Mitwirkungsrecht des Personalrats - Verwirkung - Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit - Personenkreis des § 14 Abs 3 BPersVG Orientierungssatz 1. Bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit im Sinne von § 75 Abs 1 Nr 2 BPersVG auf einen in § 14 Abs 3 BPersVG bezeichneten Beschäftigten wirkt der Personalrat nur dann mit, wenn der Beschäftigte es beantragt. (Rn.40) 2. Ob ein Beschäftigter dem in § 14 Abs 3 BPersVG bezeichneten Personenkreis unterfällt, hängt nicht von dessen bisheriger Position ab, sondern von der Position, die ihm übertragen werden soll. (Rn.41) Dabei unterfällt er diesem Personenkreis bereits dann, wenn er innerhalb dieser Position für mitbestimmungspflichtige Personaleinstellungen dienststellenintern die Verantwortung tragen soll. (Rn.43) 3. Das Recht des Personalrats, ein Mitwirkungsrecht in Personalangelegenheiten gerichtlich geltend zu machen, ist verwirkt, wenn Zeitmoment und Umstandsmoment erfüllt sind (hier: Untätigbleiben über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren). (Rn.48) Dagegen ist eine materiell-rechtliche Verwirkung grundsätzlich ausgeschlossen. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 3. März 2015, 8 BV 19/14, Beschluss Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3.3.2015 - 8 BV 19/14 - wie folgt abgeändert: Der Antrag wird abgewiesen. II. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten über Mitwirkungsrechte der Antragstellerin. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist die aus der letzten turnusmäßigen Wahl hervorgegangene Betriebsvertretung der Dienststelle "R. Airbase II" der US-Stationierungsstreitkräfte. Sie vertritt die Interessen der in der betreffenden Dienststelle beschäftigten (zivilen) Arbeitnehmer. Die Bundesrepublik Deutschland (Beteiligten zu 2) ist für die US-Streitkräfte am vorliegenden Beschlussverfahren gemäß Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS beteiligt. Randnummer 3 Mit Schreiben des Personalbüros vom 04.12.2012 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dem Arbeitnehmer C. S. zum 01.05.2013 die Position "stellvertretender Leiter der Feuerwehr (Flugplatz R.)" zu übertragen und ihn ab diesem Zeitpunkt nach Sondergehaltsgruppe C-8 SSS zu vergüten. Mit Schreiben vom 23.10.2012 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass dem Arbeitnehmer T. L. die Funktion eines leitenden Bauingenieurs übertragen werde und dass dieser rückwirkend zum 01.10.2012 nach Sondergehaltsgruppe C-8 SSS vergütet werde. Eine Beteiligung der antragstellenden Betriebsvertretung bezüglich dieser Maßnahmen wurde seitens der US-Streitkräfte in beiden Fällen abgelehnt. Randnummer 4 Bereits mit einer Antragsschrift vom 15.03.2013 hat die Antragstellerin ein Beschlussverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen sie die Feststellungen begehrt hat, dass die Übertragung der Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr (Flugplatz R.) auf den Arbeitnehmer S. und dessen Höhergruppierung in die Gehaltsgruppe C-8 SSS der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung (Mitwirkung) unterliegt. Mit antragserweiternden Schriftsatz vom 16.4.2013 hat die Antragstellerin dieses Mitwirkungsrecht auch bezüglich der Höhergruppierung des Arbeitnehmers L. geltend gemacht. Randnummer 5 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.08.2013 (Az. 8 BV 8/13) festgestellt, dass sowohl die Höhergruppierung des Arbeitnehmers S. als auch die Höhergruppierung des Arbeitnehmers L. der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliegt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das LAG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19.03.2014 (Az. 4 TaBV 17/13 ) die auf die Höhergruppierung der beiden Arbeitnehmer bezogenen Feststellungsanträge unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses abgewiesen und in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss über den Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Mitwirkungsrechts bezüglich der Übertragung der Position eines stellvertretenden Leiters der Feuerwehr auf den Arbeitnehmer S. nicht befunden, sondern diesen Antrag i.S.v. § 321 ZPO "übergangen" hat mit der Folge, dass der betreffende Antrag dem Beschwerdegericht nicht zur Entscheidung angefallen war. Die von der Antragstellerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. Randnummer 6 Mit ihrer am 13.08.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat die Antragstellerin (erneut) die Feststellung begehrt, dass die Übertragung der Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr auf den Arbeitnehmer S. der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliegt. Mit antragserweiternden Schriftsatz vom 29.10.2014 hat die Antragstellerin das Bestehen dieses Beteiligungsrechts auch bezüglich der bereits zum 01.10.2012 beschlossenen Übertragung der Position "leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer T. L. geltend gemacht. Randnummer 7 Die Antragstellerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es treffe nicht zu, dass der Arbeitnehmer S. Beschäftigter im Sinne von § 14 Abs. 3 BPersVG sei, für den das Beteiligungsrecht des § 75 Abs. 1 BPersVG nur eingreife, wenn er dies beantrage. Als stellvertretender