Klarheit eines Gebührenbescheides über seine Endgültigkeit; (keine) Überlassungspflicht bei auf privat genutztem Grund und Boden verwerteten Bioabfällen;
prüfungsrecht der Behörde bezüglich der behaupteten eigenen Verwertungsmöglichkeit des Abfallbesitzers; Notwendigkeit der Plausibilisierung der Verwertungsmaßnahmen Leitsatz
prüfen. (Rn.38)
forderung in Höhe von 76,10 € angegeben und für das Jahr 2016 vier Raten in Höhe von jeweils 76,27 € mit der Bitte um rechtzeitige Überweisung aufgeführt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger keinen Rechtsbehelf. Randnummer 7 Zuvor hatten die Kläger am
forderung in Höhe von 76,10 € und für das Jahr 2016 vier Raten in Höhe von jeweils 76,27 € mit dem Zusatz angeführt, dass die fälligen Beträge zu den genannten Fälligkeitsterminen abgebucht werden.
dem objektiven Empfängerhorizont, auf den hier abzustellen ist, war für die Kläger als Gebührenschuldner jedoch nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennbar, dass der Bescheid vom
1 und 2 AGS der Eigentümer, der dinglich Nutzungsberechtigte, der an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücke und der Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtung, d.h. derjenige, der eine Leistung der Abfallentsorgung in Anspruch nimmt. Die Jahresgebühr für die regelmäßige Abfallabfuhr aus Haushaltungen und Gewerbebetrieben setzt sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AGS zusammen aus einer Grundgebühr und Leistungsgebühren. Gebührenmaßstab für die als Jahresgebühr erhobene Grundgebühr ist
3 AGS die Anzahl der Haushalte bzw. Anfallstellen im Sinne des § 16 Abs. 3 AWS. Mit der Grundgebühr und den zusätzlichen Leistungsgebühren wird u.a. die regelmäßige Entsorgung von Bioabfall im Holsystem abgegolten (§ 3 Abs. 2a AGS). Die Leistungsgebühr für die Bioabfallabfuhr wird gemäß § 3 Abs. 5 AGS in Form eines Behältertarifs erhoben. Maßgeblich für die Ermittlung der Behältergebühr für die Bioabfallabfuhr ist die Anzahl und Größe der aufgestellten Bioabfallbehälter.
1 AWS stellt der Landkreis dem Anschlusspflichtigen die zur Aufnahme des abzuholenden Abfalls vorgeschriebenen festen Abfallbehältnisse in ausreichender Zahl zur Verfügung. Die mindestens vorzuhaltende Behälterkapazität für Bioabfall ist gemäß § 16 Abs. 2 b) AWS bei Grundstücken, die nur zu Wohnzwecken dienen, wie folgt festgelegt: Für Eigenkompostierer-Haushalte mit 1 – 3 Personen 60 Liter und bei 4 und mehr Personen 80 Liter, für Nicht-Eigenkompostierer-Haushalte mit 1 – 3 Personen 80 Liter und mit 4 und mehr Personen 120 Liter. Gemäß § 6 Nr. 1b HS erhebt der Beklagte für die regelmäßige Biomüllabfuhr eine Jahresgebühr für einen 80 Liter Biomüllbehälter 29,29 €. Randnummer 25 2.3. Diesen Betrag hat der Beklagte gegenüber den Klägern zu Recht vorläufig festgesetzt, da diese in Bezug auf Bioabfälle für das Jahr 2015 anschluss- und damit gebührenpflichtig waren. Randnummer 26 2.4.
