Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Auftragsrückgang - organisatorische Maßnahme Orientierungssatz 1. Für eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber auf auslaufende Aufträge und das Fehlen von Anschlussaufträgen verweist. Er muss vielmehr nach der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast im Einzelnen darstellen, wie sich der Auftragsrückgang auf die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer auswirkt. (Rn.26) 2. Entschließt sich ein Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme, deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer dauerhaft entfallen lässt, muss er seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 19. November 2015, 8 Ca 1258/15, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.11.2015 Az.: 8 Ca 1258/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die auf betriebsbedingte Gründe gestützte Kündigung der Beklagten vom 27.07.2015 mit Ablauf des 30.11.2015 aufgelöst worden ist. Randnummer 2 Der 1985 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten, die ständig weitaus mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und in deren Betrieb ein Betriebsrat gebildet ist, seit dem Jahre 2003 als Isoliermonteur bei einer durchschnittlichen Bruttomonatsarbeitsvergütung von 3.717,16 EUR beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist der Arbeitsvertrag mit Datum vom 13.07.2006 (Bl. 12 ff. d. A.). Der Kläger wurde im Rahmen der "BU L." eingesetzt. Diese betriebliche Einheit betreut u. a. im Umfeld befindliche Kernkraftwerke des Kunden E.. Infolge des sogenannten Atomausstiegs kam es bei dem genannten Kunden in dessen kernkrafttechnischen Anlagen P., N. und O. in den Jahren 2014 und 2015 zu einem Rückgang der erbrachten Stunden gewerblicher Arbeitnehmer mit einem Umsatzrückgang vom Jahr 2014 zum Jahr 2015 in Höhe von 978.917 EUR. Unter dem 14.07.2015 legte die Beklagte schriftlich eine "Unternehmerische Entscheidung betreffend gewerbliche Arbeitnehmer in der C., BU L." nieder. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 69 ff. d. A. Bezug genommen. U. a. heißt es dort: Randnummer 3 "Insgesamt sind in der BU L. 45 gewerbliche Arbeitnehmer tätig. Wie aus der anliegenden Berechnung (Anlage 2) ersichtlich wird, weisen die Stunden für den Einsatz unseres eigenen Personals im Verlauf von den Jahren 2012 - 2015 einen massiven Rückgang auf. Im Jahr 2012 betrugen die Stunden des Einsatzes eigenen Personals noch 51.756 Stunden, im Jahr 2014 waren es nur noch 42.688 Stunden, in der ersten Jahreshälfte 2015 sank die Stundenzahl noch einmal massiv auf 18.038 Stunden ab. Nach der weiteren Prognose wird das Jahr 2015 mit ca. 36.000 Stunden abschließen. Nach unseren internen Berechnungen haben wir somit eine Personalüberkapazität von mindestens 5 gewerblichen Arbeitnehmern." Randnummer 4 Mit Anhörungsschreiben vom 17. Juli 2015 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers an. Hinsichtlich der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 74 ff. d. A. Bezug genommen. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Kündigung mit Schreiben vom 23.07.2015 (Bl. 80 ff. d. A.). Randnummer 5 Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung vom 27.07.2015 zum 30.11.2015. Randnummer 6 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.11.2015 - 8 Ca 1258/15 - (Bl. 129 ff. d. A.). Randnummer 7 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.07.2015 nicht zum 30.11.2015 beendet wird und die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Isoliermonteur weiter zu beschäftigten. Randnummer 8 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Randnummer 9 Die Beklagte habe betriebsbedingte Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG nicht ausreichend dargelegt. Ein Arbeitsplatzüberhang von fünf Arbeitsplätzen für gewerbliche Arbeitnehmer lasse sich ihrem Sachvortrag nicht nachvollziehbar entnehmen. Die Beklagte habe zum einen nur Angaben zum zurückgegangenen Personalbedarf für den Kunden E. gemacht. Da sie - unstreitig - weitere Kunden betreue, hätte die Beklagte bezüglich aller bei ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer darlegen müssen, in welchen Aufträgen diese bis jetzt eingesetzt gewesen seien und welche Aufträge hiervon zu welchem Zeitpunkt in Wegfall geraten seien bzw. welche Stunden in bestimmten Rahmenaufträgen nicht mehr abgerufen würden. Ohne diese Angaben sei der von der Beklagten festgestellte Personalüberhang nicht nachvollziehbar. Die in der "Unternehmerischen Entscheidung" vom 14.07.2015 in Bezug genommenen internen Berechnungen, die einen solchen Arbeitskräfteüberhang ergeben sollen, seien nicht offen gelegt worden. Randnummer 10 Die Beklagte habe aber auch hinsichtlich des Kunden E. einen Rückgang des Arbeitskräftebedarfs nicht