Fällen,
denen die Krankenkasse keine förmliche Verwaltungsentscheidung erlassen hat, kommt
der für den Versicherten erkennbaren Auszahlung von Krankengeld zugleich auch dessen Bewilligung durch Verwaltungsakt zum Ausdruck. (Rn.28)
der Zukunft ist regelmäßig rechtswidrig (Anschluss an SG Speyer vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15 - Rn 44 ff; entgegen BSG vom 16.9.1986 - 3 RK 37/85 - Rn 16 ff aaO). Bewilligt die Krankenkasse Krankengeld für einen abgeschlossenen Zeitraum
der Vergangenheit, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen über den Endzeitpunkt hinaus vorliegen, handelt sie ebenfalls rechtswidrig. (Rn.41)
den Fällen des § 46 S 1 Nr 2 SGB V (alte oder neue Fassung), dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich seit Entstehung des Anspruchs fortbesteht. Wenn auf dem Formular, auf dem die ärztliche Feststellung dokumentiert ist, zugleich eine Prognose für ein voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit getroffen wird, folgt hieraus keine zeitliche Begrenzung des Krankengeldanspruchs (Anschluss an SG Trier vom 24.4.2013 - S 5 KR 77/12 - Rn 21 ff = NZS 2013, 738 ; SG Mainz vom 24.9.2013 - S 17 KR 247/12 - Rn 32 ff, SG Speyer vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11 - Rn 39 ff und vom 7.4.2014 - S 19 KR 10/13 - Rn 43 ff; SG Mainz vom 4.6.2014 - S 3 KR 298/12 - Rn 48 ff = NZS 2014, 827 ; LSG Essen vom 17.7.2014 - L 16 KR 146/14 - Rn 22 ff, L 16 KR 429/13 - Rn 26 ff, L 16 KR 160/13 - Rn 25 ff, L 16 KR 208/13 - Rn 24 ff; SG Speyer vom 8.9.2014 - S 19 KR 519/14 ER - Rn 31 ff = NZS 2014, 944 und vom 3.3.2015 - S 19 KR 10/15 ER - Rn 33 ff = NZS 2015, 463 ; SG Speyer vom 22.5.2015 - S 19 KR 959/13 - Rn 41 ff; SG Mainz vom 31.8.2015 - S 3 KR 405/13 - Rn 61 ff; SG Speyer vom 30.11.2015 - S 19 KR 409/14 - Rn 56 ff; SG Mainz vom 21.3.2016 - S 3 KR 255/14 - Rn 88 ff; so auch Knispel, NZS 2014, S 561 ff und Schröder, ASR 2015, S 160 f ; entgegen BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R, B 1 KR 35/14 R, B 1 KR 37/14 R = BSGE 118, 52-63 = SozR 4-2500 § 192 Nr 7; entgegen LSG Mainz vom 16.10.2014 - L 5 KR 157/14 - Rn 15, vom 21.4.2016 - L 5 KR 217/15 - Rn 13 - und vom 4.2.2016 - L 5 KR 65/15 - Rn 21 ). (Rn.81) Tenor 1. Der Bescheid vom 19.03.2015
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2015 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Krankengeld
gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 14.03.2015 bis zum 22.06.2015 zu zahlen.
Höhe von 319,12 Euro für die Zeit bis zum 10.04.2014 überwiesen habe. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, nach der gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben werden könne. Weitere gleichartige Schreiben und entsprechende Überweisungen erfolgten bis März 2015
ungefähr monatlichem Rhythmus. Zuletzt teilte die Beklagte mit Schreiben vom 19.03.2015 mit, dass sie für die Zeit bis zum 13.03.2015 einen Betrag von 1.059,50 Euro überwiesen habe. Randnummer 6
der Folgezeit stellte Dr. G weitere Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers aus. Zuletzt bescheinigte er auf einem Auszahlschein vom 17.02.2015 die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 13.03.
formiert worden, dass seine Arbeitsunfähigkeit lückenlos bescheinigt sein müsse, da ansonsten die Mitgliedschaft, die durch die Zahlung von Krankengeld aufrechterhalten werde, ende. Im Falle des Klägers sei durch Dr. G ein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bis zum 13.03.2015 erbracht worden. Erst am 18.03.2015 sei die weitere Arbeitsunfähigkeit durch Dr. G ärztlich festgestellt worden. Hierdurch sei die Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos nachgewiesen. Dies habe zur Folge, dass der Anspruch auf Krankengeld nach § 46 SGB V und die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V zum 13.03.2015 geendet hätten. Alleine der Tag der ärztlichen Feststellung sei für die Beurteilung des Anspruchs auf Krankengeld maßgebend. Aus diesen Gründen könne die Krankengeldzahlung bis zum 13.03.2015 erfolgen. Randnummer 9 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.03.2015 (Eingang 25.03.2015) Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass er wegen starkem Durchfall nicht habe zum Arzt gehen können. Der Arztbesuch wäre ihm frühestens am Montag, den 16.03.2015 möglich gewesen. Außerdem habe ihm eine Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt, dass es ausreiche, wenn er sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim nächsten Arztbesuch am 18.03.2015 ausfüllen lassen würde. Der Kläger legte anlässlich des Widerspruchs eine ärztliche Bescheinigung von Dr. G vor, wonach der Kläger seit dem 20.02.2014 bis zum Datum der Ausstellung der Bescheinigung (26.03.2015) und voraussichtlich bis zum 15.05.2015 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt sei. Randnummer 10 Dr G stellte am 15.04.2015, 08.05.2015 und 29.05.2015 weitere Auszahlscheine bei im Wesentlichen gleichbleibenden Diagnosen aus, zuletzt ohne Angabe einer voraussichtlichen Dauer, aber mit Nennung des nächsten geplanten Praxisbesuchs am 26.06.
sbesondere im letzten Urteil des BSG werde darauf hingewiesen, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnittes erneut ärztliche festgestellt werden müsse und dafür eventuell der hausärztliche Notdienst
Anspruch zu nehmen wäre. Der Kläger gebe an, dass er am 13.03.2015 wegen starkem Durchfall nicht habe zum Arzt gehen können. Bis dahin sei auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Obwohl die Problematik wegen der zunächst vorliegenden Arbeitsunfähigkeitslücke am 17.02.2015 bereits ausführlich mit dem Kläger besprochen worden sei, habe er nicht alles versucht, um die weitere Arbeitsunfähigkeit am 13.03.2015 lückenlos nachzuweisen. Dies hätte zum Beispiel durch einen Hausbesuch seines Hausarztes oder eines Notfallarztes erfolgen können. Somit habe ab dem 18.03.2015 grundsätzlich ein neuer Bewilligungsabschnitt vorgelegen. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibe die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger solange erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld bestehe. Der Anspruch habe mit der Krankmeldung vom 17.02.2015 am 13.03.2015 geendet. Der neue Anspruch auf Krankengeld entstehe am 19.03.2015. Da der Kläger jedoch zu diesem Zeitpunkt kein Mitglied mit Anspruch auf Krankengeld mehr gewesen sei, sei eine Krankengeldzahlung nicht möglich. Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 19 SGB V bestehe nicht. Der Kläger sei seit dem 14.03.2015 freiwillig krankenversichert. Randnummer 13 Der Kläger hat am 31.08.2015 die vorliegende Klage erhoben. Er wendet sich
sbesondere gegen den Vorwurf, seine Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachgewiesen. Der Kläger habe am Freitag, den 15.03.2015, nicht zum Arzt gehen können, da er unter starkem Durchfall gelitten habe. Er sei
sulinpflichtig und müsse Metformin nehmen. Dieses Medikament führe zu akuten Durchfallerkrankungen. Er sei daher gar nicht
der Lage gewesen, vor dem Wochenende oder über das Wochenende zum Arzt zu gehen. Letztlich habe ein Arztbesuch dann am 18.03.2015 stattgefunden. Der Arztbesuch wäre frühestens am Montag, den 16.03.2015 möglich gewesen. Dies sei allerdings verhindert worden durch ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten. Unabhängig davon, ob er einen früheren Arzttermin hätte erhalten können, sei die Vorgehensweise ausdrücklich von der Beklagtenseite gestattet worden. Es könne ihm nicht negativ ausgelegt werden, dass er sich an die Rücksprache mit Frau L (Mitarbeiterin der Beklagten) gehalten habe. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19.03.2015
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2015 zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld für den Zeitraum vom 14.03.2015 bis zum 22.06.2015
gesetzlicher Höhe zu zahlen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Zur Begründung verweist sie auf ihren Widerspruchsbescheid. Randnummer 19 Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den
halt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig,
sbesondere form- und fristgerecht erhoben. Randnummer 21 Die Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 19.03.2015
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.
Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Diese Voraussetzung ist bei dem streitgegenständlichen Anspruch auf Krankengeld aus § 44 SGB V erfüllt. Da der Kläger im vorliegenden Fall lediglich den Erlass eines Grundurteils beantragt hat, durfte das Gericht hierüber gemäß § 123 SGG nicht hinausgehen ( Keller
: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 130 Rn. 2e, 11. Auflage 2014). II. Randnummer 23 Die Klage ist begründet. Randnummer 24 Der Bescheid vom 19.03.2015
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger
seinen Rechten. Randnummer 25 Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 14.03.2015 bis zum 22.06.2015 gegen die Beklagte. Randnummer 26 Der Kläger kann die Zahlung von Krankengeld für den streitigen Zeitraum schon auf Grund einer wirksamen Dauerbewilligung von Krankengeld verlangen. Die unbefristete Dauerbewilligung ist zunächst bestandskräftig geworden und daher zwischen den Beteiligten bindend
Folge der Rechtswidrigkeit des die Aufhebung der Leistungsbewilligung verfügenden Bescheids vom 19.03.2015
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2015 und der hieraus resultierenden Aufhebung durch das vorliegende Urteil
der erstmaligen Auszahlung von Krankengeld an den Kläger durch Überweisung eines Betrags von 319,12 Euro für den Zeitraum vom 03.04.2014 bis zum 10.04.2014 (mitgeteilt mit Schreiben vom 14.04.2014) liegt ein Dauerverwaltungsakt, der die unbefristete Bewilligung von Krankengeld auch für die Folgezeit regelt (vgl. SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 32 ; alle Entscheidungen zitiert nach juris). Die Leistungsbewilligung ist durch die Leistungsauszahlung konkludent „auf andere Weise“ im Sinne des § 33 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfolgt. Randnummer 28 1.1
Fällen,
denen die Krankenkasse keine förmliche Verwaltungsentscheidung erlassen hat, kommt
der für den Versicherten erkennbaren Auszahlung von Krankengeld zugleich auch dessen Bewilligung durch Verwaltungsakt zum Ausdruck. Randnummer 29 Nach § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Randnummer 30 Die Auszahlung erfüllt die Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 SGB X (so bereits BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 – Rn. 12 ff. unter Aufgabe der überkommenen Rechtsprechung zum „Schalterakt“). Der Auszahlung von Krankengeld geht außer
den Fällen eines behördlichen Versehens eine Entscheidung der Krankenkasse als Behörde (§ 1 Abs. 2 SGB X) voraus, der betroffenen Person Krankengeld zu leisten und hiermit
der Regel
Reaktion auf eine Antragstellung (§ 19 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV) – beispielsweise durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls zu treffen. Die Verfügung ist
sofern auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, als der betroffenen Person im Wege der Auszahlung die positive Entscheidung über den Anspruch auf Krankengeld mitgeteilt wird, sofern nicht zuvor bereits eine förmliche Mitteilung hierüber erfolgt ist. Randnummer 31 Mit der Auszahlung bzw. Überweisung des Krankengeldes an den Versicherten erfolgt eine ausreichende Bekanntgabe dieser Entscheidung (§ 37 SGB X). Der Verwaltungsakt wird somit auf andere Weise – durch konkludentes Handeln – erlassen (§ 33 Abs. 2 SGB X; BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 – Rn. 15). Randnummer 32 1.2 Derartige Krankengeldauszahlungen sind entgegen der vom BSG erstmals im Urteil vom 16.09.1986 (3 RK 37/85) vertretenen Auffassung regelmäßig nicht als befristete oder „abschnittsweise“ Bewilligungsentscheidungen auszulegen (vgl. eingehend SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 37 ff.). Randnummer 33 1.2.1 Nachdem die frühere Rechtsprechung des BSG noch davon ausging, dass die Auszahlung von Krankengeld als solche keinen Verwaltungsakt darstelle (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.1966 – 3 KR 86/63 – Rn. 20 ff.), begann das BSG mit dem Urteil vom 16.09.1986, die Krankengeldauszahlung als konkludent verfügten, befristeten Bewilligungsverwaltungsakt auszulegen (BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 – Rn. 12 ff.). Hierbei wurde die eigentlich nur für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Lohnfortzahlungsgesetz – LFZG – i.d.F. vom 27.07.1969; § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG –) erforderliche ärztliche Prognose der Dauer der Arbeitsunfähigkeit als wesentlicher Bezugspunkt für die
haltsbestimmung eines Verwaltungsaktes herangezogen. Das BSG hatte sich dabei an der Praxis der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für einen bestimmten Zeitraum orientiert und war davon ausgegangen, dass Krankenkassen
der Regel Krankengeld für einen auf diese Weise bescheinigten Zeitraum zahlen und konkludent bewilligen (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 – Rn. 18). Das BSG stützte die
terpretation, dass mit der Krankengeldauszahlung die Leistung konkludent nur für eine bestimmte Zeit bewilligt worden sein könnte, darauf, dass der Arzt den Versicherten regelmäßig nur für eine bestimmte Zeit arbeitsunfähig “schreibt“ (BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 – Rn. 18). Randnummer 34 Ungeprüft blieb jedoch
dieser und allen späteren Entscheidung des BSG (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 12; Urteil vom 13.07.2004 – B 1 KR 39/02 R – Rn. 15; Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R – Rn. 29; Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R – Rn. 13 f.; Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/13 R – Rn. 10; Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 35/14 R – Rn. 15 ff., hier
sbesondere Rn. 24) die Frage, ob und unter welchen Maßgaben eine Krankenkasse überhaupt berechtigt wäre, die Gewährung von Krankengeld, auf das bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch besteht (§ 38 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I), mit einer Nebenbestimmung im Sinne einer Befristung zu verbinden (§ 32 Abs. 1 SGB X; darauf hinweisend schon SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 41 ). Vielmehr unterstellt das BSG, dass die Krankenkassen
der Regel Krankengeld für einen bestimmten (Abrechnungs-) Zeitraum gewähren(BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 – Rn. 16). Das BSG belegt diese These
tatsächlicher Hinsicht jedoch nicht. Angesichts der verbreiteten Krankenkassenpraxis, keine schriftlichen Verwaltungsakte zu erlassen, dürfte dies auch kaum möglich gewesen sein. Randnummer 35 1.2.2 Wenn ein Versicherter bei der Krankenkasse Krankengeld beantragt hat, eine förmliche Entscheidung hierüber zwar nicht ergeht, er aber nach einiger Zeit eine erste Zahlung erhält, kann der Versicherte dem Handeln der Krankenkasse zunächst entnehmen, dass er tatsächlich einen bestimmten Betrag erhalten hat, möglicherweise anhand des Überweisungsträgers auch noch, für welchen Zeitraum die Zahlung erfolgt. Als zu Grunde liegende Entscheidung der Krankenkasse kann er dieser Auszahlung zugleich entnehmen, dass die Krankenkasse seinen Anspruch auf Krankengeld offenbar positiv verbeschieden hat. Hierin liegt die Bewilligung von Krankengeld ( SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 43 ). Bei dem Krankengeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) handelt es sich materiell-rechtlich um eine
Zeiteinheiten bemessene Leistung (§ 47 Abs. 1 Satz 6 SGB V: „Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt.“). Aus diesem Grund wäre ein Krankengeld bewilligender Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X, wenn der Umfang der zeitlichen Geltung unklar bliebe. Randnummer 36 Um zu bestimmen, welchen
halt ein solcher durch schlüssiges Verhalten
