Kündigung wegen Datenschutzverstößen im Prozess - Auflösungsantrag des Arbeitgebers Orientierungssatz 1. Legt ein Arbeitnehmer im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung von Provisionsansprüchen sowohl seinem Prozessbevollmächtigten als auch dem Gericht Provisionsabrechnungen vor, die eine Vielzahl personenbezogener Kundendaten enthalten, welche für die Berechnung seiner Klageforderung ohne Belang sind, so vermag dies - auch wenn es eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten darstellt - den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht zu rechtfertigen. (Rn.40) Es bedarf der vorherigen Erteilung einer einschlägigen Abmahnung. (Rn.43) 2. Kein Vorwurf des Prozessbetrugs, weil der Arbeitnehmer seine aus mehreren hundert Einzelpositionen bestehenden Nachvergütungsansprüche nicht unter Beachtung der notwendigen Sorgfalt berechnete. (Rn.47) 3. Unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitgebers. (Rn.48) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 932/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 4. Februar 2014, 2 Ca 1455/13, Urteil nachgehend BAG, 3. Januar 2017, 2 AZN 932/16, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.02.2014 - 2 Ca 1455/13 - wird zurückgewiesen. II. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Die Beklagte begehrt hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 2 Der Kläger war seit dem 01.04.1988 bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, zuletzt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 01.07.1997, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 11 bis 18 d. A. Bezug genommen wird, als Sonderbeauftragter für das Unfallgeschäft im Außendienst beschäftigt. Randnummer 3 Die Arbeitsvergütung des Klägers setzte sich zusammen aus einem monatlichen Fixum und Provisionen. Bezüglich der Provisionen enthält der Arbeitsvertrag vom 01.07.1997 in Ziffer 4.5 u.a. die Regelung, dass der Kläger für die Vermittlung von Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr (für alle Laufzeiten) eine Provision in Höhe von 20 Prozent der Neu- und Mehrprämie erhält. Randnummer 4 Ab dem Jahr 2004 berechnete die Beklagte dem Kläger für die Vermittlung der im selben Jahr eingeführten Senioren-Unfallversicherung dessen Provision von 20 % nicht mehr aus dem vollen Nettojahresbeitrag, sondern infolge der Anwendung von Laufzeitfaktoren aus lediglich 70 % dieses Beitrages. Im Jahr 2006 führte die Beklagte das Produkt "Unfallversicherung gegen Einmalbetrag" ein und berechnete die zwanzigprozentige Provision des Klägers lediglich aus 20 % des Netto-Einmalbeitrages. Der Kläger war mit diesen Berechnungen seiner Provision nicht einverstanden. Es kam daher in der Folgezeit zu mehreren Gesprächen zwischen den Parteien, die dazu führten, dass die Beklagte zunächst für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2008 und letztlich auch für den Zeitraum bis einschließlich November 2011 Nachberechnungen der Provisionen des Klägers auf Basis einer zwanzigprozentigen Provision aus dem vollen Netto-Jahresbeitrag bzw. aus dem vollen Einmalbetrag vornahm und die sich hieraus zugunsten des Klägers ergebenden Differenzbeträge an ihn auszahlte. Randnummer 5 Ab Dezember 2011 rechnete die Beklagte die Provisionen des Klägers für die Senioren-Unfallversicherung wiederum nur mit 70 % des Nettojahresbeitrages und für die Unfallversicherung gegen Einmalbetrag wiederum nur mit 20 % des Einmalbetrages ab. Randnummer 6 Mit seiner am 28.06.