in der Folge langfristig die Gesundheit der Menschen im Umfeld der geplanten Bohrstelle erheblich nachteilig beeinträchtigt werde. Insbesondere sei aufgrund der extrem nahen Standortwahl im Hinblick auf das Wohngeschehen die Gewährleistung der Einhaltung von emissions- und bodenschutzrechtlichen Grenzwerten ganz erheblich eingeschränkt. Randnummer 14
Vorhaben wie die geplanten Explorationsbohrungen ohne wesentliche weitere Entscheidungen genehmigt würden. Die Erlaubnis zur Exploration durch das Bergamt könne nur für den Fall untersagt werden,
gemäß § 11 Nr. 10 BBergG überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung ausschließen würden. Dies sei aber bei Entscheidungen des Bergamtes praktisch nicht der Fall. Dies spreche gegen rein theoretisch, jedoch nicht den Realitäten entsprechende Überlegungen zur Unmittelbarkeit der Auswirkung des Bescheides (vgl. Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015, S. 5 -6). Insoweit könne durchaus von einer Unmittelbarkeit der Entscheidung zur Zielabweichung gesprochen werden. Randnummer 19 Unabhängig davon ergebe sich die Unmittelbarkeit der Entscheidung auch aus dem Umstand,
mit der hier vorliegenden Zielabweichung eine konkrete Entscheidung über eine bestimmte Standortbewilligung für eine Erdölexploration getroffen werde. In diesem Zusammenhang ergebe sich die unmittelbare Betroffenheit der Kläger aus der fehlenden Standortauswahl. Eine Abwägung von Standortalternativen habe u. a. wegen unzutreffend unterstellter Standortgebundenheit der Bohrung nicht stattgefunden. Ohne Prüfung von Standortalternativen im Verhältnis zu der konkret individuellen Betroffenheit der Bürger bezüglich Lärm, potentieller Emissionen und sonstigen Störungsquellen könne überhaupt keine sachgerechte Ermessensentscheidung durch die Beklagte getroffen werden. Dies wäre nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf null möglich, die hier unzweifelhaft nicht gegeben sei. Randnummer 20 Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Ermessensausübung sei mangels Prüfung und Berücksichtigung der privaten Anwohnerinteressen sowie mangels Überprüfung der technischen Angaben zur Standortauswahl nicht erfolgt, obwohl entsprechende Einwände insbesondere im Hinblick auf die unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung im Widerspruchsverfahren vorgetragen worden seien. Randnummer 21 Durch die angegriffene Entscheidung könne der Schutzbereich der Art. 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG - im Hinblick auf mögliche Gesundheits- bzw. Eigentumsgefährdungen beeinträchtigt werden. Private Belange der Gesundheit/körperlichen Unversehrtheit bzw. des Eigentums könnten dabei durch folgende Sachverhalte beeinträchtigt werden: dauerhafte akustische Belastungen und Lichtimmissionen für Anwohner, Entstehung und Verbreitung von Gefahrstoffen bei der Verbrennung von Beigasen, Gefahr der Freisetzung natürlicher Radioaktivität und Gefahr von Erdbeben bzw. Hebungen bzw. Senkungen des Bodens. Randnummer 22 4. Umgehung der Öffentlichkeitsbeteiligung i. S. d. § 7 Abs. 2 ROG Randnummer 23 Gemäß § 7 Abs. 2 ROG seien bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen öffentliche und private Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung seien, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung sei abschließend abzuwägen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 ROG sei zudem das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 9 ROG in die Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG einzubeziehen. Die Öffentlichkeit sei gemäß § 10 ROG an der Planaufstellung zu beteiligen. Randnummer 24 Es sei davon auszugehen,
bei der Erstellung des ERP Rhein-Neckar sämtliche für diese Abwägungen erforderlichen Tatsachen und Umstände der dafür zuständigen Behörde vorgelegen hätten. Auf der Grundlage der bei der Abwägung vorgelegenen Tatsachen und Umstände seien anschließend die einzelnen Zielfestsetzungen erfolgt. Für das von der angegriffenen Zielabweichung betroffene Gebiet bei Otterstadt seien die Ziele Grünzäsur und Landwirtschaft festgelegt worden. Randnummer 25 Vor diesem Hintergrund hätte die Planungsbehörde über eine entsprechende Zielfestsetzung für eine Grünzäsur für das Gebiet bei Otterstadt entscheiden müssen, sofern seitens der Beigeladenen das von ihr seit langem geplante Vorhaben der Erdölexploration gegenüber der Planungsbehörde rechtzeitig vorgetragen worden wäre. Zu der rechtzeitigen Beantragung hätte die Beigeladene ohne weiteres die Möglichkeit gehabt. In diesem Fall hätten dann die betroffenen Bürger - u. a. die Kläger - als betroffene Öffentlichkeit im Sinne des § 10 ROG ihre eigene Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen den Raumordnungsplan bzw. die dort festgelegten Ziele im Rechtswege nutzen können. Randnummer 26 Ein Abwarten der Verabschiedung des Regionalplans durch die Beigeladene und die Nutzung eines anschließenden Zielabweichungsverfahrens ohne Beteiligungsmöglichkeit der betroffenen Öffentlichkeit, wie hier geschehen, widerspreche den Grundsätzen über das verwaltungsrechtliche Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen. Insbesondere führe die Vorgehensweise dazu,
