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SG Mainz 14. Kammer S 14 KR 250/14 Gerichtsbescheid Krankenversicherung - Krankengeld - Auswirkung einer aus arbeitsprozesstaktischen Gründen anwaltli

Krankenversicherung - Krankengeld - Auswirkung einer aus arbeitsprozesstaktischen Gründen anwaltlich empfohlen "Pause" bei der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Leitsatz

  1. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist neben der Arbeitsunfähigkeit und dem zum Bezug von Krankengeld berechtigendem Versicherungsstatus Voraussetzung des Krankengeldanspruchs. (Rn.22)
  2. Eine aus arbeitsprozesstaktischen Gründen anwaltlich empfohlene "Pause" bei der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit führt neben dem Wegfall des Krankengeldanspruchs dazu, dass in diesem Zeitraum kein Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (§ 7 Abs 1 SGB IV) mehr besteht. Mangels Krankengeldanspruch wird ein solches auch nicht nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V fingiert. Bezieht eine Versicherte in dem Zeitraum Arbeitslosengeld II ist sie nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V und damit gem § 44 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB V ohne Anspruch auf Krankengeld versichert. (Rn.24) Tenor
  3. Die Klage wird abgewiesen.
  4. Die Beklagte hat der Klägerin außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um Krankengeld über den
  5. Juni 2013 hinaus. Randnummer 2 Die Klägerin ist bei der Beklagten gegen das Risiko der Krankheit versichert. Vom
  6. März bis
  7. Mai 2013 hat der behandelnde Arzt der Klägerin wegen einer akuten Belastungsreaktion und einer Depressiven Episode Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auf Rat des Klägervertreters ließ die Klägerin den behandelnden Arzt zwischen dem
  8. Mai 2013 und dem
  9. Juni 2013 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Hintergrund war eine prozesstaktische Erwägung für einen arbeitsgerichtlichen Prozess. Ihre Arbeit nahm die Klägerin in diesem Zeitraum nicht auf. Arbeitsentgelt wurde nicht bezahlt. Randnummer 3 Seit dem
  10. Juni 2013 ist die Klägerin durch den Bezug von Arbeitslosengeld II bei der Beklagten pflichtversichert. Der Arbeitgeber hat die Klägerin zum
  11. Juni 2013 abgemeldet und nicht wieder angemeldet. Randnummer 4 Am
  12. Juni 2013 stellte der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Diese wurde als Folgebescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit ab
  13. März 2013 bis zum
  14. Juli 2013 attestiert. Am
  15. Juli attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum
  16. Juli
  17. Am
  18. Juli 2013 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum
  19. August
  20. Am
  21. August 2013 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum
  22. September
  23. Am
  24. August 2013 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum
  25. September
  26. Am
  27. September 2013 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum
  28. Oktober
  29. Am
  30. Oktober 2013 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum
  31. Oktober
  32. Am
  33. Oktober 2013 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum
  34. November
  35. Keine Bescheinigung liegt für den 13./
  36. November 2013 vor. Am
  37. November 2013 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum
  38. Dezember
  39. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  40. November 2013 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab dem
  41. Mai 2013 ab. Randnummer 6 Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom
  42. November
  43. Laut Vergleich vor dem Arbeitsgericht vom
  44. August 2013 bestehe das Arbeitsverhältnis der Klägerin bis zum
  45. September 2013 vor. Die Klägerin habe daher auch für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ab dem
  46. Juni 2013 Anspruch auf Krankengeld. Randnummer 7 Am
  47. Dezember 2013 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum
  48. Januar
  49. Vom
  50. Dezember 2013 bis
  51. Januar 2014 befand sich die Klägerin in stationärer Reha, aus der sie arbeitsunfähig entlassen wurde. Am
  52. Januar 2014 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum
  53. Februar
  54. Randnummer 8 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  55. Mai 2014 zurück. Randnummer 9 Die Klägerin hat am
  56. Juni 2016 Klage erhoben. Da die Klägerin wegen Depressionen dauererkrankt gewesen sei, sei offensichtlich, dass sie auch im Zeitraum vom
  57. Mai 2013 bis
  58. Juni 2013 krankgeschrieben worden wäre. Sie habe das ALG II nicht für Erstausstattung und auch nicht in Form eines Darlehens erhalten. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, Randnummer 11 den Bescheid der Beklagten vom
  59. November 2013 mit dem Aktenzeichen … in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  60. Mai 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin auch den
  61. Juni 2013 hinaus als – als Arbeitnehmerin gesetzlich krankenversichertes – Mitglied zu führen und ihr für diese Zeit Krankengeld zu gewähren, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Das Gericht hat ermittelt durch Hinzuziehung einer Gerichtsakte des Arbeitsgerichts (1 Ca 747/13). Randnummer 15 Das Gericht hat der Klägerin aufgegeben, Lohnabrechnungen für die Zeit ab Juni 2013 vorzulegen. Sie hat die Abrechnungen für Juli, August, Oktober und November 2013 vorgelegt. Randnummer 16 Das Gericht hat beim Jobcenter die an die Klägerin gerichteten Bescheide des Jobcenters vom