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 16.10.2013 erweiterten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Nachzahlung von Provisionen für den Abschluss von Senioren-Unfallversicherungen und Unfallversicherungen gegen Einmalbeitrag für den Zeitraum Dezember 2011 bis einschließlich Februar 2013 in Höhe von insgesamt 395.212,81 EUR brutto in Anspruch genommen und dabei im Wesentlichen geltend gemacht, ihm stehe bezüglich dieser Versicherungsprodukte vertragsgemäß eine Provision von 20 % aus dem Netto-Jahresbeitrag bzw. aus dem Einmalbeitrag zu. In diesem Verfahren (Arbeitsgericht Ludwigshafen, Az: 2 Ca 1212/13; nachfolgend LAG Rheinland-Pfalz, Az: 4 Sa 109/14 ) reichte der Kläger zur Begründung seiner Klageforderung über seinen Prozessbevollmächtigten u. a. die ihm seitens der Beklagten übermittelten Provisionsabrechnungen für die Monate Dezember 2011 bis Februar 2013 zu den Gerichtsakten. In diesen Provisionsabrechnungen waren nicht nur diejenigen Versicherungen enthalten, hinsichtlich derer die dem Kläger zustehenden Provisionen zwischen den Parteien im Streit war (Senioren-Unfallversicherungen und Unfallversicherungen gegen Einmalbetrag), sondern auch weitere vom Kläger vermittelte Versicherungen mit Produktnamen (auch Unfall- und Lebensversicherungsverträge) und namentlicher Benennung der versicherten Personen und Versicherungsnehmer nebst der jeweiligen Versicherungsschein-Nummer. Die zu den Gerichtsakten gereichten Abrechnungen waren vollständig lesbar, es waren keine Angaben geschwärzt. Randnummer 7 Die Beklagte ist der Zahlungsklage u. a. mit dem Argument entgegengetreten, der Kläger habe sich mit Unterzeichnung eines Schreibens vom 06.08.2003, dem Provisionstabellen mit verminderten Provisionssätzen beigefügt gewesen seien, mit der Verringerung der Provisionssätze für die betreffenden Versicherungen einverstanden erklärt. Das betreffende Schreiben vom 06.08.2003 hat folgenden Inhalt: Randnummer 8 "Krankheit 20.-24.06. Randnummer 9 Sehr geehrter Herr A., die Krankmeldung 20.-24.06.03 liegt im Original vor. Der Ausgleich wurde in der Abrechnung Juli gebucht, Kopie anbei. Beachten Sie bitte, dass wir die Verrechnung gemäß Schreiben vom 01.04.03 vorgenommen haben. Randnummer 10 Zusätzlich erhalten Sie anliegend zu diesem Schreiben den Nachtrag "Kompositversicherungen und Unfall", den wir bereits mit letztem Schreiben angekündigt hatten. Bitte geben Sie uns eine Kopie mit Unterschrift wieder zurück. Mit freundlichen Grüßen" Randnummer 11 Das seitens der Beklagten unterzeichnete Schreiben enthält unterhalb des maschinenschriftlichen Textes den handschriftlichen, von einem Mitarbeiter der Beklagten unterzeichneten Vermerk: "Umsetzung auf die neuen Tabellen zum 01.04.2005". Darunter befindet sich über dem Vermerk "Einverstanden, am" eine Unterschrift, hinsichtlich derer zwischen den Parteien streitig ist, ob sie vom Kläger stammt. Außerdem existiert eine weitere Fassung bzw. Ausfertigung des Schreibens vom 06.08.2003, auf dem sich die seitens der Beklagten behauptete Unterschrift des Klägers innerhalb eines Stempels mit dem Titel "Einverstanden", jedoch ebenfalls unter dem handschriftlichen Umsetzungsvermerk befindet. Wegen Form und Inhalt der betreffenden Schriftstücke wird ergänzend auf Bl. 919 und Bl. 928 d. A. Bezug genommen. Randnummer 12 Nachdem die Beklagte geltend gemacht hatte, die Zahlungsklage sei in Höhe eines Teilbetrages von 86.105,31 EUR bereits aus anderen Gründen, d. h. etwa wegen bereits erfolgter Nachvergütung oder Stornierung einzelner Verträge unbegründet, hat der Kläger die Klage in Höhe dieses Betrages erstinstanzlich zurückgenommen und nur noch in Höhe von 309.107,50 EUR brutto weiterverfolgt. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 04.02.2014 (Az: 2 Ca 1212/13) stattgegeben. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung ( LAG Rheinland-Pfalz, 4 Sa 109/14 ) blieb erfolglos. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 23.07.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum 31.03.2014. Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 29.07.2013 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage. Randnummer 14 Der Kläger hat beantragt: Randnummer 15 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 23.07.2013 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 16 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger habe durch die Weitergabe von Provisionsabrechnungen mit ungeschwärzten, nicht zur Begründung seiner streitigen Provisionsansprüche erforderlichen Angaben in schwerwiegender Weise gegen seine Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses, auf welches er unter Ziffer 7.2 des