Kraft gesetzter Verwaltungsakt hinsichtlich seiner zeitlichen Wirkung hat, muss zunächst untersucht werden, welche Möglichkeiten des Handelns der Behörde rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehen. Rein tatsächlich haben Krankenkassen verschiedene Möglichkeiten, über den Zeitraum der Gewährung von Krankengeld zu entscheiden. Die Krankenkasse kann Randnummer 37 - Krankengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt ohne zeitliche Einschränkung bewilligen (unbefristete Bewilligung), - Krankengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
der Zukunft bewilligen (befristete Bewilligung) oder - Krankengeld für einen abgeschlossenen Zeitraum
der Vergangenheit bewilligen (befristete oder endgültig abgeschlossene Bewilligung). Randnummer 38 Die reine Auszahlung von Krankengeld für einen bestimmten Zeitraum, der entweder (beispielsweise im Überweisungsformular) ausdrücklich genannt wird oder sich aus dem überwiesenen Geldbetrag errechnen lässt, kann darüber hinaus entweder so ausgelegt werden, dass eine Leistungsbewilligung nur für einen bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum erfolgen sollte, oder dass die Leistungsbewilligung ohne zeitliche Einschränkung erfolgen und auf dieser Bewilligungsentscheidung beruhend lediglich eine abschnittsweise Auszahlung erfolgen sollte. Randnummer 39 Richtigerweise ist bei der Auslegung einer (nur) konkludenten Bewilligungsentscheidung davon auszugehen, dass die Behörde – sofern möglich – eine rechtlich zulässige Entscheidung getroffen hat, wenn sich nicht mit hinreichender Klarheit etwas Gegenteiliges ergibt. Eine Auslegung, die zu einem rechtlich unzulässigen
halt des Bewilligungsbescheides führt, ist im Zweifel, das heißt, wenn eine rechtmäßige Auslegungsalternative besteht, nicht die Richtige (BSG, Urteil vom 28.06.1990 – 4 RA 57/89 – Rn. 31). Randnummer 40
der Zukunft. Randnummer 42 Die Befristung der Bewilligung von Krankengeld ist nach Maßgabe der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht zulässig. Denn gemäß § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die Gewährung von Krankengeld steht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 44 ff. SGB V nicht im Ermessen der Krankenkasse, ist also eine gebundene Entscheidung im Sinne des § 38 SGB I. Eine der beiden Alternativen des § 32 Abs. 1 SGB X (Ermächtigung oder Sicherstellungsfunktion) müsste daher erfüllt sein, damit eine Nebenbestimmung zur Krankengeldbewilligung zulässig wäre.
den einschlägigen Vorschriften des SGB V findet sich, anders als
anderen Leistungsgesetzen, die laufende Geldleistungen vorsehen (vgl. etwa § 102 Abs. 2 bis 4 SGB VI, § 41 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II, § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1
der Regel das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) dienen. Ziel und Zweck der Befristung der Krankengeldbewilligung wäre wohl allein die Vermeidung des nach § 48 SGB X vorgesehenen Verfahrens zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung bei Änderung der Verhältnisse und der hiermit verbundenen Beschränkungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X bei rückwirkender Aufhebung. Eine Überprüfung hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen und erforderlichenfalls eine Korrektur der Entscheidung ist jedoch auch
diesem gesetzlich vorgesehenen Verfahren möglich und muss daher nicht durch eine Befristung sichergestellt werden (so bereits SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 45 f.). Randnummer 44 c) Eine Entscheidung der Krankenkasse, Krankengeld für einen abgeschlossenen Zeitraum
der Vergangenheit zu bewilligen, ist dann rechtmäßig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld zum Ende des Zeitraums nicht mehr vorgelegen haben.
einem solchen Fall handelt es sich bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums um eine
haltsbestimmung der Hauptverfügung des Verwaltungsakts (zum Begriff vgl. Korte , NZS 2014, S. 857 f.), nicht um eine Nebenbestimmung, deren Rechtmäßigkeit an § 32 SGB X zu messen wäre. Randnummer 45 Bewilligt die Krankenkasse hingegen Krankengeld für einen abgeschlossenen Zeitraum
der Vergangenheit, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen über den Endzeitpunkt hinaus vorliegen, handelt sie rechtswidrig, unabhängig davon, ob auch hierin eine (unzulässige) Befristung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X gesehen werden kann. Denn sofern der gemäß § 19 Satz 1 SGB IV erforderliche Antrag des Versicherten nicht von vornherein auf eine zeitlich begrenzte Leistungsgewährung gerichtet ist, bedeutet die Bewilligung nur eines Teils der beantragten und zustehenden Leistung eine rechtswidrige Ablehnung des Leistungsantrags im Übrigen. Selbst wenn hiermit ausdrücklich oder nach dem Willen der Behörde nur eine vorläufige Begrenzung der Bewilligungsentscheidung vorgenommen werden soll, wäre eine solche Entscheidung rechtswidrig. Denn die Behörde hat gemäß § 8 SGB X das Verwaltungsverfahren grundsätzlich mit einem Verwaltungsakt abzuschließen und ist nicht dazu befugt, das Verfahren vorzeitig oder nur vorläufig zu beenden (vgl. Lang
: Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 8 Rn. 18, 3. Auflage 2011). Relevante Umstände hat der Leistungsträger grundsätzlich abschließend festzustellen. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1, Abs. 2 SGB X) zwingt ihn zur vollständigen und abschließenden Sachverhaltsermittlung einschließlich Beweiserhebung und -würdigung ( Korte , NZS 2014, S. 856). Wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld zum Entscheidungszeitpunkt noch vorliegen, ist die Krankenkasse demnach dazu verpflichtet, Krankengeld unbefristet zu bewilligen. Randnummer 46 Wenn die Krankenkasse bei der rückwirkenden Bewilligungsentscheidung bis zu einem bestimmten Tag
der Vergangenheit unzutreffend davon ausgeht, dass die Anspruchsvoraussetzungen über diesen Endzeitpunkt hinaus nicht mehr vorliegen, handelt es sich ebenfalls um eine rechtswidrige Ablehnungsentscheidung im Übrigen. Randnummer 47 d) Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Rechtsauffassung des BSG grundsätzlich davon auszugehen, dass mit der Auszahlung eines Krankengeldbetrages ohne vorherige förmliche Bescheidung eine unbefristete Bewilligung von Krankengeld bekanntgegeben wird, weil diese bei Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen regelmäßig die einzige rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit der Krankenkasse darstellt. Randnummer 48 Gegen die Unterstellung befristeter Krankengeldbewilligungen spricht zudem, dass Nebenbestimmungen wie eine Befristung oder eine auflösende Bedingung wegen der rechtlichen Konsequenz einer Beendigung der Wirksamkeit durch Erledigung des Verwaltungsaktes – ohne klarstellenden „actus contrarius“ – so bestimmt wie möglich, verständlich und widerspruchsfrei verfügt sein müssten (vgl. Korte , NZS 2014, S. 853; Burkiczak
: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 32 Rn. 13 m.w.N.), bei einer gebundenen Entscheidung nur ausnahmsweise zulässig sind und ihrerseits eine Ermessensbetätigung der Behörde erfordern ( SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 43 ). Randnummer 49 1.3 Im vorliegenden Fall erfolgte keine „abschnittsweise“ bzw. befristete Krankengeldbewilligung. Die Bewilligung von Krankengeld nur für einen bestimmten Zeitabschnitt könnte im Einzelfall nur angenommen werden, wenn
der konkreten Bewilligungsentscheidung eine entsprechende Befristung der Leistung auch tatsächlich – zwar rechtswidrig, aber wirksam und ggf. bestandskräftig – erfolgt wäre. Randnummer 50 Vorliegend fehlt es an einer solchen Entscheidung.Das Schreiben vom 14.04.2014 und ebenso die im Wesentlichen gleichlautenden Mitteilungen der Beklagten
der Folgezeit enthalten eine derartige Befristung nicht. Ein Verfügungssatz über die Bewilligung von Krankengeld ist
