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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Sa 23/16 Urteil Annahmeverzugslohn - Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseforderung § 209 Abs

Annahmeverzugslohn - Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseforderung Orientierungssatz Gemäß § 209 Abs 2 Nr 2 InsO gelten als Neumasseforderungen nach § 209 Abs 1 Nr 2 InsO auch die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut (" konnte”) ergibt, ist für die Frage der frühesten Kündigungsmöglichkeit die objektive Lage entscheidend. Gemeint ist nicht ein tatsächliches, sondern ein rechtliches Können. Der Insolvenzverwalter hat zunächst die (formellen) Voraussetzungen, die andernfalls die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hätten, wie die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG oder die Einholung der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung gem. § 85 SGB 9, herbeizuführen. (Rn.30) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 745/16) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 868/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier,

  1. Dezember 2015, 3 Ca 632/15, Urteil nachgehend BAG,
  2. Dezember 2016, 6 AZN 745/16, Beschluss: Stattgabe (nicht dokumentiert) nachgehend BAG,
  3. Februar 2018, 6 AZR 868/16, Urteil: Zurückweisung Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom
  4. Dezember 2015 - 3 Ca 632/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Annahmeverzugslohnansprüche. Randnummer 2 Die Klägerin war seit November 1996 bei der Einzelfirma A S e. K. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) beschäftigt, zuletzt als Filialleiterin der Filiale R zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 2.680,60 Euro. Randnummer 3 Die Insolvenzschuldnerin kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom
  5. November 2011 ordentlich zum
  6. Mai
  7. Am
  8. März 2012 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom
  9. März 2012 ordentlich zum
  10. Juni
  11. Die Klägerin hat gegen beide Kündigungen fristgerecht beim Arbeitsgericht Trier Kündigungsschutzklage erhoben. Randnummer 4 Der Geschäftsbetrieb aller Filialen der Insolvenzschuldnerin wurde zum
  12. Juni 2012 eingestellt. Die Klägerin war ab
  13. Juli 2012 von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Mit Schreiben vom
  14. August 2012 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin erneut ordentlich zum
  15. November
  16. Am
  17. August 2012 zeigte der Beklagte beim Insolvenzgericht drohende Masseunzulänglichkeit an, die mit Beschluss vom
  18. September 2012 bekannt gemacht wurde. Randnummer 5 Das Arbeitsgericht Trier hat der von der Klägerin gegen die Kündigung vom
  19. November 2011 erhobenen Kündigungsschutzklage mit Urteil vom
  20. Mai 2012 - 2 Ca 1620/11 -, dem Beklagten zugestellt am
  21. Juni 2012, stattgegeben. Auch die von der Klägerin gegen die Kündigung vom
  22. März 2012 erhobene Kündigungsschutzklage war aufgrund Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom
  23. September 2012 - 2 Ca 697/12 - erfolgreich. Ebenso hat das Arbeitsgericht Trier der von der Klägerin gegen die Kündigung vom
  24. August 2012 erhobenen Kündigungsschutzklage mit Urteil vom
  25. März 2013 - 4 Ca 1304/12 -, zugestellt am
  26. März 2013, stattgegeben und zur Begründung angeführt, es habe kein wirksame Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG vorgelegen, da der angehörte Gesamtbetriebsrat nicht wirksam gebildet gewesen sei. Das Rechtsmittel der Berufung hat der Beklagte lediglich gegen das Urteil vom
  27. September 2012 - 2 Ca 697/12 - ergriffen, diese jedoch zurückgenommen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  28. Mai 2013 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut zum
  29. August
  30. Die Parteien beendeten den von der Klägerin auch gegen diese Kündigung angestrengten Kündigungsschutzprozess beim Arbeitsgericht Trier - 1 Ca 758/13 - durch Vergleich vom
  31. Dezember 2013 dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zum
  32. August 2013 beendet worden ist. Randnummer 7 Mit vorliegender, am
  33. Mai 2015 beim Arbeitsgericht Trier erhobener Klage, die dem Beklagten am
  34. Juni 2015 zugestellt worden ist, hat die Klägerin Annahmeverzugslohnansprüche zunächst für den Zeitraum vom
  35. Dezember 2012 bis
  36. August 2013 begehrt. Zuletzt verfolgt sie ihre Ansprüche lediglich noch für den Zeitraum ab
