Berechnung einer Betriebsrente - Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung Orientierungssatz 1. Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung dahingehend, dass sich aus § 242 BGB in Verbindung mit der Vereinbarung kein Anspruch auf Auskunft auch über die durchschnittliche individuelle Gehaltsanpassung für leitende Angestellte ergibt. (Rn.75) 2. Entgeltumwandlung setzt tatsächlich vorhandenes Entgelt voraus, dass in Teilen "umgewandelt" und mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert wird. Allein der Wortlaut "unter Fortschreibung Ihrer Bezüge des Jahres 2006" meint einen Vorgang auf dem Papier und genügt nicht für die Annahme einer Entgeltumwandlung. (Rn.93) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 29. September 2015, 2 Ca 2347/14, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Az. 2 Ca 2347/14 - vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Az. 2 Ca 2347/14 - vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung. Randnummer 2 Der 1946 geborene Kläger war bei der Beklagten am Standort C-Stadt bis zum 31. Januar 2007 als leitender Angestellter beschäftigt. Randnummer 3 Die Beklagte gewährt eine aus verschiedenen Rentenkomponenten bestehende betriebliche Altersversorgung. Ihr liegt die „ Rahmen-Vereinbarung zur Neuordnung des betrieblichen Versorgungswerkes für Leitende Angestellte (Angestellte der AT-Gruppen 3 bis 7) der C. Aktiengesellschaft und deren konzernverbundenen deutschen Tochtergesellschaften “ mit Stand: 3. Juni 2002 (im Folgenden: Rahmen-Vereinbarung) zugrunde. Wegen des Inhalts dieser Rahmenvereinbarung und ihrer Anlagen A (C. Versorgungsordnung bAV – plus – Plan A vom 23. April 2003; im Folgenden. Versorgungsordnung) und B (C. Freiwillige betriebliche Zusatzversorgung – Plan B vom 23. April 2003) im Einzelnen wird auf Bl. 196 ff. d. A. Bezug genommen. Die C.-Altersversorgung bAV Plus enthält 3 Bausteine: Randnummer 4 „Baustein 1“: Arbeitgeber-Grundversorgung (allgemeiner Grundbeitrag x persönliche Verdienstrelation x Verrentungsfaktor), „Baustein 2“: Mitarbeiter-Zusatzversorgung (persönlicher Umwandlungsbetrag x Kapitalisierungsfaktor ) und „Baustein 3“: Arbeitgeber-Aufbauversorgung (allgemeiner Erfolgsbeitrag x persönliche Verdienstrelation x Verrentungsfaktor). Randnummer 5 Die Teilnahme am „Baustein 2“ ist für die Arbeitnehmer freiwillig, die Höhe frei festlegbar. Um die Mitarbeiter-Zusatzversorgung zu nutzen, muss der Mitarbeiter seine Teilnahme bereits im Vorjahr mitteilen. Der „Baustein 3“ kommt dann zur Gewährung, wenn der Mitarbeiter mit mindestens 180,00 € p. a. an einer Entgeltumwandlung teilnimmt und die C. Konzernumsatzrendite im jeweiligen Jahr größer als 5,1 % ist. Im Zeitraum Februar 2007 bis Ende September 2011 erreichte die Beklagte stets eine Umsatzrendite > 5,1 %. Randnummer 6 Unter den Geltungsbereich des betrieblichen Versorgungswerks fallen am Standort C-Stadt circa 120 bis 150 leitende Angestellte. Randnummer 7 Am 5. Januar 2007 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach der Kläger bei der Beklagten ausscheidet und er bis zum Beendigungszeitpunkt unter Beibehaltung der Vergütung von der Arbeit freigestellt wird. Diese Vereinbarung enthält auszugsweise weiter folgende Regelungen: Randnummer 8 "5. Hinsichtlich der unverfallbaren betrieblichen Altersvorsorge werden Sie von uns so gestellt, als seien Sie unter Fortschreibung Ihrer Bezüge des Jahres 2006 mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschieden. (…) Randnummer 9 10. Wir räumen Ihnen das Recht ein, das Arbeitsverhältnis durch einseitige schriftliche Erklärung auch vor Ablauf des 31.12.2007 jeweils zum Monatsende vorzeitig zu beenden. In diesem Fall werden die für den Zeitraum zwischen dem neuen Austrittsdatum und dem 