den Schreiben nicht enthalten. Es wird lediglich mitgeteilt, dass Krankengeld für einen bestimmten Zeitraum ausgezahlt wurde. Für den Empfänger eines solchen Schreibens ist anhand der verwendeten Formulierung nicht erkennbar, dass hiermit eine Befristung der (konkludenten) Krankengeldbewilligung erfolgt sein könnte (vgl. SG Mainz, Urteil vom 21.03.2016 – S 3 KR 255/14 – Rn. 71 ). Randnummer 51 Demnach ist im vorliegenden Fall von einer konkludenten, unbefristeten Bewilligung von Krankengeld durch Auszahlung der Leistung auszugehen, die die Gewährung von Krankengeld für die Folgezeit bis auf weiteres beinhaltet. Diese Bewilligungsentscheidung ist bestandskräftig geworden und daher zwischen den Beteiligten bindend (§ 77 SGG). Randnummer 52 2. Diese konkludent verfügte Krankengeldbewilligung ist durch den Bescheid vom 19.03.2015
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2015 nicht rechtmäßig aufgehoben worden. Randnummer 53 Der angefochtene Bescheid vom 19.03.2015 lässt sich als Aufhebungsverfügung gegenüber der konkludenten Bewilligungsentscheidung
terpretieren. Obwohl die Beklagte unzutreffend davon ausging, dass es einer Aufhebungsentscheidung vorliegend nicht bedurfte, hat sie
sbesondere mit den Formulierungen: „Dies hat zur Folge, dass Ihr Anspruch auf Krankengeld nach § 46 SGB V und Ihre Mitgliedschaft nach § 192 SGB V zum 13.03.2015 geendet haben“ und „Aus diesen Gründen kann die Krankengeldzahlung bis 13.03.2015 erfolgen“ hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass an der Krankengeldbewilligung ab dem 14.03.2015 nicht mehr festgehalten wird. Der Verwaltungsakt ist
diesem Sinne hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Randnummer 54 Die Aufhebungsentscheidung ist allerdings rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung sowohl für die Zukunft (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X) als auch für die Vergangenheit (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X) nicht vorlagen. Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die vor Erlass des Bescheids unterbliebene Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt und der Verfahrensfehler somit nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt wurde. Randnummer 55 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (2.1) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit
den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung (2.2) eintritt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit Randnummer 56
besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (2.3). Randnummer 57 2.1 Bei der unbefristeten Bewilligung von Krankengeld handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. zuletzt SG Speyer, Urteil vom 11.07.2016 – S 19 KR 369/14 – Rn. 27 f.) . Randnummer 58 Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn der Verwaltungsakt
rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkungen erzeugt, das heißt, wenn er nicht nur ein einmaliges Ge- oder Verbot oder eine einmalige Gestaltung der Rechtslage regelt, sondern ein auf Dauer berechnetes oder
seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder
haltlich verändert ( Brandenburg
: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 48 SGB X, Rn. 51; BSG, Urteil vom 16.02.1984 – 1 RA 15/83 – Rn. 23). Randnummer 59 Im Falle der unbefristeten Bewilligung von Krankengeld erstreckt sich die Regelungswirkung des Verwaltungsakts über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus, weil der Begünstigte auf Grundlage der Bewilligungsentscheidung weitere Zahlungen von der Krankenkasse verlangen kann, solange der Verwaltungsakt wirksam ist. Randnummer 60 2.2 Die Voraussetzungen für eine (rückwirkende) Aufhebung der Bewilligungsentscheidung sind vorliegend bereits deshalb nicht erfüllt, weil eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage zum 14.03.2015 bzw. zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufhebungsverfügung nicht nachgewiesen werden kann. Wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (BSG, Urteil vom 06.11.1985 – 10 RKg 3/84 – Rn. 11). Maßgeblicher Vergleichszeitpunkt im Hinblick auf den Eintritt der Änderung ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausgangsverwaltungsaktes (vgl. Brandenburg
: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 48 SGB X, Rn. 65), hier also der Zeitpunkt der Entgegennahme der ersten Krankengeldüberweisung. Randnummer 61 Soweit die Beklagte die Bewilligungsentscheidung rückwirkend zum 14.03.2015 aufgehoben hat, müsste eine solche Änderung spätestens zu diesem Datum eingetreten sein. Im Hinblick auf die Aufhebungswirkung für die Zukunft müsste die Änderung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 19.03.2015 (ausweislich des Widerspruchsschreibens spätestens am 24.03.2015) eingetreten sein. Randnummer 62 Eine solche Änderung
den Verhältnissen konnte im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden. Der Kläger hatte über den 13.03.2015 hinaus und bis zum Ablauf der von der Beklagten mitgeteilten Anspruchshöchstdauer am 22.06.2015 aller Wahrscheinlichkeit nach auch materiell-rechtlich einen Anspruch auf Krankengeld, so dass die Beklagte ab dem 14.03.2015 weiterhin unbefristet (§ 32 Abs. 1 SGB X) Krankengeld hätte bewilligen müssen. Randnummer 63 Der Kläger war über den 13.03.2015 hinaus im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB V versichert (2.2.1), er war aller Wahrscheinlichkeit nach weiterhin arbeitsunfähig (2.2.2) und er gehörte nach wie vor nicht zu den
2 Satz 1 SGB V genannten ausgeschlossenen Versichertengruppen. Die „Lücke“ zwischen den Auszahlscheinen des Dr. G vom 17.02.2015 (voraussichtliche Arbeitsunfähigkeitsdauer bis zum 13.03.2015) und vom 18.03.2015 (voraussichtliche Arbeitsunfähigkeitsdauer bis zum 15.04.2015) hat keine Auswirkungen auf den materiellen Krankengeldanspruch und stellt deshalb keine wesentliche Änderung
den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen dar (2.2.3). Eine wesentliche Änderung
den Verhältnissen würde es auch nicht darstellen, wenn der Kläger die Arbeitsunfähigkeit nach dem 13.03.2015 nicht erneut gemeldet hätte (2.2.4). Auch im anschließenden Arbeitslosengeldbezug ab dem 16.04.2015 liegt keine wesentliche Änderung
den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen (2.2.5). Randnummer 64 2.2.1 Der Kläger war über den 13.03.2015 hinaus mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Die Versicherungspflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, da der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber blieb dieses Versicherungsverhältnis auf Grund des tatsächlichen Bezuges von Krankengeld bzw. durch den Anspruch auf Krankengeld gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch
der hier streitigen Zeit erhalten. Randnummer 65 Die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist zugleich Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs und Rechtsfolge des Krankengeldanspruchs bzw. des tatsächlichen Krankengeldbezugs. Für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld reicht es demnach aus, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs versicherungspflichtig ist, ohne nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB V vom Krankengeldanspruch ausgeschlossen zu sein. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs am 21.02.2014, dem Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F.), war der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versichert. Randnummer 66 Diesbezüglich hat sich zum 14.03.2015 keine wesentliche Änderung
den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ergeben, da von einem Fortbestehen des materiellen Anspruchs auf Krankengeld über diesen Zeitpunkt hinaus auszugehen ist (siehe sogleich). Randnummer 67 2.2.2 Es ist davon auszugehen, dass der Kläger über den 13.03.2015 hinaus arbeitsunfähig
