30; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Auflage 2016, Kap. 6, Rn. 292 ff. = S. 2339 ff.). Die Einordnung einer Ausgleichsklausel als negatives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 397 Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Parteien bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages tatsächlich den Willen hatten, auf alle bekannten oder unbekannten Forderungen zu verzichten (vgl. LAG Hamm, 07.12.2000, NZA-RR 2002, 15). An die Feststellung eines entsprechenden Willens sind strenge Anforderungen zu stellen, da nicht vermutet werden kann, dass eine Partei insbesondere auf bekannte Ansprüche verzichtet (vgl. BGH 16.11.1993, NJW 1994, 379). Von daher ist die Auslegung einer Erledigungsklausel anhand des erklärten Parteiwillens unter Berücksichtigung des Vertragszweckes, der beiderseitigen Interessenlage, der Verkehrsauffassung und alle Umstände des Vertragsschlusses durchzuführen (vgl. BAG 15.12.1999 - 10 AZR 881/98, u.v. 31.07.2002,
63). Randnummer 79 In Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass ein entsprechender Verzichtswille durchaus auch beim Kläger bei Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages bestand. Randnummer 80 Dafür spricht mit dem Arbeitsgericht zunächst der Wortlaut der Regelung in § 2 Nr. 6 des dreiseitigen Vertrages, der insoweit unmissverständlich klar und für jeden Arbeitnehmer verständlich ist. Das dem Kläger zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung der nur wenige Wochen zuvor rechtshängig gemachte Zahlungsanspruch nicht präsent gewesen sein könnte, erscheint für die Kammer in besonderem Maße fernliegend. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Beklagte zuvor begonnen hatte, das Verfahren der ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit zu betreiben; dies folgt insbesondere aus dem Antrag der Beklagten an das Integrationsamt mit dem Ersuchen um Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt lang andauernd arbeitsunfähig krankgeschrieben war, spricht viel dafür, dass eine nach Zustimmung, ggf. nach vorsorglicher Zustimmung, weil der Kläger die Anwendungsvoraussetzungen des SGB IX gar nicht erfüllt hat, ausgesprochene ordentliche Kündigung nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG 19.04.2007,
G Krankheit Nr. 53; 20.11.2014,
G Krankheit Nr. 60; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O., Kap. 4, Rn. 2192 ff.) rechtswirksam gewesen wäre und das Arbeitsverhältnis - ohne Zahlung einer Abfindung - beendet hätte. Damit wäre der Kläger aber gemäß § 1 Ziffer 2 nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans vom 09.06.2015 gefallen, wonach die Anwendung auf Mitarbeiter ausgeschlossen ist, denen aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird. Folglich wären ihm auch die in § 2 des Sozialplans vorgesehenen Sozialplanleistungen, die auch im dreiseitigen Vertrag enthalten sind, insbesondere die Zahlung der dort enthaltenen Abfindung, nicht zugutegekommen. Gleichwohl hat die Beklagte vom Betreiben des Verfahrens zum Ausspruch einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung Abstand genommen und den Kläger in den persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans aufgenommen. Demgegenüber bestehen nach dem tatsächlichen Vorbringen beider Parteien in beiden Rechtszügen erhebliche Zweifel daran, dass die streitgegenständliche Klageforderung ganz oder auch nur zum Teil begründet gewesen sein könnte. Einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur leidensgerechten Beschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX kann der Kläger vorliegend schon deshalb nicht geltend machen, weil er die tatbestandlichen Anwendungsvoraussetzungen des SGB IX - unstreitig - nicht erfüllt; davon geht auch der Kläger in der Klageschrift zutreffend aus. Vor diesem Hintergrund käme lediglich ein Anspruch, wie auch vom Kläger geltend gemacht, aus Annahmeverzug gemäß §§ 615, 293 ff. BGB in Betracht. Ansprüche des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug gemäß § 615 BGB bestehen aber nicht, wenn ihm die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit unmöglich ist (BAG 04.10.2005, NZA 2006, 442). Den Annahmeverzug ausschließende Unmöglichkeit liegt allerdings dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts gemäß § 106 GewO nach billigem Ermessen Arbeiten zuweisen kann, die dessen verbleibende Leistungsfähigkeit entsprechen. Zu einer Vertragsänderung ist der Arbeitgeber im Rahmen des § 296 Abs. 1 BGB allerdings nicht verpflichtet (BAG 04.10.2005, a.a.O.). Vorliegend lässt sich dem gesamten schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen gegeben sein könnten. In der Klageschrift wird lediglich ohne jegliche nähere Substantiierung behauptet, der Kläger sei - trotz der fortgesetzten "Krankschreibung" - tatsächlich gar nicht arbeitsunfähig unter Ausschluss des Annahmeverzuges gewesen. Tatsächliches Vorbringen, welche Arbeiten dem Kläger konkret im Rahmen des Direktionsrechts von der Beklagten hätten zugewiesen werden können, die auch tatsächlich im Betrieb der Beklagten anfallen, fehlt jedoch vollständig. Des Weiteren fehlt die schriftsätzliche Darlegung, inwieweit die Beklagte zur Zuweisung entsprechender Tätigkeiten nach billigem Ermessen - ohne Vertragsänderung - überhaupt verpflichtet gewesen wäre. Ist der Arbeitnehmer aber nicht in der Lage, der gesamten Bandbreite der arbeitsvertraglich an sich möglichen Leistungsbestimmung im Rahmen des § 106 GewO gerecht zu werden, muss der Arbeitgeber zwar nach Möglichkeit und billigem Ermessen Rücksicht nehmen (BAG 09.04.2014, NZA 2014, 719). Vorliegend hat der Kläger aber nicht einmal nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert behauptet, dass er zum einen der Beklagten in entsprechender Art und Weise die Arbeit trotz der "Krankschreibung" überhaupt angeboten hat, noch dass die Beklagte überhaupt die Annahme der Arbeit abgelehnt hat. Annahmeverzug tritt in derartigen Fällen aber dann, wenn der Arbeitgeber die Annahme der Arbeit abgelehnt hat, nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in dem Umfang angeboten hat, in dem der Arbeitgeber die Leistungsbestimmung (noch) vornehmen darf (BAG 09.04.2014, a.a.O.). Insoweit genügt der Hinweis des Klägers in seinem schrift-sätzlichen Vorbringen in beiden Rechtszügen keineswegs, dass von ihm leistbare anderweitige Arbeitstätigkeiten im Betrieb der Beklagten vorhanden gewesen seien. Ein Bezug zur vertraglich konkret geschuldeten Arbeitsverpflichtung lässt sich dem Vorbringen des Klägers, wie dargelegt, nicht entnehmen. Randnummer 81 Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte dafür, dass es an einem für § 397 Abs. 2 BGB erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willen des Klägers hätte gefehlt haben können, nicht ersichtlich. Randnummer 82 Gegen die Ausschlussklausel bestehen auch keine sonstigen rechtlichen Bedenken. Sie erscheint vor dem Hintergrund der zuvor gestörten Vertragsbeziehung zwischen den Parteien im Gegenteil gerade auch im Interesse des Klägers zur Herstellung eines angemessenen Interessenausgleiches nahe liegend, angemessen und letztlich sinnvoll. Des Weiteren ist die Regelung selbst dann, wenn eine AGB-Kontrolle nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB durchzuführen gewesen wäre, keineswegs intransparent. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes insoweit; im Hinblick auf die zuvor dargestellte Gesamtsituation des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien kann von einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zum Nachteil des Klägers nicht ausgegangen werden. Randnummer 83 Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neues, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertes tatsächliches Vorbringen, dass ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnte. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich - deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug, der die Kammer letztlich folgt, nicht einverstanden ist. Das gilt insbesondere für die rechtliche Würdigung der Abgeltungsklausel im Hinblick auf § 75 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit Artikel 3 GG, sowie den Hinweis, dass ein verständiger und rechtlicher Arbeitgeber regelmäßig nicht davon ausgehen werde, dass eine anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihm vorformulierte "Erledigungsklausel" nach dem Willen des Arbeitnehmers auch dessen bereits rechtshängige Ansprüche erfassen solle. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend keinerlei hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines rechtlich geforderten ordnungsgemäßen Arbeitsangebotes durch den Kläger von ihm vorgetragen worden sind. Er hat nach Zugang des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung vom 18.12.2013 keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein entsprechendes annahmeverzugsbegründendes Angebot ergeben könnte; im Gegenteil hat er beginnend mit dem Schreiben der Beklagten vom 15.01.2014 mehrere Einladungen der Beklagten zu einem BEM-Gespräch und zu einer betriebsärztlichen Untersuchung ausgeschlagen und sodann unter dem 18.06.2014 ausdrücklich mitgeteilt, dass er vor Mitte/Ende August
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.