die betroffene Öffentlichkeit ihre Interessenwahrnehmung in dem Planungsprozess nicht in der erforderlichen Art und Weise berücksichtigt sehe. Randnummer 27 Aus der Sicht der Öffentlichkeit gehe es dabei um die demokratische Teilhabe an Planungsprozessen. Zu dieser Interessenwahrnehmung gehöre es insbesondere,
die private Betroffenheit durch die Beteiligten artikuliert werden könne. Dabei handele es sich um die Betroffenheit aus Grundrechten (z. B. Art 14 GG - Schutz des Eigentums -, Art. 2 GG - körperliche Unversehrtheit -), aber auch aus sonstigen Rechtspositionen, wie dem sog. drittschützenden Anspruch auf eine gerechte Abwägung. Randnummer 28 Unabhängig davon habe die Beklagte selbst die Frage gestellt, ob hinsichtlich des geplanten Vorhabens ein sog. Zielabweichungsverfahren bzw. raumordnerische Prüfung (Vereinfachte Änderung des Raumordnungsplans gemäß § 16 ROG) erforderlich sei. Im Hinblick auf die Stellungnahme des Verbandes Region Rhein- Neckar - VRRN - (vgl. Anlage 7, Schreiben VRRN v. 28. Januar 2015) erscheine es sehr unwahrscheinlich,
das hier eigentlich erforderliche vereinfachte Raumordnungsverfahren zu einer Änderung der für das Gebiet um Otterstadt festgesetzten Ziele, insbesondere das Ziel einer Grünzäsur, geführt hätte. Die Bedenken des VRRN beruhten darauf,
eine Prüfung von Standortalternativen für die Durchführung von Erkundungsbohrungen fehle, der präferierte Bohrplatz innerhalb einer Grünzäsur liege, für die gegenüber dem regionalen Grünzug ein erhöhter Freiraumschutz gelte (Verbot von raumbedeutsamen Vorhaben i. S. d. § 29 Baugesetzbuch - BauGB - mit der Ausnahme einer Erweiterung von standortgebundener Infrastruktur). Randnummer 29 Bereits an dieser Stelle werde darauf hingewiesen,
einer „Erweiterung einer standortgebundenen Infrastruktur" im Falle des durch die Beigeladene verfolgten Projektes die Standortgebundenheit fehle. An dem geplanten Standort bestehe derzeit keine derartige Infrastruktur. Vielmehr handele es sich um eine ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Fläche. Randnummer 30 Im Ergebnis sei nach der Stellungnahme des VRRN davon auszugehen,
ein Antrag auf Durchführung eines vereinfachten Planabweichungsverfahrens nicht zu einer Änderung des Regionalplanes hätte führen können. Dieses Ergebnis werde jedoch mit dem hier angegriffenen Zielabweichungsbescheid der Beklagten vollständig umgangen, ohne
die Öffentlichkeit - u. a. die Kläger - eine Möglichkeit zum Rechtsschutz gegen diese ihre Interessen ganz erheblich berührende Behördenentscheidung der Beklagten im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens habe. Randnummer 31
die betroffenen Privatpersonen die Entscheidung über die Zielabweichung vom 30. Januar 2015 - Aufhebung der Grünzäsur und die damit verbundenen Folgen - ohne jede Möglichkeit zum Rechtsschutz hinnehmen müssten. In den nachfolgenden Verfahren (Entscheidung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz über Antrag zur Erweiterung des Hauptbetriebsplanes um Otterstadt, über Sonderbetriebsplan Bohrplatzbau um Otterstadt und über Sonderbetriebsplan Bohren) könnten die für die Kläger wesentlichen Aspekte - u. a. Schutz der Grünzäsur als siedlungsnahe Erholungszone, Berücksichtigung von Standortalternativen mit verhältnismäßig geringerem Eingriff in die Interessen der in der Umgebung wohnenden Bürger - nicht mehr rechtlich relevant vorgetragen werden. Zudem sei zu berücksichtigen,
die Kläger ihre schützenswerten Interessen aufgrund des hier nicht durchgeführten, aber eigentlich erforderlichen vereinfachten Verfahrens zur Planänderung gemäß § 16 ROG zur Wahrung ihrer eigentlichen rechtlichen Interessen nicht hätten einbringen können. Randnummer 39 Die Entscheidung darüber, welches Verfahren eine Behörde konkret anwende, müsse vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich normierten Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG für jeden Betroffenen überprüfbar sein. Unter Rechtsschutzgesichtspunkten erfordere somit die Rechtsweggarantie eine Klagebefugnis gegen den Zielabweichungsbescheid vom 30. Januar 2015. Randnummer 40 7. Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis wegen fehlender Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als unselbständiger Teil eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens Randnummer 41 Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes - EUGH - vom 7. November 2013 zum Polder Altrip sei höchstrichterlich geklärt,
eine fehlende unzureichende bzw. fehlerhafte UVP Auswirkungen auf den Erfolg einer Klage habe und damit im Ergebnis rügefähig sei. Das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - habe insoweit festgestellt,
die Anwohner eine unterbliebene UVP nach dem UmwRG rügen könnten, auch ohne dabei eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen. Randnummer 42 Das seitens der Beigeladenen als Antragstellerin beabsichtigte Vorhaben könne ohne weiteres die in der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG - unter „
das Handeln der Behörde eines ihrer subjektiven Rechte betreffe und die Behörde dabei möglicherweise unzweckmäßig gehandelt habe. Zwar könnten die Kläger darauf abstellen,
eine andere als die geplante Lösung sich als zweckmäßiger und für sie vorteilhafter erweisen würde. Aber auch in dieser Fallkonstellation sei Voraussetzung,