Folge von Krankheit war. Randnummer 68 Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R). Bei Verlust des Arbeitsplatzes nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit abstrakt die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung (BSG, Urteil vom 14.02.2001 – B 1 KR 30/00 R – Rn. 13 f.). Randnummer 69 Die Kammer konnte sich keine Überzeugung dahingehend bilden, dass der Kläger am für die rückwirkende Aufhebungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, dem 14.03.2015, sowie im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 14.03.2015 bis zum 22.06.2015, wieder dazu
der Lage war, die zuvor von ihm ausgeübte Hausmeistertätigkeit wieder aufzunehmen. Dagegen sprechen die vorliegenden medizinischen Befunde, die für den hier streitgegenständlichen Zeitraum keinerlei Hinweis für eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers enthalten. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Erkrankungen des Klägers ausweislich der von Dr. G ausgestellten Auszahlscheine über den 13.03.2015 hinaus unverändert fortbestanden haben. Auch der Gutachter der Bundesagentur für Arbeit Dr. T kommt im Gutachten vom 02.07.2015 noch zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine vormalige Tätigkeit als Hausmeister noch nicht wieder hätte ausüben können. Das Auftreten der so genannten „Bescheinigungslücke“ vom 14.03.2015 bis zum 17.03.2015 hatte seine Ursache erkennbar nicht darin, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers
dieser Zeit zum Besseren verändert hätte. Nach den Angaben des Klägers bestand der Grund hierfür im Gegenteil
einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands
Folge einer Durchfallerkrankung. Randnummer 70 Für eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem vorherigen Gesundheitszustand des Klägers zum 14.03.2015 findet sich letztlich kein Anhaltspunkt. Die objektive Beweislast für eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse trifft im Rahmen des § 48 Abs. 1 SGB X die Behörde, vorliegend also die Beklagte. Demzufolge ist hier von einem Fortbestehen des die Arbeitsunfähigkeit bedingenden Gesundheitszustands des Klägers über den 13.03.2015 und über den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufhebungsentscheidung vom 19.03.2015 spätestens am 24.03.2015 hinaus auszugehen. Randnummer 71 2.2.3 Eine wesentliche Änderung
den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen stellt es auch nicht dar, wenn zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Auszahlscheine nicht „lückenlos“ bzw. sogar überlappend aufeinander folgen (
dem Sinne, dass die zweite Bescheinigung nicht spätestens an dem Tag ausgestellt wird, bis zu dem nach der vorangegangenen Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern sollte), wie dies vorliegend hinsichtlich der Auszahlscheine des Dr. G vom 17.02.2015 (voraussichtliche Arbeitsunfähigkeitsdauer bis zum 13.03.2015) und vom 18.03.2015 (voraussichtliche Arbeitsunfähigkeitsdauer bis zum 15.04.2015) der Fall war. Randnummer 72 a) Hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 1. Alt. SGB V sind folgende Unterscheidungen zu beachten: Randnummer 73 aa) Arbeitsunfähigkeit
Folge Krankheit ist
allen Fällen des § 44 Abs. 1 1. Alt. SGB V Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit muss im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Bewilligung von Krankengeld objektiv nachgewiesen werden. Hierzu kann jedes geeignete Beweismittel herangezogen werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X; §§ 103, 106, 118 SGG). Arbeitsunfähigkeit ist ein körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, der unabhängig von seiner Dokumentation besteht. Randnummer 74 bb) Vom objektiven Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit ist die ärztliche Feststellung als Entstehungsvoraussetzung für den Krankengeldanspruch zu unterscheiden. Nur
den Fällen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Krankengeldanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit, sofern nicht Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG – und nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V betroffen sind) ist für die Entstehung des Anspruchs eine einmalige ärztliche Feststellung erforderlich. Im Übrigen genügt für die Entstehung des Anspruchs der tatsächliche Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (§ 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V), der Beginn einer stationären Behandlung (§ 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V) oder der Ablauf einer Karenzzeit gerechnet vom tatsächlichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 Satz 3 SGB V n.F.). Die ärztliche Feststellung
diesem Sinne ist die Schlussfolgerung aus einer persönlichen ärztlichen Untersuchung, also der aus der Wahrnehmung des tatsächlichen Zustands des Patienten durch den Arzt gezogene Schluss auf die Arbeitsunfähigkeit ( SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 38 ). Diese Schlussfolgerung ist eine kognitive Leistung, die ebenso wie die Arbeitsunfähigkeit unabhängig von ihrer Dokumentation ist. Für die Entstehung eines Krankengeldanspruchs muss die ärztliche Feststellung und ihr Zeitpunkt daher nicht schriftlich oder auf andere Weise dokumentiert werden. Die ärztliche Feststellung
diesem Sinne ist daher nicht mit der hierüber ausgestellten Bescheinigung, etwa der „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ oder dem Auszahlschein gleichzusetzen (zur notwendigen Differenzierung vgl. auch BSG, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 19/11 R – Rn. 26). Ob ein Arzt Arbeitsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt hat, kann erforderlichenfalls auch noch im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung durch eine Befragung des Arztes ermittelt werden ( SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 39 ; anders offenbar das LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2016 – L 5 KR 217/15 – Rn. 14 und Beschluss vom 02.05.2016 – L 5 KR 64/16 B ER – nicht veröffentlicht –; ähnlich bereits LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 – L 5 KR 157/14 – Rn. 16, das eine Dokumentation der ärztlichen Feststellung nach außen verlangt, allerdings ohne zu klären, gegenüber wem und
welcher Form die Dokumentation erfolgen muss und ohne Nennung einer Rechtsgrundlage; kritisch hierzu bereits SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 71 ). Randnummer 75 cc) Von der tatsächlichen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist die Prognose des Arztes über deren voraussichtliche Dauer zu unterscheiden (anders LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2014 – L 5 KR 30/14 – nicht veröffentlicht, unter Berufung auf Brandts
: KassKomm/ SGB V § 46 Rn. 12: Feststellung der AU für die Zukunft sei stets eine ärztliche Prognose; vgl. auch die
sofern paradoxe Formulierung des BSG im Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14 R – Rn. 13: der Arzt habe sich „Gewissheit“ zu verschaffen, (…) wie lange die AU „voraussichtlich“ noch andauern wird; vgl. SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 41 ). Die Angabe eines Arztes
einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der Patient sei voraussichtlich bis zu einem bestimmten Datum arbeitsunfähig, ist keine „Feststellung“ im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Im Regelfall dürfte ein Arzt nicht
der Lage sein „festzustellen“, bis wann eine Arbeitsunfähigkeit dauern wird. Er kann nur feststellen, dass sie im Zeitpunkt der Untersuchung besteht. Die Angabe einer voraussichtlichen Dauer ist lediglich eine Prognose im Sinne einer ärztlichen Vorhersage des vermuteten Krankheitsverlaufs. Anders als
1 Satz 1 EFZG ist für einen Anspruch auf Krankengeld nach den Vorschriften des SGB V eine Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer ärztlichen Prognose nicht erforderlich ( SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 41 ). Randnummer 76 dd) Von der ärztlichen Feststellung als solcher zu unterscheiden ist die
