G bei ungeeigneter Beschaffenheit
vom Arbeitgeber zugewiesenen Raums Leitsatz Ein häusliches Arbeitszimmer ist steuerlich anzuerkennen, wenn der dem Hochschuldozenten vom Arbeitgeber zugewiesene Raum wegen Fehlens eines Druckers und Scanners, die für die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und Erstellung von Klausuren unabdingbar sind, für den überwiegenden Teilbereich der Tätigkeit (hier: Lehrtätigkeit) objektiv nicht geeignet ist und ihm daher insoweit als Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (Rn.19) (Rn.21) . Orientierungssatz Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob ein "anderer Arbeitsplatz" i.S.
G zur Verfügung steht, ist die tatsächliche Nutzbarkeit
an sich vorhandenen Arbeitsplatzes; ein (wiederholtes) vergebliches Bemühen
Steuerpflichtigen um eine geeignete Beschaffenheit
Arbeitsplatzes ist kein (weiteres) Kriterium (Rn.22) . Tenor I. Unter Aufhebung
Ablehnungsbescheides vom
Klägers weitere Werbungskosten i.H.v. 1.250 EUR berücksichtigt werden. II. Die Kosten
Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob Aufwendungen eines Hochschuldozenten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Randnummer 2 Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist kraft Landesgesetzes über die Errichtung der Universitätsmedizin der …-Universität vom 10. September 2008 (UMG) Beschäftigter der Universitätsmedizin (Bl. 7 f., 115 Rb-Akte). Er ist dort dem Institut für Physiologische Chemie zugeordnet. Die Universitätsmedizin ist rechtlich von der …-Universität (nachfolgend: Universität) getrennt. Trotz seiner Zuordnung zur Universitätsmedizin ist der Kläger u.a. mit der Lehre an der Universität im Fachbereich Chemie betraut und hält dort Vorlesungen, nimmt Modulabschlussprüfungen ab und leitet die die Übungen abhaltenden Tutoren an; er wird auf der Homepage
Instituts für Organische Chemie unter den „Lehrbeauftragten Habilitierten“ geführt (vgl. u.a. Lehrauftragserteilung vom
Dekans Fachbereich 09 Prof. F vom 19. Dezember 2014 Bl. 229 Rb-Akte). Im Gebäude
Instituts für Physiologische Chemie, D-Straße steht ihm der Laborraum XX zur Verfügung, der mit einem Schreibtisch, einem für das Stadtgebiet freigeschalteten Telefonanschluss und einem PC ausgestattet ist. Daneben nutzt der Kläger einen im eigenen Einfamilienhaus gelegenen Raum (14,82 qm von 125,11 qm) als Arbeitszimmer. Randnummer 3 In der Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.499 EUR als Werbungskosten geltend und legte zum Nachweis Bescheinigungen
Univ.-Prof. Dr. W und
Dr. M vor. Randnummer 4 Der Beklagte berücksichtigte die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid vom
Einkommensteuerbescheides (Bl. 4 Rb-Akte). Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. August 2013 ab (Bl. 17 Rb-Akte). Randnummer 5 Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen zur Begründung im Wesentlichen vor, der ihm, dem Kläger, zur Verfügung gestellte Laborraum entspräche nicht den Anforderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz. Die für seine Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel wie Drucker, Scanner und Fachliteratur seien nicht vorhanden. Der PC sei nicht mit den für seine Tätigkeiten erforderlichen Programmen ausgestattet. Weitere notwendige Ausstattung habe der medizinische Bereich als Sonderausstattung bezeichnet, die ihm nicht zustehe. Vom Fachbereich Chemie erhalte er keine Ausstattung, da er diesem nicht zugehörig sei. Private Literatur könne er in diesem Raum nicht lagern, weil kein Versicherungsschutz bestehe.