  37. Januar
  38. Randnummer 8 Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Ansprüche seien als sog. Neumasseverbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO in voller Höhe zu befriedigen, da es sich im Sinne der Vorschrift um Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin handele, zu dem der Beklagte als Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit am
  39. August 2012 rechtlich habe zum
  40. November 2011 kündigen können, dies jedoch nicht getan habe. Ungeachtet ihrer Freistellung sei allein entscheidend, dass der Beklagte für die Begründung der Verbindlichkeit verantwortlich sei. Sie habe ausweislich des zur Akte gereichten Arbeitslosengeldbescheides im Zeitraum vom
  41. Dezember 2012 bis
  42. August 2013 monatlich Arbeitslosengeld I in Höhe von 1.077,60 Euro erhalten, das von der Forderung abzuziehen sei. Randnummer 9 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, Randnummer 10 den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.444,80 Euro brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von 8.620,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, nach Zugang der gegen die Kündigung vom
  43. August 2012 gerichteten Kündigungsschutzklage - 4 Ca 1304/12 - am
  44. September 2012 habe er frühesten am
  45. September 2012 den Betriebsrat anhören können, so dass das Ende der Anhörungsfrist des § 102 BetrVG erst am
  46. Oktober 2012 gewesen und ein Kündigungsausspruch erst nach dem
  47. Oktober 2012 möglich gewesen wäre, weshalb die Kündigungsfrist erst am
  48. Januar 2013 habe enden können und eventuelle Ansprüche nicht vor Februar 2013 berechtigt sein könnten. Stelle man auf die Zustellung des Urteils vom
  49. März 2013 im Kündigungsschutzprozess - 4 Ca 1304/12 - ab, sei eine Kündigung frühestens im April zum
  50. August 2013 möglich gewesen, gehe man vom Verkündungszeitpunkt aus, zum
  51. Juli
  52. Es sei mit dem LAG München (
  53. Mai 2005 - 4 Sa 243/05 -, zitiert nach juris) davon auszugehen, dass er als Insolvenzverwalter nicht zu einer prophylaktischen Nachkündigung bei schwebendem Kündigungsschutzprozess über eine frühere Kündigung verpflichtet sei, außer, wenn die frühere Kündigung als evident unwirksam angesehen werden müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da einige Landesarbeitsgerichte entschieden hätten, dass die Anhörung des Gesamtbetriebsrats gemäß § 17 KSchG wirksam gewesen sei; selbst wenn ein Gesamtbetriebsrat nicht wirksam gebildet gewesen sei, sei keine Anhörung des Einzelbetriebsrats gegeben gewesen, da sich die einzelnen Betriebe über verschiedene Arbeitsamtsbezirke teilweise erstreckt hätten. Zudem habe er als Insolvenzverwalter angesichts der Freistellung Arbeitsleistung für die Masse nicht erhalten, was nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (
  54. Mai 2014 - 6 AZR 246/12 - zitiert nach juris) erforderlich sei. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht hat der Klage im zuletzt aufrecht erhaltenen Umfang mit Urteil vom
  55. Dezember 2015 vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, bei den Annahmeverzugslohnansprüchen von Januar bis August 2013, die die Klägerin im Wege der zulässigen Leistungsklage verfolge, handele es sich um Neumasseverbindlichkeiten iSv. § 209 Abs.1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 2 InsO, da der Beklagte nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit am
  56. August 2012 und Anhörung des Betriebsrates das Arbeitsverhältnis der Klägerin erstmals im September ordentlich zum
  57. Dezember 2012 rechtlich habe kündigen können. Dass er dies nicht getan habe, begründe unabhängig von der Freistellung Annahmeverzugslohnansprüche als Neumasseverbindlichkeiten iSv. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
  58. Mai 2014 betreffe allein § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO und sei auch nicht übertragungsfähig auf § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Auch die Entscheidung des LAG München vom
  59. Juli 2005 - 4 Sa 243/05 - stehe ua. deshalb nicht entgegen, weil die Entscheidung die Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 Satz 1 InsO betreffe, die von der vorliegend relevanten Frage des Entstehens von Neumasseverbindlichkeiten zu trennen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 62 ff. d. A. Bezug genommen. Randnummer 15 Der Beklagte hat gegen das ihm am
  60. Dezember 2015 zugestellte Urteil mit am
