate" Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit zu rechnen hat (BAG 23.11.
A § 670 BGB 2002 Nr. 4; krit. Reichold NZA 1994, 488 ff.). Randnummer 35 Ein "außergewöhnlicher Schaden" liegt immer dann vor, wenn er im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden und durch die Arbeitsvergütung nicht abgedeckt ist. Randnummer 36 Darüber hinaus darf der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen und von diesem auch nicht verschuldet sein. Ein Mitverschulden ist analog § 254 BGB zu berücksichtigen (s. BAG 23.11.
2). Randnummer 37 Insoweit sind die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend heranzuziehen (BAG 11.08.1988 EzA § 670 BGB Nr. 19; 23.11.
A § 670 BGB 2002 Nr. 5 = NZA 2012, 91). Randnummer 38 Der Anspruch des Arbeitnehmers ist dann ausgeschlossen, wenn er infolge einer schuldhaften Handlungsweise sein Vorgehen den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2016, Kap. 3 Rnr. 2827 ff.). Randnummer 39 Besonderheiten gelten dann, wenn der Arbeitnehmer mit seinem eigenen beruflich genutzten Pkw einen Verkehrsunfall erlitten hat (BAG 08.05.1980 EzA § 670 BGB nr. 14). Randnummer 40 Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die an dem Kfz ohne Verschulden des Arbeitgebers entstandenen Unfallschäden dann ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt war (BAG 23.11.
A § 670 BGB 2002 Nr.4). Das gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer zur Abdeckung des Unfallschadensrisikos eine besondere Vergütung erhält (BAG 28.10.2010 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 4). Randnummer 41 Ein Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers ist dann anzunehmen, wenn ohne Einsatz des Fahrzeugs den Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (BAG 14.12.1995 EzA § 611 BGB Arbeitgeberhaftung Nr. 4). Dies beruht letztlich auf einer Risikoverteilung nach Verantwortungsbereichen (BAG 14.12.1995 EzA § 611 BGB Arbeitgeberhaftung Nr. 4; 23.11.
2 = NZA 2007, 870). Randnummer 42 Diese Grundsätze gelten z. B. auch dann, wenn ein Forstarbeiter mit Billigung seines Arbeitgebers seinen Schlepper zu betrieblich veranlassten Tätigkeiten einsetzt; das gilt selbst dann, wenn über das Fahrzeug des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber ein Mietvertrag abgeschlossen worden war (BAG 17.07.1997 EzA § 611 BGB Arbeitgeberhaftung Nr. 6). Das LAG Nbg. (24.09.1997 NZA-RR 1998, 199) hält § 670 BGB auch dann für analog anwendbar, wenn der Arbeitnehmer sein privates Reisegepäck während einer geschäftlichen Besprechung im Firmen-Pkw eingeschlossen hat, der Pkw jedoch mit Gepäck gestohlen wird. Randnummer 43 Die Ersatzpflicht des Arbeitgebers umfasst regelmäßig auch den Nutzungsausfallschaden, es sei denn, die Ersatzfähigkeit ist in einer Vereinbarung (z. B. einer Betriebsvereinbarung) ausdrücklich ausgenommen (BAG 07.09.1995 NZA 1996, 32). Randnummer 44 Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers bei der Entstehung des Schadens ist gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen (BAG 22.06.2011 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 5 = NZA 2012, 91); allerdings ist der Arbeitnehmer ohne besondere Vereinbarung und Vergütung nicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung verpflichtet (Berndt NJW 1997, 2213 ff.). Eine Haftung des Arbeitgebers scheidet insoweit zwar nicht generell aus, wenn der Unfall ein auf die Verkehrsuntauglichkeit des Fahrzeugs des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, z. B. auf die mangelhafte Bereitung an einem kurz zuvor erworbenen Gebrauchtwagen, Denn auch in diesem Fall realisiert sich eine mit der betrieblichen Tätigkeit untrennbar verbundene Unfallgefahr; es ist aber auch in einem derartigen Fall ein Mitverschulden des Arbeitnehmers analog § 254 zu berücksichtigen. Zudem gelten auch die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (BAG 23.11.
A-SD 4/06 S. 10 LS). Eine Erstattungspflicht entfällt deshalb, wenn der Arbeitnehmer den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden grds. anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf volle Erstattung des erlittenen Unfallschadens geltend macht, hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat, denn der Arbeitnehmer macht dann gegenüber dem Arbeitgeber keinen Schadensersatzanspruch geltend. Vielmehr verlangt er den Ersatz erforderlicher Aufwendungen nach § 670 BGB. Voraussetzung eines solchen Aufwendungsersatzanspruchs ist, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen für diesen Anspruch gegeben sind. Zu diesen zählt, wenn der Arbeitnehmer vollen Ersatz seiner Aufwendungen verlangt, unter Berücksichtigung der Haftungsregeln für den innerbetrieblichen Schadensausgleich, dass seine Aufwendungen nur dann als in vollem Umfange erforderlich zu betrachten sind, wenn er sich nicht schuldhaft (vgl. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB), sondern allenfalls leicht fahrlässig verhalten hat (BAG 11.08.1988 EzA § 670 BGB Nr. 19). Damit muss nach den allgemeine prozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln, die verlangen, dass der Anspruchsteller alle Tatbestandsvoraussetzungen für seinen geltend gemachten Anspruch darlegt und ggf. beweist, der Arbeitnehmer, der vollen Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB verlangt, zunächst darlegen, dass er den Schaden nicht schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder normal fahrlässig, sondern allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat (BAG 28.10.2010 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 4; krit. Salamon/Koch NZA 2012, 658 ff.). Randnummer 45 Benutzt dagegen der Arbeitnehmer seinen privaten Pkw zur Erledigung arbeitsvertraglicher Verrichtungen und zahlt der Arbeitgeber die nach Steuerrecht anerkannte Kilometerpauschale, so hat der Arbeitgeber die Kosten der Rückstufung der Haftpflichtversicherung, die durch einen bei der Arbeitsverrichtung eingetretenen Unfall verursacht worden ist, nur einzustehen, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart war. Haben die Parteien eine Kilometerpauschale vereinbart und war der Arbeitnehmer in der Auswahl seines Pkws und der Versicherungsgesellschaft frei, so ist im Zweifel anzunehmen, dass mit Zahlung der Kilometerpauschale auch Rückstufungserhöhungen in der Haftpflichtversicherung abgegolten sind (BAG 30.04.1992 EzA § 670 BGB Nr. 23; s. a. BAG 28.10.2010 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 4). Vereinbaren die Parteien des Arbeitsverhältnisses den Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, dann handelt es sich im Schadensfall nach Auffassung von Berndt (NJW 1997, 2214 ff.) um außergewöhnliche Kosten, die im Zweifel nicht mit der Kilometerpauschale abgegolten sind. Randnummer 46 Der Arbeitgeber kann auch mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass er gegen Zahlung einer Kfz-Pauschale (z. B. in Höhe von 200,-- EUR brutto pro Monat) nicht für Unfallschäden an dem für Dienstfahrten benutzten eigenen Kfz haftet (LAG BW NZA 1992, 458). Randnummer 47 Das Vorbringen der Klägerin in beiden Rechtszügen lässt in Verbindung mit dem Inhalt der Verkehrsunfallanzeige vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.