halb könne er den Raum für seine Vorbereitungsarbeiten nicht nutzen. Die Aufwendungen seien zumindest in Höhe von 1.250 EUR als Werbungskosten zu berücksichtigen. Randnummer 6 Mit Einspruchsentscheidung vom 27. November 2014 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück (Bl. 217 - 223 Rb-Akte). Die Voraussetzungen
G - lägen im Streitfall nicht vor. Der Institutsleiter Univ.-Prof. Dr. L sei der direkte Vorgesetzte
Klägers und dieser habe wiederholt bestätigt, dass der Raum XX der dem Kläger zugewiesene Arbeitsplatz sei. Der Arbeitsplatz im Labor sei für die Erledigung büromäßiger Arbeiten ausgestattet. Er verfüge über einen Schreibtisch, einen Telefonanschluss und einen PC, er werde beheizt und geputzt. Nach Auffassung
Arbeitgebers (Prof. Dr. L als Dienstvorgesetzter) werde die Ausstattung als ausreichend und geeignet erachtet. Diesen Feststellungen habe der Kläger auch nicht widersprochen, vielmehr wolle er eine weitergehende Ausstattung erzwingen, die sein Arbeitgeber ihm nicht zur Verfügung stellen wolle. Randnummer 7 Bereits im Klageverfahren 2006 sei Prof. Dr. L als Dienstvorgesetzter um Auskunft gebeten worden zu den Arbeitszeitregelungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter seines Instituts. In diesem Zusammenhang habe Prof. Dr. L das Büro
Klägers sowie
sen Ausstattung für ausreichend und geeignet dargestellt, besonders im Hinblick auf seine Leistungen für das Institut (siehe Vermerk der Rechtsbehelfsstelle vom 12. Mai 2010). Die Äußerungen der Herren Dres. W und M seien insoweit unmaßgeblich, da diese weder Vorgesetzte
Klägers seien noch den Arbeitgeber Universitätsmedizin
Klägers in irgendeiner Form vertreten könnten. Sie gehörten einer anderen öffentlich rechtlichen Körperschaft an und besäßen dem Kläger gegenüber kein Direktionsrecht oder sonstige Befugnisse. Wie der Vertreter der Kanzlerin der Universität in seinem Schreiben vom 18. August 2014 (Bl. 117 Rb-Akte) bestätige, stehe der Kläger nicht in einem Rechtsverhältnis zur Universität und habe auch keinen Lehrauftrag erhalten. Die Schreiben der Dres. W und M seien
halb aus dienstlicher Sicht unbeachtlich, selbst wenn der Kläger auf freiwilliger Basis während seiner Arbeitszeit für fremde Bereiche einer unbezahlten (Neben)-Tätigkeit nachgehen sollte. Für die Frage
Arbeitsplatzes seien diese Beschäftigungen ohne Bedeutung. Allein die Aussagen zu dem Arbeitsplatz und das Direktionsrecht
Arbeitgebers Universitätsmedizin seien für ihn maßgebend. Da der Institutsleiter der Physiologischen Chemie Univ.-Prof. Dr. L das dem Kläger zugewiesene Büro für ausreichend ausgerüstet erachtet habe und damit geeignet zur Erledigung der Arbeiten, die der Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses leiste bzw. nicht leiste, sei der Notwendigkeit
Vorhaltens eines Arbeitsplatzes genüge getan. Somit stehe dem Kläger ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer könnten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Besichtigung
Arbeitsplatzes sei nicht erforderlich, da an der vom Kläger geschilderten tatsächlichen Ausstattung
Raumes seitens
Finanzamtes keine Zweifel bestünden. Randnummer 8 Mit ihrer Klage begehren die Kläger weiterhin die Berücksichtigung der auf 1.250 EUR begrenzten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen im Wesentlichen ergänzend vor, es sei unzutreffend, dass er, der Kläger, inoffiziell außerhalb seines Arbeitsverhältnisses für die Universität Vorlesungen abhalte. Bei der Auskunft
Herrn G vom
Direktionsrechts erwirkte Verfügung der Universitätsmedizin, wonach er wieder in seiner bisherigen Heimatdienststelle Universität habe tätig werden sollen. Das bedeute, dass die Zuständigkeiten
Prof. Dr. L insoweit eingeschränkt seien, als dass die Zuständigkeiten auf den Fachbereich Chemie/Geschäftsführende Leitung
Instituts für Organische Chemie als neuen Dienstvorgesetzten übergegangen seien. Dies dürfte auch über Auskünfte über die konkreten Tätigkeiten und die Beurteilung der an den Büroarbeitsplatz zu stellenden Anforderungen gelten. Da es sich bei den von ihm abgehaltenen Vorlesungen um Lehrveranstaltungen
Instituts für Organische Chemie und nicht der Universitätsmedizin handele, habe es daher nahe gelegen, dass bei dem Fachbereich Chemie beschäftigte Personen Auskünfte über die im Zusammenhang damit sich stellenden Erfordernisse geben würden. Randnummer 9 Die unter Bemühung eines Direktionsrechts ablenkenden Einwände
Beklagten und das Fehlen einer tätigkeitsbezogenen Betrachtung ließen die Annahme sachfremder Erwägungen zu. Die Vorlesungen stellten sich nach zeitanteiliger Betrachtung als ein im Vergleich zur Praktikumsbetreuung erheblicher Teil seiner beruflichen Tätigkeit dar. Für die Vor- und Nachbearbeitung der Lehre müsse er täglich mindestens 2-3 Stunden im häuslichen Arbeitszimmer aufwenden. Er habe bereits mit Schreiben vom 25. November 2004 von Prof. Dr. L ein Arbeitszimmer erbeten, ohne dass jemals darauf eine Reaktion erfolgt sei. Die Beschaffungsabteilung der Universität verweise auf die Zuständigkeit
Instituts bzw.
