Deckungsklage gegen die private Unfallversicherung: Vortragslast bei Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen wegen einer Neuroborrelioseinfektion nach Zeckenbiss; Einwand der Versäumung der Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität Leitsatz 1. Bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung hat der Versicherungsnehmer zum versicherten Unfallgeschehen zeitlich und örtlich konkret vorzutragen. (Rn.27) 2. Der prozessualen Beachtlichkeit des Vortrages zum versicherten Unfallgeschehen steht nicht in jedem Fall entgegen, dass der Versicherungsnehmer auch Vermutungen und Rückschlüsse zum Geschehensablauf vorträgt. Das gilt insbesondere, wenn die Invalidität auf den Folgeerscheinungen einer Neuroborrelioseinfektion durch Zeckenbiss beruhen soll. In diesem Fall genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte zu Zeitpunkt und Umständen eines Zeckenbisses und zu seiner Ursächlichkeit für die Infektion und für die behauptete Invalidität. (Rn.28) 3. Auf die Verspätung der Frist zur Vorlage der ärztlichen Feststellung der Invalidität kann sich der Unfallversicherer nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer gemäß § 186 Abs. 1 VVG auf diese Frist hingewiesen hat. Selbst nach einer solchen Belehrung ist es dem Versicherer verwehrt, sich auf die Fristversäumnis zu berufen, wenn er dem Versicherungsnehmer - etwa durch eine Ankündigung, ein Sachverständigengutachten einzuholen - Anlass gegeben hat, davon auszugehen, dass die Frist für ihn nicht mehr laufe. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 15. Juli 2015, 16 O 256/14 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15.07.2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten darum, ob die Ehefrau des Klägers am 16.05.2011 einen Zeckenbiss erlitten hat; ob infolge dessen sich eine Borrelioseinfektion entwickelte, und ob diese wiederum bei der Betroffenen zu einer Invalidität im Sinne der Unfallversicherung geführt hat. Randnummer 2 Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer 5…./261 eine Unfallversicherung unter Mitversicherung seiner Ehefrau, Frau ...[A]. Unter Ziffer 5.2.4 der dort vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen in der Fassung ...[B] AUB 2008 sind grundsätzlich Infektionen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Gemäß Ziffer 5.2.4.2 besteht jedoch dann Versicherungsschutz, wenn die Infektionen durch Zeckenbiss verursacht wurden. Randnummer 3 Unter Ziffer 2.1.1.1 der o.g. Versicherungsbedingungen ist bestimmt, dass die Invalidität einer versicherten Person innerhalb eines Jahre nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer beim Versicherer schriftlich geltend gemacht worden sein muss. Randnummer 4 Am 15.06.2011 ist die Ehefrau des Klägers wegen rasch progredienter Lähmungserscheinungen einhergehend mit starken, vom Lendenwirbelbereich ausgehenden Schmerzen notfallmäßig ins …[C]krankenhaus eingeliefert worden. Dort zeigten sich eine Hypästhesie ab dem rechten Rippenbogen abwärts, eine Kribbelparästhesie des ventralen Oberschenkels rechts sowie Paresen am rechten Bein mit Kraftverlust bei Fußsenkung, Fußhebung, Großzehenhebung und Hüftbeugung. Im weiteren Verlauf wurde die Diagnose „thorakale Myelopathie im Segment BWK 6/7 mit inkompletten Brown-Sequard-Syndrom rechts bei Verdacht auf Borreliose“ gestellt. In der Folgezeit unterzog sich die Ehefrau des Klägers nach einer etwa zweiwöchigen stationären Behandlung im …[C]krankenhaus noch einer Anschlussheilbehandlung. Es trat eine Besserung ihres Gesundheitszustandes ein, jedoch verblieben Dauerfolgen, deren Umfang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Randnummer 5 Am 11.08.2011 meldete der Kläger den Versicherungsfall per Email bei der Beklagten, am 19.08.2011 füllte er den ihm übersandten Unfallbericht aus. Mit Schreiben vom 09.09.2011 (Bl. 169 f d. GA) belehrte die Beklagte den Kläger über den Lauf der Fristen nach Ziffer 2.1.1.1 AUB, insbesondere darüber, dass die Invalidität eines Versicherten vor Ablauf von 15 Monaten ärztlich festgestellt werden müsse. Mit Schreiben vom 18.01.2012 (K 7, Bl. 229 GA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ein Sachverständigengutachten wegen der Frage der Invalidität seiner Ehefrau einholen werde. Mit Schreiben vom 03.08.2012 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab (Anlage B 6, Bl. 194 GA). Randnummer 6 Der Kläger hat vorgetragen, Randnummer 7 seine Ehefrau habe sich am 16.05.2011 für längere Zeit zum Walken im Wald aufgehalten und sei von einer Zecke gebissen worden. Dies sei in einer Umgebung und zu einer Jahreszeit mit typischerweise erhöhten Zeckenvorkommen geschehen. Am Abend dieses Tages habe seine Frau einen Juckreiz rechts unterhalb des Schulterblattes verspürt, welchen sie sich damals nicht habe erklären können. Anfang Juni 2011 hätten sich bei ihr für eine Borrelioseinfektion typische klinische Symptome in Gestalt von Mattigkeit, subfebrilen Temperaturen um 38 Grad Celsius, sowie Schmerzen in Nacken und Kopf eingestellt, weswegen sie auch den Hausarzt aufgesucht habe. Trotz sofortiger Behandlung mit einer Cortisonstoßtherapie sowie einer auf die Borrelioseinfektion abgestimmten Antibiotikatherapie im ...