EGBGB deutschem Recht unterfallen, ist zum Zwecke der Eröffnung des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes nicht möglich. (Rn.41)
einer Tätigkeit als freier Handelsvertreter ab März 2005 beginnend ab
Ziff. 12 seien Fragen zum Anstellungsverhältnis an den Human Resources Manager zu richten. Beide seien ansässig bei der A P Inc. Er habe seine Weisungen nicht von der Beklagten erhalten, sondern von im Einzelnen genannten, nicht bei der deutschen GmbH beschäftigten Vorgesetzten, so habe er ab April 2007 an J M, Vice President of Sales (Location London), berichtet. Nur in 2009 und 2010 habe er an H O und D P berichtet, die beide bei der deutschen GmbH beschäftigt gewesen seien.
seiner Elternzeit im Jahr 2013 habe er an R d J (Location Amsterdam) berichtet, einen Vice President in Europa habe es damals nicht mehr gegeben, sodass vertragsgemäß der Vice President in Austin für Personalfragen zuständig gewesen sei. Für eine Beschäftigung bei der A P Inc. spreche, dass er seine Ausgaben mit einer auf die A P Inc. ausgestellten American-Express-Kreditkarte beglichen habe. Bis 2009 seien von den Mitarbeitern vorgelegte Beträge (beispielsweise für Telefonverträge) über Amerika
Osterode erstattet und erst dann an die Mitarbeiter weitergegeben worden. Urlaubsanträge seien bis 2010 gemäß den US-Amerikanischen Regelungen durch die nicht bei der Beklagten beschäftigten Vorgesetzten genehmigt worden. Ab 2013 über sei er über das US-Amerikanische web-basierte ADP registriert und vom Vorgesetzten genehmigt worden. Auch die von der Muttergesellschaft bewilligten Stock-Options sprächen für ein einheitliches Arbeitsverhältnis.
einer Entsendung von 2007 bis 2009
Tschechien habe der Vice President of Sales M ihm ohne Information der Beklagten eine Gehaltserhöhung gewährt. Der jeweils zuständige Vice President habe - auch hier im eigenen Namen für die Muttergesellschaft - detaillierte Anweisungen zu seiner Vertriebstätigkeit erteilt, ohne dass die Geschäftsführung der Beklagten auch nur unterrichtet worden sei. Randnummer 7 Der Kläger hat zuletzt beantragt, Randnummer 8
umfangreicher Korrespondenz der vollständigen Überleitung seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zugestimmt und nie wieder Ansprüche gegen die Muttergesellschaft geltend gemacht. Das sei durch den neuen Arbeitsvertrag vom
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die nicht deutschem Recht unterliegenden Mitarbeiter mit Home-Office im Ausland. Die Kündigung sei weder willkürlich, noch treuwidrig. Der Rechtsansicht des Klägers, es bestehe ein einheitliches Arbeitsverhältnis, mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigung
Jedenfalls habe der Kläger eine fehlende Vollmacht jedenfalls nicht
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 226 bis 230 d. A. Bezug genommen. Randnummer 19 Der Kläger hat gegen das seinen früheren Prozessbevollmächtigten am
Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom
deutschem Recht geltend zu machen. Unabhängig davon verstoße die Kündigung gegen Treu und Glauben und das Maßregelungsverbot. Bereits bei Beantragung der Elternzeit sei ihm mitgeteilt worden, dass dies eine inakzeptable Entscheidung sei und man habe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer finanziellen Lösung erörtert. Ende Juni/Anfang Juli 2012 habe der Geschäftsführer anlässlich eines Meetings (ohne den Kläger) erklärt, es spiele keine Rolle, welches Vertriebsgebiet der Kläger
Rückkehr aus der Elternzeit erhalte, da er die Kündigung bekomme. Trotz dieser Ankündigung habe man ihm zunächst die Vertriebsländer Tschechien, Ungarn und in erster Linie Türkei zugeteilt, wo er zusammen mit dem Kollegen B im Einzelnen dargestellte Unregelmäßigkeiten und betriebsschädliche Absprachen festgestellt und ohne Reaktion der Geschäftsleitung im September 2013 angezeigt habe.
