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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer 2 Sa 34/16 Urteil Restitutionsklage - Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - Wirkung

Restitutionsklage - Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - Wirkung für die Zukunft - Restitutionsgrund Orientierungssatz 1. Bei der nachträglichen Aufhebung eines Pfändungs- und Über

§ 580Nr.

16 ). Diesen Zulässigkeitsanforderungen wird das Vorbringen des Klägers gerecht. Der Kläger hat vorgebracht, das Landesarbeitsgericht habe im Ausgangsverfahren seine Entscheidung auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom

  1. Januar 2015 gestützt, der nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben worden sei. Ob die Auffassung des Klägers, darin liege ein Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 6 bzw. 7 ZPO, sachlich zutrifft, ist im Rahmen der Begründetheit zu klären ( vgl. BAG
  2. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 23,

§ 580Nr.

16 ). II. Randnummer 18 Die Restitutionsklage ist mangels Restitutionsgrundes unbegründet. Randnummer 19

  1. Die Voraussetzungen einer Restitution nach § 580 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor. Randnummer 20 Eine Wiederaufnahme des Ursprungsverfahrens setzt nach dieser Bestimmung dreierlei voraus: (erstens) ein präjudizielles Urteil, auf dem (zweitens) das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil beruht, und (drittens) ein weiteres - rechtskräftiges - Urteil, durch das das präjudizielle Urteil aufgehoben wurde ( BAG
  2. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 28,

§ 580Nr.

16 ). Randnummer 21 Im Streitfall liegt nur ein Urteil vor, nämlich das im Ausgangsverfahren ergangene Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom

  1. September
  2. Sowohl der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom
  3. Januar 2015 als auch der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
  4. Dezember 2015, mit dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom
  5. Januar 2015 aufgehoben wurde, ist kein Urteil, so dass eine direkte Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO ausscheidet. Randnummer 22 § 580 Nr. 6 ZPO ist auch nicht entsprechend anzuwenden. Die mit Beschluss vom
  6. Dezember 2015 erfolgte Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom
  7. Januar 2015 steht der Aufhebung eines präjudiziellen Urteils im Sinne der Regelung nicht gleich. Randnummer 23 Ein Beschluss wird einem Urteil i.S.d. § 580 Nr. 6 ZPO gleichgestellt, wenn er urteilsvertretenden Charakter hat bzw. seiner Bedeutung nach einem Urteil gleichkommt ( BAG
  8. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 32,

§ 580Nr.

16; vgl. auch BAG

  1. Oktober 2015 - 3 AZN 915/15 (F), Rn. 7 NZA 2016, 127 und BGH
  2. November 2006 - IX ZR 141/04 - Rn. 15, NJW-RR 2007, 767 ). Als Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 6 ZPO kommt zudem die Aufhebung eines Verwaltungsakts in Betracht, auf den das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil gegründet ist. Das Bundesarbeitsgericht geht vom Vorliegen eines Restitutionsgrundes aus, wenn ein Verwaltungsakt, der Wirksamkeitsvoraussetzung für eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung ist (wie gemäß § 85 SGB IX die vorherige Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen), durch Urteil aufgehoben wird und hierdurch die Grundlage für eine arbeitsgerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Willenserklärung entfällt ( BAG
  3. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 33,

§ 580Nr.

16 ). Randnummer 24 Die nachträgliche Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, auf den sich das angegriffene Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom

  1. September 2015 stützt, kann solchen Fällen nicht gleichgestellt werden. Insoweit muss danach unterschieden werden, ob die Aufhebung ex tunc oder nur ex nunc wirkt ( vgl. Stein/Jonas Kommentar zur ZPO
  2. Aufl. § 580 Rn. 23 ). Aus §§ 775, 776 ZPO geht hervor, dass Unzulässigkeit und Unwirksamkeit einer Vollstreckung zu trennen sind. Zwar wird die Zwangsvollstreckung bereits mir Wirksamkeit der Entscheidung nach § 775 Nr. 1 ZPO unzulässig. Unwirksam wird der Akt nach § 776 ZPO aber erst mit seiner Aufhebung ( Stein/Jonas Kommentar zur ZPO
  3. Aufl. § 776 Rn. 2 ). Das Prozessgericht ist so lange an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gebunden, als dieser nicht vom Vollstreckungsgericht aufgehoben wird ( OLG Saarbrücken
  4. April 2004 - 4 U 459/03 - Rn. 34, juris ). Die Wirkungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses enden mit seiner Aufhebung gemäß § 776 ZPO erst ex nunc ( Stein/Jonas Kommentar zur ZPO
  5. Aufl. § 776 Rn. 3 ). In dem Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
  6. Dezember 2015 liegt danach keine ex tunc wirkende Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wie sie für einen Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 6 ZPO zu verlangen ist ( vgl. BAG
  7. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 35,

§ 580Nr.

16 ). Die nachträgliche Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ändert nichts daran, dass der Kläger aufgrund des im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine Zahlung an sich selbst verlangen konnte, sondern zur Vermeidung der Abweisung seiner Klage seinen Klageantrag entsprechend hätte ändern müssen ( vgl. hierzu LG Berlin

  1. Oktober 1985 - 64 S 240/85 - MDR 1986, 327; Zöller ZPO
  2. Aufl. § 829 Rn. 18 ). Die Richtigkeit des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom
  3. September 2015 wird mithin durch die nachträgliche Änderung der materiellen Rechtslage aufgrund der ex nunc wirkenden Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht in Frage gestellt. Randnummer 25
  4. Dementsprechend liegt auch ein Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 7 b ZPO nicht vor. Randnummer 26 § 580 Nr. 7 b ZPO findet grundsätzlich nur auf solche Urkunden Anwendung, die zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens bereits existent waren ( BAG
  5. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 20,

§ 580Nr.

16 ), was hier bei dem Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom

  1. Dezember 2015 nicht der Fall war. Zwar sind ausnahmsweise auch nachträglich errichtete Urkunden als Restitutionsgrund anzuerkennen. Eine solche Ausnahme kommt für nachträglich errichtete Personenstandsurkunden, etwa eine Geburtsurkunde, oder den Bescheid des Versorgungsamtes in Betracht, mit dem nach Rechtskraft eines die Kündigungsschutzklage abweisenden Urteils die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zum Kündigungszeitpunkt festgestellt wird. Die Anerkennung dieser Ausnahmetatbestände beruht darauf, dass es sich bei den bezeichneten Urkunden um solche handelt, die ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden können und die deshalb, wenn sie - später - errichtet werden, notwendig Tatsachen beweisen, die einer zurückliegenden Zeit angehören ( BAG
  2. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 21,

§ 580Nr.

16 ). Für einen nachträglich ergangenen Beschluss, durch den ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird, treffen diese Überlegungen nicht zu. Im Hinblick darauf, dass das Prozessgericht so lange an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gebunden ist, als dieser nicht vom Vollstreckungsgericht aufgehoben wird, und der Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. Dezember 2015 nicht ex tunc, sondern nur ex nunc wirkt, kommt ein Ausnahmetatbestand zur Anwendung des § 580 Nr. 7 b ZPO nicht in Betracht. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 28 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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