der Praxis übliche Dokumentation der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer auf formularmäßigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen . Dass diese meistens verwendet werden, ist lediglich eine tatsächliche Nebenfolge der Vorschriften zum arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruch. Soweit an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 SGB V zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sind und dies auch
den Regelungen der §§ 74, 275 Abs. 1a Satz 1, 277 Abs. 2 Satz 1, § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V Niederschlag findet, hat dies keine Auswirkungen auf den Begriff der ärztlichen Feststellung im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Diese Regelungen gehören nicht zur für den Anspruch auf Krankengeld einschlägigen Normtextmenge, da sie nicht die Rechtsposition des Versicherten gegen die Krankenkasse betreffen. Dasselbe gilt für die Vorschrift des § 275 Abs. 1a Satz 2 SGB V, wonach eine Prüfung durch den MDK unverzüglich „nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit“ zu erfolgen hat. Die Verkörperung der ärztlichen Feststellung wird hier zwar semantisch vorausgesetzt, da nur ein körperlicher Gegenstand „vorgelegt“ werden kann, jedoch nicht als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Krankengeld normiert ( SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 – Rn. 59 ). Entsprechendes gilt für die von den Krankenkassen und Ärzten regelmäßig verwendeten Auszahlscheine , die zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und zur Abwicklung der Leistungsfälle dienen, deren Vorliegen aber gleichfalls keine Anspruchsvoraussetzung darstellt. Randnummer 77 ee) Von der ärztlichen Feststellung und den verschiedenen Bescheinigungsformen ist wiederum die Meldung der Arbeitsunfähigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) zu unterscheiden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine Tatsachenmitteilung, die der Krankenkasse zugehen muss. Hierfür ist weder eine bestimmte Form vorgeschrieben, noch muss die Meldung durch eine bestimmte Person erfolgen (so bereits BSG, Urteil vom 12.11.1985 – 3 RK 35/84 – Rn. 12 bezüglich der Vorgängerregelung des § 216 Abs. 3 RVO). Erforderlich ist lediglich, dass die Identität des Versicherten erkennbar ist und die Arbeitsunfähigkeit dieses Versicherten behauptet wird. Nicht erforderlich ist ein Hinweis auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (a. A. BSG, Urteil vom 12.11.1985 – 3 RK 35/84 – Rn. 12). Diese stellt lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld dar, deren Vorliegen von der Krankenkasse nach Antragstellung von Amts wegen zu ermitteln ist ( SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 – Rn. 172 ). Das Fehlen der Meldung führt nach näherer Maßgabe des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zum Ruhen des Anspruchs, so dass die Meldung eine Anspruchsvoraussetzung lediglich für die Zahlung von Krankengeld ist.
der Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den Versicherten gegenüber der Krankenkasse ist regelmäßig auch der erforderliche Antrag auf Krankengeld (§ 19 Satz 1 SGB IV) zu sehen. Eine rückwirkende Antragstellung ist möglich. Randnummer 78 b)
2 SGB V wird neben dem Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit (§ 44 Abs. 1 1. Alt. SGB V) für die Entstehung des Anspruchs zusätzlich eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt. Zudem war
2 SGB V
der vorliegend noch maßgeblichen, bis zum 22.07.2015 gültigen Fassung ein so genannter „Karenztag“ normiert.
den von der Norm erfassten Fällen entsteht der Anspruch daher erst einen Tag nach der ärztlichen Feststellung. Randnummer 79 Der materielle Anspruch des Klägers auf Krankengeld ist somit am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 20.02.2014 entstanden und hätte erst mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit oder mit Eintritt eines anderen Ausschlussgrundes geendet (vgl. zur Fortdauer des Krankengeldanspruchs
sgesamt SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 37 ff.; SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –Rn. 61 ff. und sogleich). Letztendlich endete der materiell-rechtliche Anspruch des Klägers auf Krankengeld spätestens mit dem Ablauf der Anspruchshöchstdauer nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V am 22.06.2015. Randnummer 80
sofern hat sich weder zum 14.03.2015 noch bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 19.03.2015 eine Änderung
den Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergeben. Randnummer 81 c) Für die Aufrechterhaltung des materiellen Krankengeldanspruchs bis zum Ende der Anspruchshöchstdauer (§ 48 Abs. 1 SGB V) oder bis zum Ausschluss (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V) bzw. Wegfall (§ 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V) des Anspruchs genügt es im Übrigen auch
den Fällen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (alte oder neue Fassung), dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich seit Entstehung des Anspruchs fortbesteht. Randnummer 82 § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V regelt nur den Beginn des Krankengeldanspruchs (so bereits LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.11.1999 – L 4 KR 10/98 – Rn. 27; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.08.2002 – L 4 KR 144/00 – Rn. 36). Wenn auf dem Formular, auf dem die ärztliche Feststellung dokumentiert ist, zugleich eine Prognose für ein voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit getroffen wird, folgt hieraus – entgegen der Auffassung des
der bis zum 22.07.2015 gültigen Fassung lautet: Randnummer 85 "Der Anspruch auf Krankengeld entsteht (…) im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt." Randnummer 86 Demzufolge markiert der Tag der ärztlichen Feststellung – abgesehen von den Fällen des § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V, des § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V und des § 46 Satz 3 SGB V n.F. – den Entstehungszeitpunkt des Krankengeldanspruchs für den folgenden Tag. Ab dem Folgetag besteht ein Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich für die Entstehung des Krankengeldanspruchs ist (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) mithin nur, dass am Vortag ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Nicht relevant ist, welche Angaben der Arzt hinsichtlich einer möglichen Dauer oder ggf. im Hinblick auf einen früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemacht hat. Über das Ende des Krankengeldanspruchs enthält § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. keine Aussage.
2 SGB V a.F. ist auch nicht von mehreren „Arbeitsunfähigkeiten“ oder „Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit“ die Rede; die Begriffe werden im Singular verwendet. Stattdessen ist
1 Satz 1 SGB V ausdrücklich geregelt, dass Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung erhalten, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen
nerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Randnummer 87 Aus § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. geht des Weiteren nicht hervor, dass sich die „ärztliche Feststellung“ auf einen bestimmten Zeitraum beziehen kann oder muss. Dass der Vertragsarzt eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit abzugeben hat, ergibt sich lediglich aus der auf Grund von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassenen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-Richtlinie) sowie im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG (vgl. SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 – Rn. 37 ).