dem er, der - wie weitere Kollegen - deshalb seine bezeichnenderweise im Sales Compensation Plan mit der amerikanischen Muttergesellschaft vereinbarten Umsatzziele anderenfalls nicht habe erreichen können, am
Ende der Elternzeit,
dem die Beklagte seine Gebiete während der Elternzeit anderweitig besetzt habe und man dies nicht habe rückgängig machen wollen. Gleichfalls im zeitlichen Zusammenhang stünden Forderungen auf Provisionsvergütung, Zahlung einer Kfz-Pauschale und Ausgleichs von Mobilfunkkosten vom
dem die Parteien den auf Erteilung eines endgültigen Zeugnisses gerichteten Klageantrag im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, Randnummer 24 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom
Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom
dem sie inzwischen nur noch vier Mitarbeiter in Deutschland beschäftige. Ein gemeinsamer Betrieb der ausländischen Mitarbeiter mit der Zentrale in Deutschland scheide schon aufgrund der Entfernungen aus. Auch gebe es keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe. Bereits 2010 habe sich abgezeichnet, dass das das damalige Vertriebsgebiet des Klägers von anderen Mitarbeitern außerhalb von Deutschland ohne Mehrarbeit miterledigt werden können.
dem der Kläger aus der ohne Umstände gewährten Elternzeit (gegenteilige Mitteilungen seien unsubstantiiert dargetan und würden bestritten) zurückgekehrt sei, sei sein Vertriebsgebiet unproblematisch verteilt gewesen. Es habe keine Kündigungsankündigung für den Fall der Rückkehr des Klägers gegeben, auch nicht auf dem vom Kläger angesprochenen Sales-Treffen der aktiven Vertriebsmitarbeiter. Hintergrund des erst 14 Monate
Rückkehr aus der Elternzeit erfolgten Kündigungsausspruchs sei die aus strategischen Erwägungen erfolgte Neuausrichtung der Geschäftsaktivitäten. Soweit der Kläger Unregelmäßigkeiten behaupte, würden diese bestritten, derartige Investigationen gehörten auch nicht zu seinem Tätigkeitsgebiet. Dem Klägerprozessbevollmächtigten erster Instanz sei bereits vor Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts ein Beendigungszeugnis mit der Bitte um Anmerkungen und Freigabe der Übersendung direkt an den Kläger übersandt worden, ohne dass eine Reaktion erfolgt sei. Randnummer 33 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 08. März 2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 A Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 35 I. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist statthaft; es fehlte dem Kläger auch im Hinblick auf die von ihm bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien noch mit der Berufung verfolgte Erteilung eines endgültigen Zeugnisses nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
dem das Arbeitsgericht lediglich in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat, dem Kläger stehe ein derartiges Zeugnis zu, es die Klage im Urteilstenor jedoch insgesamt abgewiesen hat und sich auch in der Begründung eine entsprechende Kostenquotierung nicht findet, war von einer offensichtlichen Unrichtigkeit iSd. § 319 ZPO jedenfalls nicht zweifelsfrei auszugehen und dem Kläger auch eine Rechtmitteleinlegung möglich (vgl. OLG Koblenz 08. Oktober 2015 - 6 U 281/15 - mwN Rn. 16, zitiert
juris; Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl., § 319 Rn. 21). Die Berufung wurde vom Kläger
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
2 Nr. 3 BGB zum 28. Februar 2014 beendet worden. Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger das verlangte Zwischenzeugnis nicht zu. Der lediglich für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen.
übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien im Hinblick auf den vom Arbeitsgericht
eigenem Bekunden versehentlich nicht tenorierten Ausspruch zum Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Beendigungszeugnisses blieb der Klage im verbleibenden Umfang der Erfolg weiterhin versagt. Die Berufung war zurückzuweisen. Randnummer 37
juris). Die Klage erweist sich insoweit bereits als unzulässig. Randnummer 38 1.1. Die streitgegenständliche Kündigung bedarf nicht der sozialen Rechtfertigung
G, da der Geltungsbereich des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes
G nicht eröffnet ist. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für
dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nicht in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies war bei der Beklagten - wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist - zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung der Fall. Randnummer 39
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, ist eine Zusammenrechnung von Personengruppen, deren Arbeitsverhältnisse einer anderen Rechtsordnung unterstehen, mit den in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse
EGBGB deutschem Recht unterfallen, zum Zwecke der Eröffnung des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes nicht möglich (BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 902/06 - Rn. 36 f., zitiert
juris) .
1 Satz 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht; die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen; sie kann sich konkludent aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Einzelfalls ergeben; gehen die Parteien während eines Rechtsstreits übereinstimmend von der Anwendung deutschen Rechts aus, so liegt darin regelmäßig eine stillschweigende Rechtswahl (BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 20 mwN, 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 24, jeweils zitiert
juris).
