Krankenversicherung - Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 - Berücksichtigung einer Versicherung im EU-Ausland Leitsatz Bei der Prüfung, ob der Kläger zuletzt gesetzlich krankenversichert im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V war, ist eine Versicherung im EU-Ausland im zeitlichen Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71 (juris: EWGV 1408/71) nicht zu Lasten des Betroffenen einzubeziehen. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Speyer, 25. Juni 2015, S 17 KR 1104/13, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 25.6.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 6.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1.4.2007 Mitglied der Beklagten wegen einer Versicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V ist. 2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Umstritten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seit dem 1.4.2007. Randnummer 2 Der 1952 geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger, war vom 1.1.1998 bis zum 29.10.1999 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld bei der Beklagten pflichtversichert. Vom 30.10.1999 bis zum 30.6.2002 wohnte er in Spanien. Ab dem 1.7.2002 begründete der Kläger seinen Hauptwohnsitz wieder in Deutschland und lebt überwiegend hier. Randnummer 3 Am 23.4.2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V und gab an, er habe bis jetzt einen Zweitwohnsitz in Spanien; er sei „Privatier“; an regelmäßigen monatlichen Einnahmen habe er nur Zinseinnahmen von 2.000,-- € jährlich. Der Kläger legte eine Bescheinigung der DKV S vor, wonach er am 1.9.1997 eine private Versicherung mit dem Tarif DKV M abgeschlossen hatte, die ungekündigt sei. Dieser Tarif enthält laut Produktbeschreibung folgendes Konzept: 1. innerhalb des vertraglich gebundenen medizinischen Netzes (Cuadro Médico) Sachleistungsprinzip 100 %, 2. freie Arzt- und Krankenhauswahl sowohl in Spanien als auch im Ausland; Kostenerstattungsprinzip: 80 % Kostenerstattung innerhalb Spaniens, 90 % im Ausland. In der Produktbeschreibung ist der Leistungsumfang näher konkretisiert. Die zahnärztlichen Leistungen umfassen eine jährliche Mundpflege beim Zahnarzt sowie notwendige Zahnextraktionen. Wegen sonstiger zahnärztlicher Leistungen werden zahnärztliche Heilbehandlungen zu Sonderpreisen vermittelt. Im Kostenerstattungsmodus gibt es folgende Limitierungen pro versicherte Person: ambulante ärztliche Beratungen, Behandlungen und zusätzliche diagnostische Verfahren: 20.000,-- €; Krankenhausaufenthalte: insgesamt 185.000,-- €/Jahr; Aufenthaltskosten (Unterkunft, Verpflegung, Medikamente): 650,-- €/Tag; Arztkosten inklusive Chirurgie: 13.000,-- €; Kosten für Intensivmedizin: 13.000,-- €/Jahr. Der von der Versicherung umfasste Personenkreis beschränkt sich auf Personen mit ständigem Wohnsitz in Spanien. Die Versicherung ist auf das spanische Territorium begrenzt und sieht bei einem Aufenthalt von jeweils bis zu 90 Tagen im Ausland einen Notfallschutz durch die A -Gesellschaft E vor. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Kriegsereignisse, öffentlich deklarierte Epidemien, Naturkatastrophen, Nuklearereignisse, Schönheitschirurgie, professionelle Sportausübung und die Ausübung gefährlicher Freizeitaktivitäten, Vorsatz, Alkohol- und Drogenmissbrauch, die Psychoanalyse sowie jede Art von Vorerkrankungen, außer wenn sie mit einem versicherungsmathematischen Zuschlag eingeschlossen sind. Außerdem bestehen folgende Limitierungen: 1. Höchstleistungsdauer von 60 Tagen/Jahr für Aufenthalt im Krankenhaus bei psychischen Erkrankungen, 2. Prothesen bis 12.000,-- € pro Versicherten/Jahr, 3. Reiseschutz im Ausland bis 12.000,-- €. Randnummer 4 Durch Bescheid vom 6.7.2012 und Widerspruchsbescheid vom 24.10.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V seien nicht erfüllt. Denn der Kläger habe aufgrund der Versicherung bei der DKV S in Spanien einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Unabhängig davon greife § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nicht ein, weil der Kläger zuletzt privat versichert gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) seien Versicherungszeiten innerhalb der Europäischen Union deutschen Zeiten gleichzustellen. Randnummer 5 Am 7.11.2012 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Die Versicherung bei der DKV S gewährleiste keine der deutschen Krankenversicherung vergleichbare Absicherung. Zudem sei sein Versicherungsschutz nicht mehr sichergestellt, seit er nicht mehr dauerhaft in Spanien seinen Lebensmittelpunkt habe. Er habe sich