Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung - Sachwalterhaftung Orientierungssatz 1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs 2 BGB iVm. § 15a InsO setzt voraus, dass der Schuldner zum Zeitpunkt des Zustandekommens eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs mit dem Arbeitnehmer insolvenzreif gewesen ist und die Geschäftsführung ihre Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags schuldhaft verletzt hat. (Rn.33) 2. Stellt eine Partei mehrere einander widersprechende Behauptungen auf (hier: Widerspruch beim Zeitpunkt der Insolvenzreife), ohne den Widerspruch zu erläutern, so kann von keiner dieser Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig. (Rn.34) 3. Der Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung ist vielmehr auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Ersatzfähig sind danach nur Schäden, die durch die Insolvenzreife der Gesellschaft verursacht worden sind. Der Arbeitnehmer ist deshalb so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er den Vergleich nicht abgeschlossen hätte. Dann hätte er keinen Anspruch auf eine Abfindung erworben. (Rn.37) 4. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 311 Abs 3 iVm. § 241 Abs 2 BGB richten sich nach den Grundsätzen, die die zivil- und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung für die sogenannte Sachwalterhaftung aufgestellt hat. Danach sind Sachwalter und Vertreter in der Regel nur aus Delikt in Anspruch zu nehmen. Ausnahmsweise kann aber ein Sachwalter auch persönlich wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Anspruch genommen werden, wenn er die Verhandlungen oder den Vertragsschluss in unmittelbarem eigenen wirtschaftlichen Interesse herbeigeführt oder dadurch, dass er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, erheblich beeinflusst hat. (Rn.45) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 15. März 2016, 6 Ca 410/15, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15. März 2016, Az. 6 Ca 410/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Wesentlichen über Schadensersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung. Randnummer 2 Der 1955 geborene Kläger war seit April 2009 bei der zwischenzeitlich insolventen Firma H. GmbH Fenster- und Türenfabrik (Schuldnerin) als kaufmännischer Angestellter zu einem Monatsgehalt von zuletzt € 3.500,00 brutto beschäftigt. Eingetragener Geschäftsführer der Schuldnerin war der Ehemann der Beklagten, die Beklagte war eingetragene Prokuristin. Nach dem Tod ihres Ehemannes (am 22.06.2014) ist die Beklagte mit zwei Kindern Miterbin zu einem Anteil von einem Drittel. Randnummer 3 Die Schuldnerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 31.01. zum 15.03.2013 aus betriebsbedingten Gründen. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger, der ab 16.03.2013 Arbeitslosengeld bezog, Klage. Im Kündigungsschutzprozess schloss er mit der Schuldnerin vor dem Arbeitsgericht (Az. 2 Ca 260/13) am 04.06.2013 einen Widerrufsvergleich, den die Schuldnerin widerrufen hat. Inhalt dieses Vergleichs war eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2013 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis dahin. Eine Abfindung wurde nicht vereinbart. Nach erfolgtem Widerruf hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 18.06.2013 (Az. 2 Ca 260/13) stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Schuldnerin Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 316/13) hat am 26.08.2013 gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt, der - auszugsweise - folgenden Wortlaut hat: Randnummer 4 " Vergleich Randnummer 5 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung vom 31.01.2013 zum 30.06.2013 geendet hat. Randnummer 6 2. Die Beklagte rechnet das Arbeitsentgelt des Klägers bis zum 30.06.2013 ordnungsgemäß unter Berücksichtigung auf Dritte übergegangener Ansprüche ab. Randnummer 7 3. Für den Verlust des sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte in Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung iHv. € 7.000 brutto. Der Beklagten wird auch diesbezüglich nachgelassen, den sich ergebenden Nettobetrag in monatlichen Raten zu je € 1.000,00 beginnend mit dem 01.10.2013, zu zahlen. …" Randnummer 8 In der Abrechnung für Juni 2013 errechnete die Schuldnerin - einschließlich der Nachzahlungen ab März 2013 - einen Auszahlungsbetrag von € 8.599,16 netto. Davon erstattete sie einen Teilbetrag von € 5.607,40 der Bundesagentur für Arbeit, so dass für den Kläger ein Restanspruch von € 2.991,76 netto verblieb. Die im Vergleich vereinbarte Abfindung belief sich auf € 5.079,90 netto, so dass die Gesamtforderung € 8.071,66 netto betrug. Ausweislich des Anwaltschreibens des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25.11.2013 zahlte die Schuldnerin eine Rate von € 1.000,00. Der Kläger und sein jetziger Prozessbevollmächtigter können sich dazu nicht äußern. Im Wege der Zwangsvollstreckung trieb der Kläger im März 2014 einen Betrag von € 5.520,31 von der Schuldnerin bei. In diesem Betrag waren die zugleich beigetriebenen Vollstreckungskosten von € 461,09 enthalten. Randnummer 9 Das Amtsgericht Ludwigshafen hat am 02.05.2014 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 3b IN 107/14 SP) und einen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Wirkung ab 17.03.2014, dem Tag der Insolvenzantragstellung, war bereits die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Der Insolvenzverwalter verlangte vom Kläger durch Insolvenzanfechtung den Betrag von € 5.520,31 nebst Zinsen seit Insolvenzeröffnung iHv. € 32,87 an die Masse zurück. Der Kläger zahlte den geforderten Gesamtbetrag zurück und meldete ihn zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde vom Verwalter bestritten. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte dem Kläger Insolvenzgeld iHv. € 2.583,93. Randnummer 10 Mit der vorliegenden Klage vom 07.01.2015 verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von € 5.981,69. Diese Forderung berechnet er wie folgt: Randnummer 11 € 8.071,66 Nettobetrag aus dem Vergleich v. 26.08.2013 + € 461,09 Vollstreckungskosten + € 32,87 Zinsen an Insolvenzmasse - € 2.583,93 Insolvenzgeld d. Bundesagentur für Arbeit = € 5.981,69 Summe Randnummer 12 Der Kläger meint, die Beklagte habe den Betrieb der Schuldnerin als "faktische Geschäftsführerin" geleitet. Sie habe eine "besondere Vertrauensstellung" aufgebaut. Weil sie es pflichtwidrig unterlassen habe, rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, sei ihm ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Hierfür müsse die Beklagte wegen Insolvenzverschleppung haften. Außerdem hafte sie als Miterbin für Versäumnisse des verstorbenen eingetragenen Geschäftsführers. Randnummer 13 In der Klageschrift vom 07.01.2015 hat der Kläger vorgetragen, im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs vom 26.08.2013 habe noch keine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgelegen. Im Schriftsatz vom 23.04.2015 hat er vorgetragen, nach neueren Erkenntnissen müsse davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin bereits bei Abschluss des Vergleichs vom 26.08.2013 insolvenzreif gewesen sei. Insolvenzreife sei aus Sicht des Insolvenzverwalters "zumindest bereits ab dem Jahr 2010" eingetreten. Im Schriftsatz vom 21.10.2015 hat er vorgetragen, die Schuldnerin sei bereits vor Abschluss des Vergleichs vom 26.08.2013 "praktisch zahlungsunfähig" gewesen. Die Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass seine Forderung aus dem widerruflich geschlossenen Vergleich vor dem Arbeitsgericht vom 04.06.2013 sofort erfüllt werde. Schließlich hat er im Schriftsatz vom 03.02.2016 vortragen lassen, der Insolvenzantrag hätte "spätestens im Juni 2013, eher noch früher, wohl bereits im Jahr 2011", wie seine Recherchen bei der früheren Buchhalterin der Schuldnerin ergeben hätten, gestellt werden müssen. Randnummer 14 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 15 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5.981,69 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2014 zu zahlen. Randnummer 16 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Sie hat vorgetragen, beim Zustandekommen des Vergleichs vom 26.08.2013 habe keine Insolvenzreife der Schuldnerin vorgelegen. Sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht sei ausschließlich ihr verstorbener Ehemann Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen. Sie habe die Geschicke der Schuldnerin nicht als faktische Geschäftsführerin bestimmt, sondern stets nach den Vorgaben und Weisungen ihres Ehemanns gehandelt. Randnummer 19 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.03.2016 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 282, 280 Abs. 1 BGB bestünden nicht. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Beklagte ein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Prozessvergleichs vom 26.08.2013 gehabt haben sollte. Außerdem habe der Kläger nicht dargelegt, weshalb die Beklagte ihm gegenüber eine besondere Vertrauensstellung innegehabt bzw. Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe. Der Kläger könne von der Beklagten auch keinen Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 15a Abs. 1 InsO beanspruchen. Der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Tatbestand einer Insolvenzverschleppung. Er habe seine Darlegungslast durch die pauschale, nicht durch Tatsachen belegte Behauptung, die Schuldnerin sei bei Abschluss des Vergleichs vom 26.08.2013 schon überschuldet bzw. zahlungsunfähig gewesen, nicht erfüllt. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 15.03.2016 Bezug genommen. Randnummer 20 Gegen das am 23.03.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 18.04.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 18.05.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 21 Er macht geltend, die Beklagte habe als faktische Geschäftsführerin den Betrieb der Schuldnerin geleitet. Sie habe in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Speyer zugegeben, dass die Schuldnerin bereits im August 2013 erhebliche Außenstände im sechsstelligen Bereich gehabt habe. Die Schuldnerin habe im Jahr 2014 wegen einer Zahlungsaufforderung des Finanzamts Insolvenz angemeldet. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht in die Länge gezogen habe, weil sie seine berechtigten Forderungen nicht habe erfüllen können. Zwischen ihm und der Beklagten habe eine besondere Vertrauensstellung bestanden, weil er nach Abschluss des Vergleichs im August 2013 habe hoffen dürfen, dass seine Forderung durch die Schuldnerin in voller Höhe zeitnah erfüllt werde. Hätte die Beklagte seine Forderungen aus dem Vergleich noch im September 2013 erfüllt, wäre keine Insolvenzanfechtung erfolgt. Der deliktische Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 15a Abs. 1 InsO resultiere daraus, dass die Beklagte den begründeten Zahlungsanspruch nicht rechtzeitig vor Insolvenzantragstellung zum Ausgleich gebracht habe. Darüber hinaus habe sie es unterlassen, rechtzeitig einen Insolvenzantrag für die Schuldnerin zu stellen, damit seine Forderung nicht entstehen würde. Randnummer 22 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 23 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen -Auswärtige Kammern Landau- vom 15.03.2016, Az. 6 Ca 410/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5.981,69 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2014 zu zahlen. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 1. die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 26 2. hilfsweise, ihr die beschränkte Erbenhaftung gem. § 780 Abs. 1 ZPO vorzubehalten. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 28 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 29 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte iHv. € 5.981,69 zu. Randnummer 30 1. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer Insolvenzantragspflicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 15a InsO besteht nicht. Randnummer 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.