31.12.2007 anfallenden Bruttobezüge (lfde. fixe Monatsbezüge inkl. Kfz-Monatsrate) der Bruttoabfindung gemäß obiger Ziffer 2 hinzuaddiert. Ziffer 5 gilt auch in diesem Fall." Randnummer 10 Mit Schreiben vom 3. April 2007 (Bl. 11 d. A.) informierte die Beklagte den Kläger über die bisher angesparten Werte aus Entgeltumwandlung dahingehend, dass für das Jahr 2007 ein Betrag von 250,00 EUR umgewandelt wurde, für die Jahre 2003 bis 2006 jeweils 3.000,00 EUR. Einen expliziten Entgeltumwandlungsantrag stellte der Kläger in den Folgejahren nicht. Randnummer 11 Zum 1. Juli 2007 fand im AT-Bereich flächendeckend eine Erhöhung der Gehälter im Volumen von 2 % statt. Darüber hinaus war ausweislich des Protokolls der Vorstandssitzung vom 11. Dezember 2007 (Bl. 125 d. A.) die Möglichkeit individueller Erhöhungen mit einem Verteilungsspielraum von 1,5 % bereits zum 1. April 2007 vorgesehen. Die entsprechenden Gespräche sollten im 1. Quartal 2007 geführt werden. Randnummer 12 Die Beklagte berechnete die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers, wobei sie dem „Baustein 1“ die jährliche Vergütung des Klägers aus dem Jahre 2007 in Höhe von 91.920,00 EUR zugrunde legte. Entgeltsteigerungen berücksichtigte die Beklagte nicht mit Ausnahme eines Erhöhungsteilbetrages von 2,7 % seit dem 1. April 2011. Dieser wurde an den Kläger unter Anhebung des versorgungsfähigen Jahreseinkommens von 91.920,00 € auf 93.783,00 € weitergegeben. Für die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers zum 31. Januar 2007 berücksichtigte die Beklagte die „Bausteine 2 und 3“ nicht mehr. Randnummer 13 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2011 (Bl. 16 f. d. A.) rügte der Kläger eine unterbliebene bzw. fehlerhafte Behandlung der - aus seiner Sicht - bis 65 fortzuführenden -Bausteine. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 16. September 2011 (Bl. 12 f. d. A.) unter Beifügung unter anderem der Kontoauszüge für die Jahre 2006 bis 2010. Randnummer 14 Der Kläger trat am 1. Oktober 2011 in die gesetzliche Altersrente ein. Randnummer 15 Der Kläger hat vorgetragen , die Beklagte habe die betriebliche Altersversorgung falsch berechnet. Bei Abschluss der Vereinbarung vom 5. Januar 2007 sei es gemeinsames Verständnis der Vertragsparteien gewesen, dass auch die üblichen jährlichen Gehaltserhöhungen der leitenden Angestellten zu seinen Gunsten in die Berechnung seiner Altersversorgung hätten einbezogen werden sollen, denn er habe so gestellt werden sollen, wie er bei Weiterarbeit bis 65 gestanden hätte ("Als-Ob-Rechnung"). Es habe keinerlei Schlechterstellung oder Andersbehandlung im Vergleich zu seiner aktiven Dienstzeit und im Vergleich zur Vergleichsgruppe der Leitenden Angestellten (LA) eintreten sollen, was durch den Begriff "Fortschreibung" zum Ausdruck gebracht worden sei. Dies sei Bestandteil des Zusagenpaketes gewesen, mit dem er von der Beklagten zum Ausscheiden habe motiviert werden sollen. Randnummer 16 Die damalige Vereinbarung sei in Ziffer 5 zu Recht weit gefasst worden und umfasse sämtliche Bezüge, das heißt alle entgeltlichen oder geldwerten Komponenten des Arbeitsverhältnisses. Dabei handele es sich um eine Fiktion, die sowohl rechtlich relevant als auch tatsächlich rechenbar sei und sowohl mit Annahmen als auch Ex-Post-Betrachtungen tatsächlich eingetretener Verhältnisse wirtschaftlich abgebildet werden könne. Die Parteien hätten nur über den weit gefassten Zweck der Klausel als einer fiktiven Fortschreibung („Als ob“) debattiert und nicht über Lebenshaltungskostenindices oder tarifliche Entwicklungen als Alternative. Randnummer 17 Der Kläger hat bestritten, dass keine allgemeinen oder insgesamt erfolgten Gehaltserhöhungen für AT/LA-Mitarbeiter seit 2006 (mit Ausnahme des Jahres 2011) zu