die Kläger sich auf eine Betroffenheit in eigenen Rechten berufen könnten und damit auf ein subjektives öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung. Im Falle der Kläger sei eine subjektive Rechtsstellung durch die Zielabweichungsentscheidung der Beklagten offensichtlich nicht berührt. Randnummer 52 Weder die Vorschrift des § 10 Abs. 6 LPIG als Ermächtigungsgrundlage für die Zielabweichung vom 30. Januar 2015 noch die suspendierten Ziele „Vorranggebiet Landwirtschaft" und „Grünzäsur" des ERP Rhein-Neckar seien dazu bestimmt, gerade den Interessen der Kläger zu dienen und diese zu schützen. Es werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Zu neuem oder vertieftem klägerischem Vorbringen werde entsprechend der Gliederung des klägerischen Vortrags wie folgt Stellung genommen: Randnummer 53 Zu 3: Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis wegen faktischer Unmittelbarkeit der Entscheidung über Zielabweichung Randnummer 54 Der Vortrag, „die Entscheidung über die Zielabweichung habe faktisch unmittelbare Folgen insoweit, als die Beigeladene die geplante Explorationsbohrung ohne Rücksicht auf private Belange betroffener Bürger unmittelbar nach Ergehen des Zielabweichungsbescheides praktisch durchführen kann", sei nicht zutreffend. Randnummer 55 Die Anstoßwirkung für die Beantragung der Zielabweichung von den Zielen „Vorranggebiet Landwirtschaft" und „Grünzäsur" im ERP Rhein-Neckar, die beide als regionalplanerische Ziele zu beachten seien, sei die Notwendigkeit der Änderung des Hauptbetriebsplans nach § 54 BBergG gewesen. Die Ergänzung zum Hauptbetriebsplan für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen im Erlaubnisfeld Römerberg und für die Aufsuchung und Gewinnung im Bewilligungsfeld Römerberg-Speyer befinde sich zurzeit im Verfahren. Die Explorationsbohrung Otterstadt 1 sei Teil dieser Ergänzung. Mit der ausgesprochenen Zielabweichung werde ausschließlich die Zulassung, „für die Bohrplatzeinrichtung und die Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1 von den raumordnerischen Zielen „Vorranggebiet für die Landwirtschaft" und „Grünzäsur" abzuweichen", erteilt. Weitere notwendige Genehmigungen, Zulassungen nach dem BBergG (Änderung des Hauptbetriebsplans, Sonderbetriebspläne u.a.) unterfielen den einschlägigen Bestimmungen des BBergG und seien vom zuständigen Bergamt zu prüfen. Die Annahme der Kläger, mit der ausgesprochenen Zulassung der Zielabweichung könne unmittelbar die geplante Explorationsbohrung ohne Berücksichtigung privater Belange betroffener Bürger praktisch durchgeführt werden, sei daher nicht korrekt. Zielfestlegungen in einem regionalen Raumordnungsplan seien Regelungen, die sich gemäß § 4 Abs. 1, 2 ROG ausschließlich an öffentliche Stellen richten würden, die diese bei ihren Planungsentscheidungen zu beachten hätten. Dies gelte auch für das zuständige Bergamt im Verfahren nach § 54 BBergG im Zusammenhang mit der Ergänzung zum Hauptbetriebsplan für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen im Erlaubnisfeld Römerberg und für die Aufsuchung und Gewinnung im Bewilligungsfeld Römerberg-Speyer. Daher könne eine Ergänzung des Hauptbetriebsplans neben weiteren Zulassungsvoraussetzungen nach dem BBergG nur unter Beachtung der Zielfestlegungen im regionalen Raumordnungsplan rechtmäßig erfolgen. Randnummer 56 Die Festlegung von Grundzügen und Zielen der Raumordnung könne gegenüber dem Privaten zu keiner unmittelbaren Belastung seiner Rechte führen oder eine (unmittelbare) Bindungswirkung entfalten. Der private Eigentümer werde weder durch Grundzüge noch durch Ziele der Raumordnung unmittelbar berechtigt oder verpflichtet. Dies gelte im Umkehrschluss auch für eine Entscheidung über die Abweichung von einzelnen Zielen der Raumordnung. Eine derartige Einzelfallentscheidung entfalte keine unmittelbare Belastung für einen privaten Eigentümer bzw. im konkreten Fall für die Kläger. Randnummer 57 Die Entscheidung über die Zielabweichung in diesem Einzelfall sei schließlich keine Entscheidung über eine bestimmte Standortbewilligung für eine Explorationsbohrung, wie die Kläger vortragen würden, sondern ausschließlich die Zulassung einer Abweichung von den ansonsten zwingend zu beachtenden Zielen der Raumordnung nach § 4 ROG. Randnummer 58 Eine Abwägung von Standortalternativen im Verhältnis zu konkret individuellen Betroffenheiten, wie sie von den Klägern vorgetragen würden, habe nicht erfolgen müssen. Nach § 6 Abs. 2 ROG könne von den Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Antragsberechtigt für die Zulassung einer Abweichung seien die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden solle, zu beachten hätten. Eine Abwägung habe demnach nur zwischen den in § 6 Abs. 2 ROG genannten Belangen zu erfolgen. Die obere Landesplanungsbehörde habe im konkreten Verfahren diese Abwägung nach § 6 Abs. 2 ROG i. V. m § 10 Abs. 6 LPIG vorgenommen. Selbst wenn diese Abwägung fehlerhaft wäre, könnten die Kläger aus diesem Umstand keine unmittelbare Betroffenheit herleiten, da sie nicht zu dem Personenkreis zählten, der nach der genannten Vorschrift die betreffenden Ziele zu beachten habe. Randnummer 59 Mit der Entscheidung über die Abweichung von den Zielen „Vorranggebiet für die Landwirtschaft" und „Grünzäsur" erwachse nur dieser Tenor des Bescheides in Bestandskraft und nicht, wie die Kläger behaupten würden, „die Entscheidung über die Standortauswahl". Eine Präklusionswirkung dergestalt,