ausreichend dargelegt, da sie keine Angaben dazu gemacht habe, mit wie vielen Arbeitnehmern sie in den einzelnen Jahren bei diesem Kunden tätig geworden sei. Randnummer 11 Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb eine Reduzierung des Personals allein in der niedrigsten Lohngruppe, welcher der Kläger zugehörig ist, erfolgen solle. Hinweise der Beklagten darauf, dass die Arbeitnehmer der höheren Lohngruppe insbesondere zur Führung und Kontrolle der Nachunternehmer erforderlich seien und dass die Beauftragung von Nachunternehmen erweitert werden müsse, sprächen dafür, dass Grundlage für die unternehmerische Entscheidung nicht nur ein Auftragsrückgang, sondern vielmehr auch eine Outsourcing-Entscheidung der Beklagten gewesen sei. Hierzu fehlten nachvollziehbare Erklärungen. Randnummer 12 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 27.November 2015 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 11. Dezember 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 12. Januar 2016 bis zum 29.02.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 13 Mit dem genannten Schriftsatz, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 163 ff. d. A.) macht die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend: Randnummer 14 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei es ausreichend gewesen, den Vortrag zum Rückgang des Personalbedarfs auf den Kunden E. zu beschränken. Fast ausschließlich bei diesem Kunden sei der extreme Auftragsrückgang bzw. Rückgang des Stundenabrufs zu verzeichnen gewesen, während die übrigen von der BU L. betreuten Kunden hätten gehalten werden können. Dies ergebe sich aus der Übersicht über den Personaleinsatz der Jahre 2014 und 2015 (Bl. 171 ff. d. A.). Ausweislich dieser Aufstellung habe sich der Personaleinsatz schrittweise von 46 gewerblichen Arbeitnehmern im Januar 2014 bis auf nur noch 30 gewerbliche Arbeitnehmer im Dezember 2015 reduziert. Insgesamt seien von Beginn des Jahres 2014 bis zum Ende des Jahres 2015 14 Mitarbeiter ausgeschieden. Aus der genannten Anlage ergebe sich, dass im Jahre 2014 beim Kunden E. insgesamt durchschnittlich 21,7 Mitarbeiter tätig gewesen seien, während sich dies im Jahre 2015 auf einen durchschnittlichen Personaleinsatz von 16,7 Mitarbeitern reduziert habe. Darauf basiere die unternehmerische Entscheidung, nach der ein Personalüberhang von 5 Arbeitnehmern bestanden habe. Dieser Arbeitsplatzüberhang lasse sich auch aus dem bereits erstinstanzlich dargestellten Umsatzrückgang entnehmen. Der Umsatzrückgang im Vergleich der Jahre 2015 und 2014 in Höhe von 978.917,60 EUR sei fast ausschließlich durch den Auftragsrückgang beim Kunden E. entstanden. Wie den vorgelegten Aufstellungen entnehmbar sei, habe sich der Stundenabruf des Kunden E. erheblich reduziert. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.11.2015 - 8 Ca 1258/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 07.04.2016, auf den Bezug genommen wird (Bl. 222 ff. d. A.), als zutreffend. Er ist insbesondere der Auffassung, die Berufung sei mangels ausreichender Begründung unzulässig. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens habe die Beklagte einen Rückgang der Arbeitsmenge und einen damit einhergehenden Rückgang des Personalbedarfs nicht ausreichend dargelegt. Randnummer 20 Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt die Berufungsbegründung auch inhaltlich den nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu stellenden Anforderungen. Die Berufungsbegründung setzt sich mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung ausreichend inhaltlich auseinander. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Beklagte habe nur Angaben zum zurückgegangenen Personalbedarf hinsichtlich des Kunden E. gemacht, ohne auch den Bedarf für die weiteren Kunden offenzulegen. Ihre internen Berechnungen zum Personalbedarf seien nicht offengelegt worden. Auch bezüglich des Personalbedarfs für den Kunden E. sei dieser nicht ausreichend konkret dargelegt worden. Schließlich sei nicht ersichtlich, weshalb eine Personalreduzierung allein bei Arbeitnehmern der niedrigsten Lohngruppe erfolgen solle. Randnummer 22 Auf diese tragenden Erwägungen geht die Berufungsbegründung der Beklagten jeweils ein. Randnummer 23 II. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung ist mangels sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Die Rechtsunwirksamkeit folgt ferner aus § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Damit besteht auch ein Anspruch des Klägers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits. Randnummer 24 1. Die streitgegenständliche Kündigung ist nicht durch hier allein in Betracht kommende dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt. Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.