beachten gewesen seien. Es sei völlig unplausibel, dass der AT-/LA-Bereich mehr als 4 Jahre keine Entgelterhöhungen bekommen haben solle. Im Vergleichszeitraum seien die Entgelte der Tarifmitarbeiter der Metallbranche in Rheinland-Pfalz um etwa 11 % zuzüglich rund 1.200,00 € an Einmalzahlungen gestiegen. Das Konzernergebnis der Beklagten vor Ertragssteuern (EBT) sei nach schwachen Jahren 2003 bis 2005 in den Jahren 2007 bis 2011 angestiegen. Randnummer 18 Lediglich in den Jahren 2003 bis 2005 habe es eine Umstellung im Verhältnis der festen und variablen Gehaltsbestandteile bei der Beklagten gegeben, als deren Folge die Festgehälter eine Zeitlang zugunsten des Anwachsens einer variablen Vergütungskurve nicht erhöht worden seien. Für die Zeit danach seien die Fixgehälter wieder reguliert worden entsprechend der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und der Leistung der einzelnen AT/LA-Mitarbeiter sowie deren Lage in den Gehaltskurven. Dies sei nicht willkürlich oder aufgrund von Individualverhandlungen erfolgt. Ab 2006 sei ein Teil der Gehaltsanpassung im Grundgehalt vorgenommen worden und ein weiterer Teil der variablen Vergütungsstruktur zugefügt worden. Randnummer 19 In den Jahren bis zu seinem Ausscheiden seien keine individuellen Gehaltsverhandlungen seitens der außertariflichen Mitarbeiter geführt worden. Hinsichtlich der leitenden Angestellten habe es seitens der Beklagten eine Vereinbarung mit dem Sprecherausschuss gegeben, die dann einzeln gegenüber den leitenden Angestellten umgesetzt worden sei. Randnummer 20 Aber auch, wenn es nur in größerer Anzahl "Individualvereinbarungen" gegeben haben sollte, wären diese zumindest mit einem Durchschnittswert bei seiner Altersversorgung zu berücksichtigen. Er habe auch zu denjenigen gehört, die überdurchschnittliche Leistungen abgeliefert hätten und deren Gehalt noch nicht an einer Obergrenze im Gehaltssystem angekommen gewesen sei. Auch der ehemalige leitende Angestellte Prof. Dr. Z. Y. beziffere reguläre Festgehaltsanpassungen zwischen 2007 und 2010 zum Beispiel anhand eigener Unterlagen auf 2 % zum 1. Juli 2007 und 5,2 % zum 1. Januar 2008. Des Weiteren sei auch der vom Erreichen einer Zielvereinbarung abhängige Teil der Vergütung reguliert worden. Randnummer 21 Von den Wirkungen der Entgeltumwandlung habe er nicht ausgeschlossen werden dürfen. Die Beklagte habe ohne weiteres Einzahlungen abbilden können. Etwaige Versäumnisse in diesem Zusammenhang gingen jedenfalls nicht zu seinen Lasten, zumal er 2007 ausdrücklich den Antrag zur weiteren Entgeltumwandlung gestellt habe. Ein solcher Antrag für die Folgejahre sei bereits in der Vereinbarung Ziffer 5 der Aufhebungsvereinbarung enthalten. Die Beklagte habe ohne weiteres den Eigenbetrag von ihm anfordern können. Für ihn sei - auch nicht durch das Schreiben vom 3. April 2007 - nicht offensichtlich gewesen, dass bis zum Jahr 2011 keine Entgeltumwandlung berücksichtigt werde. Dass ihm mit diesem Schreiben die Mitteilung gemacht worden sei, die für 2007 nur 250,00 € berücksichtige, habe ihn nicht verwundert, da es im Wortlaut dieses Schreibens heiße, dass es sich bei den beauskunfteten Werten um die Versorgungszusage aus " bisher angesparten Werten aus Entgeltumwandlungen " handelte. Im Übrigen handele es sich bei diesem Mitteilungsschreiben um ein Standardschreiben, das jeder ausscheidende leitende Angestellte erhalte. Randnummer 22 Die Nichtberücksichtigung der Entgeltumwandlungszusage wirke sich auch auf den arbeitgeberfinanzierten Erfolgsbaustein aus, da ihm auch hier die Zeit von Februar 2007 bis September 2011 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Randnummer 23 Der Kläger hat erstinstanzlich - im Wege einer Stufenklage – zuletzt beantragt, Randnummer 24 1a. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die durchschnittliche (pauschale und individuelle) Gehaltsanpassung für leitende Angestellte für die Jahre 2007 bis 2011 zu erteilen zur Berücksichtigung bei der monatlichen Betriebsrente des Klägers per 1. Oktober 2011 aus der C. Versorgungsordnung (bAVplus Plan A, „Baustein 1“) und der C. Besitzstandsrente; Randnummer 25 1b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011 einen fiktiven arbeitgeberfinanzierten Erfolgsbaustein ("Baustein 2") bei der freiwilligen Zusatzversorgung für den Kläger per 1. Oktober 2011 in Höhe von 3.000,00 € p. a. zu berücksichtigen; Randnummer 26 1c. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei seiner monatlichen Betriebsrente per 1. Oktober 2011 für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011 die Versorgungszusage aus Entgeltumwandlung (bAVplus Plan B, "Baustein 3") zu berücksichtigen, die sich aus der fiktiven Entgeltumwandlung von 3.000,00 EUR p. a. ergibt; Randnummer 27 hilfsweise Randnummer 28 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Randnummer 29 a. bei seiner monatlichen Betriebsrente per 1. Oktober 2011 aus der C.-Versorgungsordnung (bAVplus Plan A, "Baustein 1") und der C.-Besitzstandsrente die durchschnittliche Gehaltsanpassung für leitende Angestellte bis zu diesem Zeitpunkt auch für die Jahre 2007 bis 2011 zu berücksichtigen und ihm mitzuteilen, Randnummer 30 b. für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011 einen fiktiven arbeitgeberfinanzierten Erfolgsbaustein ("Baustein 3") bei der freiwilligen Zusatzversorgung für ihn per 1. Oktober 2011 in Höhe von 3.000,00 € p. a. zu berücksichtigen und dessen Höhe ihm mitzuteilen, Randnummer 31 c. bei der monatlichen Betriebsrente des Klägers per 1. Oktober 2011 für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011 die Versorgungszusage aus der Entgeltumwandlung (bAVplus Plan B, "Baustein 2") zu berücksichtigen, die sich aus einer (fiktiven) Entgeltumwandlung von 3.000,00 € p. a. ergibt und deren Höhe ihm mitzuteilen; Randnummer 32 hilfsweise Randnummer 33 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, Randnummer 34 a. welche monatliche Betriebsrente sich für ihn per 1. Oktober 2011 aus der C. Versorgungsordnung (bAVplus Plan A, "Baustein1") und der C.-Besitzstandsrente insgesamt ergibt, wenn die üblichen, durchschnittlichen Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte bis zu diesem Zeitpunkt auch bei ihm jährlich rechnerisch in den Jahren 2003 bis 2011 berücksichtigt werden, Randnummer 35 b. welche monatliche Rentenhöhe des arbeitgeberfinanzierten Erfolgsbausteins ("Baustein 3") der freiwilligen Zusatzversorgung sich für ihn per 1. Oktober 2011 insgesamt ergibt, wenn er wie in den Jahren zuvor mit jährlich 3.000,00 EUR an der Entgeltumwandlung auch im Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011 beteiligt ist, Randnummer 36 c. welche monatliche Höhe der Versorgungszusage aus der Entgeltumwandlung (bAV plus Plan B, "Baustein 2") sich für ihn per 1. Oktober 2011 ergibt, wenn er wie in den Jahren zuvor mit jährlich 3.000,00 EUR an der Entgeltumwandlung auch im Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011 beteiligt ist. Randnummer 37 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 38 die Klage abzuweisen. Randnummer 39 Die Beklagte hat vorgetragen , mit der Formulierung „ Fortschreibung Ihrer Bezüge des Jahres 2006 “ seien nicht jegliche Gehaltsanpassungen zu verstehen, sondern nur solche, an denen der Kläger üblicherweise auch teilgenommen hätte. Dies seien - speziell in den Krisenjahren 2008 bis 2010 - keine weitergehenden Erhöhungen als die (auch im Fall des Klägers vollzogene) Erhöhung des Jahres 2011. Vereinbarungen mit dem Sprecherausschuss zu Erhöhungen seien