Leiter der Feuerwehr gehöre Herr S. nicht zu den in § 7 BPersVG genannten Personen. Er treffe auch keine selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten. Die Geltendmachung des Mitwirkungsrechts bezüglich der Übertragung einer höherwertigen Position auf den Arbeitnehmer L. sei nicht verwirkt. Weder das Zeit- noch das Umstandsmoment seien gegeben. Lediglich aus prozessökonomischen Gründen habe man im vorherigen Verfahren davon abgesehen, das Beteiligungsrecht auch bezüglich des Arbeitnehmers L. geltend zu machen. Randnummer 8 Die Antragstellerin hat beantragt, Randnummer 9 1. festzustellen, dass die seitens der Dienststelle mit Wirkung ab 1. Mai 2013 beschlossene Übertragung der Position „stellvertretender Leiter der Feuerwehr (Flugplatz R.)" auf den Arbeitnehmer C. S. der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung (Mitwirkung) der Antragstellerin unterliegt; Randnummer 10 2. festzustellen, dass die seitens der Dienststelle mit Wirkung ab 01.10.2012 beschlossene Übertragung der Position „leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer T. L. der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung (Mitwirkung) der Antragstellerin unterliegt. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin hat beantragt, Randnummer 12 die Anträge abzuweisen. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, ein Mitwirkungsrecht der Antragstellerin bezüglich der Übertragung einer höherwertigen Stelle auf den Arbeitnehmer S. bestehe nicht, da dieser dem Personenkreis des § 14 Abs. 3 BPersVG unterfalle und (unstreitig) keinen Antrag auf Mitwirkung der Antragstellerin gestellt habe. Es drohe eine Pflichtenkollision, wenn die Betriebsvertretung bei der Übertragung der betreffenden Tätigkeit mitwirke. Herr S. entscheide über die Einstellung von Mitarbeitern. Er treffe die Auswahlentscheidung und das Personalbüro fertige nur die Verträge aus. Bezüglich der Übertragung der Stelle eines leitenden Bauingenieurs auf den Arbeitnehmer L. sei die Geltendmachung eines Mitwirkungsrechts im Hinblick auf den Zeitablauf von mehr als zwei Jahren verwirkt. Randnummer 14 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts K. vom 03.03.2015 (Bl. 126 - 131 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.03.2015 dem Antrag zu 1. stattgegeben und den Antrag zu 2. abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 9 dieses Beschlusses (Bl. 131 - 133 d.A.) verwiesen. Randnummer 16 Die Beteiligte zu 2 hat gegen den ihr am 22.04.2015 zugestellten Beschluss am 22.05.2015 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 19.06.2015 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 22.07.2015 begründet. Randnummer 17 Die Beteiligte zu 2 macht im Wesentlichen geltend, der Arbeitnehmer S. sei infolge seiner Umsetzung auf die Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt mit der Folge, dass in Ermangelung eines von ihm selbst gestellten Antrages das von der Antragstellerin geltend gemachte Mitwirkungsrecht nicht bestehe. Als stellvertretender Leiter der Feuerwehr sei er verantwortlich für sämtlich Zivilangestellten der Feuerwehrstationen R./Flugplatz R. und K.-L.. Neben weitreichenden funktionsbezogenen Aufgaben für die Planung, Organisation und das Management aller Feuerwehraktivitäten habe er eine umfassende Personalverantwortung. Er trage aufsichtsführend die Verantwortung für alle die Zivilbeschäftigten betreffenden Personalangelegenheiten, wie sich aus der maßgeblichen Stellenbeschreibung (Bl. 185 f d.A.) ergebe. Die Verantwortung für die Zivilbeschäftigten betreffe sowohl deren Einstellung und Beförderung sowie auch Sanktionierungen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch veranlasse er anderweitige personelle Maßnahmen wie Weiterbildungen oder Vertragsanpassungen sowie Belobigungen. Dem jeweiligen stellvertretenden Leiter der Feuerwehr obliege stets die Auswahl der Zivilbeschäftigten Arbeitnehmer. Üblicherweise würden die Arbeitsverträge zwar vom Personalbüro ausgefertigt und unterzeichnet, welches diese Aufgabe zentral für alle Zivilbeschäftigten von Dienststellen der US-Airforce u.a. auf dem Flugplatz R., in K. und G. wahrnehme. Ebenso wie der frühere Stelleninhaber habe Herr S. im Rahmen seiner Befugnisse maßgebliche personelle Entscheidungen getroffen. So habe er, wie sich aus den diesbezüglichen Unterlagen (Bl. 188 ff d.A.) ergebe, bei der Einstellung von Personal die Vorstellungsgespräche geführt und die Bewerber, soweit es sich um Zivilbeschäftigte gehandelt habe, ausgewählt. Auf der Grundlage dieser Auswahlentscheidungen seien vom Personalbüro des Flugplatzes R. sodann die entsprechenden administrativen Maßnahmen eingeleitet worden. Darüber hinaus sei er auch nach Maßgabe der einschlägigen USAFE Instruction 36-702(G) zum Ausspruch von Kündigungen befugt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Geltendmachung des Mitwirkungsrechts nicht nur hinsichtlich der Umsetzung des Arbeitnehmers L., sondern auch bezüglich der Umsetzung des Arbeitnehmers S. verwirkt. Sowohl das Zeitmoment als auch das erforderliche Umstandsmoment seien insoweit erfüllt. Randnummer 18 Die Beteiligte zu 2 beantragt, Randnummer 19 den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und den Antrag der Betriebsvertretung