1 der AU-Richtlinie wird terminologisch zwischen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und der Bescheinigung über ihre voraussichtliche Dauer differenziert. Diese Differenzierung steht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. und entspricht der Sachlogik. Ein Arzt kann zu einem bestimmten Zeitpunkt feststellen, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt; im Hinblick auf die Zukunft kann er anhand eines gegenwärtigen Zustands nur Aussagen über die Wahrscheinlichkeit treffen, dass noch Arbeitsunfähigkeit vorliegen wird, d.h. eine Prognose abgeben. Ob eine Prognose sich als zutreffend erweist, kann nur im Nachhinein festgestellt werden. Randnummer 88 Es ist begrifflich mithin streng zu unterscheiden zwischen der von § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. geforderten „ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit“, der nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geforderten Prognose der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und einer ärztlichen Bescheinigung sowohl über das Datum der Feststellung als auch über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit (s.o. unter 2.2.3 a). Dass ein Vertragsarzt gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 SGB V dazu verpflichtet ist, eine Bescheinigung über die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auszustellen, berührt die Entstehung des Krankengeldanspruchs nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. nicht. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit der hierüber ausgestellten Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder Auszahlschein) gleichzusetzen ( SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 39 ). Eine ärztliche Bescheinigung ist – anders als beim Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber (§ 5 Abs. 1 EFZG) – demnach weder eine Voraussetzung für die Entstehung noch für den Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld nach dem SGB V. Demzufolge ist auch die auf den formularmäßigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgesehene Abgabe einer Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit für den Anspruch auf Krankengeld nach dem SGB V gänzlich irrelevant (vgl. ausführlich SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 41 m.w.N.). Randnummer 89 Aus dem Wortlaut des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. ergibt sich somit ausschließlich eine Regelung für den Entstehungszeitpunkt des Krankengeldanspruchs, nicht für dessen zeitliche Begrenzung. Weitere materielle Wirkungen der ärztlichen Feststellung lassen sich anhand des Gesetzes nicht begründen. Randnummer 90 Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig ( Müller / Christensen , Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Auflage 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG. Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Deshalb verstößt das BSG gegen Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG, wenn es seine Rechtsauffassung auf eine „ergänzende Auslegung des Gesetzes“ stützt (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 15) und postuliert, dass „das SGB V die Tatbestände der Beendigung eines Krg-Anspruchs nicht ausdrücklich vollständig
allen denkmöglichen Verästelungen“ regle und diese „geringere Normdichte (…) ihren sachlichen Grund
der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung“ habe (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 13). Randnummer 91 Aus den gleichen Gründen scheitert auch Dreher (jurisPR-SozR 3/2015 Anm. 2 zum Urteil des BSG vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R) mit dem Versuch, für die Rechtsauffassung des BSG eine kohärente Begründung zu entwickeln. Er räumt zunächst ein, dass der Gesetzeswortlaut das Erfordernis einer ärztlichen Feststellung auf den Fall der Entstehung des Krankengeldanspruchs beschränkt und § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. zum Anspruchsende oder -wegfall keine eigene Aussage trifft. Dennoch vertritt er die Auffassung, dass der Krankengeldanspruch von vornherein – gegen den Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V – zeitlich begrenzt entstehe, wenn und soweit das ihn begründende „Beweissicherungsverfahren“ (gemeint ist der
2 SGB V a.F. vorausgesetzte „Gang zum Arzt“) nur eine zeitlich begrenzte Aussage ermögliche. Damit werde nicht die Entscheidungsbefugnis über den Anspruch auf den Arzt übertragen, sondern lediglich die Beweissicherung „dem Gesetzeswortlaut entsprechend“
vollem Umfang dem Versicherten überantwortet. Die nach und nach entstehenden zeitlich begrenzten Ansprüche seien als Teile eines einheitlichen, aber „gestückelten“ Anspruchs aufzufassen. Randnummer 92 Für diese Theorie fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt im Gesetzestext des SGB V. Zeitliche Beschränkungen des Krankengeldanspruchs ergeben sich ausschließlich aus § 48 SGB V. Soweit Dreher meint, diese Einschränkung mittels einer Auslegung des Begriffs des „Entstehens“ begründen zu können, ist dies abwegig. Das Wort „entstehen“ hat
keiner denkbaren Verwendungsweise die Bedeutung von „Begrenzung“, „Untergang“ oder „Wegfall“. Es bedeutet schlicht das Gegenteil. Dass die Beweissicherung „dem Gesetzeswortlaut entsprechend“ dem Versicherten überantwortet werde, ist daher eine unsinnige Behauptung, die deshalb auch ohne Bezugnahme auf einen konkreten Gesetzeswortlaut auskommen muss. Randnummer 93 Ebenso haltlos ist die nicht weiter begründete These des LSG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 02.10.2014 (L 5 KR 30/14 – nicht veröffentlicht), es sei mit dem Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres vereinbar, dass nicht nur die Entstehung, sondern auch der Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld von der vorherigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abhängig sei. Gerade hierfür gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. Randnummer 94 Soweit das BSG sogar meint, der Gesetzeswortlaut des § 46 SGB V (a.F.) trage die Auffassung nicht, dass die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur für die Entstehung des Krankengeldanspruchs Bedeutung habe (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 13), trifft dies offensichtlich nicht zu. Diese für jedermann erkennbar falsche Behauptung ist umso erstaunlicher, als eine unbefangene Gesetzeslektüre genügt, um sie zu widerlegen. Die entsprechende Vorschrift regelt ausdrücklich nichts anderes, als die Entstehung des Anspruchs. Randnummer 95 Die Annahme, dass das Fortbestehen eines Krankengeldanspruchs nach Ablauf eines „Bewilligungsabschnitts“ oder nach Ablauf des auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen voraussichtlichen Enddatums einer erneuten ärztlichen Feststellung spätestens am letzten Tag vor Ablauf bedürfe, verstößt gegen das Gesetzesbindungsgebot und ist deshalb unter Geltung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V sowohl
der bis zum 22.07.2015 geltenden als auch
der neuen Fassung keine rechtswissenschaftlich vertretbare Position. Randnummer 96 Darüber hinaus wird die hier vertretene Auffassung gestützt durch die Gesetzessystematik (vgl. ausführlich SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 – Rn. 75 ff.) und durch den Auslegungsgrundsatz der möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte (vgl. ausführlich SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 – Rn. 81 ff.). Sie wird zudem bestätigt durch die historische Entwicklung des Gesetzes (vgl. ausführlich SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 – Rn. 86 ff.) und die Gesetzesbegründung (vgl. SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 – Rn. 90 ff.). Auf hiervon unabhängige Erwägungen zu „Sinn und Zweck“ der Regelung kommt es daher nicht an, wobei auch anhand dieses Maßstabs keine Argumente für die Auffassung des 1. Senats des BSG sprechen (vgl. SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 – Rn. 94 ff.). Letztere resultiert aus einer fehlerbehafteten Entwicklung der Rechtsdogmatik und führt zu abwegigen Ergebnissen (vgl. ausführlich SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 – Rn. 98 ff.). Durch die Neuregelung des § 46 Satz 2 SGB V mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) mit Wirkung zum 23.07.2015 hat sich diesbezüglich weder für die Zukunft noch für die Vergangenheit Wesentliches geändert (vgl. ausführlich SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 – Rn. 153 ff.; SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 409/14 – Rn. 75 ff.). Randnummer 97 2.2.4 Die Arbeitsunfähigkeit wurde der Beklagten fristgerecht gemeldet, sodass der Anspruch seit dem 14.03.2015 nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruhte. Randnummer 98 Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Dies gilt nach dem zweiten Halbsatz der Regelung nicht, wenn die Meldung (s.o. unter 2.2.4 a) ee))
nerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Randnummer 99 Die Arbeitsunfähigkeit ist der Beklagten lange vor dem vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum durch Vorlage der Erstbescheinigung und zahlreicher weiterer Bescheinigungen gemeldet worden. Da davon auszugehen ist, dass seit dem 20.02.2014 durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, war anschließend keine weitere Meldung der Arbeitsunfähigkeit mehr notwendig, um das Eintreten des Ruhens nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu verhindern (so bereits LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.11.1999 – L 4 KR 10/98 – Rn. 30; SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 – Rn. 45 ff.; SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 – Rn. 42 ff.; SG Trier, Urteil vom 21.11.2013 – S 1 KR 44/13 – Rn. 29 ). Randnummer 100 Das BSG vertritt demgegenüber die Rechtsauffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten
anspruchnahme des Krankengelds erneut gemeldet werden muss, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 17; BSG, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R – Rn. 18; offen gelassen noch BSG, Urteil vom 20.04.1999 – B 1 KR 15/98 R – Rn. 14). Diese Auffassung widerspricht dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V,
dem nur der Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Bezugspunkt für die Meldeobliegenheit genannt wird, nicht der Beginn eines „Krankengeldbewilligungsabschnitts“ oder eines „Feststellungszeitraumes“. Dass hier zu Lasten der Versicherten über den Wortlaut hinweggegangen wird, deutet das BSG selbst
der Begründung zum Urteil vom 08.02.2000 an: "Anders als es der Wortlaut des § 49 Abs.1 Nr 5 Halbs 2 SGB V nahezulegen scheint (...)" (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 17). Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip, so dass der Auffassung des BSG nicht gefolgt werden darf. Unausgesprochen vollzieht das BSG hier einen Analogieschluss, dessen Voraussetzungen jedoch nicht gegeben sind und vom BSG auch nicht dargelegt werden (vgl. bereits SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 – Rn. 45 ff.). Auch vor dem Hintergrund des Optimierungsgebots des § 2 Abs. 2 SGB I und des Gesetzesvorbehalts des § 31 SGB I ist die durch das BSG vorgenommene Vervielfältigung der Meldeobliegenheit des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V rechtswissenschaftlich nicht vertretbar ( SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 – Rn. 42 ff.). Randnummer 101 Im Übrigen hat sich diesbezüglich keine Änderung
den Verhältnissen zum 14.03.2015 im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergeben. Randnummer 102 2.2.5 Der Anspruch auf Krankengeld ruhte auch nicht auf Grund tatsächlichen Bezugs von Arbeitslosengeld durch den Kläger ab dem 16.04.2015. Randnummer 103 Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld (u.a.) solange Versicherte Arbeitslosengeld beziehen. Diese Ruhensvorschrift greift jedoch nur im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld
der Form der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall nach § 146 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ( Siefert
: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 156 Rn. 36, 5. Auflage 2013; BSG, Urteil vom 10.03.1987 - 3 RK 31/86 - Rn. 10ff.; BSG, Urteil vom 03.06.2004 - B 11 AL 55/03 R). Denn nur auf diese Weise ist das Konkurrenzverhältnis zwischen der Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V und derjenigen des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III, die ihrerseits regelt, dass der Arbeitslosengeldanspruch bei Zuerkennung eines Anspruchs auf Krankengeld ruht, widerspruchsfrei aufzulösen (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 1 KR 6/06 R – Rn. 22 m.w.N.; Brinkhoff
: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 49 SGB V, Rn. 35). Diese aus systematischen Gründen zwingende enge Auslegung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V ist mit dem Wortlaut der Regelung vereinbar. Die Formulierung, dass der Anspruch ruht, "solange" Arbeitslosengeld bezogen wird, lässt die
terpretation zu, dass nur solche Fälle erfasst sind,
denen während des laufenden Arbeitslosengeldbezugs die Arbeitsunfähigkeit und damit die Leistungsvoraussetzung für den Krankengeldanspruch eintritt, d.h. solange der bereits begonnene Arbeitslosengeldbezug noch andauert ( SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 – S 3 KR 298/12 – Rn. 85 ff.). Randnummer 104 Bei dem Arbeitslosengeldbezug des Klägers ab dem 16.04.2015 handelte es sich nicht um einen Fall der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III, da der Kläger nicht erst während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Anspruch auf Krankengeld ruhte demzufolge nicht. Randnummer 105 Im Übrigen würde selbst für den Fall, dass der Arbeitslosengeldbezug ab dem 16.04.2015 materiell-rechtlich zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führen würde, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erst ab diesem Zeitpunkt anzunehmen sein. Eine wesentliche Änderung
den Verhältnissen, die erst nach Erlass des Aufhebungsbescheides eintritt, macht den Aufhebungsbescheid aber nicht rechtmäßig. Randnummer 106 2.2.6 Der Kläger hatte demnach auch über den 13.03.2015 hinaus aller Wahrscheinlichkeit nach einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Krankengeld, so dass eine wesentliche Änderung
den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen zum 14.03.2015 oder zu einem früheren Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden kann. Die Voraussetzung für eine Aufhebung der Bewilligung von Krankengeld zum 14.03.2015 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X lagen demnach nicht vor. Randnummer 107 2.3 Darüber hinaus liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht vor. Da bereits nicht nachzuweisen ist, dass sich hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des Klägers zum 14.03.2015 oder zu einem früheren Zeitpunkt eine Änderung ergeben hat, liegt erst recht kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Kläger selbst Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und damit vom Wegfall des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Krankengeld gehabt haben könnte. Die „nicht fristgerechte“ Erstellung einer „Folgebescheinigung“ der Arbeitsunfähigkeit bzw. die „Lückenlosigkeit“ von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Auszahlscheinen ist wiederum kein Ausschlussgrund für den Anspruch auf Krankengeld (s.o. unter 2.2.3 c), so dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob der Kläger über die diesbezügliche Rechtsauffassung der Beklagten bzw. des BSG
formiert war. Randnummer 108 2.4 Der Bescheid vom 19.03.2015
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2015 ist daher rechtswidrig und war aufzuheben. Randnummer 109 3. Die Beklagte war gemäß § 54 Abs. 4 SGG antragsgemäß (vgl. § 123 SGG) dem Grunde nach zur Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 14.03.2015 bis zum 22.06.2015 zu verurteilen. Der Kläger hat seinen Antrag auf das Ende der Anspruchshöchstdauer nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V begrenzt. Randnummer 110 Der Anspruch auf Krankengeld ist nicht gemäß § 107 Abs. 1 SGB X teilweise für den Zeitraum vom 16.04.2015 bis zum 22.06.2015
Folge der Zahlung von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit erloschen. Nach dieser Regelung gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch zwischen den Leistungsträgern nach §§ 102 bis 105 SGB X besteht. Randnummer 111 3.1 Die Bundesagentur für Arbeit hat nicht vorläufig geleistet (§ 102 SGB X). Der Bewilligungsbescheid vom 10.06.2015 enthält keinen Vorläufigkeitsvorbehalt. Randnummer 112 3.2 Die Leistungsverpflichtung der Bundesagentur für Arbeit ist auch nicht nachträglich entfallen (§ 103 SGB X). Soweit der Arbeitslosengeldanspruch gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III auf Grund des Krankengeldanspruchs ruhte, war dies von vornherein der Fall, da dem Kläger Krankengeld mit der konkludenten Bewilligungsentscheidung bereits vor der Zeit der Arbeitslosengeldbewilligung zuerkannt war. Durch die noch andauernde aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers vom 25.03.2015 (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG) galt dies trotz der Aufhebungsentscheidung der Beklagten vom 19.03.2015. Die Leistungsverpflichtung der Bundesagentur für Arbeit bestand daher ab dem 16.04.2015 von vornherein nicht, so dass ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X nicht gegeben ist. Randnummer 113 3.3 Aus demselben Grund besteht auch kein Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X nur, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
Folge der Krankengeldbewilligung durch die Beklagte war die Bundesagentur für Arbeit von vornherein nicht verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosengeld zu zahlen, da ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III bereits auf Grund der Zuerkennung eines Anspruchs auf Krankengeld ruht und nicht etwa nur
Fällen der tatsächlichen Zahlung von Krankengeld. Randnummer 114 3.4 Die Bundesagentur für Arbeit hat auch keinen Erstattungsanspruch aus § 105 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 SGB X vorlagen. Es muss ein (sachlich und/oder örtlich und/oder funktional) unzuständiger Leistungsträger gehandelt haben. Von § 105 SGB X wird nur der Fall erfasst, dass unter Verstoß gegen die sachliche und/oder örtliche und/oder funktionale Zuständigkeit geleistet worden ist. Dies impliziert, dass es sich um eine Leistung handeln muss, die abstrakt-generell
den Zuständigkeitsbereich des leistenden Leistungsträgers fällt ( Prange
: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 105 SGB X, Rn. 33). Im vorliegenden Fall hat aber die Bundesagentur für Arbeit nicht unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften Krankengeld geleistet, sondern entsprechend ihrer Zuständigkeit Arbeitslosengeld geleistet. Dass die Leistungsbewilligung auf Grund des Ruhens des Anspruchs nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III rechtswidrig war, ändert nichts an der Tatsache, dass die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat. Randnummer 115 Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Krankengeld war daher nicht
Folge einer teilweisen Erfüllung des Anspruchs durch andere Leistungsträger zu begrenzen. Randnummer 116 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.