nicht getroffen worden. Bis einschließlich 2010 seien alle Gehaltsverhandlungen individuell mit den AT-Mitarbeitern geführt worden. Ab 2011 sei eine allgemeine Struktur dergestalt vorgenommen worden, dass die Tariferhöhung grundsätzlich auch für die AT-Mitarbeiter habe übernommen werden sollen. Dementsprechend sei die allgemeine Gehaltserhöhung von April 2011 auch zu Gunsten des Klägers berücksichtigt worden. Erhöhungen habe es (wenn überhaupt) der wirtschaftlichen Situation geschuldet nur individuell und keineswegs einem Automatismus folgend flächendeckend für die Gruppe der außertariflichen Beschäftigten gegeben. Irgendwelche Einzelanpassungen zum Beispiel im Rahmen von Neueinstellungen unter eingangs abgesenkten Bezügen und entsprechender Nachholung nach Ablauf der Probezeit könnten im Fall des Klägers keinerlei Indizwirkung entfalten, da dies letztlich auf eine Meistbegünstigung hinauslaufen würde. Wäre dies anders gesehen worden, hätte die Formulierung im Rahmen der Abwicklungsvereinbarung anders gewählt werden müssen, zum Beispiel dahingehend, dass die Fortschreibung der Bezüge jährlich unter Beachtung des allgemeinen Lebenshaltungskostenindexes oder unter Berücksichtigung der allgemeinen tariflichen Entwicklung stattfinden solle. Von einer solchen Formulierung sei vorliegend jedoch bewusst Abstand genommen worden. Randnummer 40 Eine Weiterberücksichtigung der auf Entgeltumwandlung basierenden Versorgungsansprüche sei auf etwas Unmögliches gerichtet, da Voraussetzung hierfür Entgeltansprüche seien, die dem Kläger gerade nicht zustünden. Dies sei auch nicht vom Wortlaut der Vereinbarung umfasst. Sinn und Zweck ihrer als Plan B geregelten freiwilligen betrieblichen Zusatzversorgung sei eine tatsächliche Minderung umwandlungsfähiger Bezüge des Beschäftigten zur Umwandlung in einen Versorgungsbeitrag für eine freiwillige betriebliche Zusatzversorgung. Wenn sodann von einem - von einer Mindesthöhe einmal abgesehen - frei wählbaren Umwandlungsbetrag gesprochen werde, so setze dies vertragsgemäße Bezüge voraus. An diesem Tatbestand fehle es jedoch im rechtlich beendeten Arbeitsverhältnis. Der Antrag des Klägers auf Entgeltumwandung sei zwar für das Jahr 2007 gestellt worden, da der Kläger aber zum 31. Januar 2007 ausgeschieden sei, sei auch hier die Umwandlung auf den Beendigungszeitpunkt begrenzt und im Januar 2007 letztmalig durchgeführt worden. Weiterer Schriftverkehr von Seiten des Klägers, in dem die Fortführung ausdrücklich gewünscht worden wäre, liege ihr nicht vor, zumal dies auch rein abrechnungstechnisch nicht möglich gewesen wäre. Randnummer 41 Das gleiche Schicksal teile der darauf basierende (arbeitgeberfinanzierte) „Baustein 3“. Randnummer 42 Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung als auch der Verwirkung erhoben. Randnummer 43 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat durch Teil-Urteil vom 29. September 2015 die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die pauschalen Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte für die Jahre 2007 bis 2011 zu erteilen zur Berücksichtigung bei der monatlichen Betriebsrente des Klägers per 1. Oktober 2011 aus der C. Versorgungsordnung (bVA plus Plan A, "Baustein 1") und der C. Besitzstandsrente. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Randnummer 44 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Klage habe nur teilweise Erfolg. Randnummer 45 Der Antrag zu 1 a sei zulässig. Der Kläger habe eine nach § 254 ZPO zulässige Stufenklage, zunächst gerichtet auf Auskunft über die Entwicklung des Gehalts der leitenden Angestellten erhoben. Dieser Antrag sei begründet, soweit der Kläger Auskunft über die pauschalen Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte zwischen den Jahren 2007 bis 2011 verlange, nicht aber betreffend die begehrte Auskunft über die individuellen Gehaltserhöhungen. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 242 BGB in Verbindung mit Ziffer 5 der Vereinbarung vom 5. Januar 2007. Nur die pauschalen Gehaltserhöhungen der leitenden Angestellten seien bei der Berechnung der Arbeitgeber-Grundversorgung („Baustein 1“) zu berücksichtigen. Das ergebe die Auslegung von Ziffer 5 der Ausscheidensvereinbarung. Randnummer 46 Der zulässige Klageantrag 1 b sei ebenfalls nicht begründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Teilnahme am „Baustein 3“ zu, da seine Teilnahme an der Mitarbeiter-Zusatzversorgung für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 1. Oktober 2011 nicht fingiert werde. Er habe auch keinen Anspruch auf Teilnahme an der Arbeitgeber-Aufbauversorgung aus Ziffer 5 der Ausscheidensvereinbarung unabhängig von der Teilnahme an oder Fiktion der Mitarbeiter-Zusatzversorgung (als Vereinbarung sui generis). Randnummer 47 Der zulässige Klageantrag 1 c sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erhöhung der Versorgungszusage wegen Berücksichtigung von jährlich 3.000,00 EUR aus Entgeltumwandlung (bAV plus Plan B, „Baustein 2“) für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011. Ein direkter Anspruch scheide aus, da Voraussetzung der Zusatzversorgung sei, dass der Mitarbeiter einen persönlichen Umwandlungsbetrag einbringe. Da der Kläger nach seinem Ausscheiden keinen Entgeltanspruch gegen die Beklagte mehr gehabt habe, habe er auch keinen Umwandlungsanspruch gehabt. Ein Anspruch aufgrund fingierter Teilnahme durch „fiktive “ Berücksichtigung eines Entgeltumwandlungsbetrages in Höhe von 3.000,00 EUR p.a. für den oben genannten Zeitraum sei ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger begründe seine Forderung mit dem Hinweis, dass er trotz seines Ausscheidens vor Beginn der Altersrente durch die Vereinbarung so gestellt werden habe werden sollen, als ob er bis zum Renteneintritt fortbeschäftigt gewesen sei (Als-Ob-Betrachtung). Grundsätzlich stünden weder § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG noch § 1 a BetrVG einer Vereinbarung auf Fortführung einer betrieblichen Altersversorgung, die während des bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Entgeltumwandlung beruhe, auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses entgegen. Die Parteien hätten jedoch keine solche Vereinbarung getroffen. Randnummer 48 Der Hilfsantrag 1 a sei für den Fall der Auslegung, dass sich die durchschnittlichen Gehaltsanpassungen auf pauschale und individuelle bezögen, hinsichtlich der individuellen aus den gleichen Gründen unbegründet wie der Klageantrag 1 a. Die Hilfsanträge 1 b und 1 c seien ebenfalls aus den zu Klageantrag 1 b und 1 c genannten Gründen unbegründet. Randnummer 49 Die Hilfs-Hilfsanträge 1 a, 1 b und 1 c seien unzulässig. Randnummer 50 Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein (Bl. 141 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 51 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 16. November 2015 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 10. Dezember 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 Berufung eingelegt und diese mit am 17. Januar 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 15. Januar 2016 begründet. Randnummer 52 Der Beklagten ist das Urteil am 17. November 2015, die Berufungsbegründung des Klägers am 20. Januar 2016 zugestellt worden. Sie hat mit am 21. Dezember 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 Anschlussberufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Januar 2016 begründet. Randnummer 53 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 6. Juni 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 