1 EGBGB darf bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das
2 EGBGB mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Deshalb ist ein Günstigkeitsvergleich anzustellen zwischen den zwingenden Bestimmungen des objektiv anwendbaren Rechts, die dem Arbeitnehmer Schutz gewähren, und denen der gewählten Rechtsordnung (BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) Rn. 23, aaO, 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 35, zitiert
juris). Ist eine Rechtswahl unterblieben, ist auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse objektiv anwendbar das Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt wird, Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB. Der Begriff des „gewöhnlichen Arbeitsorts“ ist
der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom vom
EGBGB (Art. 28 Rom I - VO), wie das auf die Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiter d J E, K und L anwendbare Recht, hinsichtlich derer die Berufungskammer keine Anhaltspunkte zur abweichenden Handhabung hatte. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen unterliegt das streitige Arbeitsverhältnis - wie von den Parteien im Rechtsstreit unstreitig angenommen - der deutschen Rechtsordnung. Hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter d J, E, K und L hat die Beklagte vorgetragen, mit den Mitarbeitern die Geltung niederländischen Rechts (d J, E, K) bzw. österreichischen Rechts (L) vereinbart zu haben, ohne dass der Kläger diesen Umstand in Abrede gestellt hätte. Selbst wenn man annehmen wollte, dass eine derartige ausdrückliche Vereinbarung jeweils nicht getroffen worden wäre, ist auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter d J E und K niederländisches Recht und auf das des Mitarbeiters L österreichisches Recht, jedenfalls aber unter keinem Gesichtspunkt deutsches Recht anwendbar. Die Arbeitnehmer d J, E und K sind bzw. waren in bzw. von ihrem Home-Office in den Niederlanden aus für die Beklagte tätig, der Arbeitnehmer L im bzw. vom Home-Office in Österreich aus, was angesichts erforderlicher Vor- oder
arbeiten bereits nahe legt, den gewöhnlichen Arbeitsort jeweils dort zu sehen. Ein Bezug zu Deutschland im Sinne des Mittelpunkts der Tätigkeit ist demgegenüber bei keinem der Arbeitnehmer feststellbar, auch nicht beim Mitarbeiter d J, der bis zu seinem Ausscheiden lediglich an zwei Tagen in Deutschland tätig gewesen ist. Soweit der Kläger pauschal behauptet hat, die Mitarbeiter hätten regelmäßig an Treffen und Zielvorgaben der Geschäftsleitung teilgenommen, rechtfertigen derartige organisatorische Vorgaben - den Vortrag als zutreffend unterstellt - jedenfalls nicht die Annahme einer Verlagerung des Mittelpunkts der Tätigkeit der Mitarbeiter
Deutschland. Eine Berücksichtigung der genannten Mitarbeiter im Rahmen von § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG scheidet damit aus. Soweit der Kläger im Übrigen auch noch mit der Berufung geltend gemacht hat, in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und deren in Austin, Texas, ansässigen Muttergesellschaft zu stehen, führte auch dies unter keinem Gesichtspunkt zur Eröffnung des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes gegenüber der Beklagten. Unabhängig davon, dass etwaige, nicht der deutschen Rechtsordnung unterstehende Arbeitsverhältnisse aus den geschilderten Gründen im Rahmen von § 23 Abs. 1 Satz 3, 4 KSchG keine Berücksichtigung finden, ist nicht erkennbar, welche konkreten Arbeitsverhältnisse
Auffassung des Klägers einzubeziehen sein sollten. Randnummer 43 1.2. Die Kündigung ist nicht deshalb
Selbst wenn man - entgegen der Auffassung der Beklagten - mangels ersichtlichen Hinweises des Arbeitsgerichtes
G (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 17 mwN, zitiert
juris) davon ausgeht, dass der Kläger sich noch im Berufungsverfahren erstmals auf das Maßregelungsverbot berufen durfte ( vgl. BAG
juris) und dem Berufungsgericht hierdurch eine eigene Sachentscheidungsbefugnis erwachsen ist ( vgl. BAG 04. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 27 ff. aaO), liegt ein Verstoß
Randnummer 44 a)
BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht deshalb benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Als Maßnahme kommt auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Sie kann sich als Benachteiligung wegen einer zulässigen Rechtsausübung darstellen. Das Maßregelungsverbot ist verletzt, wenn zwischen der Rechtsausübung und der Benachteiligung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dafür muss die zulässige Rechtsausübung der tragende Grund, dh. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme gewesen sein. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur der äußere Anlass für sie war (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 63, 19. April 2012 - 2 AZR 233/11 - Rn. 47; 12. Mai 2011 - 2 AZR 384/10 - Rn. 38, jeweils zitiert
juris). Randnummer 45 b)
diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass eine zulässige Rechtsausübung des Klägers tragender Grund für den Ausspruch der Kündigung vom
Rückkehr aus seiner Elternzeit über ein Jahr von der Beklagten beschäftigt worden, wenn auch infolge der aufgrund seiner Abwesenheit zwischenzeitlich erforderlichen Umverteilung seiner Gebiete in anderen Vertriebsländern als vor der Elternzeit. Aus welchen Gründen die Beklagte - wie der Kläger offenbar meint - verpflichtet gewesen sein sollte, dem auch
der Elternzeit vertragsgemäß im Bereich Ost-Europa eingesetzten Kläger seine vor der Elternzeit betreuten Gebiete zuzuteilen, erschloss sich nicht. Wenn der Kläger weiter meint, die Kündigung stehe im Zusammenhang mit der Anzeige von seiner Ansicht
irregulären Vorgängen in den von ihm betreuten Gebieten im Herbst 2013, liegt in diesem Zusammenhang jedenfalls keine zulässige Rechtsausübung des Klägers vor, die die Beklagte unberechtigt zum Anlass für die Kündigung genommen hätte. Ausweislich seiner in Auszügen zur Akte gereichten Schreiben hat der Kläger seinen damaligen Vorgesetzten d J mehrfach über Vorgänge informiert, die lediglich
seiner Auffassung, nicht jedoch
der seines Vorgesetzten als Unregelmäßigkeiten zu betrachten waren und hierbei
seinem eigenen Wortlaut (Erläuterung zu Anlage E 21, Bl. 329 d. A.) „versucht, seinen Vorgesetzen aus der Reserve zu locken“, welcher ihm daraufhin ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen wörtlich zu verstehen gegeben hat, dass es nicht nötig sei, dass der Kläger ihm erkläre, wie er zu verhandeln habe (Erläuterung zu Anlage E 21, Bl. 329 d. A.). Selbst wenn die Behauptungen des Klägers jedoch zutreffen sollten und er für den kommerziellen Erfolg der Beklagten schädliche Vorgänge aufgedeckt hat, erschließt sich nicht, aus welchem Grund sich diese angesichts solcher Erkenntnisse zu ihren Gunsten zur Kündigung veranlasst gesehen haben soll. Die vom Kläger angeführte Geltendmachung von Forderungen in Mai und Juni 2014 und damit
Kündigungsausspruch kann für diesen ersichtlich nicht ausschlaggebend gewesen sein. Randnummer 46 1.
juris). Der rechtliche Zusammenhang kann sich insbesondere aus einer Auslegung des Vertragswerks der Parteien ergeben (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - mwN aaO).
Maßgabe von §§ 133, 157 BGB ist zu prüfen, ob
den Vorstellungen der Vertragschließenden die einzelnen Vereinbarungen nur gemeinsam gelten und zusammen durchgeführt werden sollen, dh. Teile eines einzigen Gesamtgeschäfts sein sollen ( BAG
juris). Randnummer 48 b) Sollte ein einheitliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger, der Beklagten und ihrer US-amerikanischen Muttergesellschaft vorliegen, müsste zwar
Auffassung der Berufungskammer von einer unzulässigen Teilkündigung ausgegangen werden,
dem die Beklagte im Kündigungsschreiben vom 20. November 2013 - von der Berufung zu Recht gerügt - ausdrücklich lediglich das mit ihr bestehende, nicht jedoch ein einheitliches Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Auf die Frage der Erteilung einer Vollmacht durch die amerikanische Muttergesellschaft der Beklagten für die Kündigung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses und der unverzüglichen Rüge des Fehlens einer solchen
Eine unzulässige Teilkündigung scheidet vorliegend jedoch deshalb aus, weil der Kläger
