Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin befugt ist, Fertigpackungen mit tiefgefrorenen glasierten Fischen, Krebs- und Weichtieren und Erzeugnissen daraus zusätzlich zum Nettofüllgewicht und Abtropfgewicht mit dem Gesamtfüllgewicht aus Einwaage und Glasur (unter Klarstellung „Gesamtfüllgewicht mit Glasur") in unmittelbarer Nähe zu den Pflichtangaben zum Nettofüllgewicht in etwas verminderter Schriftgröße zu kennzeichnen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Kennzeichnung von Tiefkühlpackungen mit glasiertem Fisch. Randnummer 2 Die Klägerin ist Herstellerin von tiefgefrorenen Fischprodukten. Mit Schreiben vom
(2015)633160). Darin heißt es, glasierte Fischereierzeugnisse seien zwecks korrekter Information der Verbraucher ausschließlich mit dem Nettogewicht des Erzeugnisses, d.h. ohne Glasurgewicht, zu kennzeichnen. Das Gesamtgewicht mit Glasur dürfe nicht zusätzlich zum Nettogewicht angegeben werden, da die der Kommission vorliegenden Informationen darauf hindeuteten, dass bei der Gewichtsangabe von glasierten tiefgefrorenen Fischereiprodukten betrügerische Praktiken angewendet würden. Eine doppelte Angabe der Menge könne zu einer falschen Berechnung des Einheitspreises führen, wenn dieser das Gesamtfüllgewicht zugrunde gelegt würde. Dies stelle eine schwerwiegende Irreführung des Verbrauchers dar. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (ein Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage hat Erfolg; sie ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Randnummer 15 Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft; insbesondere liegt das gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Feststellungsinteresse vor. Randnummer 16 Zwischen Klägerin und Beklagtem bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob bei dem Inverkehrbringen der Produkte der Klägerin ein Verstoß gegen Kennzeichnungsvorschriften vorliegt. Diese Rechtsbeziehungen sind hinreichend konkretisiert durch die Ankündigung des Beklagten, den Handelsunternehmen bei Beibehaltung der derzeitigen Kennzeichnung den Verkauf der Produkte der Klägerin zu untersagen. Es besteht auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses, da der Klägerin nicht zugemutet werden kann abzuwarten, ob der Beklagte gegen sie wegen Verstoßes gegen die Vorgaben der Produktkennzeichnungsverordnung vorgehen wird, gegen den sie sich erst dann zur Wehr setzen könnte. Sofern der Beklagte wie beabsichtigt im Wege der Untersagung des Verkaufs allein gegen die Handelsunternehmen vorgeht, steht der Klägerin keine Möglichkeit zur Verfügung, den ihr dann entstehenden wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Aus diesem Grund kann die Klägerin ihre Rechte auch nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen, § 43 Abs. 2 VwGO. II. Randnummer 17 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 18 Der Hauptantrag der Klägerin, der gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass die Feststellung der Zulässigkeit der doppelten Mengenangabe in der bisherigen Gestaltung der beanstandeten Packungen, d.h. nebeneinander, begehrt wird (1.), hat Erfolg (2.). Randnummer 19
- Zwar hat die Klägerin den ursprünglichen Antrag in der mündlichen Verhandlung um einen Hilfsantrag, gerichtet auf Feststellung der Zulässigkeit der Angabe des Gesamtfüllgewichts in etwas verminderter Schriftgröße und in unmittelbarer Nähe zur Angabe der Nettofüllmenge, ergänzt. Darin liegt nach Ansicht der Kammer jedoch keine förmliche Klageerweiterung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, sondern lediglich eine Präzisierung des Klageantrages. Randnummer 20 Wie sich bei Auslegung des Klageantrages gemäß § 88 VwGO aus dem Gesamtvorbringen ergibt, hat der Beklagte bereits mit Schreiben an die Klägerin vom
- Dezember 2015 geäußert, dass er keine Einwände gegen eine Angabe der Gesamtfüllmenge in kleinerer Schriftart an anderer Stelle der Packung hat. Darauf ist die Klägerin nicht im Sinne einer vergleichsweisen Einigung eingegangen, sondern hat sowohl im Laufe der Verhandlungen (vgl. Bl. 55/56 der Verwaltungsakte) als auch im gerichtlichen Verfahren Musterverpackungen vorgelegt, die die doppelte Mengenangabe nach Netto- und Gesamtfüllgewicht nebeneinander ausweisen. Sie hielt damit durchgängig an ihrer Auffassung fest, dass nur die doppelte Mengenangabe den Verbraucher umfassend über Fisch- und Glasurgewicht in Kenntnis setze. Ausweislich einer Telefonnotiz des Beklagten vom