168, 189 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, Sinn und Zweck der Ziffer 5 der am 5. Januar 2007 geschlossenen Aufhebungsvereinbarung sei gewesen, ihn in Bezug auf seine betriebliche Altersversorgung so zu stellen, als hätte er bis zum 65. Lebensjahr weitergearbeitet (Als-Ob-Betrachtung). Dies beziehe sich auf alle drei Bausteine der betrieblichen Altersversorgung. Randnummer 54 Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ( Antrag zu 1 a ) differenziere das erstinstanzliche Gericht unzutreffend zwischen allgemeinen Gehaltserhöhungen der leitenden Angestellten und (durchschnittlichen) individuellen Erhöhungen. Das Arbeitsgericht missverstehe dabei zum einen die Gehaltserhöhungssystematik bei der Beklagten. Das System funktioniere so, dass das Unternehmen ein Budget in % von der Gehaltssumme definiere, das einen Topf bilde, aus dem heraus dann die Vorgesetzten entsprechend Leistung/Zielerreichung Beträge für die einzelnen Mitarbeiter differenziert vergäben. Darüber hinaus existiere ein Strukturbudget, das für Entwicklungsmaßnahmen und das Heranführen an Soll-Lagen der Einzelgehälter in die je nach Funktion definierten Bandbreiten von Gehaltsbändern diene. Dieser gesamte Vergütungstopf sei für den “Baustein 1“ der Beklagten von Relevanz. Randnummer 55 Auskünfte über Gehaltserhöhungsbudgets könnten von der Beklagten leicht erteilt werden, da diese IT-gestützte Auswertungen ohne weiteres und mühelos erstellen könne, da bei jedem Mitarbeiter eine Gehaltshistorie hinterlegt und auch die entsprechenden Regulierungsrunden in IT dokumentiert seien. Sie würden auch statistisch ausgewertet. Randnummer 56 Zum anderen lege das Arbeitsgericht auch die Aufhebungsvereinbarung Ziffer 5 falsch aus. Der Begriff "Fortschreibung" verstehe sich als Weiterentwicklung. Man könne nicht das genaue Gegenteil dessen, was als Fiktion vereinbart worden sei, durch Auslegung gemäß § 157 BGB definieren, nämlich ihn so zu behandeln als habe er fiktiv nicht weitergearbeitet. Wäre er geblieben, hätte er mit allem mit mindestens dem Durchschnittswert partizipiert. Im Übrigen habe seine Vergütung auch so gelegen, dass er von der "Lage im Gehaltsband" her überdurchschnittliche Heranführungsbeträge hätte erwarten dürfen. Randnummer 57 Er habe auch Anspruch auf die Berücksichtigung von Mitarbeiterzusatzversorgung und Arbeitgeberaufbauversorgung ("Bausteine 2 und 3") für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 1. Oktober 2011. Der Aufhebungsvertrag Ziffer 5 habe ihn so stellen sollen, als habe er bis 65 mit fortgeschriebenen, das heißt weiterentwickelten Bezügen gearbeitet. Ausnahmen hiervon seien nicht festgeschrieben, so dass auch die Mitarbeiterzusatzversorgung von der Beklagten bei der Rentenberechnung fiktiv abzubilden und somit zu berücksichtigen sei. Auch der Eigenanteil könne ohne weiteres rechnerisch fingiert werden. Dass ein Umwandlungsbetrag von 3.000,00 € nicht real erfolgt sei, erlaube keineswegs die Betrachtung, dass auch insoweit eine gesonderte Vereinbarung erforderlich gewesen wäre, denn entweder hätten die jährlichen Eigenbeiträge gesondert angefordert oder aber bei Renteneintritt verrechnet werden können, wobei er von letzterem ausgegangen sei. Randnummer 58 Der Kläger beantragt, Randnummer 59 das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29. September 2015, Az. 2 Ca 2347/14 abzuändern und gemäß den Klägeranträgen in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 29. September 2015 zu entscheiden. Randnummer 60 Die Beklagte beantragt, Randnummer 61 die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 62 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 29. Januar 2016 sowie des Schriftsatzes vom 11. März 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 