entschlossen, seinen dauerhaften Wohnsitz wieder in Deutschland zu begründen, da er sich um seine Eltern habe kümmern müssen. Durch Urteil vom 25.6.2015 hat das Sozialgericht (SG) Speyer die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger sei nicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V versicherungspflichtig. Die spanische Versicherung genüge zwar ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (Hinweis auf BSG 20.3.2013 – B 12 KR 14/11 R Rn 16 ff, juris) nicht den Anforderungen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne dieser Vorschrift, insbesondere weil ihr Geltungsbereich grundsätzlich auf das spanische Territorium beschränkt sei und bei Aufenthalten im Ausland das Kostenerstattungsprinzip gelte, das auf bis zu 90 Tage je Aufenthalt im Ausland beschränkt sei. Darüber hinaus sehe der Tarif des Klägers lediglich eine Kostenerstattung bis zu bestimmten Höchstbeträgen vor. Bei langwierigen oder komplexen Krankheiten könnten diese Höchstbeträge überschritten werden, was zur Überschreitung der maßgebenden Belastungsgrenze von 5.000,-- € im Jahr (§ 193 Abs 3 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz – VVG –) führen könne. Der Kläger sei jedoch zuletzt nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert gewesen. In diesem Zusammenhang sei nämlich nach Art 5 Buchstabe b VO (EG) 883/2004 auch die spanische private Krankenversicherung zu berücksichtigen. Randnummer 6 Gegen dieses seinen früheren Prozessbevollmächtigten am 31.7.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.8.2015 eingelegte Berufung des Klägers. Der Senat hat die Beteiligten darauf aufmerksam gemacht, dass im vorliegenden Fall nicht die VO (EG) 883/2004, sondern die vorherige VO (EWG) 1408/71 anwendbar sei. Randnummer 7 Der Kläger trägt vor: Er habe am 1.9.1997 bei P S in Spanien einen Billigtarif in der privaten Krankenversicherung zum Jahresbeitrag von damals 649,05 € abgeschlossen, der lediglich eine Grundversorgung im Krankheitsfall umfasst habe. Erst einige Jahre später habe P S mit der DKV S M fusioniert, welche die Altverträge automatisch übernommen habe. Dass es sich hierbei nicht um eine Vollversicherung handeln könne, sei bereits aus dem Jahresbeitrag unschwer zu erkennen. Nach der Fusion mit der DKV S M seien die Jahresbeiträge zwar kontinuierlich angehoben worden, der Leistungsumfang jedoch nicht. Die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen seien gänzlich ausgeschlossen. Im Übrigen könne ihm die spätere Fusion mit der DKV S M nach dem Abschluss seiner Versicherung in Spanien nicht zur Last gelegt werden. Das Versicherungsunternehmen P S bzw DKV S M sei nicht in Deutschland zugelassen, weshalb diese Versicherung im Rahmen der Prüfung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nicht als Krankheitskostenvollversicherung angesehen werden könne. Er verweise auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 19.7.2011 (L 1 KR 180/11 B ER). Ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des SG würde er in seinen Grundrechten elementar verletzt. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung sei für ihn unverhältnismäßig, sozial unverträglich und ruinös. Es handele sich um eine unzulässige Altersdiskriminierung, da ihn die Beklagte, wenn er einige Jahre jünger wäre, zweifelsfrei in ihre Versicherung aufgenommen hätte. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des SG Speyer vom 25.6.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012 aufzuheben und festzustellen, dass er seit dem 1.4.2007 als nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V versicherte Person Mitglied der Beklagten ist. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie trägt vor: Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG angegeben habe, zumindest bis Ende 2015 die Beiträge für seine spanische Versicherung entrichtet zu haben, sodass er derzeit noch Ansprüche aus dieser Versicherung haben dürfe. Randnummer 13 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG – zulässige Berufung ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Der Kläger ist seit dem 1.4.2007 Mitglied der Beklagten nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V. Dies ist antragsgemäß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Bescheides der Beklagten festzustellen. Randnummer 15 Der Kläger ist bei der Beklagten nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V pflichtversichert. Nach dieser Vorschrift sind Personen pflichtversichert, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
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