Fachbereichs (vgl. E-Mail vom 9. April 2013, Bl. 21 Rb-Akte). Das Verlangen
Beklagten, dass die Werbungskosten nur dann zum Abzug zugelassen werden könnten, wenn er, der Kläger, die erforderliche Ausstattung bei der Universität beantrage, finde in den Einkommensteuerrichtlinien keinen Anhalt. Es komme ausschließlich auf die tatsächlich - auch mit ausdrücklicher Unterstützung
Prof. Dr. L - ausgeübten Tätigkeiten und die im Zusammenhang damit sich stellenden tatsächlichen Erfordernisse an. Die Ausstattung
Raumes sei nicht geeignet für die Vor- und Nachbereitung von Vorlesungen. Aus dem Aktenvermerk über das Gespräch der Sachgebietsleiterin mit Prof. Dr. L vom 12. Mai 2010 gehe entgegen der Behauptung
Beklagten gerade nicht hervor, dass der Laborraum für die Erledigung büromäßiger Arbeiten ausreichend und geeignet sei. Randnummer 10 Die Kläger beantragen, unter Aufhebung
Ablehnungsbescheides vom
Klägers weitere Werbungskosten in Höhe von 1.250 EUR berücksichtigt werden. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er verweist auf die Einspruchsentscheidung vom
Finanzamtes ein entsprechender Antrag nicht mehr gestellt worden, insbesondere nicht nach der Umstrukturierung. Ein Antrag an das Institut und eine entsprechende Ablehnung seien nicht vorgetragen worden. Der vorhandene Laborraum sei nach Auffassung seines Dienstvorgesetzten für die Erledigung büromäßiger Arbeiten ausreichend und geeignet. Randnummer 13 Wegen der Einzelheiten
Sachvortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Randnummer 14 Der Senat hat die Akten zu 1 K 2420/09 beigezogen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom
Klägers berücksichtigt. Randnummer 16 Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Randnummer 17 „Anderer Arbeitsplatz“ i.S.
G ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen. Der Begriff wird vom Bundesfinanzhof (BFH) weit ausgelegt. Der „andere Arbeitsplatz“ steht aber nur dann „für die betriebliche oder berufliche Betätigung … zur Verfügung“, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise tatsächlich nutzen kann (BFH Urteile vom
konkreten Einzelfalls festzustellen. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit
Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen (z.B. Ausgestaltung
Arbeitsverhältnisses) ergeben (BFH Urteile vom
Klägers bei seinem Arbeitgeber kein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung. Dieser stand ihm nicht für seine sämtlichen beruflichen Zwecke zur Verfügung. Randnummer 20 Zunächst kann es nach Ansicht
Senats vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Kläger arbeitsrechtlich Beschäftigter der Universitätsmedizin oder der Universität ist. Denn für die Beurteilung der Frage, ob ein „anderer Arbeitsplatz“ i.S.d. EStG vorhanden ist, sind bei der hierfür erforderlichen Bestimmung der konkreten beruflichen Tätigkeit
Klägers allein die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Daher kommt den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten
Klägers für das Institut für Organische Chemie der Universität und
IMAN der Universitätsmedizin entscheidende Bedeutung zu. Den vom Kläger vorgelegten Unterlagen lässt sich eindeutig entnehmen, dass er im Streitjahr mit ausdrücklicher Billigung seines Dienstvorgesetzten Prof. Dr. L - und zwar auch nach der Umstrukturierung - für das Institut für Organische Chemie der Universität tätig war. Dies ergibt sich zum einen aus dem Protokoll über ein zwischen dem Kläger, Prof. Dr. L und weiteren Personen am
Beklagten nicht ohne Kenntnis und Billigung seines Dienstvorgesetzten für die Universität tätig wurde (siehe auch Antwort
Klägers an Prof. Dr. L vom 5. Februar 2009, Bl. 136, 139 Rb-Akte).