in späteren Verfahren Einwendungen gegen die Standortauswahl nicht mehr möglich seien, entwickele die Zielabweichungsentscheidung nicht. Randnummer 60 Zu 4: Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis wegen Umgehung der Öffentlichkeitsbeteiligung i. S. d. § 7 Abs. 2 ROG Randnummer 61 Die Regelung des § 7 Abs. 2 ROG finde im Zusammenhang mit Zielabweichungsverfahren keine Anwendung. Die in § 7 Abs. 2 ROG genannten Grundsätze, wonach öffentliche und private Belange bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu beachten seien, seien nicht entsprechend auf ein Zielabweichungsverfahren anzuwenden. Randnummer 62 Der ERP Rhein-Neckar sei seit 15. Dezember 2014 in Kraft, über die beantragte Zielabweichung sei auf Grundlage dieses Raumordnungsplans zu entscheiden gewesen. In ihrem Vortrag würden die Kläger die beiden Instrumentarien der Raumordnung, nämlich das Zielabweichungsverfahren und die vereinfachte raumordnerische Prüfung nach § 18 LPIG (§ 16 ROG), einander gegenüber stellen mit der Behauptung, man habe sich seitens der oberen Landesplanungsbehörde in dem konkreten Verfahren bewusst für die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens und gegen die vereinfachte raumordnerische Prüfung entschieden, insbesondere um eine Öffentlichkeitsbeteiligung zu vermeiden. Im Ergebnis habe die ansonsten in einem „vereinfachten Planabweichungsverfahren" zu beteiligende Öffentlichkeit keine Möglichkeit zum Rechtsschutz gegen diese die Öffentlichkeit ganz erheblich berührende Behördenentscheidung. Randnummer 63 Das Rechtsinstrumentarium des „vereinfachten Planabweichungsverfahrens" existiere nicht. Die Beklagte nehme daher an,
die Kläger die vereinfachte raumordnerische Prüfung nach § 18 LPIG meinen. Entgegen der Annahme der Kläger würde diese Prüfung keine Außenwirkung entfalten, es werde seitens der Landesplanungsbehörde keine rechtsmittelfähige Entscheidung getroffen. Somit könne keine irgendwie geartete Rechtswirkung gegenüber den Klägern entstehen. Die Kläger würden mit ihrem Vortrag den Eindruck zu erwecken versuchen,
die vereinfachte raumordnerische Prüfung im Ergebnis „der betroffenen Öffentlichkeit und somit den Klägern" mehr Rechte einräumen würde als das durchgeführte Zielabweichungsverfahren. Dem sei wie dargelegt nicht so. Randnummer 64 Unabhängig davon wäre die SGD Süd für ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren im Sinne von § 16 ROG nicht zuständig. Randnummer 65 Zu 5: Klage- bzw. Widerspruchbefugnis aufgrund analoger Anwendung von § 7 Abs. 2 ROG Randnummer 66 Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Zulassung von Zielabweichungen sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Zum einen sei der Regelungsgehalt des § 7 Abs. 2 ROG ein anderer als der des § 6 Abs. 2 ROG i. V. m. § 10 Abs. 6 LPIG. Zum anderen wären auch nach § 7 Abs. 2 ROG die privaten Belange der Kläger nicht in die Abwägungsentscheidung eingeflossen. Randnummer 67 Bei der Aufstellung eines Raumordnungsplanes würden die Grundzüge und Ziele der Raumordnung für das betreffende Gebiet festgesetzt. Dabei seien öffentliche und private Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung seien gegeneinander und untereinander abzuwägen. Der Raumordnungsplan sei eine überörtliche rahmensetzende Planung, danach würden sich Umfang und Detailliertheit des Abwägungsmaterials richten. Wegen des nur groben Rasters der raumordnerischen Abwägung und der damit verbundenen Ungenauigkeit könne der Plangeber sich darauf beschränken, private Belange nur in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende individuelle Betroffenheiten seien nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen eines regionalen Raumordnungsplans. Randnummer 68 Der Regionalplan entfalte für die Bevölkerung auch keinen Vertrauensschutz. Ein regionaler Raumordnungsplan sei ein Instrument der überörtlichen, rahmensetzenden Planung, in dem raumordnerische Ziele festgesetzt würden. Diese Ziele der Raumordnung seien von öffentlichen Stellen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Ziele der Raumordnung seien verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren und vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Das Beachtensgebot richte sich ausschließlich an die öffentlichen Stellen und an Private, die diese Ziele ebenfalls zu beachten hätten. Die Ziele der Raumordnung würden jedoch keinen Vertrauensschutz gegenüber der Bevölkerung bzw. dem jeweiligen einzelnen Bewohner einer Region dergestalt entfalten,
der Einzelne die Einhaltung eines Zieles einfordern könne. Allein schon aus dieser Zweckbestimmung der Rechtsvorschrift werde deutlich,
2 ROG keine drittschützende Wirkung im Hinblick auf bestimmte Rechtspositionen der Kläger entfalte. Randnummer 69 Zu 7: Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis wegen fehlender Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens Randnummer 70 Die von den Klägern zitierte Entscheidung des EuGH vom
mit diesen Voraussetzungen für die Zulassung einer Zielabweichung Individualinteressen Dritter geschützt werden sollten. Randnummer 79 Zutreffend stelle die Beklagte in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden vom 19. Mai 2015 daher fest,