1 AWS sind Eigentümer von bewohnten Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen. Gemäß § 6 Abs. 3 AWS ist zur Überlassung von Abfällen nicht verpflichtet, wer gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung vornimmt. In diesem Fall ist ein entsprechender
weis gegenüber der Kreisverwaltung zu führen. Insbesondere sind kompostierfähige Abfälle, die auf dem für die private Lebensführung genutzten Grundstück ordnungsgemäß kompostiert und verwertet werden, von der Überlassungspflicht ausgenommen. Randnummer 27 Mit der Regelung des § 6 Abs. 3 AWS knüpft der Beklagte an die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes an. Dieses Gesetz gilt für Abfälle, also für alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrWG; nicht anwendbar ist das KrWG in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 – 15 KrWG). Dem Abfallbegriff unterfallen auch Bioabfälle. Diese werden in § 3 Abs. 7 KrWG legaldefiniert. Danach sind Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende 1. Garten- und Parkabfälle, 2. Landschaftspflegeabfälle, 3. Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben sowie 4. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen
Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind. Randnummer 28 Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen grundsätzlich zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet, d.h. die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. § 7 Abs. 3 KrWG bestimmt dazu, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen hat. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn
der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Eine solche Beeinträchtigung kann z.B. bei der Eigenkompostierung als einer Form der Eigenverwertung dann nicht ausgeschlossen werden, wenn dieser Verwertungsvorgang in nicht nur geringem Maße Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten) anzieht oder Geruchsbelästigungen in der
barschaft verursacht (Huschens in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/ Reinhardt, Stand 1. Januar 2016, § 17 Rn. 12). Randnummer 29 Werden Abfälle nicht verwertet, so sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen gemäß § 15 Abs. 1 KrWG verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist.
WG sind abweichend von § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 KrWG Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den
Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Eine Überlassungspflicht und damit auch keine Verpflichtung zur getrennten Sammlung durch die Normadressaten besteht dagegen nicht, soweit die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen diese auf den im Rahmen der privaten Lebensführung genutzten Grundstücken selbst verwerten, z.B. durch Biokompostierung (Huschens in: BeckOK Umweltrecht, a.a.O. § 11 Rn. 5). Sofern die Abfallbesitzer zur Verwertung in der Lage sind, besteht insofern ein Wahlrecht, ob die Verwertung eigenverantwortlich durchgeführt wird oder die Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden (Giesberts in: BeckOK Umweltrecht a.a.O., § 17 Rn. 11). Randnummer 30 Unterliegen Bioabfälle einer Überlassungspflicht
WG, so sind diese gemäß § 11 Abs. 1 KrWG seit dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln, soweit dies u.a. zur Erfüllung der Anforderungen
WG erforderlich ist. Randnummer 31 Diese gesetzliche Regelung hat der Beklagte dergestalt umgesetzt, dass er den Anschlusspflichtigen die zur Aufnahme des abzuholenden Bioabfalls vorgeschriebenen festen Abfallbehältnisse wie folgt zur Verfügung stellt (s. § 16 Abs. 1 und 2 AWS): Bei Grundstücken, die nur zu Wohnzwecken dienen, für Eigenkompostierer-Haushalte bei 1 – 3 Personenhaushalten einen Bioabfall-Füllraum von 60 Liter und bei 4 und mehr Personenhaushalten von 80 Liter sowie für Nicht-Eigenkompostierer bei 1 – 3 Personenhaushalten einen Bioabfall-Füllraum von 80 Liter und bei 4 und mehr Personenhaushalten von 120 Liter. Den Begriff des Eigenkompostierers definiert § 4 Abs. 7 AWS wie folgt: Als Eigenkompostierer gelten die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke, auf denen die dort anfallenden kompostierbaren organischen Garten- und Küchenabfälle (Bioabfälle)
