G Nr. 129; 17.05.2011 EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 38; LAG Mecklenburg-Vorpommern 12.02.2015 LAGE § 3 BUrlG Nr. 6). Das Bundesurlaubsgesetz bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 S. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz) vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 Pflegezeitgesetz) findet sich dagegen nicht. Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies also grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt (BAG 06.05.2014 EzA § 1 BUrlG Nr. 26). Auch durch Tarifvertrag kann in diesem Fall das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche nicht wirksam ausgeschlossen werden (BAG 06.05.2014 a.a.O.). Randnummer 37 Diese Auffassung ist auch unionsrechtlich geboten. Die Mitgliedsstaaten dürfen den mit der RL 2003/88/EG allen Arbeitnehmern unmittelbar verliehenen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmern nicht von der Voraussetzung abhängig machen, dass sie während des von diesem Staat festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet haben (OLG H. 20.01.2009 EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1). Zudem ist Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88 EG dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nachdem der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von einer effektiven Mindestarbeitszeit von 10 Tagen oder 1 Monat während des Bezugszeitraums abhängt. Er steht allerdings einer nationalen Bestimmung nicht entgegen, nach der je nach Ursache der Fehlzeiten des krankgeschriebenen Arbeitnehmers die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs länger als die von der RL gewährleistete Mindestdauer von 4 Wochen oder genau so lang wie diese ist (EuGH 24.01.
EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003-88 Nr. 8). Randnummer 38 Der damit trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses aufrechterhaltene Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch ist auch nicht aufgrund Zeitablaufs erloschen. Randnummer 39 Zwar war mit der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 (EzA EG Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) noch keine Entscheidung darüber getroffen, wie die nationalen Gerichte über den konkreten Streitfall und andere vergleichbare Lebenssachverhalte zu befinden haben. Da der EuGH keine Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen primären Rechts gerügt und deshalb keinen Unanwendbarkeitsausspruch vorgenommen hat, hat das BAG (24.03.2009 EzA § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 15) eine gemeinschaftskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG jedenfalls für die Fälle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gewählt. Denn die nationalen Gerichte müssen das innerstaatliche Recht soweit wie möglich so auslegen, dass das in einer Richtlinie festgelegte Ergebnis zu erreichen ist und so Art. 288 Abs. 3 AEUV beachtet wird. Dieser Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts betrifft zwar in erster Linie die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen, verlangt aber auch, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden kann, dass es nicht zu einem der Richtlinien widersprechenden Ergebnis führt (EuGH 05.10.2004 EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 93 - 04 Nr. 1). Das ist auch im Urlaubsrecht maßgebend; deshalb ist das BAG (24.03.2009 a.a.O.) davon ausgegangen, das gesetzliche Urlaubs(abgeltungs)ansprüche nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig ist. Das entspricht Wortlaut, Systematik und Zweck der innerstaatlichen Regelung, wenn die Ziele des Art. 7 Abs. 1, 2 RR 2003(88 EG und der regelmäßig anzunehmende Wille des nationalen Gesetzgebers zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Richtlinien berücksichtigt werden (BAG 24.03.2009 a.a.O.). Es handelt sich um eine richtlinienkonforme teleologische Reduktion der zeitlichen Grenzen des § 7 Abs. 3 S. 1, 3, 4 BUrlG in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des jeweiligen Übertragungszeitraums. Randnummer 40 Da Art. 7 Abs. 1 LL 2003/88-EG aber einer tariflichen Regelung nicht entgegen steht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugsräume infolge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränkt, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsieht nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt (EuGH 22.11.2011 NZA 2011, 1333), ist für das nationale Recht nach der Rechtsprechung des BAG (07.08.
G Nr. 129) davon auszugehen, dass bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG unionsrechtskonform so auszulegen ist, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Denn der EuGH (22.11.2011 a.a.O.) hat seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert und den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet (BAG 07.08.2012 a.a.O.). Randnummer 41 Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der Einhaltung der 15-monatigen Übertragungsfrist vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, dass der gesetzliche Mindesturlaub der Klägerin für 2013 und 2014 nicht verfallen ist. Randnummer 42 Dem gegenüber steht der Klägerin ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den tariflichen Mehrurlaub für die Kalenderjahre 2013 und 2014 nicht zu. Denn der insoweit bestehende Anspruch ist gem. § 33 Nr. 4 TVAL II verfallen. Randnummer 43 § 33 TVAL II hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Randnummer 44 "1. Anspruch Randnummer 45
G Nr. 128). Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisten und von § 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindesturlaub von 4 Wochen übersteigen (tariflicher Mehrurlaub) frei regeln. Sie können deshalb auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit wirksam den Verfall von tariflichen Mehrurlaubsansprüchen am Ende des Urlaubsjahres und/oder eines kurzen Übertragungszeitraums von wenigen Monaten vorsehen. Ebenso können sie die Abgeltung des Mehrurlaubs bei Vertragsbeendigung davon abhängig machen, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht fortdauert (BAG 22.05.2012 - 9 AZR 618/10, EzA - SD 17/12 S. 7 LS = NZA 2012, 987; 22.05.