eine Zielabweichung lediglich und ausschließlich die übergeordnete raumordnerische Unzulässigkeit eines Vorhabens im alleinigen Interesse des Vorhabenträgers unter Wahrung der öffentlichen Interessen der Landesplanung beseitige. Randnummer 80
eine solche Aufsuchungserlaubnis nicht das Recht gewähre, einzelne Maßnahmen zur Aufsuchung vorzunehmen, also einen sog. Aufsuchungsbetrieb zu errichten und zu führen. Die Ausübung der durch die Erlaubnis begründeten Rechte zur Aufsuchung unterliege den Vorschriften des BBergG über die Anzeige und Betriebsplanpflicht. Legitimationsgrundlage für die Führung eines Aufsuchungsbetriebes seien Zulassungen in bergrechtlichen Betriebsplanverfahren nach den §§ 52 ff. BBergG. In entsprechenden Betriebsplanverfahren würden die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplans seitens der zuständigen Bergbehörde geprüft. In Anbetracht dieser bergrechtlichen Grundlagen gehe sämtlicher Vortrag der Kläger in der Sache fehl, der aus einer Erlaubnis gemäß § 7 BBergG eine Zulassung für die Errichtung und Führung eines Aufsuchungsbetriebes herzuleiten versuche. Die Zulassung der Errichtung eines Bohrplatzes und der Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1, auf die sich die angefochtene Zielabweichungsentscheidung beziehe, erfolge bergrechtlich nach den §§ 52 ff. BBergG. Randnummer 90 Eine solche bergrechtliche Betriebsplanzulassung habe die Beklagte mit der streitgegenständlichen Zielabweichungsentscheidung nicht erteilt. Sie könne dies mangels Zuständigkeit auch nicht. Zutreffend stelle die Beklagte in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden vom 19. Mai 2015 fest,
die Zielabweichungsentscheidung nicht die unmittelbare Folge habe,
die Beigeladene die geplanten bergrechtlichen Aufsuchungstätigkeiten durchführen könne, sondern lediglich im konkreten Fall von den Zielen „Vorranggebiet für die Landwirtschaft" und „Grünzäsur“ befreie und suspendiere. Randnummer 91 Das Gleiche gelte mit Blick auf den klägerischen Vortrag, mit der angefochtenen Zielabweichungsentscheidung sei eine „konkrete Entscheidung über eine bestimmte Standortbewilligung für eine Erdölexploration getroffen" worden. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten bewillige keinen Standort einer Erdölexploration. Randnummer 92 Soweit die Kläger eine „faktische Unmittelbarkeit aufgrund einer fehlenden Standortauswahl bzw. eines Ermessensausfalls nach § 6 Abs. 2 ROG“ behaupteten, sei dies ebenfalls nicht geeignet, ihre Klagebefugnis zu begründen. Zwar räume § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG bzw. § 10 Abs. 6 LPIG der über den Zielabweichungsantrag entscheidenden Behörde Ermessen ein, dies bedeute jedoch nicht,
Belange der privaten Kläger in die Ermessensentscheidung einzustellen seien und deren behauptete Nichtberücksichtigung einen Ermessensausfall zur Folge hätte. Die in die behördliche Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Zielabweichung einzustellenden Belange seien die in der Norm ausdrücklich angeführten raumordnerischen Gesichtspunkte und Grundzüge der Planung und die nach dem Zweck der Ermächtigung für und gegen die Zulassung der Abweichung sprechenden Aspekte. Eine Berücksichtigung von Individualinteressen sehe § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG bzw. § 10 Abs. 6 LPIG nicht vor. Randnummer 93
in bergrechtlichen Zulassungsverfahren betreffend die Errichtung eines Bohrplatzes und die Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1 eine (erneute) raumordnungsrechtliche Entscheidung in Bezug auf die Zulassung einer Abweichung von den betroffenen raumordnerischen Ziele getroffen würde, die wegen der Widerspruchsbescheide der Beklagten unangreifbar sei. Vielmehr stünden die angefochtene Zielabweichungsentscheidung der Beklagten und die bergrechtlichen Zulassungsverfahren grundsätzlich nebeneinander und regelten jeweils eigenständig unterschiedliche - einmal raumordnungsrechtliche und einmal bergrechtliche - Aspekte des Aufsuchungsvorhabens. Daher gingen die Ausführungen in der Klagebegründung zu den vorgelagerten Planungsstufen und den damit vermeintlich verbundenen „irreversiblen, nachteiligen Rechtswirkungen für den betroffenen Bürger“ vorliegend an der Sache vorbei. Randnummer 98 Die fehlende Rechtsschutzmöglichkeit der Kläger gegen die Zielabweichungsentscheidung der Beklagten resultiere in der vorliegenden Konstellation nicht aus abgeschichteten Planungsstufen mit verbindlichen Vorentscheidungen auf anderen Planungsebenen, sondern schlicht und einfach aus der Tatsache,
das vorliegend streitgegenständliche Raumordnungsrecht - konkret § 10 Abs.6 LPIG sowie die von der angefochtenen Zielabweichungsentscheidung betroffenen Ziele „Vorranggebiet für die Landwirtschaft" und „Grünzäsur" - offensichtlich und eindeutig keine drittschützenden Normen seien, auf die sich die Kläger berufen könnten. Daran könne Art. 19 Abs. 4 GG nichts ändern. Randnummer 99 7. Keine Klagebefugnis wegen fehlender UVP Randnummer 100 Es sei offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen,
im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Zielabweichungsentscheidung eine UVP oder eine UVP-Vorprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Entscheidend sei erneut,
mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten lediglich und ausschließlich in Bezug auf die Errichtung eines Bohrplatzes und die Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1 von den Zielen „Vorranggebiet für die Landwirtschaft" und „Grünzäsur" befreit und suspendiert werde. Randnummer 101 In diesem Zusammenhang werde zur Klarstellung darauf hingewiesen,
es sich bei der Errichtung eines Bohrplatzes und der Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1 um ein Aufsuchungsvorhaben im Sinne des § 4 Abs. 1 BBergG handele, das auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Kohlenwasserstoffen gerichtet sei. Erst nach der Durchführung der geplanten Explorationsbohrung könne auf der Grundlage der auf diese Weise gewonnenen Erkenntnissen beurteilt werden, ob und wie in Bezug auf die sich gegebenenfalls anschließende Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Sinne des § 4 Abs. 2 BBergG weiter vorgegangen werde. Eine solche Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Sinne eines Lösens oder Freisetzens von Kohlenwasserstoffen gemäß § 4 Abs. 2 BBergG erfolge selbstverständlich nur nach dem Vorliegen der dafür erforderlichen Zulassungen nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Randnummer 102 Die geplante Errichtung eines Bohrplatzes und die Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1 sei aktuell Gegenstand einer Ergänzung zum Hauptbetriebsplan für die Aufsuchung im Erlaubnisfeld Römerberg und für die Aufsuchung und Gewinnung im Bewilligungsfeld Römerberg-Speyer. Betriebsplanmäßige Zulassungen lägen für diese bergrechtlichen Aufsuchungstätigkeiten des entsprechenden Aufsuchungsbetriebes bislang nicht vor. Randnummer 103 Die Beigeladene sehe daher keine Klagebefugnis der Kläger gegen den angegriffenen Zielabweichungsbescheid. Randnummer 104 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Verwaltungsakten sowie den ERP Rhein-Neckar, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 4. Juli 2016. Entscheidungsgründe Randnummer 105 Die Klagen sind unzulässig, da den Klägern die zur Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt. Randnummer 106 Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn die Kläger geltend machen können, in ihren Rechten verletzt zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt diese Klagebefugnis voraus,
der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in eigenen Rechten verletzt zu sein, und
nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist (z.B. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 6 C 36/11 -, m. w. Nachw., NVwZ 2013, 726[727]). Die Verletzung eigener Rechte muss hiernach auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Randnummer 107 A. Das Erfordernis einer solchen Klagebefugnis ist hier nicht im Hinblick auf § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG entbehrlich. Randnummer 108 Die Regelung des UmwRG räumt dem Einzelnen zwar eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition ein mit der Folge,
der Verfahrensfehler einer dem Maßstab des § 3a Satz 4 UmwRG nicht genügenden UVP-Vorprüfung abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage führt, ohne
es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts Einzelner dienen und ob der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann, wie es § 46 VwVfG voraussetzt (BVerwG, Urteil vom
das Vorliegen einer Klage- bzw. Antragsbefugnis im Falle von Individualklägern bzw. -antragstellern - anderes gilt mit Blick auf Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-RL - für anerkannte Umweltvereinigungen - nur dann zu bejahen ist, wenn es möglich erscheint,
der Kläger bzw. Antragsteller durch die Zulassung des einer UVP oder UVP-Vorprüfung unterliegenden Vorhabens in eigenen materiellen Rechtspositionen verletzt ist. § 4 Abs. 3 UmwRG lässt den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet lediglich durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern - insoweit § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis im Rahmen der Zulässigkeit aus. Randnummer 110 Eine abweichende Auslegung des § 4 Abs. 3 UmwRG in dem Sinne,
die Verfahrensvorschriften der UVP-RL - und damit auch die der Richtlinienumsetzung dienende Regelung des § 4 UmwRG - als Schutznormen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen wären und damit unabhängig von einer Betroffenheit des Individualklägers in eigenen materiellen Rechten eine Antrags- bzw. Klagebefugnis gewährten, ist zur Überzeugung der Kammer nicht geboten und wird durch das Unionsrecht nicht gefordert. Randnummer 111 Insofern gilt, was das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2011 zur Auslegung von § 4 Abs. 3 UmwRG ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30/10 -, juris),
RG nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft und für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung hat. Nach dem hier anzuwendenden Art. 11 Abs. 1 lit. b) UVP-RL kann ein Rechtsbehelf durch das nationale Recht davon abhängig gemacht werden,
der Kläger eine Rechtsverletzung geltend macht. Hierbei ist es gemäß Abs. 3 der Vorschrift Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann.