  61. Januar 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom
  62. März 2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Randnummer 16 Er macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom
  63. März 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 108 ff. d. A.) zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, Randnummer 17 es sei lediglich wegen eines Fehlers im Zusammenhang mit dem Wechsel der Prozessbevollmächtigten keine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom
  64. März 2013 eingelegt worden; nach Aufdeckung des Fehlers sei am
  65. Mai 2013 erneut gekündigt worden. Das Urteil vom
  66. März 2013 sei grob fehlerhaft, da der Gesamtbetriebsrat wirksam nach einer Betriebsvereinbarung vom
  67. November 2000 (Bl. 123 ff. d. A.) gebildet worden sei und im Rahmen des Interessenausgleichs eine Stellungnahme nach § 17 KSchG bei der zuständigen Arbeitsagentur abgegeben habe. Das erstinstanzliche Gericht habe in der vorliegenden Entscheidung verkannt, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom
  68. Mai 2014 nicht ausgeschossen habe, seine Rechtsprechung auch auf § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO zu beziehen. Außerdem habe es zu Unrecht angenommen, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom
  69. Juli 2005 - 4 Sa 243/05 -, die sich nicht nur auf eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters beziehe, einschlägig sei, nachdem die Kündigung vom
  70. August 2012 jedenfalls angesichts der Vornahme einer Massenentlassungsanzeige überhaupt nicht evident unwirksam gewesen sei. Vielmehr habe er erst nach Rechtswirksamkeit des Urteils vom
  71. März 2013 mit Ablauf des
  72. April 2013 eine neue Kündigung einleiten müssen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom
  73. Dezember 2015 - 3 Ca 632/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie verteidigt das von der Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom
  74. Mai 2016 (Bl. 142 ff. d. A.) und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, Randnummer 23 für die Frage der frühesten Kündigungsmöglichkeit sei allein die objektive Lage maßgeblich. Auch wenn schon vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit bereits eine evident unwirksame Kündigung ausgesprochen worden sei, sei diese durch das Urteil vom
  75. März 2013 für unwirksam erklärt worden. Der nunmehrige Vortrag des Beklagten zur angeblichen groben Fehlerhaftigkeit des Urteils sei irrelevant, nachdem der Beklagte das Urteil habe bestandskräftig werden lassen. Der Insolvenzverwalter habe eine vorsorgliche Kündigung, die ihm ohne weiteres möglich gewesen sei, nicht ausgesprochen, auch nicht, als ihm bekannt gewesen sei, dass die Klägerin gegen die Kündigung vom
  76. August 2012 Kündigungsschutzklage erhoben habe. Der Rechtssatz des LAG München betreffe lediglich eine Schadensersatzpflicht nach § 61 Abs. 1 InsO, nicht jedoch die davon zu trennende Frage, ob es sich bei Annahmeverzugslohnansprüchen um Neumasseverbindlichkeiten iSv. § 209 Abs. 2 Satz 2 InsO handelt. Randnummer 24 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom
  77. Juli 2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 26 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
  78. Dezember 2015 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom
  79. Januar 2016 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und zugleich rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). Randnummer 27 II. Die Berufung ist nicht begründet. Randnummer 28
  80. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin für den Zeitraum von Januar bis August 2013 die geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche von 21.444,80 Euro brutto abzüglich der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche von 8.620,80 Euro, die weder dem Grunde, noch der vom Arbeitsgericht zugesprochenen Höhe nach zuletzt zwischen den Parteien noch streitig sind, als Neumasseforderungen nach § 209 Abs.1 Nr. 2 InsO iVm. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO zustehen. Die Berufungskammer schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen den umfassenden und sorgfältig begründeten Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom
  81. Dezember 2015 (S. 4 - 7 (A I und II 1 bis 3) = Bl. 62 bis 66 d. A.) an und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 29
  82. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Randnummer 30 2.