179 ff., 186 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Unzutreffend sei, dass Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung gewesen sei, den Kläger in Bezug auf seine betriebliche Altersversorgung so zu stellen, als hätte er bis zum 65. Lebensjahr weiter gearbeitet. In der getroffenen Vereinbarung sei lediglich die Rede davon, dass er mit Blick auf die unverfallbare betriebliche Altersversorgung so gestellt werden solle, als ob er zu diesem Zeitpunkt aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschieden sei. Randnummer 63 Das Budget zur individuellen Honorierung von Leistung/Zielerreichung werde zwar zur Festlegung einer Erfolgsbeteiligung genutzt, dies habe jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Altersversorgung. Dies deshalb, weil bei Sonderzahlungen wie beispielsweise Erfolgsbeteiligungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Schicht- und Mehrarbeitszulagen nicht in das versorgungsfähige Einkommen mit eingerechnet würden. Relevant sei insoweit lediglich das monatlich laufende Entgelt der Mitarbeiter. Randnummer 64 Sie trägt zur Begründung ihrer Anschlussberufung vor, hinsichtlich des ausgeurteilten Auskunftsanspruchs habe das Arbeitsgericht die im Verfahren erhobene Einrede der Verjährung bzw. Verwirkung außer Acht gelassen. Randnummer 65 Der zur Anspruchsbegründung herangezogene Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB in Verbindung mit Ziffer 5 der Vereinbarung vom 5. Januar 2007 bestehe im konkreten Fall nicht bzw. jedenfalls nicht mehr, da die damit einhergehenden Anforderungen sie als Großunternehmen mit einer hohen Zahl von außertariflichen Verträgen und häufigen personellen Umbrüchen im Bereich der damit befassten Mitarbeiter im Personalverwaltungsbereich überforderten und sie damit keineswegs "die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben" könne. Ein gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung unter eidesstattlicher Versicherung vollstreckbarer Auskunftsanspruch lasse sich so über § 242 BGB jedenfalls nicht begründen. Randnummer 66 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 22. Juni 2016 (Bl. 234 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 67 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie erweist sich überwiegend als zulässig. Randnummer 68 Lediglich hinsichtlich der Hilfs-Hilfsanträge zu 1 a, 1 b und 1c ist die Berufung des Klägers bereits unzulässig. Ist in einem arbeitsgerichtlichen Urteil - wie hier - über mehrere Ansprüche entschieden worden, dann muss sich die Berufungsbegründung der erstinstanzlich insoweit unterlegenen Partei - soll die Berufung insgesamt ordnungsgemäß begründet sein - mit jedem Einzelanspruch auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll. Eine Ausnahme von der notwendigen umfassenden Begründungspflicht gilt nur dann, wenn ein Anspruch von einem anderen Anspruch in seinem Bestehen unmittelbar abhängt. Eine solche Ausnahme liegt im Hinblick auf die Hilfs-Hilfsanträge zu 1 a, 1 b und 1 c nicht vor. Der Kläger hat sich in der Berufung nicht mit der Frage der Unzulässigkeit der Hilfs-Hilfsanträge im Hinblick auf die vom Arbeitsgericht zur Begründung herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 (3 AZR 669/09 - NZA-RR 2012, 268, 269 Rn. 15) auseinandergesetzt. Randnummer 69 Die Anschlussberufung der Beklagten ist form- und fristgerecht innerhalb ihrer Berufungserwiderungsfrist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 S. 3, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 524, 519, 520 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. B. I. Randnummer 70 In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Randnummer 71 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.