weislich selbst kompostiert werden und somit nicht der öffentlichen Abfallabfuhr überlassen werden. Ferner bestimmt § 4 Abs. 8 AWS, dass sonstige Bioabfälle wie z.B. gekochte Speisereste, Fleisch, Käse, Backwaren, dorniger Strauchschnitt, Unkräuter, usw. über die Biotonne entsorgt werden sollen . Randnummer 32 Der Beklagte unterteilt damit die Anschlusspflichtigen in seiner Satzung also in zwei Gruppen: Randnummer 33 - Die Gruppe 1 sind die sog. Nichteigenkompostierer, d.h. diejenigen, die auf ihren Grundstücken anfallenden Biomüll komplett über die Biotonne entsorgen. Randnummer 34 - Die Gruppe 2 sind die sog. Eigenkompostierer, d. h. diejenigen, die die auf ihren Grundstücken anfallenden kompostierbaren organischen Garten- und Küchenabfälle selbst verwerten, während sie „sonstige Bioabfälle“ wie gekochte Speisereste, Fleisch, Käse, Backwaren, dorniger Strauchschnitt, Unkräuter über die Biotonne entsorgen. Randnummer 35 Nicht dem Anschlusszwang unterliegt demgegenüber eine weitere Gruppe von Personen, wenn diese
weisen, dass sie auf ihren Grundstücken eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Bioabfällen vornehmen (§ 6 Abs. 3 AWS). Randnummer 36 Die Kläger machen geltend, sie gehörten dieser letzten Gruppe an und seien daher nicht anschlusspflichtig. Sie würden als Biogärtner die Biotonne nicht in Anspruch nehmen, da „sonstige Bioabfälle“, wie sie der Beklagte definiere, bei ihnen nicht anfallen würden. Speisereste gebe es bei ihnen nicht. Übrig bleibende Speisen würden am Folgetag oder in den nächsten Tagen entweder aufgewärmt oder eingefroren und dann zu einem späteren Zeitpunkt gegessen. Geringste Teile, die sie nicht essen würden, würden ihre Haustiere fressen. In der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2016 hat der Kläger dies nochmals im Einzelnen geschildert. Randnummer 37 Der Beklagte kann
Auffassung der Kammer dem Vortrag des Klägers in Anbetracht der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 1 KrWG zwar nicht mit dem Argument entgegen treten, es entbehre jeglicher Lebenserfahrung, dass bei dem Kläger keine „sonstigen“ Bioabfälle anfallen würden. Dies hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2016 damit begründet, eine Analyse der überprüften Restmülltonnen im Landkreis im Jahre 2013 bei den Eigenkompostierern habe ergeben, dass ca. 50 % des Restmülls aus Bioabfällen bestanden habe. Diese Angaben decken sich mit den Erfahrungen anderer öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (s. z.B. http://wzv.de/Biotonne_fuer_ Eigenkompostierer.php: „Der Bioabfall-Anteil in den Restabfallbehältern von Eigenkompostierern beträgt zurzeit über 40 Prozent“) und klingen auch deswegen plausibel, weil bestimmte Bioabfälle nur schwer zu kompostieren sind (z.B. Wurst und Milchprodukte, verdorbene Lebensmittel, gekochte Essensreste, kranke Pflanzenteile, Vertikutierreste, Moos, Orangen- und Zitronenschalen) und diese deshalb vor Einführung der Biotonne regelmäßig über die Restmülltonne entsorgt wurden. Die Kosten für die Entsorgung von Restmüll sind aber deutlich teurer als die Entsorgung von Bioabfall (
Angaben des Beklagten 288 €/Tonne für Restmüll gegenüber 172 €/Tonne für Bioabfall). Maßgebend für die Kammer ist aber die eindeutige gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 1 KrWG, der bestimmt, dass diejenigen Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen dem Entsorgungsträger Bioabfälle nur dann zu überlassen haben, wenn sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Randnummer 38 Allerdings haben die Kläger
Ansicht der Kammer nicht ausreichend dargetan, zu einer vollständigen Verwertung des auf ihrem Grundstück anfallenden Biomülls in der Lage zu sein oder diese zu beabsichtigen. Behauptet – wie hier – der Abfallerzeuger oder –besitzer, eine Verwertungsmöglichkeit zu haben und bestreitet er damit seine Überlassungspflicht, dann kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung die Behauptung