insgesamt abzuweisen. Randnummer 20 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 21 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Antragstellerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss soweit ihrem Antrag stattgegeben wurde und macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 sei der Anspruch auf Feststellung des ihr im Zusammenhang mit der Umsetzung des Arbeitnehmers S. auf die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr zustehenden personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechts nicht verwirkt, da sie schon mit der Einleitung des vorangegangenen Beschlussverfahrens wie auch während der gesamten Dauer dieses Verfahrens unmissverständlich geltend gemacht habe, dass ihr insoweit ein Mitwirkungsrecht zustehe. Bei dieser Sachlage sei das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht ansatzweise erfüllt. Soweit die Beteiligten zu 2 geltend mache, die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr beinhalte die Befugnis zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle, so sei dieser Einwand unerheblich. In Bezug auf das streitgegenständliche Beteiligungsrecht komme es nämlich überhaupt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer S. als stellvertretender Leiter der Feuerwehr zu dem Personenkreis des § 14 Abs. 3 BPersVG gehöre. Bei der Position "stellvertretender Leiter der Feuerwehr" handele es sich um diejenige Position, in die der Arbeitnehmer S. wechseln solle. Das diesen Wechsel betreffende Beteiligungsrecht könnte jedoch nur dann gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmer S. (schon) in derjenigen Position, aus der heraus er in die neue Position wechseln solle, zu den in § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Beschäftigten gehöre. Ein etwa erforderliches personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren müsse stattfinden und abgeschlossen sein, bevor die beabsichtigte Maßnahme durchgeführt werden solle. Es sei daher auf die Stelle abzustellen, aus der heraus der Arbeitnehmer in die neue Position wechseln solle. Aber auch in seiner neuen Position als stellvertretender Leiter der Feuerwehr gehöre der Arbeitnehmer S. nicht zu dem in § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Personenkreis. Mit der betreffenden Position sei keine Zeichnungsbefugnis hinsichtlich selbständiger Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle verbunden. Soweit der Arbeitnehmer S. in Einzelfällen in Personalangelegenheiten für die Dienststelle unterzeichnet habe, habe es sich gerade nicht um die Umsetzung in dessen eigener Kompetenz selbständig beschlossener und entschiedener Personalmaßnahmen gehandelt. Randnummer 23 Die Antragstellerin hat in ihrer innerhalb der ihr nach § 90 Abs. 1 ArbGG gesetzten Äußerungsfrist eingegangenen Beschwerdeerwiderung Anschlussbeschwerde eingelegt. Randnummer 24 Zur Begründung ihrer Anschlussbeschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Geltendmachung des Mitwirkungsrechts bezüglich der Übertragung der Position "leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer L. nicht verwirkt. Dies ergebe sich daraus, dass sie - die Antragstellerin - bereits im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens die Feststellung begehrt habe, dass die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Arbeitnehmers L. erfolgte Höhergruppierung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliege. Die diesen Antrag abweisende Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz sei erst durch den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des BAG vom 30.09.2014 rechtskräftig geworden. Der Umstand, dass bis dahin über das auf die Höhergruppierung des Arbeitnehmers L. gestützte Beteiligungsrecht gestritten worden sei, schließe es aus, nunmehr geltend zu machen, der Anspruch auf Feststellung eines auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gestützten Beteiligungsrechts sei verwirkt. Weder das Zeitmoment noch das Umstandsmoment seien gegeben. Ein Vertrauen der US-Stationierungsstreitkräfte dahingehend, dass die Maßnahme beteiligungsfrei durchgeführt werden könne, habe jedenfalls bis zum 29.10.2014 (Zeitpunkt der Antragserweiterung im vorliegenden Verfahren) nicht entstehen können. Randnummer 25 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 26 in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 03. März 2016 (dort: Ziffer 2 des Beschlusstenors) wird festgestellt, dass die seitens der Dienststelle mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2012 beschlossene Übertragung der Position "leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer T. L. der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung (Mitwirkung) der Antragstellerin unterliegt. Randnummer 27 Die Beteiligte zu 2 beantragt, Randnummer 28 die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Randnummer 29 Die Beteiligte zu 2 vertritt weiterhin die Ansicht, die Geltendmachung eines Mitwirkungsrechts bezüglich der Umsetzung des Arbeitnehmers L. sei verwirkt. Randnummer 30 Ergänzend wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 31 II. 1. Die statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 32
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