Arbeitsvertrages und in einem Merkblatt ausdrücklich hingewiesen worden sei, sowie gegen gesetzliche Schutzvorschriften verstoßen. Da die betreffenden Angaben teilweise zur Begründung der Klage nicht erforderlich gewesen seien, sei auch deren Weitergabe in keiner Weise gerechtfertigt. Durch den nachlässigen Umgang mit höchst sensiblen Daten sei ein schwerwiegender Vertrauensverlust entstanden, der einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehe. Die fristlose Kündigung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil gegen den Kläger der Verdacht eines versuchten Prozessbetruges bestehe. Dem Kläger müsse infolge einer Mitteilung vom 10.08.2012 sowie im Hinblick auf den Inhalt des Summenblatts der Außerdienstabrechnung für August 2012 bekannt gewesen sein, dass für das Produkt "Senioren-Unfallversicherung" für den Zeitraum November 2011 bis Juni 2012 weitere 3.504,83 EUR nachgezahlt worden seien und damit ein Teil der Klageforderung von vornherein unbegründet gewesen sei. Des Weiteren habe der Kläger Provisionsansprüche in Höhe von 86.105,31 EUR geltend gemacht, die ihm bereits aus anderen Gründen, d. h. etwa wegen bereits erfolgter Nachvergütung oder Stornierung einzelner Verträge nicht mehr zugestanden hätten. Dies sei für den Kläger bereits bei Klageerhebung erkennbar gewesen. Randnummer 19 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.02.2014 (Bl. 697 bis 700 d. A.). Randnummer 20 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 04.02.2014 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 11 dieses Urteils (= Bl. 700 bis 706 d. A.) verwiesen. Randnummer 21 Gegen das ihr am 05.03.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.03.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 05.05.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.06.2014 begründet. Randnummer 22 Die Beklagte hat während des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.12.2013 erneut sowohl fristlos als auch hilfsweise ordentlich zum 30.09.2014 gekündigt. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit rechtskräftigem Teilurteil vom 16.09.2014 im Verfahren 2 Ca 397/14 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 23.12.2013 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 23 Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, soweit das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten habe, der Verstoß des Klägers gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses stelle keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, so habe das Arbeitsgericht sowohl die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grundes als auch die Intensität des Pflichtenverstoßes des Klägers verkannt. Zwar sei der Kläger zur Wahrung seiner Rechte berechtigt gewesen, Provisionsabrechnungen vorzulegen. Zur Untermauerung seines Standpunktes hätte es aber völlig ausgereicht, im Parallelverfahren lediglich die Versicherungsnummer, die Versicherungssumme sowie den Beitrag zu bezeichnen. Der Kläger habe sich aber nicht auf die Vorlage dessen beschränkt, was zur Verfolgung seiner angeblichen Ansprüche erforderlich gewesen sei, sondern habe darüber hinaus weitere personenbezogene Daten mitgeteilt und damit ganz schwerwiegend gegen seine arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses verstoßen, indem er die Namen der Versicherungsnehmer und der versicherten Personen angegeben habe. Überdies habe sich der Kläger nicht darauf beschränkt, Angaben zu machen, die diejenigen Unfallversicherungsprodukte beträfen, über deren Provisionshöhe man sich streite, sondern habe darüber hinaus Angaben zu anderen Unfallversicherungsprodukten gemacht, die im Parallelverfahren überhaupt nicht im Streit stünden. Insbesondere aus den völlig überflüssigerweise mitgeteilten Daten über Kapitallebens- und Rentenversicherungen sowie über die Hausratsversicherungen ließen sich personenbezogen deutliche Rückschlüsse auf die finanzielle Leistungskraft des betroffenen Versicherungsnehmers ziehen. Ein solches Verfahren sei für einen erfahrenen Außendienstmitarbeiter in der Versicherungsbranche absolut inakzeptabel. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch insbesondere, dass der Kläger in einem Merkblatt in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen worden sei, welche Daten unter welchen Bedingungen weitergegeben werden dürften oder nicht. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bedürfe es bei einem solch schwerwiegenden Verstoß, der vorsätzlich erfolgt sei, keiner vorherigen Abmahnung. Darüber hinaus bestehe gegen den Kläger - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - der Verdacht eines versuchten Prozessbetruges. So habe der Kläger auch Provisionen für das Produkt "Senioren-Unfallversicherung" für den Zeitraum von November 2011 bis Juni 2012 im Parallelverfahren eingeklagt, obwohl sie - die Beklagte - bereits 3.504,83 EUR auf die Provisionen für diesen Versicherungstyp im genannten Zeitraum nachgezahlt gehabt habe. Überdies habe der Kläger Provisionen - und dies sei der schwerwiegendere Vorwurf - geltend gemacht für Verträge, von denen er gewusst habe, dass sie storniert worden seien. Die aus diesen Verträgen resultierende Nachforderung des Klägers habe ca. 86.000,00 EUR und damit ca. ¼ der Klageforderung ausgemacht. Für den Fall, dass die streitbefangene Kündigung gleichwohl als sozialwidrig erachtet werde, begehre sie - die Beklagte - die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Neben den Gründen, die bereits für die Rechtfertigung der Kündigung vorgetragen worden seien, berufe sie sich auf einen weiteren Sachverhalt, der den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erfülle. Der Kläger trage nämlich bewusst und vorsätzlich falsch vor, indem er behaupte, das Schreiben vom 06.08.2003, welches die Vereinbarung geänderter Provisionssätze beinhalte und damit der Begründetheit seiner Zahlungsklage entgegenstehe, nicht unterzeichnet zu haben. Im letzten Quartal des Kalenderjahres 2003 habe sie - die Beklagte - bundesweit auf ein neues Bezahlsystem umgestellt. Aus diesem Grund habe in den Anstellungsverträgen der von dieser Umstellung betroffenen Außendienstmitarbeiter eine entsprechende Vertragsänderung vorgenommen werden müssen. Zu diesem Zweck sei das Schreiben vom 06.08.2003 verfasst und an den Kläger versandt worden. In der Folgezeit sei nicht überprüft worden, ob der Kläger das betreffende Schreiben in unterschriebener Form zurückgesandt habe. Erst im Januar 2005 sei der Teamleiter der Vertriebsverwaltung von zwei Mitarbeitern darauf hingewiesen worden, dass der Kläger die Umstellung auf das neue Provisionssystem noch nicht mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Deshalb habe am 24.03.2005 ein Gespräch mit dem Kläger stattgefunden, in welchem dieser mitgeteilt habe, er habe das betreffende Scheiben nie erhalten. Der Kläger habe es an diesem Tag auch abgelehnt, das Schreiben zu unterzeichnen und sich diesbezüglich eine Bedenkzeit erbeten. Daraufhin habe einer ihrer Mitarbeiter zunächst den handschriftlichen Umsetzungsvermerk und später den Vermerk "Einverstanden, am" auf das Schreiben gesetzt. Der Kläger habe das Schreiben mit nach Hause genommen und am 29.03.2005 vom Faxgerät der zu seinem Betreuungsgebiet gehörenden Volksbank K. unterzeichnet zurückgesandt, wie sich aus der Faxkennung des betreffenden Telefaxes ergebe. Nachdem der Kläger daraufhin um Überlassung des Originalschreibens gebeten worden sei, habe er mitgeteilt, er könne dieses nicht mehr auffinden. Daraufhin seien von dem noch in der Personalakte befindlichen Schreiben vom 06.08.2003 zwei weitere Kopien mit dem Stempel "Einverstanden" versehen und an den Kläger versandt worden. Am 10.06.2005 habe sie auch dieses Schreiben, unterzeichnet vom Kläger, zurückerhalten. Sowohl das vom Kläger versandte Telefax als auch das am 10.06.2005 zurückerhaltene Schreiben seien in der archivierten Personalakte des Klägers nicht mehr vorhanden. Fest stehe jedoch, dass der Kläger die betreffende Erklärung unterzeichnet habe. Dies folge u. a. auch daraus, dass der Kläger im Parallelverfahren in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht auf Vorhalt der