  83. Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO gelten als Neumasseforderungen nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Sobald Masseunzulänglichkeit droht oder eintritt, hat der Insolvenzverwalter zwei Möglichkeiten: Benötigt er ein Arbeitsverhältnis für die Abwicklung des masseunzulänglichen Verfahrens nicht mehr, hat er das Dauerschuldverhältnis unverzüglich zu kündigen, wenn er sich nicht schadenersatzpflichtig nach § 61 InsO machen will. Benötigt er den Arbeitnehmer jedoch noch, um die Abwicklung des masseunzulänglichen Verfahrens fortzuführen, wird er so behandelt, als hätte er eine neue Masseverbindlichkeit erst begründet, denn es stand in seiner Macht, den Eintritt dieser Verbindlichkeit durch rechtzeitige Kündigung zu verhindern. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut (“konnte”) ergibt, ist für die Frage der frühesten Kündigungsmöglichkeit die objektive Lage entscheidend. Gemeint ist nicht ein tatsächliches, sondern ein rechtliches Können. Der Insolvenzverwalter hat zunächst die (formellen) Voraussetzungen, die andernfalls die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hätten, wie die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG oder die Einholung der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung gem. § 85 SGB IX, herbeizuführen (vgl. insgesamt BAG
  84. Juli 2005 - 6 AZR 592/04 -, Rn. 31, mwN, LAG Rheinland-Pfalz
  85. Juni 2014 - 2 Sa 24/14 - Rn. 32 , jeweils zitiert nach juris ). Randnummer 31 2.
  86. Ausgehend hiervon hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die streitigen Forderungen aus dem Zeitraum Januar bis August 2013 Verbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO iVm. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO für die Zeit nach dem ersten Termin sind, zu dem der beklagte Insolvenzverwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Der Beklagte hat die drohende Masseunzulänglichkeit am
  87. August 2012 angezeigt. Gerechnet ab diesem Zeitpunkt hätte er unter Berücksichtigung des Zeitraums, den eine Anhörung des Betriebsrates als formelle Kündigungsvoraussetzung in Anspruch genommen hätte, das Arbeitsverhältnis der Klägerin unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO zum
  88. Dezember 2012 kündigen können. Randnummer 32 a) Entgegen der Auffassung der Berufung stellen die - rechtskräftig unwirksamen - Kündigungen, die der Beklagte bereits vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit ausgesprochen hatte, keine Kündigungen iSv. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO dar. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift, nach dem es sich um eine Kündigung des Insolvenzverwalters nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit handeln muss und der damit bei der Rangordnung von Forderungen im Insolvenzverfahren eine Zäsur durch die Anzeige der Massearmut setzt. Mit dem Begriff des "Könnens" iSd. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO ist ein rechtliches Können gemeint (vgl. BAG
  89. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - Rn. 35, zitiert nach juris). Entscheidend für den Rang der Forderungen ist lediglich, ob der Insolvenzverwalter die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers weiter in Anspruch nehmen will oder nicht. Verneint er dies und hat er alle erforderlichen formellen Voraussetzungen herbeigeführt, ist er nicht mehr rechtlich gehindert, eine Kündigung auszusprechen (BAG
  90. Juli 2005 - 6 AZR 592/04 - Rn. 39, zitiert nach juris). Nach dem Zweck des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO ist ausschlaggebend, ob der Insolvenzverwalter im massearmen Insolvenzverfahren für die Begründung der Verbindlichkeiten verantwortlich ist oder ob er die Möglichkeit hatte, ihre Entstehung durch Kündigung des Dauerschuldverhältnisses zu verhindern (vgl. LAG Rheinland-Pfalz
  91. Juni 2014 - 2 Sa 24/14 - Rn. 34 , zitiert nach juris). Sog. oktroyierte, aufgezwungene Verbindlichkeiten werden als Altmasseverbindlichkeiten behandelt; Verbindlichkeiten, deren Entstehung der Insolvenzverwalter verhindern konnte, gelten als Neumasseverbindlichkeiten (BAG
  92. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 12, mwN, zitiert nach juris; vgl. die amtliche Begründung zu § 321 RegE-InsO BT-Drucks. 12/2443 S. 220). Im Interesse der Erhaltung der Masse darf der Insolvenzverwalter es auf keinen Fall versäumen, Dauerschuldverhältnisse mit Anzeige der Masseinsuffizienz zu kündigen, wenn er den Vertragsgegenstand für die Abwicklung des masseunzulänglichen Verfahrens nicht mehr benötigt (BAG