  62. Juli 2013 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom
  63. Juni bis
  64. November 2013 und vom
  65. November 2013, über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom
  66. Dezember bis
  67. Mai 2014 und über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom
  68. Juni 2014 bis
  69. November 2014 ermittelt. Aus diesen geht hervor, dass die Klägerin in diesem Zeitraum durch das Jobcenter bei der Beklagten pflichtversichert wurde. Randnummer 17 Das Gericht hat die Beteiligten am
  70. April 2016 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte war hiermit einverstanden. Die Klägerin hat sich dazu nicht ausdrücklich geäußert. Ihr ging die Anhörung am
  71. April 2016 zu. Randnummer 18 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Kammer entscheidet nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Randnummer 20 Das Gericht legt den Klageantrag als zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage aus, mit der die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids und Zahlung von Krankengeld seit
  72. Mai 2013 begehrt wird. Die beantragte Feststellung des Versicherungsverhältnisses betrifft lediglich ein Element der Entscheidung und ist daher ohnehin inzident zu prüfen. Ein gesondertes Interesse an einer solchen Feststellung besteht daher nicht. Randnummer 21 Die Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Krankengeld ab dem
  73. Mai
  74. Randnummer 22 Rechtsgrundlage für einen möglichen Anspruch auf Krankengeld ist § 44 Abs. 1 SGB V. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ein Versicherter ist arbeitsunfähig, wenn er durch Krankheit daran gehindert ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete, zuletzt ausgeübte Arbeit zu verrichten. Nach § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V in der bis
  75. Juli 2015 gültigen Fassung vom
  76. Juli 2009 entsteht der Anspruch auf Krankengeld bei Krankenhausbehandlung von ihrem Beginn an (Nr. 1), im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (Nr. 2). Wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden und durch seine Urteile vom
  77. Dezember 2014 (B 1 KR 25/14 R, B 1 KR 31/14 R, B 1 KR 19/14 R, B 1 KR 35/14 R; alle Juris) erneut bekräftigt hat, ist bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit aber abschnittsweiser Krankengeld-Bewilligung jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen. Gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder in Anspruch genommen wird. Randnummer 23 Nach diesem Maßstab hatte die Klägerin im Zeitraum vom
  78. Mai bis
  79. Juni 2013 keinen Anspruch auf Krankengeld. Es fehlte insoweit an einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Randnummer 24 Im Zeitraum vom
  80. Juni bis
  81. November 2013 hat die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Krankengeld. Für diesen Zeitraum ist beginnend mit ärztlichen Bescheinigung vom
  82. Juni 2013 lückenlos Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Klägerin war aber nicht gemäß § 5 Abs. 1 SGB V versichert. Es lag kein Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne mehr vor (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Dieses erfordert nach ständiger Rechtsprechung ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine persönlich abhängige, also nicht selbstständige, Tätigkeit, die sich in der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und in der Eingliederung in dessen Betrieb äußert (vgl. Baier in Krauskopf Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 7 SGB IV, Anm. 4). Kriterium dafür, ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder nicht, bildet somit zum einen die tatsächliche Leistung von Arbeit, so dass z.B. ein Arbeitsvertrag, welcher nur pro forma abgeschlossen wird oder die Zahlung von Entgelt ohne Arbeitsleistung nicht ausreichen sollen, um den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung zu erhalten (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
  83. Februar 2008 – L 5 KR 223/07 – juris Rn. 23). Die Klägerin hat im Zeitraum von
  84. Mai bis
  85. Juni 2013 keine Arbeitsleistung erbracht. Ein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsverhältnis wurde wegen der anwaltlich angeratenen Lücke bei den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch nicht gemäß § 192 abs. 1 Nr. 2 SGB V über den
  86. Mai 2013 hinaus fingiert. Der Status der Klägerin in der Krankenversicherung ergibt sich im relevanten Zeitraum als Empfängerin von Arbeitslosengeld II aus § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Als in diesem Status Pflichtversicherte war die Klägerin gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V nicht zum Bezug von Krankengeld berechtigt. Nach Angaben der Klägerin und des Jobcenters ist das als Zuschuss gewährte Arbeitslosengeld II dieses Zeitraums nicht zurückgezahlt oder zurückgefordert worden. Dies würde aufgrund gesetzlicher Anordnung in § 5 Abs. 2a SGB V ohnehin nicht zu einer Veränderung des Versicherungsstatus führen. Randnummer 25 Auch im Zeitraum vom
  87. November 2013 bis
  88. Februar 2014 bestand kein Anspruch auf Krankengeld. Auch in diesem Zeitraum empfing die Klägerin Arbeitslosengeld II und war daher nicht krankengeldberechtigt. Randnummer 26 Für den Zeitraum ab
  89. Februar 2014 fehlt es an weiteren ärztlichen Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit. Randnummer 27 Die Klage war daher abzuweisen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 193 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.