Vorsitzenden ausdrücklich die Echtheit seiner Unterschrift auf dem Telefax vom 29.03.2005 bestätigt habe. Es stehe somit fest, dass der Kläger wider besseres Wissen bestritten habe, sein Einverständnis zu einer Umstellung der Provisionsabrechnung ab dem 01.04.2005 erklärt zu haben. Durch dieses wahrheitswidrige Leugnen seiner Unterzeichnung habe er eine Kausalkette in Gang gesetzt, die im Ergebnis dazu geführt habe, dass ihm Provisionen gezahlt worden seien, die ihm nach der Vertragslage nicht zugestanden hätten. Dies rechtfertige eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 1. das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen; 2. hilfsweise, das Arbeitsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 KSchG zum 31.03.2014 aufzulösen. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 die Berufung unter Abweisung des Auflösungsantrages zurückzuweisen. Randnummer 28 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, die Tatsache, dass er die Provisionsabrechnungen ohne Schwärzung seinem Prozessbevollmächtigten sowie dem Arbeitsgericht vorgelegt habe, vermöge den Ausspruch einer Kündigung nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsgericht habe diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass es gerechtfertigt gewesen sei, dass er seinem Rechtsanwalt die Provisionsabrechnungen zur Prüfung übergeben habe. Dies habe auch gegenüber dem Gericht so erfolgen müssen. Denn nur so sei eine Prüfung möglich gewesen, ob ihm noch ein Provisionsanspruch zustehe. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass sowohl sein Prozessbevollmächtigter als auch das Gericht einer Schweigepflicht unterlägen und es daher ausgeschlossen sei, dass etwaige Daten an unberechtigte Personen zur Kenntnis gelangen könnten. Der Vorwurf des versuchten Prozessbetruges entbehre einer Grundlage. Er - der Kläger - habe bereits im Parallelverfahren vorgetragen, dass die Nachzahlung der Beklagten in Höhe von 3.504,83 EUR bei der Bezifferung der Klageforderung berücksichtigt worden sei. Die nunmehr seitens der Beklagten aufgestellte Behauptung, er habe Provisionen für Verträge geltend gemacht, von denen er gewusst habe, dass sie storniert worden seien, sei abwegig und falsch. Der Auflösungsantrag der Beklagten sei unbegründet und daher zurückzuweisen. Es lägen keine Gründe vor, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten ließen. Das von der Beklagten vorgelegte Schreiben vom 06.08.2003 habe er weder unterzeichnet, noch an die Beklagte - auch nicht von einem Faxgerät der Volksbank K. - zurückgesandt. Zu beachten sei auch, dass die streitbefangene Kündigung gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB verstoße und daher bereits aus diesem Grund unwirksam sei. Die Kündigung sei von der Absicht der Beklagten getragen gewesen, ihn für die am 28.06.2013 erhobene Provisionsklage zu sanktionieren. Nach Zustellung der Klageschrift sei bei der Beklagten der Entschluss gefasst worden, das Arbeitsverhältnis deshalb zu kündigen, weil er seine Provisionsansprüche nunmehr klageweise durchzusetzen versuche. Randnummer 29 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schrift-sätze Bezug genommen. Randnummer 30 Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F., durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage der Richterin am Arbeitsgericht Ludwigshafen H., sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.07.2015 (dort Seite 3 f. = Bl. 1041 f. d. A.), auf die schriftliche Zeugenaussage der Richterin am Arbeitsgericht Ludwigshafen H. (Bl. 1113 d. A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 13.09.2015 verwiesen. Randnummer 31 Der Akteninhalt des Verfahrens 2 Ca 1212/12 (ArbG Ludwigshafen) bzw. 4 Sa 109/14 (LAG Rheinl.-Pf.) war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe I. Randnummer 32 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. II. Randnummer 33 1. Die Kündigungsschutzklage ist insgesamt begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung aufgelöst worden. Randnummer 34
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