ein subjektives Recht einem Einzelnen nur zuerkannt wird, sofern er durch die Zulassungsentscheidung überhaupt betroffen wird, widerspricht, so das Bundesverwaltungsgericht, weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-RL) noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip, das ebenso wenig wie das deutsche Recht eine Popular- oder Interessentenklage erfordert. Randnummer 112 Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt kein anderes Ergebnis. Das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 (- C-72/12 - Altrip -, juris) enthält zu der Frage, inwieweit die Zulässigkeit einer Klage von der Beeinträchtigung einer materiellen Rechtsposition des Rechtsbehelfsführers abhängig gemacht werden darf, keine Aussagen; vielmehr führt der EuGH ausdrücklich aus, da den Gründen der Vorlageentscheidung nicht zu entnehmen sei, ob eine Prüfung dieses Kriteriums für den Ausgangsrechtsstreit zweckdienlich sein könne, bestehe für ihn kein Anlass, sich dazu zu äußern, ob ein solches Kriterium gegen das Unionsrecht verstoße. Randnummer 113 Auch der neueren EuGH-Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen,
eine Regelung wie § 42 Abs. 2 VwGO der UVP-Richtlinie widerspricht. Im Gegenteil hat der EuGH in einem die österreichische Rechtslage betreffenden Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 16. April 2015 (- C 570/13 - Caroline Gruber -, juris) klargestellt,
nicht alle unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ nach Art. 11 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 UVP-RL fallenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs i.S.v. Art. 11 UVP-RL haben müssen, sondern nur diejenigen, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtverletzung geltend machen, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Dem nationalen Gesetzgeber steht es - so der EuGH - frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung i.S.v. Art. 11 UVP-RL geltend machen kann, auf individuelle Rechte zu beschränken, die nach nationalem Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können. Der EuGH fordert in diesem Zusammenhang lediglich die Möglichkeit für denjenigen, der die Kriterien des nationalen Rechts für das Vorliegen einer Rechtsverletzung erfüllt, die behördliche Entscheidung betreffend die Nichtdurchführung einer UVP-Prüfung anfechten zu können; letztere Möglichkeit war nach vom EuGH zu beurteilender österreichischer Rechtslage - anders als im deutschen Recht gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG - nicht gegeben. Randnummer 114 Nichts anderes ergibt sich aus dem jüngst ergangenen, die deutsche Rechtslage betreffenden Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 (- C-137/14 - Kommission gegen Deutschland -, juris). Dort hat der Gerichtshof nicht nur das Erfordernis einer Klage- bzw. Antragsbefugnis für Klagen Einzelner nicht in Frage gestellt, sondern sogar weitergehend entschieden,
ein Mitgliedstaat dann, wenn er für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen auf Grundlage der UVP-Richtlinie gefallene Entscheidungen die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiven Rechts fordert, er auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung von der Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers abhängig machen darf, wie dies in § 113 Abs. 1 VwGO geregelt ist. Selbst der zuständig gewesene Generalanwalt Wathelet, der in seinen Schlussanträgen in dieser Sache vom 21. Mai 2015 (Celex, Rn. 53), eine gegenüber dem EuGH weitergehende Ausdehnung des Rechtsschutzes vorgeschlagen hatte, stellte in seinen Schlussanträgen ausdrücklich klar,
die in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltene Zulässigkeitsvoraussetzung in Art. 11 UVP-RL ausdrücklich vorgesehen sei (a.A. noch VG Würzburg, Urteil vom 19. Mai 2015 - W 4 K 14.604 -, juris). Randnummer 115 Auch im Lichte der EuGH-Rechtsprechung ist daher daran festzuhalten,
es keinen von einer Antrags- bzw. Klagebefugnis losgelösten, allein auf die Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützten Aufhebungsanspruch Einzelner gibt (s. m.w.Nachw. VG Freiburg, Beschluss vom
die obere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans zulassen kann, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnissen unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. Gemäß dem laut Satz 2 der genannten Vorschrift entsprechend anwendbaren § 8 Abs. 3 Satz 2 LPlG sind antragsbefugt insbesondere die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die in § 5 Abs. 1 ROG genannten Stellen und Personen, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben. Randnummer 122 Mit der Zulassung einer Zielabweichung wird die in § 4 Abs.1 ROG formulierte Beachtenspflicht und die sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Anpassungspflicht des Trägers der kommunalen Bauleitplanung an ein bestehendes Ziel der Raumordnung aber nur in einem konkreten Einzelfall und für ein bestimmtes Vorhaben suspendiert ( OVG RP, Urteil vom
sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG das Eigentum an einem Grundstück nicht auf bergfreie Bodenschätze (§ 3 Abs. 3 BBergG) erstreckt. Die Trennung des Grundeigentums von diesen Bodenschätzen, wozu nach § 3 Abs. 3 BBergG auch Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen gehören, setzt ein Rechtsinstitut voraus, das eine Aufsuchung und Gewinnung unabhängig vom Willen der jeweiligen Grundeigentümer und ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen gewährleistet. Das BBergG stellt hierfür die auf die Erlaubnis, die Bewilligung und das Bergwerkseigentum aufgefächerte Bergbauberechtigung zur Verfügung, die dem Inhaber die Befugnis verleiht, Bodenschätze aufzusuchen und gegebenenfalls zu gewinnen. Randnummer 126 Den rechtlichen Inhalt einer Erlaubnis regelt § 7 BBergG. Sie gewährt dem Inhaber zwar kein dingliches Recht, wie das Bergwerkseigentum, verschafft ihm aber ein subjektiv-öffentliches Recht, das gegenüber Dritten Ausschließlichkeitscharakter hat und den Schutz vermittelt, den nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts das Eigentum gewährt. Damit wird aber lediglich das Recht zur Gewinnung von Bodenschätzen dem Grunde nach festgestellt. Die bergrechtliche Bewilligung nach § 7 BBergG stellt damit (lediglich) die Verbindung des Bodenschatzes zu demjenigen her, der diesen Bodenschatz abbauen will. Die Bewilligung schließt die Konkurrenz anderer ebenfalls Abbauwilliger für diese bestimmten von der Bewilligung erfassten Bodenschätze aus (vgl. VG Halle/Saale, Urteil vom