den dargelegten Grundsätzen nicht in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis zur Beklagten und ihrer in Texas ansässigen Muttergesellschaft steht. Dies ergibt eine Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (§§ 133, 157 BGB), deren tatsächliche Handhabung hiervon nicht abweicht. Randnummer 49 Der Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2015 ist ausdrücklich ausschließlich zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossen worden. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, der ursprüngliche Arbeitsvertrag mit der US-amerikanischen Muttergesellschaft der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden, spricht dies nicht für den Bestand eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses,
dem der Kläger den Behauptungen der Beklagten nicht entgegen getreten ist, die im Laufe des Jahres gegründete Beklagte habe Ende 2006 den Betrieb der Muttergesellschaft in Deutschland übernommen und der Kläger habe einer Überleitung seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte - im Wege des Betriebsübergangs - ausdrücklich zugestimmt. Soweit der Kläger geltend macht,
Ziff. 11 und 12 AV 2007 seien der Vice President und der Human Resources Manager disziplinarisch bzw. personalrechtlich zuständig, beide bei der Muttergesellschaft der Beklagten ansässig, vermochte die Berufungskammer hierin eine ausreichende rechtliche Verknüpfung der arbeitsvertraglichen Beziehungen, die die Begründung eines einheitlichen Arbeitsvertrages rechtfertigen würden, nicht zu sehen. Neben der Tatsache, dass Ziff. 11 und 12 AV 2007 keine ausdrückliche Zuordnung der genannten, in ihrer Bezeichnung allgemein üblichen Positionen zur Muttergesellschaft enthalten, regelt die Präambel des Vertrages klar eine Berichtspflicht des Klägers an den Vice President E I B, der ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszugs zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses deren Geschäftsführer gewesen ist (Bl. 187 d. A.). Auch der tatsächlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses sind keine Anhaltspunkte für ein einheitliches Arbeitsverhältnis zu entnehmen. Die vom Kläger angeführten Berichts- und Genehmigungspflichten sprechen nicht für eine Verknüpfung seines Arbeitsverhältnisses mit beiden Gesellschaften, da die von ihm genannten Vorgesetzten - unabhängig davon, wo sie ihrer Beschäftigung
gegangen sind -
deren Handelsregisterauszug (Bl. 187 ff. d. A.) bei der Beklagten beschäftigt waren. I B war ab 2006 bis 2007, J M ab 2007 bis 2009 Geschäftsführer der Beklagten und R d J auch
eigenem Vortrag des Klägers Angestellter der Beklagten mit Home Office zuletzt in den Niederlanden. Soweit der Kläger vorträgt, noch im November 2007 habe ihm der in Diensten der Muttergesellschaft der Beklagten stehende J M ihm Vertriebsanweisungen erteilt, ohne die Beklagte auch nur zu informieren, entspricht dies nicht den Tatsachen. Abgesehen davon, dass der Zeuge M erst wenige Wochen vor diesem Zeitpunkt als Geschäftsführer der Beklagten abberufen worden war und nicht auszuschließen ist, dass noch restliche Geschäfte abzuwickeln waren, war die vom Kläger in Bezug genommene Email (Bl. 158 d. A.) auch an den Geschäftsführer der Beklagten S-H gerichtet. Auch die teilweise über die Konzernmutter abgewickelte Organisationsstruktur der Beklagten - wie beispielsweise die Abrechnung der Telefonkarten über deren Muttergesellschaft - vermögen ein einheitliches Arbeitsverhältnis nicht zu begründen. Soweit dem Kläger von der Konzernmutter Arbeitnehmeraktienoptionen - sog. Stock Options - eingeräumt wurden, führt auch diese Tatsache nicht zur Begründung einheitlicher arbeitsvertraglicher Beziehungen. Schließt der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von Aktienoptionen nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit der Muttergesellschaft oder einem anderen Konzernunternehmen ab, so werden diese ohne ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit einer Tochtergesellschaft (vgl. BAG 28. Mai 2008 - 10 AZR 351/07 - Rn. 23, 12. Februar 2003 - 10 AZR 299/02 - Rn. 53, zitiert
juris). Angesichts dessen kann die Einräumung von Aktienoptionen durch die Muttergesellschaft der Beklagten kein Indiz für den Willen der Parteien sein, hierdurch ein einheitliches Arbeitsverhältnis zu begründen. Randnummer 50
dem sie
Übersendung eines
eigenem Vortrag lediglich zur Abstimmung gedachten Zeugnisentwurfs bereits vor erstinstanzlicher Urteilsverkündung am 19. Februar 2015 an den damaligen Klägerprozessbevollmächtigten das zu erteilende Zeugnis dem Kläger erst Ende Oktober 2015 zum Zwecke der Anspruchserfüllung
Sd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.