- Dezember 2015 ist die Klägerin den Forderungen des Beklagten zur Vermeidung von betriebswirtschaftlichen Einbußen und lediglich für den Übergangszeitraum bis zur gerichtlichen Klärung dadurch nachgekommen, dass sie die Angabe des Gesamtfüllgewichts von der Packung entfernt hat. Für sie kam es daher von Anfang an erkennbar darauf an, die Angabe der Gesamtfüllmenge neben bzw. unter der des Nettofüllgewichts anzubringen. Vor diesem Hintergrund ist bereits der Hauptantrag dahingehend auszulegen, dass (auch) die Feststellung der Befugnis erstrebt wird, die Gesamtfüllmenge auf der Packung zwar in geringerer Größe, aber in unmittelbarer Nähe (neben bzw. unter) der Angabe des Nettofüllgewichts aufzudrucken. Randnummer 21 Auch bei rein formaler Betrachtung des als Hilfsantrag zusätzlich formulierten Klagebegehrens als Klageerweiterung wäre diese gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Denn auch für den geänderten Klageantrag bleibt der Streitstoff im Wesentlichen derselbe und die Änderung fördert die endgültige Beilegung des Streites (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 91, Rn. 19). Im Übrigen hat der Beklagte auch im Hinblick auf den hilfsweisen Antrag die Klageabweisung beantragt und sich damit inhaltlich auf den Antrag eingelassen. Randnummer 22
- Das so verstandene Feststellungsbegehren ist auch begründet. Die Klägerin ist befugt, die Gesamtfüllmenge in geringfügig kleinerer Schrift neben/unter der Nettofüllmenge auf ihren Tiefkühlprodukten mit glasiertem Fisch anzubringen; diese Angabe verstößt nicht gegen Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Randnummer 23 Nach § 43 Abs. 1 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) dürfen Fertigpackungen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist. Randnummer 24 Bei den Tiefkühlprodukten der Klägerin handelt es sich um Fertigpackungen im Sinne von § 42 Abs. 2 MessEG, da es sich um eine Verpackung handelt, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und verschlossen wurde, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Bei der anzugebenden Nennfüllmenge handelt es sich gemäß § 42 Abs. 3 Nr. 2 MessEG um die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll. Randnummer 25 Die Produkte der Klägerin unterliegen als Fertigpackung sowohl der Fertigpackungsverordnung (FpackV) als auch der LMIV. Randnummer 26 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FpackV dürfen Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die (Nenn-)Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist. § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV konkretisiert die Anforderung für Fertigpackungen mit anderen als flüssigen Lebensmitteln dahin, dass sie nach Gewicht (in Gramm oder Kilogramm, vgl. § 18 Abs. 4 FPackV) zu kennzeichnen sind. Randnummer 27 Darüber hinaus bestimmt Art. 23 Abs. 1 der unmittelbar geltenden LMIV, dass die Nettofüllmenge eines Lebensmittels in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken ist, und zwar je nachdem, was angemessen ist, bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten (a)), bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten (b)). Art. 23 Abs. 3 LMIV verweist auf Anhang IX, der technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1 enthält, und zwar auch für spezielle Fälle, in denen die Angabe der Nettofüllmenge nicht erforderlich ist. Randnummer 28 Ziffer 5 Anhang IX LMIV lautet: Randnummer 29 „Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht des Lebensmittels anzugeben. Bei glasierten Lebensmitteln ist das Überzugsmittel nicht im angegebenen Nettogewicht des Lebensmittels enthalten. Randnummer 30 Als Aufgussflüssigkeiten im Sinne dieser Nummer gelten folgende Erzeugnisse — gegebenenfalls in Mischungen und auch gefroren oder tiefgefroren —, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake, Genusssäure in wässriger Lösung; Essig, wässrige Zuckerlösungen, wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln, Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.“ Randnummer 31 Aus dem Wortlaut von Ziffer 5 Anhang IX LMIV ergibt sich nach Auffassung des Gerichts nicht eindeutig, wie die Gewichtskennzeichnung bei Fertigpackungen mit tiefgefrorenem glasiertem Fisch vorzunehmen ist. So ergibt sich aus Satz 2 des ersten Absatzes zwar, dass das Überzugmittel bei glasierten Produkten - anders als die Flüssigkeit bei Produkten in Aufgussflüssigkeit - nicht im Nettogewicht enthalten ist. Diese Formulierung spricht für die Auffassung des Beklagten, der die Angabe allein des Nettogewichts für vorschriftsmäßig hält. Randnummer 32 Demgegenüber bestimmt Absatz 2 der Vorschrift, dass Wasser - auch in tiefgefrorenem Zustand - als Aufgussflüssigkeit im Sinne dieser Nummer gilt, sofern es - wie hier - gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielt und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend ist. Handelt es sich bei Wasser aufgrund dieser angeordneten Fiktion („gilt") um ein Aufgussmittel, spricht dies für die Ansicht der Klägerin, die bei den von ihr hergestellten glasierten Tiefkühlprodukten durch die Angabe von Netto- bzw. Abtropfgewicht einerseits und Gesamtfüllgewicht einschließlich des Glasurgewichts andererseits eine Kennzeichnungsweise wie bei Produkten in Aufgussflüssigkeiten praktiziert. Randnummer 33 Da sich keine der beiden