[C]krankenhaus ab dem 15.06.2011, als erstmals Lähmungserscheinungen aufgetreten seien, seien bei seiner Ehefrau eine dauerhafte inkomplette Querschnittslähmung rechts bei Myelitis BWK 6/7 sowie eine Beeinträchtigung der Blasenfunktion und eine reaktive Depression verblieben. Wegen der daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen ergebe sich bei der Versicherten insgesamt ein Invaliditätsgrad von 54 %, was gemäß der Tabelle der vereinbarten Progression 400 der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen eine Invaliditätsleistung, die von der Beklagten an den Kläger zu zahlen sei, in Höhe von von 74.400,- € ergebe. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 74.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2012 zu zahlen, sowie Randnummer 10 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger vom Anspruch der Rechtsanwälte …[D] & Partner mbB auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 952 € freizustellen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hat vorgetragen, Randnummer 14 es bestehe keine Leistungspflicht, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Invaliditätsleistung habe. Es könne schon nicht nachgewiesen werden, dass es tatsächlich, schon gar nicht am angegebenen Unfalltag, zu einem Zeckenbiss gekommen sei, der eine Infektion ausgelöst habe, die wiederum zu dem von der Ehefrau des Klägers geklagten Beschwerden geführt habe. Vielmehr hätten die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. ...[E] und Dr. ...[F] gerade nicht bestätigt, dass zwischen der körperlichen Beeinträchtigung der Ehefrau des Klägers ein Zusammenhang mit dem behaupteten Zeckenbiss und einer Neuroborreliose bestehe. Für den Nachweis oder Ausschluss der Neuroborreliose sei das Ergebnis einer Liquorpunktion, die bei der Ehefrau des Klägers auch durchgeführt worden sei, entscheidungserheblich und das Ergebnis weise hier daraufhin, dass eine Neuroborreliose ausgeschlossen werden könne. Randnummer 15 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, dass im Unfallversicherungsrecht der Grundsatz gelte, dass der Versicherungsnehmer einen Unfall und seinen Verlauf hinsichtlich Zeit und Ort des Geschehens genau vortragen und beweisen müsse. Dies könne die Klägerseite vorliegend nicht; weder der Kläger noch seine Ehefrau könnten einen über Vermutungen hinausgehenden Sachvortrag halten. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens könne keine Klarheit bringen. Im Übrigen sei die 15-Monats-Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität nicht eingehalten worden, obwohl der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 09.09.2011 auf die laufenden Fristen gemäß Ziffer 2.1.1.1 AUB hingewiesen worden sei. Randnummer 16 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, vgl. § 540 ZPO. Randnummer 17 Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist insbesondere der Auffassung, dass das Landgericht seinen Sachvortrag zu dem Zeckenbiss, der sich entwickelnden Infektion und den bei seiner Ehefrau dadurch verbliebenen Dauerschäden sowie die entsprechenden Beweisangebote übergangen habe. Weder die im Termin zur mündlichen Verhandlung präsente Zeugin sei vernommen worden, noch seien seine Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, um den Zusammenhang des Zeckenbisses zum Krankheitsverlauf bei seiner Ehefrau zu beweisen, beachtet worden. Randnummer 18 Darüber hinaus sei die Belehrung über den Lauf der Fristen im Sinne der Ziffer 2.1.1.1 nicht ausreichend gewesen. Randnummer 19 Er beantragt, Randnummer 20 unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 15.07.2012 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 74.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2012 zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, den Kläger vom Anspruch der Rechtsanwälte …[D] & Partner mbB auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 992 € freizustellen sowie hilfsweise, die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 24 Die zulässige Berufung des Klägers hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. 1. Randnummer 25 Das angefochtene Urteil vom 15.07.2015 und das Verfahren des Landgerichts werden gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die 16. Zivilkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die angegriffene Entscheidung beruht auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, der die weitere Verhandlung der Sache und eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich machen.
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