prüfen, etwa auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Danach sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, verpflichtet, u.a. das Betreten des Grundstücks zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Zwar reicht die bloße Behauptung einer Verwertungsmöglichkeit nicht aus (Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2016, § 17 KrWG Rn. 40 m.w.N.). Vielmehr ist es im Zweifelsfall erforderlich, aber auch ausreichend, die Verwertungsmöglichkeit durch Benennung konkreter Verwertungsmaßnahmen plausibel zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 1999 – 10 S 2766/98 –, NVwZ 1999, 1243; Beckmann in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 40; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 C 25/03 – zu § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung, der die widerlegbare Vermutung aufstelle, dass die Abfallbehälternutzungspflicht
Satz 4 Gewerbeabfallverordnung alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Abfälle treffe, es sei denn, diese wiesen im Einzelfall
, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen würden). Randnummer 39 Vorliegend haben die Kläger die Verwertungsmöglichkeit des auf ihrem Grundstück anfallenden Bioabfalls zwar durch Benennung konkreter Verwertungsmaßnahmen plausibel gemacht. Jedoch hat der Beklagte ein Leerungsprotokoll in den Prozess eingeführt, ausweislich dessen die Biotonne der Kläger im Jahre 2015 zweimal geleert worden sein soll. Die Kläger haben trotz der Vorlage des Leerungsprotokolls bestritten, ihre Biotonne zwecks Leerung an den genannten Terminen zur Abholung bereitgestellt zu haben. Hierzu hat der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2016 ausgeführt, ihre Biotonne stehe grundsätzlich in der Garage. Da in dieser in der Vergangenheit aber wegen (Um-)Bauarbeiten Gegenstände gelagert worden seien, hätten die Mülltonnen vor der Garage und zwar nur etwa 1,5 m von der Straßenbegrenzungslinie gestanden. Mehr könne er dazu nicht sagen. Sie hätten jedenfalls die Biotonne nicht willentlich zur Abholung bereitgestellt. Randnummer 40 Damit haben die Kläger
Auffassung der Kammer jedoch nicht widerlegt, dass ihre mit Bioabfall zumindest teilweise gefüllte Biotonne an den beiden genannten Terminen im Jahre 2015 (
der Leerung ist der Anschlusspflichtige verpflichtet, die Abfallbehältnisse von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen und zu sichern (§ 18 Abs. 3 AWS). Im Hinblick auf diese Regelungen hält es die Kammer zunächst für unrealistisch, dass etwa Mitarbeiter des Beklagten entgegen den genannten Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung in dem Zeitraum November 2015 bis März 2016 viermal eigenmächtig die – leere – Biotonne der Kläger auf deren Grundstück geholt, zum Müllfahrzeug verbracht und
der Leerung wieder auf seinem ursprünglichen Platz auf dem Grundstück der Kläger abgestellt haben könnten. Randnummer 42 Ferner hat
Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2016 eine Überprüfung des Chips ergeben, dass es bei der Biotonne der Kläger keinen technischen Defekt gegeben hat. Das Bioabfallbehältnis der Kläger ist ebenso wie alle anderen Abfallgefäße im Landkreis vom Beklagten mit individuell codierten Speicher-Chips ausgerüstet worden. Die Daten werden bei jedem Kippvorgang durch Berührung mit dem Fahrzeug auf den Bordcomputer übertragen und mit einer Erfassungssoftware gespeichert und dokumentiert. Das vom Beklagten verwendete Abfallbehälter-Identifikationssystem wurde von einer akkreditierten und lizenzierten Prüfstelle
den gemeinsamen Kriterien für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von Informationstechnik (CC), Version 2.3 unter Nutzung der gemeinsamen Evaluationsmethodologie für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von Informationstechnik (CEM), Version 2.3 evaluiert (s. das vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom
den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.