Lesarten als zwingend erweist, ist die Frage der ordnungsgemäßen Kennzeichnung von glasiertem Fisch ausgehend von Sinn und Zweck der Verordnung zu beantworten. Unter Berücksichtigung der Ziele der LMIV, wie sie sich aus den Erwägungen, den einzelnen Regelungen und dem Gesamtzusammenhang der Verordnung ergeben, ist die Kennzeichnung von glasiertem Fisch mit der Angabe von Netto- und Gesamtfüllmenge rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 34 So ergibt sich bereits aus den der Verordnung vorangestellten Erwägungsgründen, dass Ziel der Verordnung eine umfassende Information der Verbraucher (vgl. Erwägungsgrund Nr. 3) ist, die eine fundierte Auswahl bei der Auswahl der Lebensmittel ermöglicht (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4), was gleichzeitig leicht verständliche Informationen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 37; Art. 7 Abs. 2) sowie eine klare, verständliche und lesbare Kennzeichnung erfordert (vgl. Erwägungsgrund Nr. 9). Randnummer 35 Dementsprechend sieht Art. 4 in Verbindung mit Artt. 9 bis 11 LMIV bestimmte verpflichtende Informationen über Lebensmittel vor, zu denen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV auch die Nettofüllmenge zählt. Darüber hinaus sind freiwillige Angaben des Herstellers möglich (vgl. Artt. 36, 37 LMIV). Darüber hinaus soll das Lebensmittelinformationsrecht ausweislich der Erwägungsgründe Nrn. 16 und 18 LMIV hinreichend flexibel sein, um neuem und sich wandelndem Informationsbedarf der Verbraucher Rechnung zu tragen. Insgesamt gilt, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Dies ergibt sich allgemein aus Art. 7 Abs. 1 LMIV (vgl. insoweit auch Erwägungsgrund Nr. 20) und im Hinblick auf freiwillige Angaben des Herstellers aus Art. 36 Abs. 2 LMIV. Randnummer 36 Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Angabe von sowohl dem Netto- als auch dem Gesamtfüllgewicht nicht als irreführend. Bei den streitgegenständlichen Packungen liegt - insofern vergleichbar zu Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit - eine Divergenz zwischen dem Gesamtgewicht der Fertigpackung und dem Gewicht des Lebensmittels vor, und zwar über das reine Verpackungsgewicht hinaus. Legte ein Verbraucher diese Packung unmittelbar nach dem Kauf auf die Waage, wäre die Packung deutlich schwerer als nach der Kennzeichnung, ohne dass die Gewichtsdifferenz aus der Kennzeichnung hervorginge und insbesondere ohne dass sich ein Hinweis darauf ergäbe, woraus sich das zusätzliche Gewicht - vorliegend das Gewicht des für die Glasur verwendeten Wassers - ergibt. Allein durch die doppelte Mengenangabe wird der Verbraucher daher umfassend über den Inhalt der Tiefkühlpackung informiert. Randnummer 37 Eine Irreführung des Verbrauchers durch diese Verfahrensweise erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine doppelte Mengenangabe bei Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit (wie bspw. Gurken im Glas) bereits seit langem praktiziert wird, ausgeschlossen. Randnummer 38 Auch das von dem Beklagten in Bezug genommene Schreiben der Kommission vermag ein Verbot der Angabe des Gesamtfüllgewichts neben dem Nettofüllgewicht nicht zu begründen. Die Generaldirektion Gesundheit befürchtet, dass bei der Berechnung des von den Händlern auszuweisenden Grundpreises (Einheitspreises) das Gesamt- und nicht entsprechend der Preisangabenverordnung das Nettofüllgewicht zugrunde gelegt und der Verbraucher so bewusst über den Grundpreis getäuscht wird. Die von der Kommission befürchtete betrügerische Praxis bei der Ausweisung des Grundpreises wäre jedoch allein den Händlern anzulasten, die für diese Angabe des Grundpreises am Regal im Markt verantwortlich sind. Dem Hersteller kann ein möglicherweise vorsätzlicher Fehler des Händlers bei der Berechnung des Einheitspreises nicht vorgeworfen werden. Dies gilt umso mehr, weil die Händler mit der Unterscheidung nach Gesamtfüllmenge und Abtropfgewicht aufgrund ihrer Pflichten nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung in einem viel größeren Umfang vertraut sein müssen als die Endverbraucher. Eine Irreführung des Verbrauchers allein aufgrund der Kennzeichnung auf der Packung entsteht nicht, wenn erst durch bewusste Fehlinformation des Händlers ein Irrtum über den Grundpreis hervorgerufen wird. Randnummer 39 Erweist sich die Angabe des Gesamtfüllgewichts neben dem Nettofüllgewicht im Ergebnis daher als nicht irreführend, war festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, ihre Tiefkühl-Fertigpackungen zusätzlich zum Nettofüllgewicht und Abtropfgewicht mit dem Gesamtfüllgewicht aus Einwaage und Glasur in unmittelbarer Nähe zu den Pflichtangaben zum Nettofüllgewicht in etwas verminderter Schriftgröße zu kennzeichnen. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Nr. 11 ZPO. Randnummer 42 Beschluss Randnummer 43 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).