  93. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 Rn. 31, aaO) . Es unterliegt nach Auffassung der Berufungskammer keinen Zweifeln, dass der Beklagte vorliegend nach Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit die Möglichkeit zum - erneuten - Kündigungsausspruch hatte und es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen daher nicht um solche handelt, die ihm aufgezwungen worden wären. Ob der Beklagte angenommen hat, bereits die früheren Kündigungen hätten das Arbeitsverhältnis beendet - woran angesichts des erstinstanzlichen Obsiegens der Klägerin zumindest Zweifel bestanden haben dürften - ist nicht entscheidungserheblich. Für die Frage, ob der Insolvenzverwalter Neumasseverbindlichkeiten iSv § 209 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO dadurch begründet hat, dass er ein Dauerschuldverhältnis nicht zum frühestmöglichen Termin gekündigt hat, kommt es auf den subjektiven Kenntnisstand nicht an. Grundsätzlich ist für die Frage der frühesten Kündigungsmöglichkeit die objektive Lage entscheidend (vgl. BAG
  94. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - Rn. 34;
  95. März 2004 - 10 AZR 254/03 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 33 b) Entgegen der Auffassung der Berufung ist unerheblich, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum von ihrer Arbeitsleistung freigestellt war. Die Ansprüche erhalten dadurch nicht den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO; dies folgt insbesondere nicht aus § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO, der den Masseverbindlichkeiten iSd. Abs. 1 Nr. 2 auch diejenigen aus einem Dauerschuldverhältnis gleichstellt, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat (BAG
  96. März 2003 - 10 AZR 253/03 - Rn. 40 -, zitiert nach juris) . Eine Freistellung verhindert lediglich die Rechtsfolge des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO, nicht jedoch die des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO (BAG
  97. März 2004 - 10 AZR 254/03 - Rn.
  98. zitiert nach juris;
  99. März 2003 - 10 AZR 253/03 - Rn. 40 -, aaO; Windel in: Jaeger InsO
  100. Aufl. § 209 Rn. 60, mwN). § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO rechtfertigt den Umkehrschluss, dass die bis zum ersten Kündigungstermin entstehenden Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis Altmasseverbindlichkeiten iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind (vgl. BAG
  101. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 12 mwN, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund waren allenfalls die Ansprüche der freigestellten Klägerin nach Ausspruch der bereits vor Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit erfolgten Kündigungen bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Kündigung iSd. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO sonstige Masseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO (vgl. BAG
  102. März 2003 - 10 AZR 253/03 - Rn. 40, aaO). Randnummer 34 B Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Randnummer 35 Die Zulassung der Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG schied nach Auffassung der Berufungskammer jedenfalls mangels klärungsbedürftiger Rechtsfrage aus, da eine solche nur dann gegeben ist, wenn sie wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (BAG
  103. März 2012 - 3 AZN 1389/1114 - Rn. 19;
  104. April 2005 - 1 AZN 840/04 - Rn. 14, zitiert nach juris) . Hiervon war angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bestimmung des frühestmöglichen Kündigungszeitpunkts anhand einer objektiven Betrachtungsweise nicht auszugehen. Die Kammer vermochte im Übrigen eine Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zur von der Berufung herangezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom
  105. Juli 2005 - 4 Sa 243/05 - (zitiert nach juris) bereits deshalb nicht zu erkennen, weil vorliegend - anders als dort - die Frage der Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters im Rahmen seiner Haftung nach § 61 Satz 1 InsO nicht Streitgegenstand und vor diesem Hintergrund dieselbe Rechtsfrage nicht betroffen ist (vgl. BGH
  106. Dezember 2008 - IX ZR 26/06 - Rn. 2, zitiert nach juris). Dass die Berufungskammer Bedenken hat, ob die Kündigungen des Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München als evident unwirksam qualifiziert werden können (vgl. LAG Rheinland-Pfalz LAG
  107. Februar 2014 - 2 Sa 123/13 - Rn. 86 , zitiert nach juris), konnte dahinstehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.