G i. V. m. § 6 Abs. 2 ROG die Rechte - privater - Dritter schützt, lassen sich dem Wortlaut der Vorschrift keine Anhaltspunkte entnehmen. Randnummer 135 Rechtsgrundlage für die Entscheidung über eine Zielabweichung von den Zielen der Ziffer 2.3.1.2 und der Ziffer 2.1.3 des ERP Rhein-Neckar ist - wie bereits genannt - § 10 Abs. 6 LPlG i. V. m. § 6 Abs. 2 ROG. Hiernach kann die obere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnissen unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. Eine förmliche Beteiligung Dritter, insbesondere von Privatpersonen, bei der Durchführung des Zielabweichungsverfahrens kennt diese gesetzliche Regelung nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
elbe gilt für das geltend gemachte Schutzgut Mensch (
eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums möglich ist. In diesem Fall bestimmt die Festsetzung des Regionalplans unmittelbar Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da keines der klägerischen Grundstücke unmittelbar von der Zielfestlegung nach Ziffer 2.3.1.2 (Vorrang Landwirtschaft) oder Ziffer 2.1.3 (Grünzäsur) des ERP Rhein-Neckar betroffen ist. Randnummer 145 Vorranggebiete sind verbindliche Festlegungen. Sie bezeichnen ein Gebiet, das für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen ist und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließt, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. Damit erfüllen Vorranggebiete den Begriff des Ziels der Raumordnung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG und haben die damit verbundenen normativen Wirkungen (vgl. § 4 ROG, § 1 Abs. 4 BauGB). Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren Planungen zu beachten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 ROG). Die in einem regionalen Raumordnungsplan festgelegten Ziele haben aber keine unmittelbare Außenwirkung. Der Private wird durch sie unmittelbar weder verpflichtet noch berechtigt (BVerwG, Urteil vom
der Ausgangsverwaltungsakt zwar nicht rechtsfehlerhaft ist, eine andere Lösung sich aber als zweckmäßiger und für ihn vorteilhafter erweisen würde. Auch hierfür ist allerdings Voraussetzung,
der Kläger sich auf eine Betroffenheit in eigenen Rechten berufen kann und damit auf ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung. Denn die Klage und auch zuvor der Widerspruch dienen als Rechtsbehelf dem subjektiven Rechtsschutz und eröffnen keinen Popularwiderspruch und keine Popularklage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
auch unterhalb von Otterstadt eine Erdöllagerstätte neuen Typs im Buntsandstein vorhanden sein könnte. Der Untertagebereich könne nicht durch eine einfache Vertikalbohrung erschlossen werden, ohne andere bereits existente Oberflächennutzungen zu berücksichtigen, nämlich das Landschaftsschutzgebiet „Pfälzische Rheinauen“. Daher sei im Umkreis des Zielgebietes ein als Bohrplatz geeignetes Grundstück gesucht worden, damit die Erkundungsbohrung technisch sicher und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durchgeführt werden könne. Die Entfernung von ca. 1.000 m zum Zielgebiet trage der geplanten Bohrlokation Otterstadt 1 Rechnung und liege innerhalb der räumlichen Variabilität eines Radius von 500 m bis 1.500 m. Randnummer 161 Diese Darlegungen der Beigeladenen sowie die Stellungnahmen des Verbands Region Rhein-Neckar, der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und der oberen Naturschutzbehörde der SGD Süd waren Grundlage für die Entscheidung der Beklagten über die Zulassung der beantragten Zielabweichung. Berücksichtigt hat die Beklagte auch,
der ERP Rhein-Neckar unter Ziffer 2.2.1.4 als Grundsatz im Hinblick auf die volkswirtschaftliche Bedeutung der Energierohstoffe die Förderung des Aufsuchens entsprechender Lagerstätten und Sicherstellung der Gewinnung vorsieht, wobei dem Erdölfeld im Bereich Römerberg/Speyer besondere Bedeutung zukomme. Randnummer 162 Die Beklagte hat auf dieser Erkenntnisgrundlage in dem Zielabweichungsbescheid vom 30. Januar 2015 entschieden und unter anderem ausgeführt,
ein Bohrstandort innerhalb der Ortsbebauung von Otterstadt ausgeschieden sei ebenso wie das im Süden der Gemeinde Otterstadt gelegene Gewerbegebiet wegen zu großer Distanz zum Zielgebiet und des höheren naturschutzfachlichen Konfliktpotentials. Alle weiteren Flächen innerhalb des definierten Suchraums lägen gemäß dem ERP Rhein-Neckar in einem Vorranggebiet für den Grundwasserschutz (Ziffer 2.2.3.2 ERP Rhein-Neckar) und des unmittelbar südlich hieran angrenzenden Vorranggebiets für die Landwirtschaft. Randnummer 163 VI. Die Kläger können sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei hier mit dem Zielabweichungsverfahren nach § 10 Abs. 6 LPlG statt eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens nach § 16 ROG, § 17 LPlG das falsche Zulassungsverfahren gewählt worden (zur anderweitigen Behördenzuständigkeit insoweit siehe § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) LPlG ). Randnummer 164 Die Frage, ob hier ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren - nur dieses können die Kläger mit ihrem Einwand meinen - das eigentlich richtige Verfahren gewesen wäre, kann aus folgenden Gründen dahinstehen: Randnummer 165 Im Falle eines Raumordnungsverfahrens hat dessen Ergebnis - wie § 17 Abs. 11 LPlG ausdrücklich klarstellt - keine unmittelbare Rechtswirkung. Es wird in einem - auch in einem nach § 16 ROG bzw. § 18 LPlG vereinfachten - Raumordnungsverfahren lediglich festgestellt, ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung zu vereinbaren ist oder nicht. Damit würde einem raumordnerischen Entscheid, der kein Verwaltungsakt ist, der Regelungsgehalt fehlen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
die Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen. Randnummer 169 Für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist kein Raum, da es an einer Kostenlastentscheidung zu Gunsten der Kläger mangelt. Randnummer 170 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Randnummer 171 Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Beschluss Randnummer 172 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG sowie in Anlehnung an Nr. 2.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013, NVwZ 2013 Beilage 58).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.