G Nr. 128; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O., Kap. 3 Rdnr. 2195 ff.). Denn Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2003 88 sind zwar auch Tarifbestimmungen. Sie stehen dieser Vorschrift an sich ebenso partiell entgegen wie das Gesetz, wenn sie Urlaubsansprüche befristen. Allerdings kann das Gemeinschaftsrecht nur den gesetzlichen Teil des Urlaubs - mittelbar - betreffend, denn der tarifliche, den gesetzlichen Rahmen übersteigende Urlaub fällt nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Insoweit muss also der Arbeitnehmer den Verfall des überschießenden Urlaubs bei fortdauernder Erkrankung hinnehmen, denn die Tarifvertragsparteien können für den nicht unionsrechtlich verbürgten Teil des Urlaubs (Mehrurlaub) regeln, dass der Arbeitnehmer das Risiko der Inanspruchnahme bis zu einem von ihnen festgelegten Zeitpunkt trägt. Voraussetzung ist dabei, dass die Auslegung ergibt, dass der Tarifvertrag vom grundsätzlichen Gleichlauf zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub abweicht, also eine eigenständige Regelung trifft. Randnummer 62 Ob die Tarifvertragsparteien in concreto den tariflichen Mehrurlaub gemäß den Regeln über den gesetzlichen Mindesturlaub behandelt wissen oder abweichende Regelungen schaffen wollten, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ein "Gleichlauf" des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub bezüglich des Verfalls ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. bei Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tarifvertraglichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben. Eine entsprechende Prüfung ist bezüglich der Abgeltungsvorschriften vorzunehmen, um zu ermitteln, ob die Abgeltung kein reiner Geldanspruch, sondern von weiteren Voraussetzungen abhängig sein soll (BAG 12.11.2013 9 AZR 551/12 EzA § 7 BUrlG Nr. 131; 12.11.2013 9 AZR 646/12, EzA-SD 2014 S. 15 LS). Randnummer 63 Kein Gleichlauf ist - wie dargelegt - dann anzunehmen, wenn der Tarifvertrag entweder zwischen gesetzlichem Urlaub und tariflichem Mehrurlaub unterscheidet oder sowohl für Mindest- als auch Mehrurlaub wesentlich von § 7 Abs. 2 BUrlG abweichend Übertragungs- und Verfallregeln bestimmt (BAG 12.04.2011 EzA § 7 BUrlG Nr. 123). Anders ist es dagegen dann, wenn die Tarifauslegung ergibt, dass die Tarifvertragsparteien in allen Details den von ihnen vereinbarten Urlaub an das Schicksal des gesetzlichen Urlaubs anbinden wollten. Dasselbe gilt für einzelvertragliche Urlaubsvereinbarungen, durch die ein höherer Urlaubsanspruch als nach dem Bundesurlaubsgesetz entsteht. Ergibt die Vertragsauslegung allein eine Anbindung an das Gesetz, so geht der vertragliche Anspruch ebenso wenig bzw. genauso wie der gesetzliche im Fall dauerhafter Erkrankung unter; andernfalls bleibt nur der gemeinschaftsrechtlich abgesicherte Urlaub erhalten (BAG 24.03.2009 EzA § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 15). Randnummer 64 Die Tarifvertragsparteien haben in § 33 Ziff. 6 TV AL II (lit.
G Nr. 130) davon aus, dass dann, wenn der Anspruch auf Erholungsurlaub auf verschiedenen Grundlagen beruht, es sich um eine einheitliche Forderung handelt, auf die § 366 keine Anwendung findet. Vielmehr liegt dann Anspruchskonkurrenz mit der Folge vor, dass ein Arbeitgeber mit der Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch ohne ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung beide Ansprüche ganz oder teilweise erfüllt. Randnummer 72 Vorliegend kommt es aber entscheidungserheblich auf eine Anwendung dieser Grundsätze nicht an. Denn die tarifliche Regelung des § 33 Ziff. 4 TV AL II schließt bereits das Entstehen eines entsprechenden tariflichen Zusatzurlaubs aus, so dass für eine Tilgungsbestimmung kein Raum ist. Randnummer 73 Nach alledem war der Berufung überwiegend stattzugeben und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen lediglich zur Zahlung von 278,76 € brutto an die Klägerin zu verurteilen. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Randnummer 75 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.