(1)der Gründe, BAGE 99, 120). Auch insoweit hält das Bundesarbeitsgericht für Altverträge aus der Zeit vor dem 01.01.2002 aus Gründen des Vertrauensschutzes an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. BAG 11.12.2013 - 4 AZR 473/12 – JURIS Rn. 19 m. w. N.). Randnummer 63
- cc)Dieser Rechtsprechung schließt sich die Berufungskammer an. In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich eine Verpflichtung der Beklagten als Betriebsübernehmerin zur tariflichen Dynamisierung des Gehalts nach erfolgtem Betriebsübergang aus den zitierten, als Gleichstellungsabrede zu verstehenden arbeitsvertraglichen Regelungen nicht herleiten. Randnummer 64 4. Eine betriebliche Übung dahingehend, tarifliche Gehaltserhöhungen stets voll zu übernehmen, ist bei der Beklagten ebenfalls nicht entstanden. Randnummer 65 Zwar hat die nicht tarifgebundene Beklagte unstreitig seit Betriebsübergang bis einschließlich Juli 2013 die tariflichen Gehaltserhöhungen an ihre Angestellten weitergegeben. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung jedoch nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen (s. BAG 13.03.2002 - 5 AZR 755/00 - EzA § 259 ZPO Nr. 1; LAG Rheinland-Pfalz 14.10.2015 - 4 Sa 478/14 - JURIS Rn. 31 ). Erforderlich für die Annahme einer auf die Weitergabe von Tariferhöhungen bezogenen betrieblichen Übung sind daher besondere Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür, dass er sich verpflichten will, auch zukünftig die noch nicht vorhersehbaren Tariferhöhungen an seine Arbeitnehmer weiterzugeben. Solche Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen: Randnummer 66
- a)Keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Unterrichtungsschreiben gemäß § 613a Abs. 5 BGB vom 08.05.2008. Zwar enthält dieses Schreiben die Mitteilung, die Beklagte sei tarifgebunden und die Tarifverträge des Einzelhandels Rheinland-Pfalz fänden daher weiter Anwendung. Das Unterrichtungsschreiben ist jedoch nicht von der Beklagten, sondern von der Betriebsveräußerin, der vormaligen Arbeitgeberin der Klägerin, verfasst. Die Mitteilung kann daher nicht der Beklagten zugerechnet werden. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die betreffende Erklärung sei mit der Beklagten abgestimmt und abgesprochen gewesen, so erweist sich dieses Vorbringen in Ermangelung jeglicher Konkretisierung als unsubstantiiert (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 14.10.2015 - 4 Sa 478/14 - JURIS Rn. 32 ). Entsprechendes gilt für die – im Berufungsverfahren ohnehin nicht mehr aufgegriffene – Behauptung der Klägerin, im Rahmen von Verhandlungen mit dem Betriebsrat habe man sich zu einer Tarifbindung der Beklagten geäußert. Die Angaben zu den Gesprächsinhalten sind unpräzise und beziehen sich – soweit ersichtlich – zudem nicht auf die konkrete Betriebsstätte in A-Stadt, so dass das insoweit unterbreitete Beweisangebot einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellt. Auch lässt sich den nur sehr allgemein wiedergegebenen behaupteten Gesprächsinhalten nicht der Wille der Beklagten entnehmen, sämtliche auch in ferner Zukunft liegenden Tariferhöhungen an die Arbeitnehmer weiterzugeben (so. i. E. auch LAG Rheinland-Pfalz 14.10.2015 - 4 Sa 478/14 - JURIS Rn. 32 ). Randnummer 67
- b)Ebenso wenig ergeben sich aus dem Inhalt des im Tatbestand wiedergegebenen Schreibens der Beklagten vom 16.06.2011 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen wollte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 14.10.2015 - 4 Sa 478/14 - JURIS Rn. 33 ). Randnummer 68 Die in diesem Schreiben enthaltene Zusicherung einer tariflichen Vergütung bezieht sich auf den seinerzeit gültigen sowie auf den darauffolgenden Gehalts-TV, wie anhand der drucktechnisch hervorgehobenen Formulierungen in Ziff. 1 und Ziff. 2 des Schreibens vom 16.06.2011 unmissverständlich deutlich wird. Auch der Gesamtkontext des Schreibens lässt keine andere Beurteilung zu. Vielmehr weist die Beklagte im ersten und zweiten Absatz des Schreibens vom 16.06.2011 gerade auf ihre fehlende Tarifbindung und die Ergebnislosigkeit der Verhandlungen der Tarifkommission hin, was ihren fehlenden Willen, sich – unabhängig von einer Tarifbindung – dauerhaft einer tarifdynamischen Gehaltsentwicklung zu unterwerfen, zusätzlich verdeutlicht. Überdies unterstreicht der im Vorspann zu der in Ziff. 1 und 2 des Schreibens getroffenen Zusage enthaltene Hinweis, dass „bis dato“ eine gemeinsame Lösung weder mit ver.di, noch mit dem Betriebsrat gefunden worden sei i. V. m. dem Verweis auf die Freiwilligkeit der Zusage, dass eine dauerhafte Bindung an die tarifliche Entwicklung bislang weder vereinbart worden ist, noch zukunftsbezogen gewollt ist. Randnummer 69 Die Berufungskammer teilt die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach der Inhalt des Schreibens unterschiedliche Interpretationen zulasse, aus den vorgenannten Gründen nicht. Für eine Anwendung der Unklarheitenregelung aus § 305c Abs. 2 BGB bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum. Randnummer 70
- c)Diese – auf den seinerzeit aktuellen und den darauffolgenden Gehalts-TV beschränkte – Zusicherung hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2011 lediglich auch auf den Manteltarifvertrag erweitert (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 14.10.2015 - 4 Sa 478/14 - JURIS Rn. 33 ). II. Randnummer 71 Die Berufung der Klägerin war nach alledem mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Randnummer 72 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.