Weiteren kann dem Schreiben von Prof. Dr. U vom 23. Januar 2009 entnommen werden, dass die Universitätsmedizin für die Arbeit, die der Kläger für die Universität erbringt, einen finanziellen Ausgleich von der Universität erhält (Bl. 138 Rb-Akte), so dass keineswegs von einer freiwilligen unbezahlten Nebentätigkeit
Klägers bzw. von steuerlich unbeachtlichen persönlichen Beweggründen für die Tätigkeit ausgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund misst der Senat den Ausführungen
Vertreters der Kanzlerin, Herrn G, in der Bescheinigung vom 18. August 2014 keine Bedeutung zu. Wie den Bescheinigungen der Prof. W und F (Bl. 3 ESt-Akte, Bl. 229 Rb-Akte) entnommen werden kann, wurde der Kläger auch tatsächlich für das Institut für Organische Chemie der Universität als Lehrbeauftragter tätig. Deren Angaben decken sich mit den Veröffentlichungen auf der Homepage
Instituts. Daneben übte der Kläger eine Lehrtätigkeit für die Universitätsmedizin aus (vgl. Bl. 143 PA). Der Kläger schätzte in der mündlichen Verhandlung seinen für die Universität erbrachten Arbeitsanteil auf etwa 80 % und den für die Universitätsmedizin auf 20 %, wobei letzterer darin besteht, dass der Kläger im Rahmen von Praktika von Medizinstudenten in der Universitätsmedizin - und damit faktisch für die Universität im Bereich der praktischen Ausbildung - tätig wird. Randnummer 21 Diese Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit
Klägers zugrunde gelegt ist der Senat der Ansicht, dass der Kläger den ihm von Prof. Dr. L zugewiesenen Laborraum nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter nutzen kann. Dadurch, dass der Raum weder über einen Drucker noch einen Scanner verfügt, die für die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und Erstellung von Klausuren im konkreten Fall unabdingbar sind, ist er für einen nicht unerheblichen Teilbereich der beruflichen Tätigkeit
Klägers objektiv nicht geeignet und steht ihm daher insoweit als Arbeitsplatz nicht zur Verfügung. Der Kläger schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass er u.a. für die Erstellung von Vorlesungsfolien und Übungsblättern sowie von Klausurbögen zahlreiche Farbabbildungen aus seinen privaten Fachbüchern einscannen und ausdrucken muss. Diese für seine Lehrtätigkeit notwendigen Arbeiten erledigt er wegen der fehlenden Ausstattung in dem Laborraum in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Die Schilderung
Klägers, dass ein Drucker und Scanner sowie am Büroarbeitsplatz vorhandene Fachliteratur erforderlich sind, wird bestätigt durch die Professoren W und F sowie Dres. M und S. Aufgrund der Fachnähe erachtet der Senat die Ausführungen dieser Personen zu den Anforderungen, die an einen zur Erledigung dieser konkreten Arbeit geeigneten Arbeitsplatz zu stellen sind, als relevant. Gründe dafür, dass die Bescheinigungen aus Gefälligkeit ausgestellt wurden, sind weder ersichtlich noch wurden solche vorgetragen. Im Übrigen lässt sich entgegen der Ansicht
Beklagten dem Aktenvermerk vom 12. Mai 2010 über das von der damaligen Sachgebietsleiterin der Rechtsbehelfsstelle
Beklagten und Prof. Dr. L geführte Telefongespräch keineswegs die Aussage
Prof. Dr. L entnehmen, dass der hier streitgegenständliche Laborraum XX ausreichend ausgestattet sei. Zum einen war der Raum Nr. XY Gesprächsinhalt und zum anderen wird in dem Vermerk lediglich ausgeführt, dass die Labormöglichkeiten großzügig seien und Forschung in hohem Maße möglich sei (Bl. 70 Rb-Akte). Wie bereits ausgeführt, macht aber die Lehrtätigkeit und nicht die Forschung den überwiegenden (wenn nicht gar ausschließlichen) Teilbereich der Tätigkeit
Klägers aus. Der Senat ist weiter der Ansicht, dass es dem Kläger zur Vorbereitung von Vorlesungen bzw. Übungen und Erstellung von Klausuren nicht zumutbar wäre, auf einen - auch für Studenten zugänglichen - Pool-Drucker bzw. Pool-Scanner in den Räumen der Universitätsmedizin zurückzugreifen. Randnummer 22 Da die tatsächliche Nutzbarkeit
an sich vorhandenen Arbeitsplatzes entscheidend ist, vermag der Senat ein (wiederholtes) vergebliches Bemühen eines Steuerpflichtigen um eine geeignete Beschaffenheit
Arbeitsplatzes nicht als (weiteres) Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, heranzuziehen. Im Übrigen war eine Anfrage
Klägers an seinen Dienstvorgesetzten, ihm einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (vgl. Schreiben vom 25. November 2004, Bl. 39f. PA), ergebnislos verlaufen. Randnummer 23 Mithin ist der Kläger auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen und das Abzugsverbot kommt nicht zum Tragen. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 713 Zivilprozessordnung - ZPO -.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.